425/A XXI.GP
Eingelangt am: 04-04-2001
der Abgeordneten Mag. Posch und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Fremdengesetz 1997 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Fremdengesetz 1997 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Fremdengesetz 1997, BGB1. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das
BGBl. 1 Nr.134/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 66 Abs. 1 lautet:
"Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur
Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.
Gegen minderjährige, gebrechliche, kranke sowie alte Personen hat die Behörde gelindere
Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, daß der Zweck der Schubhaft
damit nicht erreicht werden kann."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Innenausschuß beantragt.
Die Schubhaft ist ein gravierender Eingriff in die persönliche Freiheit der davon Betroffenen.
Desweiteren sind die räumlichen, hygienischen und gesundheitlichen Verhältnisse in den
Schubhaftanstalten zumeist mangelhaft.
Somit sind insbesondere alte, gebrechliche sowie kranke Personen von der Schubhaft
besonders betroffen und die Schubhaft kann zu einer weiteren Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes führen.
Auch ist bei den genannten Personen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht damit
zu rechnen, daß sie sich dem fremdenrechtlichen Verfahren durch "Untertauchen" entziehen.
Daher ist die Schubhaft bei alten, gebrechlichen sowie kranken Personen nur im
Ausnahmefall zu verhängen. Dies ist auch im Lichte einer humanitären, die Rechte des
einzelnen respektierenden Vollziehung des Fremdenrechts erforderlich.