488/A(E) XXI.GP

Eingelangt am:05.07.2001

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Maier, Mag. Maria Kubitschek

und GenossInnen

betreffend Änderung des Maß - und Eichgesetzes (MEG) etc.

 

Aus wettbewerbs - aber auch aus konsumentenpolitischer Sicht ist eine verstärkte  -

jedoch vereinfachte - Kontrolle (Marktbeobachtung) und eine generelle Verbesserung

der derzeitigen - europäischen wie nationalen - Gesetzeslage zum Maß - und Eichwesen

notwendig. Besonders notwendig ist für Österreich eine koordinierte flächendeckende

Marktbeobachtung.

Große Probleme ergeben sich aus konsumentenpolitischer Sicht z.B. seit Jahren bei der

Vollziehung der Fertigpackungsverordnung (FPVO 1993), weitere Probleme werden

auch in der Vollziehung der Schankgefäßverordnung gesehen. Darüber hinaus wäre

endlich eine Mogelpackungsverordnung nach dem MEG (Befüllungsgrad von

Fertigpackungen) durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.

 

In Österreich sind die Kontrollen zu selten und die Sanktionen bei Verstoß zu gering,

um eine Einhaltung der ,,Schankgefäßverordnung“ (BGBL 1991/572) in den Betrieben

zu gewährleisten. Probleme für KonsumentInnen ergeben sich vor allem dann, wenn

Füllstriche, Mengenangaben und Herstellerzeichen bei den Gefäßen nicht vorhanden

sind. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass ein gemäß der

Schankgefäßverordnung richtig ausgeführtes Schankgefäß unzureichend, d.h. nicht bis

zum Füllstrich befüllt wird. Fehlende Kontrollen, gerade bei in der Abendgastronomie

unterstützen diese Rechtswidrigkeiten.

Die Bestimmungen des MEG zielen darauf ab, dass sich nur Schankgefäße, die gemäß

der Schankgefäßverordnung richtig ausgeführt sind, in Verkehr befinden, sodass jeder

Gastronomiebetrieb beim Einkauf darauf Vertrauen kann, richtig ausgeführte

Schankgefäße zu erwerben.

 

Mit ,,Fertigpackungen“ kauft der/die KonsumentIn häufig „die Katze im Sack“, da

der Packungsinhalt zunächst verborgen bleibt und vor dem Kauf in der Regel nicht

festgestellt werden kann, ob die gekaufte Füllmenge tatsächlich vorhanden ist.

Die Fertigpackungsverordnung 1993 gilt (mit Übergangsfristen bis Ende 1994 - für

Flaschen bis Ende 1999) als Rechtsgrundlage für Produkte in Flaschen und für alle

anderen Fertigpackungen, wobei diese Regelungen nur gegenüber

VerbraucherInnen gelten. Damit wurde der Europäische Rechtsbestand für

Österreich übernommen. Die Fertigpackungsverordnung (FPVO 1993) wurde

aufgrund §§ 27 und 28 des Maß - und Eichgesetzes (MEG) erlassen.

Mit der FPVO ist nunmehr geregelt, dass Fertigpackungen im Durchschnitt

(Mittelwert) die angegebene Einfüllmenge einzuhalten haben, dass aber für

einzelne Verpackungen Minusabweichungen des Füllinhalts möglich sind.

Zulässige Minusabweichungen des Füllinhaltes sind möglich (§ 27 MEG).

Diese Fertigpackungen sind häufig an - aus heutiger Sicht antiquierten -

Packmaschinenstandards orientiert. Problematisch ist, dass von der Eichbehörde

nur aufgrund eines relativ komplizierten Messverfahrens von Stichproben, die

Füllmenge und die Entsprechung der Produkte zur FPVO geprüft werden kann.

Diese komplexe Überprüfung wurde von österreichischen Konsumentenschützern

immer wieder kritisiert und damit befürchtet, dass sich dadurch der

Allgemeinbefüllungszustand nicht wesentlich verbessert. Die Zustände waren nie

befriedigend, eine saubere Abfülldisziplin hat es auch in Österreich noch nie

gegeben (gilt auch für andere EU - Mitgliedsländern).

 

Nach Testberichten nationaler und internationaler anerkannter

Verbraucherorganisationen zufolge wurden Eichbestimmungen europaweit auch

vor Jahren schon nicht eingehalten. Dies ist absolut unverständlich da die

europäischen gesetzlichen Regelungen den Abfüllbetrieben weit entgegenkommen,

und lediglich „im Mittel“ die genannte Füllmenge eingehalten werden muss und

dann auch noch Minusabweichungen möglich sind. Es fehlt europaweit ein

gegenseitiges Informationssystem, um systematische Unterbefüllung entsprechend

zu bekämpfen.

