472/A XXI.GP

Eingelangt am: 04.07.2001

 

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Friedrich Verzetnitsch

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die ÖIAG von einer Privatisierungsholding in eine

strategische Beteiligungsgesellschaft zur langfristigen Wahrnehmung der Interesse

Österreichs umgewandelt werden soll

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz vom........................., mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der

Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und

Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG - Gesetz 2000)

geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse

der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und

Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG - Gesetz 2000)

wird wie folgt geändert:

 

1 § 7 Abs. 1 lautet:

      „(1) Die ÖIAG ist eine Beteiligungsgesellschaft zur langfristigen Wahrnehmung der

Interessen des Bundes im Hinblick auf die Erhaltung wesentlicher österreichischer

Wirtschaftsunternehmen und Wertschöpfung am Standort Österreich, so weit wirtschaftlich

vertretbar. Die ÖIAG kann mit der teilweisen oder gänzlichen Privatisierung von

Unternehmen betraut werden. Bezüglich wesentlicher österreichischer

Wirtschaftsunternehmen sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 zu berücksichtigen.“

 

2. § 9 Abs. 1 lautet:

      „(1) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖIAG an ihren

Beteiligungsgesellschaften jenen Einfluss aufrechtzuerhalten, der es ihr grundsätzlich

ermöglicht aufgrund des Haltens von 25 % + 1 Aktie am stimmberechtigten Grundkapital,

oder in Einzelfällen, wenn wirtschaftlich nicht anders vertretbar, aufgrund von Rechten oder

Verträgen mit Dritten, Hauptversammlungsbeschlüsse, die nach dem Aktiengesetz mindestens

einer Dreiviertelmehrheit bedürfen, mitzubestimmen. Dabei ist auf das nach der Satzung

höchstmögliche stimmberechtigte Grundkapital abzustellen, so dass Höchststimmrechte außer

Ansatz bleiben.“

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Industrieausschuß

 

 

 

 

Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird die Durchführung einer 1. Lesung im Laufe von 3 Monaten

verlangt.

Begründung:

 

Konzernzentralen von international tätigen Unternehmen sind Ursprung eines großen

Potentials an positiven externen Effekten, das für Qualität und Leistungskraft eines modernen

hochentwickelten Wirtschaftsstandortes bestimmend ist. Wie eine ganze Reihe von Studien

deutlich aufzeigen, sind diese meist im Land des strategischen Eigentümers angesiedelt. Die

größten positiven Effekte aus gesamtwirtschaftlicher Sicht betreffen Humankapital,

Forschung und Entwicklung, Qualität sowie Kapital -  und Finanzmarktinfrastruktur. Damit

verbunden sind inländische Wertschöpfung und zahlreiche Arbeitsplätze am Standort

Österreich. Trotz zunehmender Integration der Weltwirtschaft und Globalisierung vieler

Unternehmensbereiche erweisen sich jene international tätigen Unternehmen als weltweit

dominierend, die in Bezug auf die zentralen Unternehmensfunktionen dem Wertesystem ihres

Stammlandes verbunden bleiben.

 

Die strategische Eigentümerfunktion haben bisher in Österreich wie auch in vielen anderen

europäischen Staaten die öffentlichen Hände auf verschiedenen Ebenen ausgeübt. Andere

vergleichbar stabile Eigentümerstrukturen sind derzeit nicht vorhanden. Gibt daher die

öffentliche Hand - ohne Berücksichtigung des speziellen österreichischen Umfeldes - diese

Funktion auf, ist ein Ausverkauf von österreichischen Schlüsselunternehmen ans Ausland

mit negativen Folgewirkungen für die Beschäftigten der betroffenen Unternehmen, ihre

Zulieferer und damit auch ganzer Regionen (Semperit!) - kaum zu verhindern. Der Staat ist

keineswegs ein schlechterer Eigentümer, sofern die Politik die durchführenden Organe

unabhängig und sachlich arbeiten läßt.

 

Zu diesem Zweck soll die ÖIAG von einer Privatisierungsholding in eine

Beteiligungsgesellschaft primär zur langfristigen Wahrnehmung der Interessen Österreichs

im Sinne von gesetzlich klar definierten strategischen Zielsetzungen umgewandelt werden. Es

ist daher das Festschreiben der strategischen Eigentümerfunktion des Staates in Form einer

Verpflichtung zum Halten von zumindest 25% + 1 Aktie des stimmberechtigten Kapitals bei

österreichischen Schlüsselunternehmen zu fordern. Damit können strategisch wichtige

Unternehmensentscheidungen effizienter begleitet und ein Ausverkauf verhindert werden.

 

Es geht letztlich nicht nur um strategisch wichtige Unternehmen, sondern generell um die

Erhaltung von Konzernzentralen in Österreich, damit Standortabsicherung guter

Unternehmen, die mit qualitativ hochwertigen Produkten hochwertige Arbeitsplätze mit

hohen Qualifikationen und hohem Einkommen schaffen.