43/A XXI.GP

 

                                                               ANTRAG

 

der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz (BPGG),

BGBl. Nr. 110/1993, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz (BPGG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

1. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „ab Vollendung des dritten Lebensjahres“

gestrichen.

 

2. Dem § 5 wird ein Abs. 2 angefügt:

 

„§ 5 (2) An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 und

in der Folge mit Wirkung vom 1 Jänner eines jeden Jahres die mit dem

Anpassungsfaktor des § 108 f ASVG vervielfachten und gemäß § 108 Abs. 5 ASVG

auf volle Schillingbeträge gerundeten Beträge.“

 

Der § 5 erhält die Bezeichnung „§ 5 (1)“.

 

3. § 12 Abs. 6 lautet:

 

Für die Zeit des Ruhens des Anspruches auf Pflegegeld gebührt ein

Taschengeld in Höhe von 20 vH des Pflegegeldes der Stufe 3.“

 

4. § 13 Abs. 1 dritter Satz lautet:

 

„Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person

ein Taschengeld in der Höhe von 20 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im übrigen

ruht der Anspruch auf Pflegegeld.“

 

5. § 47 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.

Begründung:

 

zu 1.:

Der Anspruch auf Pflegegeld besteht ab dem Eintreten eines ständigen

Betreuungs -  und Hilfsbedarfs (Pflegebedarf) aufgrund einer körperlichen,

geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung. Dieser

Pflegebedarf ist bei einem Kind mit einer Geburtsbehinderung vom ersten

Lebenstag an vorhanden, und nicht erst ab Vollendung des dritten Lebensjahres.

Die Bundesländer Wien und Salzburg haben diesen Umstand bereits erkannt

und die Landespflegegeldgesetze dementsprechend geändert. Es wäre an der

Zeit, daß auch beim Bundespflegegeldgesetz eine Änderung vorgenommen wird

und das Pflegegeld auch bei Kindern ab Eintreten eines erhöhten Pflegebedarfs

gewährt wird.

 

 

zu 2.:

Die Valorisierung des Pflegegeldes ist Voraussetzung für die notwendige

Kontinuität der Pflegeleistungen, da sowohl im öffentlichen, als auch im privaten

Bereich die Tarife und Gehälter entsprechend angepaßt werden. Da die

Anpassung nach § 108 ASVG zumeist geringer ist, als die Anhebung der Löhne

und Gehälter der Pflegepersonen und damit auch der Tarife der Anbieter

Sozialer Dienste, ist eine Valorisierung in der Höhe der Pensionsanpassung das

Mindesterfordernis einer vertrauenswürdigen Sozialpolitik.

 

Die bis 1995 befristete Angleichung der Anpassung des Pflegegeldes an die

Regelung nach dem ASVG wurde deshalb vorgenommen, da vereinbart war, ab

1996 eine höhere Anpassung vorzunehmen, um die Höhe der Pflegegeldsätze

nach den Vorsorgungsgesetzen (KOVG, HVG etc.) zu erreichen. Aufgrund der

Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung wurde dieses Vorhaben nicht realisiert.

Im Gegenteil, die Pflegegeldsätze der Stufe 1 wurden gekürzt, die der übrigen

Stufen mit Stand 1995 „eingefroren“.

 

Die jährlich wiederkehrende Diskussion um die Anhebung oder das Einfrieren

des Pflegegeldes verunsichert die Betroffenen und bringt mehr politischen

Schaden, als die Nicht - Valorisierung finanziellen Nutzen bringen kann.

Insbesondere deshalb, weil die Inflationsanpassung der allgemeinen Einkommen

auch eine entsprechende Erhöhung der Einnahmen aus den

Sozialversicherungsbeiträgen nach sich zieht.

zu 3., 4., und 5..:

Die Kürzung des Taschengeldes bei Spital - oder Heimaufenthalt um 50 % auf

569 Schilling monatlich wurde von der betroffenen Personengruppe als besonders

drastischer Eingriff in die Lebensführung empfunden.

Diese Maßnahme bedeutet, daß notwendige Assistenzleistungen, die auch im

Pflegeheim oder bei Spitalsaufenthalt anfallen (Besorgungen von außerhalb,

Besuchsdienst, Begleitung bei Besuchen u.a.) de facto nicht mehr bezahl werden

können. Dies führt einen minimalen Rest an persönlicher Freiheit und

Unabhängigkeit für HeimbewohnerInnen ad absurdum.

Da diese Kürzung des Taschengeldes nur für jene Personen gilt, die nach

Inkrafttreten des letzten Sparpaketes in ein Pflegeheim gezogen sind, sind zwei

Gruppen von TaschengeldbezieherInnen entstanden, die nebeneinander und

miteinander leben müssen.

Es wäre nun Gelegenheit, diese besonders diskriminierende Sparmaßnahme

wieder rückgängig zu machen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und

Soziales vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von

drei Monaten verlangt.