443/AE XXI.GP
Eingelangt am:11.05.2001
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Manfred Lackner
und GenossInnen
betreffend gesetzlicher Regelungen für eine verstärkte Qualitätssicherung bei der
Verwendung von Blut und Blutprodukten
Die Ergebnisse internationaler Beratungen (WHO, US Advisory Comrnittee on Blood Safety
and Availability), über die Erkrankungen Hepatitis C und TSE zeigen, dass es zu
verstärkten Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Verwendung von Blut und Blutprodukten
kommen muss.
Die Bestimmungen des österreichischen Blutsicherheitsgesetzes berücksichtigen die jüngsten
Entwicklungen nicht und müssen erweitert werden.
Insbesondere durch den technischen Fortschritt ist es im Gesundheitsbereich notwendig die
Instrumente der elektronischen Informationstechnologien aufeinander abzustimmen. Die
Ergebnisse der Vorarbeiten auf europäischer Ebene sind bei allen Überlegungen
einzubeziehen, da sich die Verarbeitung und Verwendung von Blut und Blutprodukten nicht
auf Österreich begrenzt.
Grundsätzlich ist im Sinne einer durchgängigen Qualitätssicherung sowohl für SpenderInnen
als auch für PatientInnen auf dem Sektor Blut und Blutprodukte eine elektronische
Dokumentation sicherzustellen.
Die lückenlose Erfassung von Schlüsselinformationen bei der Produktion, Lagerung,
Transport, Transfusion, Verarbeitung oder Vernichtung von Blut und Blutprodukten ist von
höchster Bedeutung.
Der gesamte Lebenszyklus von Blut und Blutprodukten reicht über die Regelungen des
Blutsicherheitsgesetzes hinaus. Insbesondere die rasche Übermittlung von Informationen über
Transfusionsnebenwirkungen an die Behörde, sowie rasche Rückrufaktionen von
gesundheitsgefährdenden Chargen müssen ermöglicht werden.
Digitale Dokumente müssen in diesem sensiblen Bereich, unter Beachtung des
Datenschutzgesetzes 2000, des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung in
elektronischer Form an die berechtigten Stellen übermittelt und verarbeitet werden können.
Nur dadurch ist sicherzustellen, dass es zu keinem Bruch der Informationskette und damit
verbundenen Qualitätsminderungen kommt.
Qualitätsgesicherte Produkte und Daten im Sektor Blut und Blutprodukte sind sowohl für die
Einzelperson als auch für die Gesamtbevölkerung von sozialer, medizinischer und
ökonomischer Bedeutung. Die
unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird aufgefordert, dem
Nationalrat bis zum 30. September 2001 einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der insbesondere
folgende Punkte enthält:
1. Die gesamte Spender - und Empfängerdokumentation, bei der Verwendung von Blut und
Blutprodukten, hat bis spätestens 31. Dezember 2002 elektronisch zu erfolgen.
2. Die lückenlose Erfassung von Schlüsselinformationen bei Produktion, Lagerung,
Transport, Transfusion, Verarbeitung oder Vernichtung von Blut und Blutprodukten hat
bis spätestens 31. Dezember 2003 elektronisch zu erfolgen.
3. Die im Bereich von Blut und Blutprodukten eingesetzte Software, muss bis spätestens
31. Dezember 2002 standardisiert und austauschbar sein.
4. Digitale Dokumente müssen in diesem sensiblen Bereich bis spätestens
31. Dezember 2002, unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, in elektronischer
Form an die berechtigten Stellen übermittelt und verarbeitet werden können.
5. Jede Veränderung dieser digitalen Dokumente, muss bis spätestens 31. Dezember 2002
erkennbar sein. Hierzu sind bis zu diesem Zeitpunkt geeignete Verfahren (z.B. digitale
Signatur nach dem Signaturgesetz und der Signaturverordnung) einzusetzen.
6. Die Meldungen an die Behörde und von der Behörde erfolgen bis spätestens
31. Dezember 2002 elektronisch."
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss