432/AE XXI.GP

 

Eingelangt am:10.05.2001

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Mag. Walter Posch, Dr. Jarolim und GenossInnen

betreffend Wahrung der Pressefreiheit

 

Im Rahmen der geplanten Reform der Strafprozeßordnung sorgt der geplante §56 StPO für

große Aufregung, sollen doch im Zusammenhang mit diesem Paragraphen Journalisten mit

Haft bis zu 6 Monate bedroht werden, wenn durch ihre Veröffentlichungen ,,schutzwürdige

Interessen Dritter“ verletzt werden. Wird diese Gesetzesbestimmung wie vorgesehen

beschlossen, so steht zu befürchten, daß Journalisten, die sich um das Aufdecken von

Mißständen bemühen, mit Freiheitsstrafen belegt werden können, zumal die Formulierung

,,schutzwürdige Interessen Dritter“ sehr weiten Interpretationsspielraum läßt. Einmal in Kraft

getreten, könnten die neuen Bestimmungen dafür sorgen, daß kritischer Journalismus bedroht

ist.

 

Es ist dieser Entwurf von Justizminister Böhmdorfer nicht das einzige Indiz dafür, daß die

Einschränkungen der Pressefreiheit durchaus gewollt sind. Wortmeldungen von

Spitzenmandataren der Freiheitlichen Partei, wo von ,,Widerstandsnestern“ und „Ordnung

machen in den Redaktionsstuben“ die Rede ist, zeigen, daß die Pressefreiheit akut bedroht ist.

Auch die geplanten Änderungen der Organisation des ORF, der in Hinkunft quasi direkt dem

Bundeskanzler unterstehen könnte, sind nicht dazu angetan, die Pressefreiheit zu garantieren.

 

Die Pressefreiheit ist ein fundamentales Grundrecht, ihr Bestand ist beispielsweise in Artikel

13 StGG und Artikel 10 EMRK festgeschrieben.

Jede Einschränkung der Pressefreiheit ist kategorisch abzulehnen, da ausgewogene und

kritische Berichterstattung der Medien ein unverzichtbarer Teil einer Demokratie ist.

Journalisten mit Freiheitsstrafen zu bedrohen, kann nicht der richtige Weg sein.

 

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten nachfolgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Justiz wird ersucht,

 

1. im Rahmen der Verhandlungen über die Neufassung des strafprozessualen Vorverfahrens

    auf Bestimmungen zu verzichten, die eine Einschränkung der Medien - und Pressefreiheit

    bedeuten und in diesem Lichte die geplanten §§56 und 70 Abs. 3 StPO im Sinne der

    Grundrechte zu überarbeiten.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Menschenrechte beantragt.