443/AE XXI.GP

Eingelangt am:11.05.2001

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Manfred Lackner

und GenossInnen

betreffend gesetzlicher Regelungen für eine verstärkte Qualitätssicherung bei der

Verwendung von Blut und Blutprodukten

 

Die Ergebnisse internationaler Beratungen (WHO, US Advisory Comrnittee on Blood Safety

and Availability), über die Erkrankungen Hepatitis C und TSE zeigen, dass es zu

verstärkten Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Verwendung von Blut und Blutprodukten

kommen muss.

 

Die Bestimmungen des österreichischen Blutsicherheitsgesetzes berücksichtigen die jüngsten

Entwicklungen nicht und müssen erweitert werden.

 

Insbesondere durch den technischen Fortschritt ist es im Gesundheitsbereich notwendig die

Instrumente der elektronischen Informationstechnologien aufeinander abzustimmen. Die

Ergebnisse der Vorarbeiten auf europäischer Ebene sind bei allen Überlegungen

einzubeziehen, da sich die Verarbeitung und Verwendung von Blut und Blutprodukten nicht

auf Österreich begrenzt.

 

Grundsätzlich ist im Sinne einer durchgängigen Qualitätssicherung sowohl für SpenderInnen

als auch für PatientInnen auf dem Sektor Blut und Blutprodukte eine elektronische

Dokumentation sicherzustellen.

 

Die lückenlose Erfassung von Schlüsselinformationen bei der Produktion, Lagerung,

Transport, Transfusion, Verarbeitung oder Vernichtung von Blut und Blutprodukten ist von

höchster Bedeutung.

 

Der gesamte Lebenszyklus von Blut und Blutprodukten reicht über die Regelungen des

Blutsicherheitsgesetzes hinaus. Insbesondere die rasche Übermittlung von Informationen über

Transfusionsnebenwirkungen an die Behörde, sowie rasche Rückrufaktionen von

gesundheitsgefährdenden Chargen müssen ermöglicht werden.

 

Digitale Dokumente müssen in diesem sensiblen Bereich, unter Beachtung des

Datenschutzgesetzes 2000, des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung in

elektronischer Form an die berechtigten Stellen übermittelt und verarbeitet werden können.

Nur dadurch ist sicherzustellen, dass es zu keinem Bruch der Informationskette und damit

verbundenen Qualitätsminderungen kommt.

 

Qualitätsgesicherte Produkte und Daten im Sektor Blut und Blutprodukte sind sowohl für die

Einzelperson als auch für die Gesamtbevölkerung von sozialer, medizinischer und

ökonomischer Bedeutung. Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird aufgefordert, dem

Nationalrat bis zum 30. September 2001 einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der insbesondere

folgende Punkte enthält:

 

1. Die gesamte Spender - und Empfängerdokumentation, bei der Verwendung von Blut und

    Blutprodukten, hat bis spätestens 31. Dezember 2002 elektronisch zu erfolgen.

 

2. Die lückenlose Erfassung von Schlüsselinformationen bei Produktion, Lagerung,

     Transport, Transfusion, Verarbeitung oder Vernichtung von Blut und Blutprodukten hat

     bis spätestens 31. Dezember 2003 elektronisch zu erfolgen.

 

3. Die im Bereich von Blut und Blutprodukten eingesetzte Software, muss bis spätestens

     31. Dezember 2002 standardisiert und austauschbar sein.

 

4. Digitale Dokumente müssen in diesem sensiblen Bereich bis spätestens

    31. Dezember 2002, unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, in elektronischer

    Form an die berechtigten Stellen übermittelt und verarbeitet werden können.

 

5. Jede Veränderung dieser digitalen Dokumente, muss bis spätestens 31. Dezember 2002

    erkennbar sein. Hierzu sind bis zu diesem Zeitpunkt geeignete Verfahren (z.B. digitale

    Signatur nach dem Signaturgesetz und der Signaturverordnung) einzusetzen.

 

6. Die Meldungen an die Behörde und von der Behörde erfolgen bis spätestens

    31. Dezember 2002 elektronisch."

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss