425/A XXI.GP

Eingelangt am: 04-04-2001

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Posch und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das

Fremdengesetz 1997 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz,

 

mit dem das Fremdengesetz 1997 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Fremdengesetz 1997, BGB1. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das

BGBl. 1 Nr.134/2000, wird wie folgt geändert:

 

1. § 66 Abs. 1 lautet:

"Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur

Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

Gegen minderjährige, gebrechliche, kranke sowie alte Personen hat die Behörde gelindere

Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, daß der Zweck der Schubhaft

damit nicht erreicht werden kann."

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Innenausschuß beantragt.

 

Begründung

 

Die Schubhaft ist ein gravierender Eingriff in die persönliche Freiheit der davon Betroffenen.

Desweiteren sind die räumlichen, hygienischen und gesundheitlichen Verhältnisse in den

Schubhaftanstalten zumeist mangelhaft.

Somit sind insbesondere alte, gebrechliche sowie kranke Personen von der Schubhaft

besonders betroffen und die Schubhaft kann zu einer weiteren Verschlechterung ihres

Gesundheitszustandes führen.

 

Auch ist bei den genannten Personen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht damit

zu rechnen, daß sie sich dem fremdenrechtlichen Verfahren durch "Untertauchen" entziehen.

 

Daher ist die Schubhaft bei alten, gebrechlichen sowie kranken Personen nur im

Ausnahmefall zu verhängen. Dies ist auch im Lichte einer humanitären, die Rechte des

einzelnen respektierenden Vollziehung des Fremdenrechts erforderlich.