457/A XXI.GP

Eingelangt am: 07.06.2001

 

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Michael Krüger und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz, die Nationalrats -

Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das

Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa -  Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz

1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989 und das Ver -

fassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz, die Nationalrats - Wahlordnung

1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevi -

denzgesetz 1973, das Europa - Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 1973, das

Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989 und das Verfassungsge -

richtshofgesetz 1953 geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

 

Das Bundes - Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundes -

Verfassungsgesetz BGBl. I Nr.114/2000, wird wie folgt geändert:

 

1. Art. 23a Abs. 5 lautet:

 

   „(5) Die Durchführung und Leitung der Wahlen zum Europäischen Parlament obliegt

   den für die Wahlen zum Nationalrat bestellten Wahlbehörden. Die Stimmabgabe mittels

   Briefwahl ist zulässig. Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über die

   Stimmabgabe mittels Briefwahl getroffen.“

 

2. Der bisherige Art. 24 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neue Abs. 2 und 3 werden

    angefügt:

 

   „(2) Gesetzesbeschlüsse können auch durch Volksabstimmung zustande kommen, die

   über von mindestens 15 von Hundert aller Stimmberechtigten gestellte Anträge auf Er -

   lassung von Bundesgesetzen (Volksbegehren) durchzuführen sind, wenn der Nationalrat

   keinen dem Ziel des Volksbegehrens entsprechenden Gesetzesbeschluss gefasst hat.

   Derartige Anträge dürfen nicht Gegenstände betreffen, die

   a) nur verfassungsgesetzlich geregelt werden können, weil sie die Kompetenzen des

       Bundes überschreiten oder sonst gegen geltendes Bundesverfassungsrecht versto -

       ßen,

   b) Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts widersprechen,

   c) gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstoßen oder

   d) zu wesentlichen finanziellen Mehrbelastungen des Bundes, der Länder oder der

       Gemeinden führen.

(3) Ob alle Voraussetzungen zur Durchführung einer Volksabstimmung gegeben sind,

stellt der Verfassungsgerichtshof in einem Vorprüfungsverfahren fest. Das Nähere wird

durch Bundesgesetz bestimmt.“

 

3. Art. 26 Abs. 6 vorletzter und letzter Satz lauten:

 

   „Die Stimmabgabe mittels Briefwahl ist zulässig. Durch Bundesgesetz werden die nahe -

   ren Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Briefwahl getroffen.“

 

4. Der bisherige Art. 43 erhält die Absatzbezeichnung ,,(1)" Als neuer Absatz wird ange -

     fügt:

 

     „(2) Einer Volksabstimmung ist überdies jeder Gesetzesantrag gemäß Art. 24 Abs. 2 zu

     unterziehen, wenn der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Bevollmächtigten des

     Volksbegehrens ausspricht, dass das Volksbegehren nicht durch einen Gesetzesbe -

     schluss des Nationalrates im Sinn von Abs. 1 erfüllt ist. Ein derartiger Gesetzesantrag ist

     darüber hinaus einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn innerhalb von neun Mona -

     ten kein Gesetzesbeschluss gefasst wird.“

 

5. In Art. 95 enthält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung „(5)“. Die Abs. 1 bis 4 lauten:

 

     „(1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Die Landesver -

     fassungen können dabei die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Landtag

     Wahlberechtigten vorsehen.

 

     (2) Die Mitglieder der Landtage werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, ge -

     heimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnun -

     gen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Landesbürger gewählt. Durch Lan -

     desgesetz kann festgelegt werden, dass bei Wahlen zum Landtag die briefliche Stimm -

     abgabe im Postweg möglich ist und dass das Wahl -  und Abstimmungsrecht auch jenen

     Staatsbürgern zukommt, die am Stichtag im Bundesgebiet zwar keinen Wohnsitz hat -

     ten, aber in einer Gemeinde des Landes in der Wählerevidenz eingetragen waren.

     Durch Landesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und

     über die allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem Landesgesetz sind insbesondere

     auch die Gründe festzusetzen, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz Wahl -

     pflicht als entschuldigt gilt.

 

     (3) Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven

     Wahlrechts nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat.

 

     (4) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlos -

     senes Gebiet umfassen muss und die in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise un -

     terteilt werden können. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhält -

     nis der Bürgerzahl zu verteilen. Sofern gemäß Abs. 2 eine entsprechende landesgesetz -

     liche Regelung getroffen wurde, ist die Bürgerzahl um die Zahl jener Staatsbürger zu

     vermehren, die am Tag der letzten Volkszählung im Bundesgebiet zwar keinen Wohn -

     sitz hatten, aber in einer Gemeinde des Landes in der Wählerevidenz eingetragen wa -

     ren. Die Landtagswahlordnungen können ein abschließendes Ermittlungsverfahren im

     gesamten Landesgebiet vorsehen, durch das sowohl ein Ausgleich der den wahlwer -

     benden Parteien in den Wahlkreisen zugeteilten als auch eine Aufteilung der noch

      nicht zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt. Eine

      Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.“

 

6. Art. 117 Abs. 2 lautet:

 

      „(2) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, ge -

      heimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller Staatsbürger statt, die in der Ge -

      meinde den Hauptwohnsitz haben; die Landesgesetze können jedoch vorsehen, dass

      auch Staatsbürger, die in der Gemeinde einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz

      haben, wahlberechtigt sind. Soweit dies landesgesetzlich festgelegt wird, kann bei Wah -

      len zum Gemeinderat die Stimmabgabe mittels Briefwahl ermöglicht werden. In den

      Wahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht

      enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag. Es kann jedoch bestimmt

      werden, dass das aktive und passive Wahlrecht in den Gemeinderat Personen, die sich

      noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht zukommt, wenn ihr Aufent -

      halt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist. Unter den von den Ländern

      festzulegenden Bedingungen steht das aktive und passive Wahlrecht auch den Staats -

      bürgern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu. Die Bestimmungen über

      die Wahlpflicht bei den Wahlen zum Landtag (Art. 95 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz)

      finden für die Wahlen in den Gemeinderat sinngemäß Anwendung. Die Wahlordnung

      kann bestimmen, dass die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen je -

      der ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Eine Gliederung der Wählerschaft in ande -

      re Wahlkörper ist nicht zulässig. Für den Fall, dass keine Wahlvorschläge eingebracht

      werden, kann in der Wahlordnung bestimmt werden, dass Personen als gewählt gelten,

      deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden.“

 

Artikel II

 

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats - Wahlordnung 1992 -

NRWO), BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/1999,

wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:

 

      „Die Stimmabgabe erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mit -

      tels Wahlkarte vor der örtlichen Wahlbehörde.“

 

2. § 39 Abs. 2 lautet:

 

      (2) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§

      2a des Wählerevidenzgesetzes 1973) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in

      der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz ein -

      getragen ist, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Nationalrats im Postweg über

      die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen.

 

3. In § 39 erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 4 die Bezeichnung „(3)“ bis „(5)“.

 

4. In § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „am siebenunddreißigsten Tag“ durch die Wortfolge

      „am vierundvierzigsten Tag“ ersetzt.

5. § 43 Abs. 4 lautet:

 

      „(4) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der

      Herstellung der amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkrei -

      ses in der Höhe von 435 Euro zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Vorlage des

      Wahlvorschlags (Abs. 1) bei der Landeswahlbehörde bar zu erlegen. Anstelle des Barer -

      lags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des

      Kostenbeitrags auf ein Konto des zuständigen Amts der Landesregierung, in Wien des

      Magistrats, hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag

      als nicht eingebracht.“

 

6. In § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge „am vierunddreißigsten Tag“ durch die Wortfolge

      „am einundvierzigsten Tag“ ersetzt.

 

7. In § 46 Abs. 3 wird die Wortfolge „am vierundzwanzigsten Tag“ durch die Wortfolge

     „am achtunddreißigsten Tag“ ersetzt.

 

8. In § 47 wird die Wortfolge „am vierunddreißigsten Tag“ durch die Wortfolge „am ein -

     undvierzigsten Tag“ ersetzt.

 

9. In § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge „am vierunddreißigsten Tag“ durch die Wortfolge

     „am einundvierzigsten Tag“ ersetzt.

 

10. In § 48 Abs. 2 wird die Wortfolge „am einunddreißigsten Tag“ durch die Wortfolge

     „am achtunddreißigsten Tag“ ersetzt.

 

11. In § 49 Abs. 1 wird die Wortfolge „am einunddreißigsten Tag“ durch die Wortfolge

     „am achtunddreißigsten Tag“ ersetzt.

 

12. In § 49 Abs. 3 wird die Wortfolge „am dreißigsten Tag“ durch die Wortfolge „am sie -

     benunddreißigsten Tag“ ersetzt.

 

13. In § 50 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „am vierunddreißigsten Tag“ durch die Wort -

     folge „am einundvierzigsten Tag“ ersetzt.

 

14. § 60 einschließlich der Überschrift lautet:

 

                                                               „Vorgang bei der Briefwahl

 

§ 60. (1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 38

und 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übersendung der verschlosse -

nen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

 

(2) Hierzu hat der Briefwähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das

chamoisfarbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu

legen, sodann auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er

den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat,

anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg, bei einer

Stimmabgabe im Ausland allenfalls im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde

oder einer österreichischen Einheit an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die

Wahlkarte dort spätestens am zweiten Tag nach dem Wahltag bis spätestens 12.00 Uhr

einlangt. Aus der eidesstattlichen Erklärung haben die Identität des Wählers sowie der

Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen cha -

moisfarbenen Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorzugehen. Die eidesstattliche Erklä -

rung muss vor Schließen des letzten Wahllokals in Österreich abgegeben worden sein.

 

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

a) die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht abgegeben wurde,

b) bei der eidesstattlichen Erklärung das Datum, im Fall einer Stimmabgabe am

     Wahltag auch die Uhrzeit, fehlt,

c) die eidesstattliche Erklärung nach Schließen des letzten Wahllokals am Wahltag

     abgegeben wurde,

d) die Wahlkarte nicht im Postweg, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls nicht

     im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Ein -

     heit, an die Bezirkswahlbehörde übermittelt wurde oder

e) die Wahlkarte nicht am zweiten Tag nach dem Wahltag bis spätestens 12.00 Uhr bei

     der Bezirkswahlbehörde eingelangt ist.

 

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat die für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwende -

      ten Wahlkarten bis zur Auszahlung (§ 90 Abs. 3 und 4) amtlich unter Verschluss zu

      verwahren.“

 

15. § 90 Abs. 3 bis 6 lauten:

 

„(3) Sodann prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Bei -

sitzer die gemäß § 60 im Weg der Briefwahl rechtzeitig eingelangten Wahlkarten auf die

Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten auf -

scheinenden eidesstattlichen Erklärungen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 erfüllen.

Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung

nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die

Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.

Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen

chamoisfarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Nach

gründlichem Mischen hat die Bezirkswahlbehörde die chamoisfarbenen Wahlkuverts zu

öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die

ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die

mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen

     (Parteisummen).

 

(4) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahler -

gebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß

Abs. 1 zusammenzurechnen und unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen

Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzu -

halten. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde auch für die mittels Briefwahl abge -

gebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugs -

stimmen zu ermitteln und den Vorzugsstimmenprotokollen (Abs. 2) hinzuzufügen.

     (5) Die Niederschrift gemäß Abs. 1 und 3 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß

     Abs. 2 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der

     Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, als Beilagen anzuschlie -

     ßen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen

     Landeswahlbehörde zu übermitteln.

 

     (6) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmit -

     telbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Spren -

     gelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Abs. 1, 2

     und 5 und die §§ 86 bis 89 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusammenrech -

     nung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im

     Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.“

 

16. § 96 Abs. 1 bis 3 lauten:

 

     (1) Die Landeswahlbehörde hat unter Beachtung der §§ 78 bis 83 die gemäß § 94 Abs.

     1 ausgesonderten Wahlkuverts sowie die gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landes -

     wahlbehörden übermittelten Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, de -

     ren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu

     versehen und festzustellen:

     a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

     b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

     c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

     d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Partei -

     summen).

 

     (2) Danach hat die Landeswahlbehörde die gemäß Abs. 1 getroffenen Ermittlungen und

     die gemäß § 90 Abs. 4 übermittelten Berichte zusammenzufassen und unverzüglich der

     Bundeswahlbehörde bekanntzugeben.

 

     (3) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 90 Abs. 5 übermittelten

     Wahlergebnisse die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der

     Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen,

     diese erforderlichenfalls richtigzustellen und unter Einbeziehung der gemäß Abs. 1 ge -

     troffenen Feststellung die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und

     den Landeswahlkreis gemäß § 95 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr

     endgültig zu ermitteln.

 

17. In § 96 erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung „(4)“.

 

18. In § 106 Abs. 2 wird die Wortfolge „am zwanzigsten Tag“ durch die Wortfolge „am

      vierundzwanzigsten Tag“ ersetzt.

 

19. § 106 Abs. 3 und 4 lauten:

 

      „(3) Der Bundeswahlvorschlag hat zu enthalten:

      1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeich -

          nung in Buchstaben;

      2. die Bundesparteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von

          Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren;

      3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor -  und Familienna -

          me, Beruf, Adresse).

 

      (4) In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit ara -

      bischen Ziffern unter Angabe des Vor -  und Familiennamens, Geburtsjahres, Berufs

      und der Adresse jedes Bewerbers anzuführen. Es dürfen höchstens so viele Bewerber

      angeführt werden, wie auf den Landeswahlvorschlägen der jeweiligen Partei insgesamt

      aufscheinen. Bei einem Bewerber der bereits in einem der Landeswahlkreise in einem

      Landeswahlvorschlag der den Bundeswahlvorschlag einbringenden Partei aufscheint,

      ist auch anzugeben, auf welchen Parteilisten (Landesparteiliste, Regionalparteiliste) er

      als Bewerber eines Landeswahlvorschlags angeführt ist. Ein Bewerber, der in keinem

      Landeswahlvorschlag angeführt ist, darf in die Bundesparteiliste nur aufgenommen

      werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat.“

 

20. In § 106 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die Bezeichnung „(5)“ und „(6)“.

 

21. In § 106 Abs. 6 wird die Wortfolge „am sechzehnten Tag“ durch die Wortfolge „am

      achtzehnten Tag“ ersetzt.

 

22. In § 111 Abs. 1 lauten der zweite und der dritte Satz:

 

      ,,Verzichtet ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär auf sein Mandat

      als Mitglied des Nationalrats, so ist ein nicht gewählter Bewerber aus der jeweiligen

      Parteiliste zur Ausübung dieses Mandats zu berufen. Solche Wahlwerber erhalten nach

      ihrem Ausscheiden aus dem Amt in den Fällen des Art. 71 B - VG nach der Enthebung

      von der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, das Mandat von der zuständi -

      gen Wahlbehörde erneut zugewiesen, so sie dieser gegenüber nicht binnen acht Tagen

      auf dessen Wiederausübung verzichten.

 

23. § 124 lautet:

 

      „§ 124. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der

      Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund

      hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,60

      Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.

 

      (2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend

      mit dem 1. Jänner 2003, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von

      der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder

      des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2002 verlautbarten Index -

      zahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind,

      als sie 10 Prozent der für Jänner 2001 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als

      Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen In -

      dexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetz -

      blatt kundzumachen.

 

      (3) Die Pauschalentschädigungen sind den Gemeinden vom zuständigen Landes -

      hauptmann innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag anzuweisen.

 

      (4) Die Pauschalentschädigungen für die Stadt Wien sind innerhalb der in Abs. 3 be -

      zeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.“

24. § 125 lautet:

 

      „§ 125. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den

      Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“

 

25. Die §§ 127 und 128 entfallen.

 

26. § 129 lautet:

 

      „§129. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres,

      hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich

      des § 39 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegen -

      heiten und hinsichtlich des § 60 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für.

      auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.“

Artikel III

 

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Bundes -

gesetz BGBl. I Nr.159/1998, wird wie folgt geändert:

 

1. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:

 

      „Die Stimmabgabe erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mit -

      tels Wahlkarte vor der örtlichen Wahlbehörde.“

 

2. § 5a Abs. 5 lautet:

 

      „(5) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§

      2a des Wählerevidenzgesetzes 1973) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in

      der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz ein -

      getragen ist, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten im Post -

      weg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu ver -

      ständigen.“

 

3. In § 5a erhalten die bisherigen Abs. 5 bis 10 die Bezeichnung „(6)“ bis „(11)“.

 

4. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „am dreißigsten Tag“ durch die Wortfolge „am sieben -

      unddreißigsten Tag“ ersetzt.

 

5. In § 8 Abs. 5 wird die Wortfolge „am siebenundzwanzigsten Tag“ durch die Wortfolge

      „am vierunddreißigsten Tag“ ersetzt.

 

6. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „am vierundzwanzigsten Tag“ durch die Wortfolge

      „am einunddreißigsten Tag“ ersetzt.

 

7. In § 10 entfallen die Abs. 7 bis 9; die Abs. 1 bis 6 lauten:

 

      „(1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 55, 57 bis

      67, 69 sowie 71 NRWO, der § 61 NRWO jedoch mit der Maßgabe, dass Wahlzeugen

      von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten

      Wahlvorschlags (§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden kön -

      nen.

 

      (2) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den Bestimmun -

      gen des § 5a die Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der

      Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde aus -

      geübt werden (Briefwahl).

 

      (3) Der Briefwähler hat den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahl -

      kuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der

      Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzet -

      tel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkar -

      te zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg, bei einer Stimmabgabe im Ausland al -

      lenfalls im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen

      Einheit, an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens

      am zweiten Tag nach dem Wahltag bis spätestens 12.00 Uhr einlangt. Aus der eides -

      stattlichen Erklärung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt

      (Datum und Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlkar -

      te hervorzugehen. Die eidesstattliche Erklärung muss vor Schließen des letzten Wahllo -

      kals in Österreich abgegeben worden sein.

 

      (4) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

      a) die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht abgegeben wurde,

      b) bei der eidesstattlichen Erklärung das Datum, im Fall einer Stimmabgabe am Wahl -

           tag auch die Uhrzeit, fehlt,

      c) die eidesstattliche Erklärung nach Schließen des letzten Wahllokals am Wahltag

           abgegeben wurde,

      d) die Wahlkarte nicht im Postweg, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls nicht

           im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Ein -

           heit, an die Bezirkswahlbehörde übermittelt wurde oder

      e) die Wahlkarte nicht am zweiten Tag nach dem Wahltag bis spätestens 12.00 Uhr bei

           der Bezirkswahlbehörde eingelangt ist.

 

(5) Die Bezirkswahlbehörde hat die flir eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwende -

ten Wahlkarten bis zur Auszählung (§ 90 Abs. 3 und 4 NRWO) amtlich unter Ver -

schluss zu verwahren.“

 

(6) Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, im

Fall eines zweiten Wahlgangs aber frühestens am elften Tag nach dem Wahltag des ers -

ten Wahlgangs, erfolgen. Wahlkuverts aus Wahlkarten für den zweiten Wahlgang, die

vor diesem Tag ausgefüllt wurden, sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu

berücksichtigen.“

 

8. § 11 Abs. 3 lautet:

 

„(3) Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im Weg der Briefwahl im zweiten

Wahlgang hat eine Rubrik für die Eintragung des Familiennamens des Wahlwerbers

sowie allenfalls weitere Unterscheidungsmerkmale, den frühestmöglichen Zeitpunkt der

Stimmabgabe sowie im Übrigen die aus dem Muster der Anlage 6 ersichtlichen Anga -

ben, insbesondere den Hinweis, wie der Wähler im Ausland in Erfahrung bringen kann,

ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl ge -

kommen sind, zu enthalten.“

 

9. In § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „am vierundzwanzigsten Tag“ durch die Wortfolge

      „am einunddreißigsten Tag“ ersetzt.

 

10. § 14 Abs. 3 lautet:

 

      „(3) Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der

      Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechen -

      den Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3, 4 erster Satz, 5 und 6, 93, 95

      Abs. 1, 96 Abs. 1 bis 3 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahl -

      kreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103 und 104 NRWO

      sinngemäß“.

11. § 25 lautet:

      ,,§ 25. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der

      Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund

      hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50

      Euro pro Wahlberechtigtem, bei Wahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich

      war, in der Höhe von 0,75 Euro zu leisten.

 

      (2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend

      mit dem 1. Jänner 2003, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von

      der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherindex 1986 oder des

      an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl

      ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als

      sie 10 Prozent der für Jänner 2001 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als

      Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen In -

      dexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetz -

      blatt kundzumachen.

 

      (3) Die Pauschalentschädigungen sind den Gemeinden vom zuständigen Landeshaupt -

      mann innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag anzuweisen.

 

      (4) Die Pauschalentschädigungen für die Stadt Wien sind innerhalb der in Abs. 3 be -

      zeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.“

 

12. § 27 lautet:

 

      ,,§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz

      nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a, 7 Abs.

      6 und des Hinweises der Anlage 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für aus -

      wärtige Angelegenheiten und hinsichtlich des § 10 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem

      Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landes -

      verteidigung betraut.“

 

13. § 28 entfällt.

Artikel IV

 

Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum

Europäischen Parlament (Europawahlordnung - EuWO), BOBl. Nr. 117/1996, zuletzt ge -

ändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.162/1998, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „am fünfundsechzigsten Tag“ durch die Wortfolge „am

      zweiundsiebzigsten Tag“ ersetzt.

 

2. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:

 

      „Die Stimmabgabe erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mit -

      tels Wahlkarte vor der örtlichen Wahlbehörde.“

 

3. § 23 Abs. 1 lautet:

 

      „(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§13) haben die Bezirkswahlbehörden

      die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und

      Frauen sowie bei Unionsbürgern, die die österreichische Staatsangehörigkeit nicht besit -

      zen, auch nach der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates, der Landeswahlbehörde und

      diese für den Bereich des Bundeslandes der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art

      bekanntzugeben (Sofortmeldung).“

 

4. § 27 Abs. 2 lautet:

 

      (2) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Europa -

      Wählerevidenz (§ 4 des Europa - Wählerevidenzgesetzes) eingetragen ist, ist, sofern seine

      Wohnadresse in der Europa - Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in

      die Europa - Wählerevidenz eingetragen ist, umgehend nach Ausschreibung der Wahl im

      Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu

      verständigen.