 

Sollte sich bei der amtlichen Kontrolle der Anfangsverdacht einer unzulässigen

Unterfüllung der Fertigpackung ergeben, wäre behördlicherseits durch das Maß -

und Eichamt eine Nachprüfung des österreichischen Abfüllbetriebes einzuleiten

bzw. bei Produkten aus anderen EU - Mitgliedsstaaten die jeweils zuständigen

Behörden und die Kommission zu informieren. Derzeit gibt es keine internationale

Zusammenarbeit (gegenseitiges Informationssystem) und Bekämpfung der

systematischen Unterbefüllung von Fertigpackungen.

 

Die Eichbehörden haben 1997 in der Bundesrepublik insgesamt 39.992, 1998

36.476 und 1999 34.927 Kontrollen von Fertigpackungen mit gleicher Füllmenge

durchgeführt. Die deutschen Eichbehörden decken damit regelmäßig bundesweit

Verstöße gegen die einzuhaltenden Mittelwerte die bei Kontrollen von

Fertigpackungen so 1999 bei durchschnittlich 6,2 % (1997 7,6 % und 1998 7,2%),

lagen auf.

 

- So stellte die Bundesarbeitskammer (BAK) bereits 1995 in Österreich fest,

  dass bei Gebrauchskosmetika bei 72 % der geprüften Produkte das auf der

  Packung angegebene Gewicht nicht mit dem tatsächlichen Füllinhalt

  übereinstimmte. Milchprodukte und Fette waren zu 62 % unterfüllt. Bei Wurst

  - und Fleischwaren hatten 61 % der untersuchten Proben weniger drinnen als

  auf der Verpackung angegeben.

 

- Diese österreichischen Ergebnisse decken sich auch mit den vorliegenden

  Informationen aus der BRD. So zeigte bereits die bundesweite Statistik für

  Deutschland über die Ergebnisse der Füllmengenkontrollen bei

  Fertigpackungen für das Jahr 1995, die im März 1997 vorgelegt wurde, dass

  Fertigpackungen oft nicht die Menge enthalten, die auf der Packung angegeben

  wurde.

Dieses Ergebnis wurde danach durch die folgende Statistiken der BRD über die

Ergebnisse der Füllmengenkontrollen bei Fertigpackungen für das Jahr 1997,

1998 und 1999 bestätigt. In Österreich fehlt eine derartige Statistik, sie wird

vom zuständigen Bundesministerium auch nicht als notwendig erachtet (AB

1218/XXI GP).

 

- Erheblich über den Durchschnitt lagen 1998 in der BRD beispielsweise die

  Verstöße gegen die Mittelwertanforderung bei Speiseöl (17,6 %) Schaumwein

  (12,9 %), Spirituosen (11,2"), abgepackten (kalibriertem) Geflügel (12,7 %).

  bei Torf und Blumenerde (20 %) und bei Importgarnen (37,5 %).

 

- 1999 lagen die von den Eichbehörden entdeckten Verstöße gegen die

  Mittelwertregelung bei bundesweit durchschnittlich 6,2 % (1998: 7,2 %). Bei

  den folgenden Produkten wurde 1999 besonders häufig gegen die

  Mittelwertanforderung verstoßen: Speiseöl 11,5%, Spirituosen 8,6%,

  Schaumwein 6,8%, Wild 20%, kalibriertes Geflügel 19,2%, Obstdauerwaren

  15,8%, Tabak 6,9%, Futtermittel 7,2%.

 

- Neben der Mittelwertregelung müssen die Abfüller Untergrenzen einhalten.

  Danach darf beispielweise eine mit 100 g gekennzeichnete Packung nicht unter

  91 g Inhalt haben, eine mit 1000 g gekennzeichnete Packung darf nicht

  weniger als 970 g wiegen. Auch diese Untergrenzen wurden in der BRD noch

  unterschritten - und zwar bei 4,8 % der Stichproben (1998: 5,1%).

 

- Die deutschen Eichbehörden haben 1999 außerdem 9.498 Kontrollen von

  fertig abgepackten Produkten mit unterschiedlichen Inhaltsmengen

  durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um verschieden große Käse -,

  Wurst - oder Fleischstücke, die fertig verpackt in der Kühltheke liegen. 1999

  betrug hier der Anteil der beanstandeten Packungen

  14,8 %. Gegenüber dem Vorjahr ist dies ein klarer Anstieg. 1998 wurden in

  diesem Sektor 12,3 % der Packungen moniert.

 

- Auf deutlich weniger Inhalt als im Vorjahr stießen die Prüfer auch bei offenen

  Packungen, wie sie beispielsweise bei Beerenobst üblich sind. Hier

  beschränkten sich die Kontrollen auf eine unterste Toleranzgrenze. Dabei

  wurden 1999 bei 14,5 % (1998:10,8 %) der Kontrollen eine zu geringe

  Füllmenge festgestellt.

