463_u1/A XXI.GP
Da der gegenständliche Selbständige Antrag gemäß § 99 Abs. 2 GOG durch
mindestens 20 Abgeordnete unterstützt wurde, ist die Gebarungsüberprüfung durch
den Rechnungshof auch ohne Beschluss des Nationalrates durchzuführen. Das
Verlangen wird daher gemäß § 99 Abs. 5 GOG dem Präsidenten des
Rechnungshofes mitgeteilt werden.