 

5. In § 27 erhalten die Abs. 2 bis 4 die Bezeichnung „(3)“ bis „(5)“.

 

6. § 28 Abs. 2 letzter Satz lautet:

 

      Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Briefwahlunterlagen ist jeweils die Zahl

      der an im Ausland lebenden Wahlberechtigten ausgestellten Briefwahlunterlagen ge -

      trennt auszuweisen.“

 

7. In § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „am siebenunddreißigsten Tag“ durch die Wortfolge

      „am vierundvierzigsten Tag“ ersetzt.

 

8. § 31 Abs. 3 lautet:

 

      „(3) Ein Unionsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische

      Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber überdies bekanntzugeben, wo er seinen

      Hauptwohnsitz hat, welche Staatsangehörigkeit er besitzt und im Wählerverzeichnis

      welcher Gebietskörperschaft oder welchen Wahlkreises des Herkunftsmitgliedstaates er

      gegebenenfalls eingetragen gewesen ist; außerdem hat er eine förmliche Erklärung dar -

      über abzugeben, dass er nicht gleichzeitig im Herkunftsmitgliedstaat bei den Wahlen

      zum Europäischen Parlament kandidiert.“

 

9. In § 31 Abs. 4 wird das Wort ,,Herkunftsstaates“ durch das Wort ,,Herkunftsmitglied -

      Staates“ ersetzt.

 

10. In § 34 Abs. 2 wird die Wortfolge „am dreißigsten Tag“ durch die Wortfolge „am

      einundvierzigsten Tag“ ersetzt.

 

11. In § 34 Abs. 3 wird die Wortfolge „am vierundzwanzigsten Tag“ durch die Wortfolge

      „am einunddreißigsten Tag“ ersetzt.

 

12. In § 35 wird die Wortfolge „am vierunddreißigsten Tag“ durch die Wortfolge „am ein -

      undvierzigsten Tag“ ersetzt.

 

13. In § 36 wird die Wortfolge „am vierundzwanzigsten Tag“ durch die Wortfolge „am

      einunddreißigsten Tag“ ersetzt.

 

14. In § 37 Abs. 1 wird die Wortfolge „am siebenundzwanzigsten Tag“ durch die Wortfol -

      ge „am vierunddreißigsten Tag“ ersetzt.

 

15. In § 37 Abs. 2 wird die Wortfolge „bis zum siebenundzwanzigsten Tag“ durch die

      Wortfolge „bis zum vierunddreißigsten Tag“ ersetzt.

 

16. § 43 einschließlich der Überschrift entfällt.

 

17. § 46 einschließlich der Überschrift lautet:

 

                                                               „Vorgang bei der Briefwahl

 

§ 46. (1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 26

und 27 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übersendung der verschlosse -

nen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

 

(2) Hierzu hat der Briefwähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das

chamoisfarbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen, und in die Wahlkarte zu

legen, sodann auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er

den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat,

anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg, bei einer

Stimmabgabe im Ausland allenfalls im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde

oder einer österreichischen Einheit an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die

Wahlkarte dort spätestens am zweiten Tag nach dem Wahltag bis spätestens 12.00 Uhr

einlangt. Aus der eidesstattlichen Erklärung haben die Identität des Wählers sowie der

Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen cha -

moisfarbenen Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorzugehen. Die eidesstattliche Erklä -

rung muss vor Schließen des letzten Wahllokals in Österreich abgegeben worden sein.

 

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

a) die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht abgegeben wurde,

      b) bei der eidesstattlichen Erklärung das Datum, im Fall einer Stimmabgabe am Wahl -

           tag auch die Uhrzeit, fehlt,

      c) die eidesstattliche Erklärung nach Schließen des letzten Wahllokals am Wahltag

           abgegeben wurde,

      d) die Wahlkarte nicht im Postweg, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls nicht

           im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Ein -

           heit, an die Bezirkswahlbehörde übermittelt wurde oder

      e) die Wahlkarte nicht am zweiten Tag nach dem Wahltag bis spätestens 12.00 Uhr bei

          der Bezirkswahlbehörde eingelangt ist.

 

      (4) Die Bezirkswahlbehörde hat die für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwende -

      ten Wahlkarten bis zur Auszählung (§ 72 Abs. 3 und 4) amtlich unter Verschluss zu

      verwahren.“

 

18. § 72 Abs. 3 bis 6 lauten:

 

      „(3) Sodann prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Bei -

      sitzer die gemäß § 46 im Weg der Briefwahl rechtzeitig eingelangten Wahlkarten auf

      die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten

      aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 er -

      füllen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnis -

      ermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizu -

      fügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift

      festzuhalten. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin

      enthaltenen chamoisfarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes

      Behältnis. Nach gründlichem Mischen hat die Bezirkswahlbehörde die chamoisfarbe -

      nen Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit

      zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu

      versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

      a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

      b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

      c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

      d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Partei -

           summen).

 

(4) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahler -

gebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß

Abs. 1 zusammenzurechnen und unverzüglich auf die schnellste Art der zuständigen

Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift fest -

zuhalten. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde auch für die mittels Briefwahl ab -

gegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugs -

stimmen zu ermitteln und den Vorzugsstimmenprotokollen (Abs. 2) hinzuzufügen.

 

(5) Die Niederschrift gemäß Abs. 1 und 3 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß

Abs. 2 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der

Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, als Beilagen anzuschlie -

ßen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständi -

gen Landeswahlbehörde zu übermitteln.

 

(6) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte un -

mittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den

      Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die

      Abs. 1, 2 und 5 und die §§ 68 bis 71 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zu -

      sammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergeb -

      nisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.“

 

19. In § 74 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

      „(3) Nach Vorliegen der Berichte gemäß § 72 Abs. 3 letzter Satz hat die Landeswahl -

      behörde die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen,

      mit dem gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Stimmenergebnis zusammenzufassen und

      auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten.“

 

20. In § 76 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

 

21. § 85 lautet:

 

      ,,§ 85. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der

      Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund

      hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,60

      Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.

 

      (2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend

      mit dem 1. Jänner 2003, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von

      der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherindex 1986 oder des

      an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl

      ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als

      sie 10 Prozent der für Jänner 2001 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als

      Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen In -

      dexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetz -

      blatt kundzumachen.

 

      (3) Die Pauschalentschädigungen sind den Gemeinden vom zuständigen Landes -

      hauptmann innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag anzuweisen.

 

      (4) Die Pauschalentschädigungen für die Stadt Wien sind innerhalb der in Abs. 3 be -

      zeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.“

 

22. § 86 lautet:

 

      ,,§ 86. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den

      Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“

 

23. § 89 einschließlich der Überschrift entfällt.

