493/A XXI.GP
Eingelangt am:05.07.2001
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Heinz Gradwohl
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Herstellung, das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und
Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. Nr.139/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird nachfolgender § 3a angefügt:
§ 3a (1) Wenn auf Grund des Befundes und Gutachtens der Bundesanstalt für
Agrarbiologie oder des Bundesamtes und Forschungszentrum für Landwirtschaft
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe durch Unerwünschte oder Verbotene
Stoffe (§ 2 lit. 18 und 19) gesundheitsschädlich für Tiere und nicht unbedenklich für
die menschliche Gesundheit sind, so hat der Bundesminister für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn durch die
gesundheitsschädliche Ware Tiere und damit möglicherweise eine größere
Bevölkerungsgruppe gefährdet ist und daher Gemeingefährdung vorliegt, die
Öffentlichkeit zu informieren.
(2) Die Information gemäß § 1 hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Ware,
2. den Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
3. weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist, und
4. die Warnung vor dem Verbrauch der Ware
2. § 11 wird nachfolgender § 11a angefügt
§ 11 a (1) Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen
Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien über die Vollziehung der
Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfassten
Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffe (Revisions - und Probenplan) zu
erlassen.
(2) Der Landeshauptmann hat für die Durchführung dieser Richtlinien in seinem
Bundesland Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über
den Vollzug zu berichten.
(3) Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
hat zur Rationalisierung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses
Bundesgesetz erfassten Waren eine Dokumentations - und Informationsstelle
einzurichten. Diese hat eine Probenevidenz, eine Evidenz der Judikatur und eine
Evidenz der Hersteller und Importeure durch dieses Bundesgesetz erfassten
Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffe zu führen.
3. § 21 Abs. 1 Z 10 wird wie folgt geändert:
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf
diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an
Nutztiere verfüttert, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu
bestrafen.
4. § 25 wird wie folgt geändert:
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen betraut, und zwar hinsichtlich
1. §§ 4,5 Abs. 2,6 Abs. 2,7 Abs. 2,10 Abs. 2, 11, 12Abs. 2 und 3, 13 Abs.
2,16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 sowie 19 Abs. 2 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft,
2. § 9 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz
3. § 11, § 17 Abs. 4 sowie § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen,
4. § 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres
Die Sicherheit der Lebensmittel beginnt mit sicherem Tierfutter. Mit diesem Satz im
Weißbuch für Lebensmittelsicherheit über die Europäische Kommission
Verantwortung in einem Bereich, der europaweit Jahrzehnte lang bei der Kontrolle
vernachlässigt wurde.
Das Österreichische Futtermittelgesetz und damit auch die Vollziehung
(Futtermittelkontrollen) fallen in die Verantwortung des Bundesminister für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Bis heute hat der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft die Zahlen, Daten und Fakten über die jährlich durchgeführten
Futtermittelkontrollen auf bäuerlichen Betrieben nach Bundesländer gegliedert für die
Jahre 1989 bis 2000 nicht vorgelegt.
Während in den letzten Jahren im Lebensmittelbereich die Kontrollbesuche von 1997
auf 1999 ständig gestiegen sind (Kontrollbesuche: 1997 - 132.134, 1998 , 137.307
und 1999 - 155.045 sowie die kontrollierten Betriebe von 75.498 im Jahr 1997 auf
81.028 im Jahr 1999), sind die Kontrollen beispielsweise im Futtermittelbereich
(Problem Dioxin im Futtermittel, Tiermehl im Futtermittel) seit 1996 sukzessive
zurückgegangen. So ist die Anzahl der gezogenen Futtermittelproben in Betrieben
von 2.670 im Jahre 1996 auf 1.836 im Jahr 1999 reduziert worden. Für 2000 war
durch das Landwirtschaftsministerium geplant, die Kontrollproben weiter auf 1.600 zu
reduzieren.
Das Problem liegt nun darin, dass die Vollziehung des Futtermittelgesetzes in den
Bundesländern im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung erfolgt (Soweit im
Land nicht eigene Bundesbehörden bestehen [= unmittelbare Bundesverwaltung],
üben die Vollziehung des Bundes, der Landeshauptmann oder in seinem Namen
nach Maßgabe der Geschäftsverteilung andere Mitglieder der Landesregierung aus
[= mittelbare Bundesverwaltung]). Dies gilt aber nicht nur für die Vollziehung des
Futtermittelgesetzes. Nun hat sich allerdings herausgestellt, dass beispielsweise auf
Bauernhöfen in den letzten Jahren kaum bzw. keine Futtermittelproben gezogen
wurden. In Anbetracht der Tatsache, dass viele westösterreichische Bauern in der
Bundesrepublik möglicherweise mit Tiermehl verunreinigtes infektiöses Futtermittel
bzw. Milchaustauscher aus der Kälbermast erworben haben, schlichtweg ein
Skandal!
Im Gegensatz zum Lebensmittelgesetz kennt das Futtermittelgesetz keine öffentliche
Warnung, wenn verbotene oder für die Tiere - und damit für den Menschen -
gesundheitsschädliche Futtermittel in Verkehr gebracht werden. § 25a
Lebensmittelgesetz sieht eine öffentliche Warnung vor, wenn gesundheitsschädliche
Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Eine derartige ähnliche Bestimmung -
gerade auch zum Schutz der bäuerlichen Betriebe - fehlt, sodass hier
Handlungsbedarf besteht. Diese Informations - und Warnpflicht soll in einem neuen
§ 3a festgelegt werden.
Ein Proben - und Revisionsplan, wie er für Lebensmittel vorgesehen ist, fehlt
ebenfalls im derzeit gültigen Futtermittelgesetz. Mit der vorgesehenen neuen
Regelung im § 11 a soll die Verpflichtung einen Revisions - und Probenplan für die
durch dieses Bundesgesetz erfassten Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffe
jährlich zu erstellen, festgelegt werden, um eine flächendeckende Kontrolle bei
Hersteller, Importeure, Handel sowie auf bäuerlichen Betrieben (Anwender)
sicherzustellen.
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