 

Fertigpackungen mit gleicher Nennfüllmenge

 

 

 1997

 1998

 1999

 

 Kontrollen

 %

 Kontrollen

 %

 Kontrollen

 %

 

BRD

 39.992

 7,6

 36.476

 7,2

 34.927

 6,2

 

Österreich

 1.509

 15

 1.467

 10

 1.708

 8

 

Salzburg

 226

 18

 223

 14

 168

 14

 


 

Offenbar sind gerade in Österreich und in der BRD (sowie in anderen EU

Mitgliedsländern und Drittländern) die Kontrollen zu selten und die Sanktionen bei

Verstoß zu gering, um eine saubere Abfüllpraxis in den Betrieben zu

gewährleisten. Ob nun Absicht dahintersteckt, oder ob es sich einfach um

Schlamperei handelt, ist für die Verbraucherinnen unerheblich. Die systematische

Unterfüllung von Fertigpackungen kommt einer „verdeckten Preiserhöhung“

gleich!

 

Aus der Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage (1227/J; XXI.GP) ergibt sich

auch, dass die Marktbeobachtung in Österreich - gerade in Anbetracht der zunehmenden

Fertigverpackungen am Markt - personalmäßig nicht entsprechend ausgestattet ist.

Überdies ist die Anzahl der geprüften Betriebe und der Produktprüfungen im

Bundesländervergleich ist absolut unterschiedlich. Dies lässt jedoch den klaren Schluss

zu: Dort wo mehr kontrolliert wird, gibt es eine höhere Beanstandungsquote, mehr

Anzeigen und eine höhere Anzahl von Verwendungssperren als unmittelbar

eichpolizeiliche Maßnahme, die von den Eichämtern jeweils verhängt wurden. Die

Strafen sind im Vergleich zu dem wettbewerbswidrig erwirtschafteten Gewinn zu

niedrig, so dass sie keinen Anreiz für eine saubere Füllpraxis darstellen.

 

Diese Zahlen zeigen deutlich den Reformbedarf bei der Marktbeobachtung bzw. bei

Maß - und Eichpolizeilichen Kontrollen in Österreich auf.

Daher sind aus unserer Sicht zusätzliche Maßnahmen auf europäischer wie

nationaler Ebene notwendig.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

ENTSCHLIESSUNG

 

„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert,

 

1. dem Nationalrat eine Novelle des Maß - und Eichgesetzes (MEG) u.a mit

    folgenden Grundsätzen vorzulegen:

 

    1.1 eine flächendeckende österreichweite Marktbeobachtung einzuführen und

          damit die Kontrolldichte zu erhöhen,

       1.2 die Strafsanktionen bei Gesetzesverstößen wie beispielsweise für

              „schlampige Abfüllungen“ drastisch zu erhöhen, da nur so gewährleistet

              werden kann, dass sich die Abfüller aus eigenen wirtschaftlichen -

              Interessen um eine saubere Abfüllpraxis bemühen,

 

       1.3 eine Regelung zu entwickeln, dass diese unlauter erzielten Gewinne der

             Hersteller künftig abgeschöpft und zur Finanzierung der

             "Füllmengenkontrollen" bzw. der Kontrollen nach dem MEG eingesetzt

              werden;

 

2.   eine Änderung der Fertigpackungsverordnung (FPVO) vorzunehmen,

 

      2.1 dass die Füllmenge nicht mehr vom Zeitpunkt der Abfüllung bzw.

            Fertigstellung, sondern vom Zeitpunkt des Verkaufs herangezogen wird,

            womit auch die Kontrollmöglichkeiten erleichtert werden,

 

     2.2 die Bewertung von Verstößen zu vereinfachen, da bei dem zur Zeit

           geltenden Mittel - Wertprinzip bei jeder Stichprobe eine große Menge von

           einzelnen Fertigpackungen überprüft (Referenzverfahren) werden muss um

           mögliche Verstöße festzustellen,

 

    2.3 eine „Mindestmengerregelung“ vorzusehen, welche den messtechnischen

          Aufwand reduzieren und garantieren würde, dass Fertigpackungen

          mindestens die aufgedruckte Füll - bzw. Warenmenge enthalten müssen.

 

    2.4 österreichischen VerbraucherInnen anzubieten, dass sie ab sofort

          vermeintlich nicht ausreichend gefüllte Fertigpackungen bei ihrem

          zuständigen Eichamt oder einer Bundesanstalt für

          Lebensmitteluntersuchung kostenlos überprüfen lassen können (seit 1996

          wird diese Vorgangsweise in der BRD mit Erfolg angeboten.);

 

3.   die Kontrollergebnisse (Statistik über Füllmengenkontrollen bei Fertigpackungen

      etc.) jährlich - wie in Deutschland - in einem Bericht zu veröffentlichen und dem

      Nationalrat vorzulegen.

 

4.  für den Aufbau eines europaweiten gegenseitigen Informationssystems - ähnlich

     wie RAPEX - wenn Unterfüllung von Fertigpackungen - sowohl bei gleicher wie

     auch unterschiedlicher Füllmenge - nachgewiesen wird, einzutreten.

 

5.  eine ,,Mogelverpackungsverordnung“ zu erlassen, um Verstöße nach dem MEG

     effektiv bekämpfen zu können.“

 

 

 

Zuweisunsvorschlag: Wirtschaftsausschuss