 

24. § 90 lautet:

 

      ,,§ 90. Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 und 2 ist die Bundesregierung, mit der Voll -

      ziehung der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist

      der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 27 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem

      Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich des § 46 Abs. 2 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bun -

desminister für Landesverteidigung betraut.“

Artikel V

 

Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr.601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr.30/1998, wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 3 lautet:

 

      „(3) Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, in

      Karteiform zu führen. Die Karteiblätter haben für jeden Wahl -  und Stimmberechtigten

      die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und

      Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familien -  und Vornamen, Ge -

      schlecht, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem

      die Wohnadresse, zu enthalten. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist die

      Wohnadresse nach Möglichkeit ebenfalls zu erfassen.“

 

2. In § 2 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

 

      „(2) Sofern der Tag, an dem eine Nationalratswahl, eine Bundespräsidentenwahl, eine

      Volksabstimmung oder eine Volksbefragung oder der Eintragungszeitraum für Volks -

      begehren in einem anderen Jahr als der jeweilige Stichtag zu liegen kommt, sind un -

      mittelbar nach Festlegung des Stichtags abweichend von Abs. 1 jedoch unter Beach -

      tung der übrigen dort festgelegten Voraussetzungen zusätzlich auch jene Männer und

      Frauen einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres des Stichtags das 17. Lebensjahr

      vollendet haben.“

 

3. In § 2 erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung „(3)“.

 

4. In § 2 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung „(4)“ mit folgendem Wortlaut:

 

      „(4) Wahl -  und Stimmberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen

      und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schrift -

      lich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über ei -

      nen Zeitraum von zehn Jahren, in der Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum

      Zweck der Verständigung über die Durchführung von Nationalratswahlen (§ 39 Abs. 2

      der Nationalrats - Wahlordnung 1992), Bundespräsidentenwahlen (§ 5a Abs. 5 des Bun -

      despräsidentenwahlgesetzes 1971) oder Volksabstimmungen (§ 5 Abs. 3 des Volksab -

      stimmungsgesetzes 1972 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats -  Wahlordnung

      1992) haben diese Wahl -  und Stimmberechtigten der Gemeinde auch die Wohnadresse

      im Ausland mitzuteilen. Für deren Wiedereintragung gilt § 2a Abs. 4.“

 

5. In § 2 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die Bezeichnung „(5)“ und „(6)“.

 

6. In § 2a wird folgender Abs. 5 eingefügt:

 

      „(5) Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Nationalratswahlen (§

      39 Abs. 2 der Nationalrats - Wahlordnung 1992) Bundespräsidentenwahlen (§ 5a Abs. 5

      des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) oder Volksabstimmungen (§ 5 Abs. 3 des

      Volksabstimmungsgesetzes 1972 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats -

      Wahlordnung 1992) haben im Ausland lebende Wahl -  und Stimmberechtigte der Ge -

      meinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland mitzuteilen.“

 

7. In § 2a erhält der bisherige Abs. 5 die Bezeichnung „(6)“.

 

8. In § 3 Abs. 3 lautet das Zitat „§ 2 Abs. 4“ richtig ‚,§ 2 Abs. 2“.

 

9. In § 3 Abs. 4 lautet das Zitat „§16 Abs. 1“ richtig „§16“.

 

10. In § 9 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

 

      „(2) Wird einer Gemeinde anlässlich der Ausfolgung einer Wahlkarte die Wohnadres -

      se eines im Ausland lebenden Wahl -  und Stimmberechtigten oder die Änderung einer

      solchen Wohnadresse bekannt, so ist die Wählerevidenz entsprechend zu ergänzen o -

      der zu berichtigen.“

 

11. In § 9 entfällt der bisherige Abs. 3; der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs.

      „(3)“.

 

12. In § 9 Abs. 10 lautet das Zitat „Abs. 3 und 5 bis 8“ richtig „Abs. 5 bis 8“.

 

13. § 12 lautet:

 

      „§12. (1) Die durch die Führung der Wählerevidenz und durch die Übermittlung der

      Daten an das Bundesministerium für Inneres gemäß § 3 Abs. 4 verursachten Kosten

      sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund bat an die Gemeinden jedoch hierfür

      jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro pro zum 31. Dezember

      des vorangegangenen Jähres Wahlberechtigten zu leisten.

 

      (2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend

      mit dem 1. Jänner 2003, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von

      der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherindex 1986 oder des

      an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl

      ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als

      sie 10 Prozent der für Jänner 2001 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als

      Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen In -

      dexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetz -

      blatt kundzumachen.

 

      (3) Die Pauschalentschädigungen sind den Gemeinden vom zuständigen Landes -

      hauptmann innerhalb von zwei Jahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt anzu -

      weisen.

 

      (4) Die Pauschalentschädigungen für die Stadt Wien sind innerhalb der in Abs. 3 be -

      zeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.“

 

14. § 13 Abs. 2 lautet:

 

      „(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonsti -

      gen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“

15. § 14 lautet:

 

      ,,§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres,

      hinsichtlich des § 2a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Ange -

      legenheiten und hinsichtlich des § 9 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

      für Finanzen betraut.“

 

 

Artikel VI

 

Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen bei Wahlen zum Europäischen

Parlament (Europa -  Wählerevidenzgesetz - EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/1998, wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 2 lautet:

 

      „(2) Die Europa - Wählerevidenz hat für jeden Wahlberechtigten die erforderlichen An -

      gaben, das sind Familien -  und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Haupt -

      wohnsitz, für Wahlberechtigte im Inland außerdem die Wohnadresse, für die Österrei -

      cher mit Hauptwohnsitz im Ausland außerdem die sich aus den für die Eintragung

      maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse, für

      wahlberechtigte Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besit -

      zen, außerdem die Angaben gemäß § 5 Abs. 2 zu enthalten.

 

2. In § 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

 

      „(3) Sofern der Tag, an dem eine Europawahl in einem anderen Jahr als der Stichtag zu

      liegen kommt, sind unmittelbar nach Festlegung des Stichtages abweichend von Abs. 1

      jedoch unter Beachtung der übrigen dort festgelegten Voraussetzungen zusätzlich auch

      jene Männer und Frauen einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres des Stichtags

      das 17. Lebensjahr vollendet haben.“

 

3. In § 2 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung „(4)“ mit folgendem Wortlaut:

 

      „(4) Wahlberechtigte Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen

      und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schrift -

      lich anzeigen, sind für die Dauer ihre Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen

      Zeitraum von zehn Jahren, in der Europa - Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen.

      Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Europawahlen haben diese

      Wahl -  und Stimmberechtigten der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (§ 1

      Abs. 2) mitzuteilen. Für deren Wiedereintragung gilt § 4 Abs. 4.“

 

4. In § 2 erhalten die bisherigen Abs. 4 bis 6 die Bezeichnung „(5)“ bis „(7)“.

 

5. In § 4 erhält der bisherige Abs. 6 die Bezeichnung „(7)“.

 

6. § 4 Abs. 6 lautet:

 

      „(6) Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Europawahlen (§ 27

      Abs. 2 EuWO) haben im Ausland lebende Wahlberechtigte der Gemeinde jede Ände -

      rung ihrer Wohnadresse im Ausland mitzuteilen.“

7. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Herkunftsstaat“ durch das Wort ,,Herkunftsmitgliedstaat“

      ersetzt.

 

8. In § 5 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

 

      ,,Weiters hat aufzuscheinen, im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörperschaft oder

      welchen Wahlkreises des Herkunftsmitgliedstaates sie gegebenenfalls zuletzt eingetra -

      gen gewesen sind. 11

 

9. In § 12 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

 

      „(2) Wird einer Gemeinde anlässlich der Ausfolgung einer Wahlkarte die Wohnadresse

      eines im Ausland lebenden Wahlberechtigten oder die Änderung einer solchen Wohn -

      adresse bekannt, so ist die Europa - Wählerevidenz entsprechend zu ergänzen oder zu

      berichtigen.“

 

10. In § 12 entfällt der bisherige Abs. 3; der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs.

      „(3)“.

