432/AE XXI.GP
Eingelangt am:10.05.2001
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Walter Posch, Dr. Jarolim und GenossInnen
betreffend Wahrung der Pressefreiheit
Im Rahmen der geplanten Reform der Strafprozeßordnung sorgt der geplante §56 StPO für
große Aufregung, sollen doch im Zusammenhang mit diesem Paragraphen Journalisten mit
Haft bis zu 6 Monate bedroht werden, wenn durch ihre Veröffentlichungen ,,schutzwürdige
Interessen Dritter“ verletzt werden. Wird diese Gesetzesbestimmung wie vorgesehen
beschlossen, so steht zu befürchten, daß Journalisten, die sich um das Aufdecken von
Mißständen bemühen, mit Freiheitsstrafen belegt werden können, zumal die Formulierung
,,schutzwürdige Interessen Dritter“ sehr weiten Interpretationsspielraum läßt. Einmal in Kraft
getreten, könnten die neuen Bestimmungen dafür sorgen, daß kritischer Journalismus bedroht
ist.
Es ist dieser Entwurf von Justizminister Böhmdorfer nicht das einzige Indiz dafür, daß die
Einschränkungen der Pressefreiheit durchaus gewollt sind. Wortmeldungen von
Spitzenmandataren der Freiheitlichen Partei, wo von ,,Widerstandsnestern“ und „Ordnung
machen in den Redaktionsstuben“ die Rede ist, zeigen, daß die Pressefreiheit akut bedroht ist.
Auch die geplanten Änderungen der Organisation des ORF, der in Hinkunft quasi direkt dem
Bundeskanzler unterstehen könnte, sind nicht dazu angetan, die Pressefreiheit zu garantieren.
Die Pressefreiheit ist ein fundamentales Grundrecht, ihr Bestand ist beispielsweise in Artikel
13 StGG und Artikel 10 EMRK festgeschrieben.
Jede Einschränkung der Pressefreiheit ist kategorisch abzulehnen, da ausgewogene und
kritische Berichterstattung der Medien ein unverzichtbarer Teil einer Demokratie ist.
Journalisten mit Freiheitsstrafen zu bedrohen, kann nicht der richtige Weg sein.
Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten nachfolgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Justiz wird ersucht,
1. im Rahmen der Verhandlungen über die Neufassung des strafprozessualen Vorverfahrens
auf Bestimmungen zu verzichten, die eine Einschränkung der Medien - und Pressefreiheit
bedeuten und in diesem Lichte die geplanten §§56 und 70 Abs. 3 StPO im Sinne der
Grundrechte zu überarbeiten.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Menschenrechte beantragt.