 

11. In § 12 Abs. 10 lautet das Zitat „Abs. 3 und 5 bis 8“ richtig „Abs. 5 bis 8“.

 

12. In § 13 Abs. 6 lautet das Zitat „§ 1 Abs. 3“ richtig „§ 1 Abs. 2“.

 

13. In § 13 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „im Weg des Bundesministeriums für auswärtige

      Angelegenheiten.“

 

14. § 15 lautet:

      „§15. (1) Die durch die Führung der Europa - Wählerevidenz und durch die Übermitt -

      lung der Daten an die Länder verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen.

      Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in

      der Höhe von 0,40 Euro pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres wahlbe -

      rechtigten Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, zu

      leisten.

 

      (2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend

      mit dem 1. Jänner 2003, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von

      der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherindex 1986 oder des

      an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl

      ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als

      sie 10 Prozent der für Jänner 2001 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als

      Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen In -

      dexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetz -

      blatt kundzumachen.

 

      (3) Die Pauschalentschädigungen sind den Gemeinden vom zuständigen Landeshaupt -

      mann innerhalb von zwei Jahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt anzuweisen.

 

      (4) Die Pauschalentschädigungen für die Stadt Wien sind innerhalb der in Abs. 3 be -

      zeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

      (5) Der Bund hat den Ländern die durch die Übermittlung der Daten der Europa -

      Wählerevidenzen der Gemeinden an den Bundesminister für Inneres gemäß § 13 Abs.

      5 unmittelbar verursachten Kosten nach ordnungsgemäßem Nachweis zu ersetzen. Er -

      satzfahig sind Kosten, die für die Übermittlung der Daten der Europa - Wählerevidenz

      an das Bundesministerium für Inneres unbedingt erforderlich waren. Ansprüche auf

      Ersatz der Kosten sind binnen drei Monaten beim Bundesminister für. Inneres einzu -

      bringen.“

 

15. § 16 Abs. 2 lautet:

 

      „(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonsti -

      gen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“

 

16. § 18 einschließlich der Überschrift entfällt.

 

17. § 19 lautet:

 

      „§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres,

      hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich

      des § 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

      und hinsichtlich des § 12 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finan -

      zen betraut.“

 

 

Artikel VII

 

Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 160/1998, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

 

      ,,§ 3a. (1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren kann beim Bundesmi -

      nister für Inneres auch beantragt werden, indem der Einleitungsantrag zu enthalten hat:

      1. den Text eines Gesetzantrags,

      2. eine Begründung betreffend die Erfüllung der in Art. 24 Abs. 2 B - VO normierten

          Voraussetzungen sowie

      3. den Nachweis, dass beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag auf Feststellung dieser

          Voraussetzungen eingebracht wurde.

 

      (2) Ein derartiger Einleitungsantrag hat darüber hinaus die in § 3 festgelegten Voraus -

      setzungen zu erfüllen.“

 

2. § 5 Abs. 1 lautet:

 

      „(1) Der Bundesminister für Inneres hat über den Antrag auf Einleitung eines Volksbe -

      gehrens gemäß § 3 innerhalb von drei Wochen, über den Antrag auf Einleitung eines

      Volksbegehrens gemäß § 3a jedenfalls innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, wo -

      bei im zweiten Fall das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs über die Feststellung,

      ob der Gesetzesantrag den Erfordernissen des Art. 24 Abs. 2 B - VG entspricht, abzuwar -

     ten ist. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des

     Verfahrens für ein Volksbegehren erfüllt sind.“

 

3. § 7 Abs. 3 entfällt; die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“.

 

4. Nach § 7 wird § 7a eingefügt:

 

      ,,7a. (1) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte (Muster Anlage 4) sind, kön -

      nen ihr Stimmrecht auch in einer anderen Gemeinde ausüben, sofern in dieser Gemeinde

      ein Eintragungsverfahren stattfindet.

 

      (2) Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte hat ein Stimmberechtigter, der sich vor -

      aussichtlich wahrend des Eintragungszeitraums nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel)

      seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten wird und deshalb sein Stimmrecht

      nicht ausüben kann.

 

      (3) Die Ausstellung von Stimmkarten ist bei der Gemeinde, von der der Stimmberech -

      tigte in die Wählerevidenz eingetragen ist, beginnend mit dem Tag der Ausschreibung

      des Volksbegehrens bis spätestens am dritten Tag vor dem Ende des Eintragungszeit -

      raums mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität

      durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch

      auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.

 

      (4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Stimmkarte stattgegeben, so ist diese e -

      hestmöglich auszufolgen. Der Antragsteller hat die Stimmkarte bis zur Stimmabgabe

      sorgfältig zu verwahren.

 

      (5) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Stimmkarten dür -

      fen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

 

      (6) Die Ausstellung von Stimmkarten ist in der Wählerevidenz (Stimmliste) bei dem be -

      treffenden Stimmberechtigten mit dem Wort ,,Stimmkarte“ in auffälliger Weise (z. B.

      mittels Farbstifts) zu vermerken.

 

      (7) Die Zahl der ausgestellten Stimmkarten ist nach Ablauf der in Abs. 3 vorgesehenen

      Frist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Be -

      zirkswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Stimmkarten ebenfalls

      unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Ende des Eintragungszeitraums der

      Bundeswahlbehörde mitzuteilen.“

 

5. Dem § 10 werden die Abs. 5 und 6 angefügt:

 

      „(5) Stimmberechtigte, denen eine Stimmkarte ausgestellt wurde, haben neben der

      Stimmkarte auch noch eine der in § 67 Abs. 2 und 3 NRWO angeführten Urkunden oder

      amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich die Identität mit der in der

      Stimmkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Stimmkartenwählern sind in

      der Niederschrift über den Stimmvorgang anzumerken. Die Stimmkarte ist dem Stimm -

      berechtigten abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.

 

      (6) Erscheint ein Stimmkartenwähler vor dem nach seiner ursprünglichen Eintragung in

      die Wählerevidenz (Stimmliste) zuständigen Eintragungslokal, um sein Stimmrecht aus -

      zuüben, so hat er unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

      seine Eintragung vorzunehmen, nachdem er die Stimmkarte der Eintragungsbehörde ü -

      bergeben hat.“

 

6. § 13 lautet:

 

      ,,§ 13. Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen

      der §§ 58, 65 und 66 NRWO.“

 

7. § 23 lautet:

 

      ,,§ 23. (1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes

      erwachsenden Kosten vom Bund zu ersetzen. Der Bund hat an die Gemeinden hierfür

      eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,30 Euro pro bei einem oder mehreren

      gleichzeitig durchgeführten Volksbegehren Stimmberechtigten zu leisten.

 

      (2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend

      mit dem 1. Jänner 2003, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der

      Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherindex 1986 oder des an sei -

      ne Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl ergibt,

      wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10

      Prozent der für Jänner 2001 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemes -

      sungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl

      nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kund -

      zumachen.

 

      (3) Die Pauschalentschädigungen sind den Gemeinden vom jeweiligen Landeshaupt -

      mann innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Tag des Eintragungszeitraums anzu -

      weisen.

 

      (4) Ansprüche der Stadt Wien sind innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom

      Bundesminister für Inneres anzuweisen.“

 

 

8. § 24 Abs. 2 lautet:

 

      „(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für. Inneres be -

      traut.“

Artikel VIII

 

Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das Bun -

desgesetz BGBl. Nr. 339/1993, wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 1 lautet:

 

      „(1) Eine Volksabstimmung auf Grund der Art. 43 und 44 Abs. 3 B - VG wird vom Bun -

      despräsidenten, eine Volksabstimmung aufgrund des Art. 60 Abs. 6 B - VG von den zur

      Vertretung des Bundespräsidenten gemäß Art. 64 Abs. 1 B - VG berufenen Organen an -

      geordnet. Eine Volksabstimmung aufgrund des Art. 43 Abs. 2 B - VG wird vom Bundes -

      präsidenten dann angeordnet, wenn der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass

      alle Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 3 B - VG erfüllt sind, und feststellt, dass der Ge -

      setzesantrag durch die Beschlüsse des Nationalrats nach Beendigung des Verfahrens

      nach Art. 42 B - VG nicht erledigt ist.“

 

2. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet:

 

      „Wird eine Volksabstimmung auf Grund des Art. 43 Abs. 2 B - VG angeordnet, so hat

      die Bundesregierung den Tag der Volksabstimmung so festzusetzen, dass die Volksab -

      stimmung entweder am zweiten Sonntag im März oder am zweiten Sonntag im Oktober

      (Bürgersonntag) stattfindet und den Stichtag zu bestimmen. Die Zeitspanne zwischen

      der Festsetzung des Tages der Volksabstimmung und der Volksabstimmung selbst hat

      jedenfalls mindestens sechs Wochen zu betragen. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag

      der Anordnung der Volksabstimmung liegen.“

 

3. § 5 Abs. 3 lautet:

 

      „(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausstellung der Stimmkarte

      sind die §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.“

 

4. § 12 Abs. 1 lautet:

 

      „(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmen - ergebnisse

      in den Wahlkreisen sind, soweit in § 11 nicht anderes bestimmt ist, die §§ 84 bis 89, 90

      Abs. 1, 3, 4 erster Satz, 5 und 6, 93, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 bis 3 mit der Ergänzung, dass

      das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist,

      99, 103, 104 und 105 Abs. 2 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass von

      Stimmberechtigten aufgrund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der

      Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.“

 

5. § 13 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:

 

      „Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden), Bezirkswahlbehörden und die

      Landeswahlbehörden haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung gegebenen -

      falls getrennt für jede Volksabstimmung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:“

6. § 18 lautet:

 

      „§ 18. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der

      Durchführung der Volksabstimmung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tra -

      gen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der

      Höhe von 0,50 Euro pro Stimmberechtigten zu leisten.

 

      (2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend

      mit dem 1. Jänner 2003, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der

      Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherindex 1986 oder des an sei -

      ne Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl ergibt,

      wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10

      Prozent der für Jänner 2001 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemes -

      sungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl

      nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kund -

      zumachen.

 

      (3) Die Pauschalentschädigungen sind den Gemeinden vom zuständigen Landeshaupt -

      mann innerhalb von zwei Jahren nach dem Abstimmungstag anzuweisen.

 

      (4) Ansprüche der Stadt Wien sind innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom

      Bundesminister für Inneres anzuweisen.“

 

7. § 19 Abs. 1 lautet:

 

      „(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den

      Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“

 

8. § 20 lautet:

 

      ,,§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres be -

      traut.

Artikel IX

 

Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 505/1994, wird wie folgt geändert:

 

1. § 5a Abs. 2 lautet:

 

      „(2) Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechts mit -

      tels Stimmkarte sind im Übrigen die Bestimmungen der §§ 36 bis 39 Abs. 1, 3 und 5

      sowie 40 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Stimmabgabe im

      Ausland nicht erfolgen kann.“

 

2. § 13 Abs. 1 lautet:

 

      „(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und den Stimmen -

      ergebnissen in den Wahlkreisen sind soweit in § 11 nicht anderes bestimmt ist, die §§ 84

      bis 89, 90 Abs. 1, 3, 4 erster Satz, 5 und 6, 93, 95, 96 Abs. 1 bis 3 mit der Ergänzung,

      dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten

      ist, 99, 103, 104 und 105 Abs. 2 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

      von Stimmberechtigten aufgrund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der

      Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.“

 

3. § 14 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:

 

      „Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden), Bezirkswahlbehörden und die

      Landeswahlbehörden haben Ablauf der Befragungszeit, gegebenenfalls getrennt für jede

      Volksbefragung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:“

 

4. § 19 lautet:

 

      „§19. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der

      Durchführung der Volksbefragung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen.

      Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe

      von 0,50 Euro pro Stimmberechtigten zu leisten.

 

      (2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend

      mit dem 1. Jänner 2003, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der

      Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherindex 1986 oder des an sei -

      ne Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl ergibt,

      wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10

      Prozent der für Jänner 2001 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemes -

      sungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl

      nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kund -

      zumachen.

 

      (3) Die Pauschalentschädigungen sind den Gemeinden vom zuständigen Landeshaupt -

      mann innerhalb von zwei Jahren nach dem Befragungstag anzuweisen.

(4) Ansprüche der Stadt Wien sind innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom

Bundesminister für Inneres anzuweisen.“

 

4. § 20 Abs. 2 lautet:

 

      „(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den

      Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“

 

5. Art. II lautet:

 

      „Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.“

 

Artikel X

 

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundes -

gesetz BGBl. I Nr. xxx, wird wie folgt geändert:

 

 

Im zweiten Abschnitt wird nach § 88 folgender Unterabschnitt K mit einem neuen 88a ein -

gefügt:

 

,,K. Bei Vorprüfverfahren von Volksbegehren, die einer Volksabstimmung zu un -

terziehen sind (Art. 24 Abs. 3 des B - VG)

 

§ 88a. (1) Der Verfassungsgerichtshof hat auf Antrag des Bevollmächtigten, der die Ein -

leitung eines Volksbegehrens gemäß § 3 Abs. 6 des Volksbegehrengesetzes beantragt

hat, tunlichst innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Einlangen des Antrages auszu -

sprechen, ob dieser Gesetzesantrag die in Art. 24 Abs. 2 B - VO normierten Vorausset -

zungen erfüllt.

 

(2) Die Bundesregierung sowie dann, wenn Rechtspositionen der Länder berührt wer -

den, auch die Landesregierungen sind unverzüglich aufzufordern, eine schriftliche Äu -

ßerung über den Gegenstand dem Verfassungsgerichtshof binnen zwei Wochen vorzu -

legen. Der Verfassungsgerichtshof hat darüber eine Gegenäußerung des Bevollmächtig -

ten einzuholen, die ebenfalls innerhalb von zwei Wochen dem Verfassungsgerichtshof

vorzulegen ist.

 

(3) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auszusprechen, ob der Gesetzesan -

trag des Volksbegehrens die in Art. 24 Abs. 2 B - VG festgelegten Voraussetzungen er -

füllt. Diese Entscheidung ist vom Bundeskanzler unverzüglich im Bundesgesetzblatt

kundzumachen.

 

(4) Wird vom Bevollmächtigten eines Volksbegehrens der Antrag gem. Art. 43 B - VG

gestellt, so hat der Verfassungsgerichtshof gemäß der Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe vor -

zugehen, dass der Prüfungsrahmen und das Erkenntnis die Feststellung beinhaltet, ob

der Gesetzesbeschluß des Nationalrates den Gesetzesantrag völlig erfüllt.

 

(5) Anträge gemäß Abs. 1 und Abs. 4 sind von der Gebühr gemäß § 17a befreit.“

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Le -

sung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.

Begründung:

 

Mit dem gegenständlichen Antrag soll ein umfangreiches Demokratiepaket umgesetzt wer -

den, das folgende Inhalte hat:

 

1. Briefwahl

 

Mit der vorliegenden Gesetzesinitiative wird die Möglichkeit zur Stimmabgabe mittels

Briefwahl bei allen bundesweit abzuhaltenden Wahlen, aber auch für Landtags -  und Ge -

meinderatswahlen ermöglicht. Dazu wird in Art. 23a, 26, 95 und 117 B - VG die Briefwahl

ausdrücklich verankert und so die Wahlgrundsätze des geheimen und persönlichen Wahl -

rechtes modifiziert.

 

Mit der Einführung der Briefwahl wird bewirkt, dass keine Wählergruppe mehr von vorn -

herein wegen ihrer Abwesenheit am Wahltag von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist,

weiters kann das komplizierte Auslandsösterreicherwahlrecht entfallen. Wähler, die sich

daher voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis

aufhalten werden, oder sonst aufgrund einer Krankheit, eines körperlichen Gebrechens oder

aus anderen wichtigen Gründen das Wahllokal nicht oder nur unter unzumutbaren Schwie -

rigkeiten aufsuchen könnten, haben demnach Anspruch auf Ausstellung von Briefwahlun -

terlagen. Bei der Wahl selbst ist der amtliche Stimmzettel zu kennzeichnen, in das Wahl -

kuvert zu legen, dieses zu verschliessen und auf der Wahlkarte eidesstattlich zu erklären,

dass der Stimmzettel persönlich und unbeobachtet ausgefüllt wurde. Die Wahlkarten sind

so rechtzeitig zur Post zu geben, daß sie spätestens am zweiten Tag nach dem Wahltag bis

spätestens 12 Uhr bei der Bezirkswahlbehörde einlangen.

 

Auslandsösterreichern, die in der Wählerevidenz eingetragen wurden, sind von der zustän -

digen Gemeinde von Amts wegen über die Möglichkeit zur Briefwahl zu verständigen.

Darin wird auch auf die geänderten Fristen aufmerksam zu machen sein, denn auch aus

dem Ausland müssen zukünftig die Wahlbriefe spätestens am zweiten Tag nach dem Wahl -

tag, 12 Uhr, bei der Wahlbehörde eingelangt sein.

 

Durch die verfassungsrechtliche Verankerung der Briefwahl soll den bisher immer wieder

geäußerten Bedenken begegnet werden, die Briefwahl verstoße gegen die Grundsätze des

geheimen und persönlichen Wahlrechts. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene eidesstattli -

che Erklärung soll sicherstellen, dass das Wahlrecht tatsächlich persönlich ausgeübt wird.

Demgegenüber stellt die mit der letzten Novelle zur Nationalratswahlordnung herbeige -

führte Änderung der Rechtslage bei der Stimmabgabe im Ausland keine wesentlich bessere

Gewährleistung des persönlichen Wahlrechtes dar, da mit dieser Novelle die Bestätigung

der Stimmabgabe im Ausland durch bloß eine Person - anstelle bis dahin notwendiger zwei

Personen - als ausreichend angesehen wurde. Mißbrauchsmöglichkeiten werden wohl in

beiden Fällen gleichermaßen nicht gänzlich auszuschließen sein, dennoch überwiegen die

Vorteile der Briefwahl die eventuell dadurch herbeigeführten Nachteile bei weitem. Mit der

Neuregelung der Briefwahl, die parallel zum derzeitigen Wahlkarten - System bestehen soll,

wird das gesamte Wahlprozedere wesentlich vereinfacht und beschleunigt. Dazu ist es aber

auch notwendig, in den parlamentarischen Beratungen die in den verschiedenen Wahlge -

setzen festgelegten Fristen vor dem Wahltag dahingehend zu durchforsten, ob noch weitere

Fristen verlängert werden müssen. Den Staatsbürgern, die sich im Ausland aufhalten und

die von der Briefwahl Gebrauch machen wollen, muss ausreichend Gelegenheit geboten

werden, die Wahlunterlagen so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu ver-

senden, dass die Unterlagen tatsächlich spätestens am zweiten Tag nach dem Wahltag bis

12.00 Uhr einlangen können.

 

2. Direkte Demokratie

 

Mit dem gegenständlichen Antrag soll das Anliegen eines wesentlichen Ausbaus der direk-

ten Demokratie bewirkt werden. Demnach sollen Volksbegehren, die von mehr als 15 %

aller Stimmberechtigten unterstützt wurden, unter gewissen Voraussetzungen zu einer obli-

gatorischen Volksabstimmung über den im Volksbegehren enthaltenen Gesetzesantrag füh-

ren. Derartige Bundesgesetze dürfen nicht Gegenstände betreffen, die:

a) nur verfassungsgesetzlich geregelt werden können, weil sie die Kompetenzen des Bun-

    des überschreiten oder sonst gegen geltendes Bundesverfassungsrecht verstoßen,

b) der Regelung durch Organe der Europäischen Union vorbehalten sind,

c) gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstoßen oder

d) zu wesentlichen finanziellen Mehrbelastungen des Bundes, der Länder oder der Ge-

    meinden führen.

 

Darüber hinaus sind derartige Volksbegehren nur dann einer Volksabstimmung zu unter-

ziehen, wenn sie nicht ohnedies vom Nationalrat umgesetzt werden. Damit wird sicherge-

stellt, dass nach Abschluss des Volksbegehrens zuerst eine parlamentarische Behandlung

zu erfolgen hat. Erst dann, wenn Nationalrat und Bundesrat keine Beschlüsse zur Umset-

zung dieses Volksbegehrens fassen oder die Verhandlungen innerhalb von neun Monaten

nicht abgeschlossen haben, soll das Volksbegehren einer Volksabstimmung unterzogen

werden.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Vorprüfungsverfahren festzustellen, ob die in der

Verfassung normierten Voraussetzungen für ein derartiges Volksbegehren gegeben sind.

Desgleichen hat der Verfassungsgerichtshof festzustellen, ob das Volksbegehren durch

Gesetzesbeschlüsse umgesetzt wurde. Beide Vorprüflingsverfahren sollen in einem kontra-

diktorischen Prozess unter Einbindung sowohl der betroffenen Regierungen als auch der

Initiatoren des Volksbegehrens stattfinden. Volksbegehren, die den in der Verfassung fest-

gelegten Erfordernissen nicht entsprechen, eignen sich demnach nicht für eine Durchfüh-

rung der Volksabstimmung. Eine Volksabstimmung ist auch dann entbehrlich, wenn sich

Nationalrat und Bundesrat den Argumenten des Volksbegehrens angeschlossen haben und

diesbezüglich einen Gesetzesbeschluss gefasst haben. Wird eine Volksabstimmung durch-

geführt, so ist sie vom Bundespräsidenten anzuordnen. Als Ergebnis der Volksabstimmung

ist bei Annahme des Gesetzesantrages dieser im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

 

Die Möglichkeit, Volksbegehren - so wie bisher - einzubringen, bleibt von dieser Novelle

unberührt.