493/A XXI.GP

Eingelangt am:05.07.2001

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Heinz Gradwohl

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Herstellung, das

Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und

Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Futtermittelgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. Nr.139/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. § 3 wird nachfolgender § 3a angefügt:

 

§ 3a (1) Wenn auf Grund des Befundes und Gutachtens der Bundesanstalt für

Agrarbiologie oder des Bundesamtes und Forschungszentrum für Landwirtschaft

Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe durch Unerwünschte oder Verbotene

Stoffe (§ 2 lit. 18 und 19) gesundheitsschädlich für Tiere und nicht unbedenklich für

die menschliche Gesundheit sind, so hat der Bundesminister für Land - und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn durch die

gesundheitsschädliche Ware Tiere und damit möglicherweise eine größere

Bevölkerungsgruppe gefährdet ist und daher Gemeingefährdung vorliegt, die

Öffentlichkeit zu informieren.

 

(2) Die Information gemäß § 1 hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Ware,

2. den Hersteller, Importeur oder Vertreiber,

3. weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist, und

4. die Warnung vor dem Verbrauch der Ware

 

2. § 11 wird nachfolgender § 11a angefügt

 

§ 11 a (1) Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen

Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien über die Vollziehung der

Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfassten

Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffe (Revisions - und Probenplan) zu

erlassen.

(2) Der Landeshauptmann hat für die Durchführung dieser Richtlinien in seinem

Bundesland Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über

den Vollzug zu berichten.

(3) Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

hat zur Rationalisierung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses

Bundesgesetz erfassten Waren eine Dokumentations - und Informationsstelle

einzurichten. Diese hat eine Probenevidenz, eine Evidenz der Judikatur und eine

Evidenz der Hersteller und Importeure durch dieses Bundesgesetz erfassten

Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffe zu führen.

 

3. § 21 Abs. 1 Z 10 wird wie folgt geändert:

 

Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf

diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an

Nutztiere verfüttert, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen

Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu

bestrafen.

 

4. § 25 wird wie folgt geändert:

 

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen betraut, und zwar hinsichtlich

                1. §§ 4,5 Abs. 2,6 Abs. 2,7 Abs. 2,10 Abs. 2, 11, 12Abs. 2 und 3, 13 Abs.

                   2,16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 sowie 19 Abs. 2 im Einvernehmen mit

                   dem Bundesminister für Land-  und Forstwirtschaft, Umwelt und

                   Wasserwirtschaft,

                2. § 9 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz

                3. § 11, § 17 Abs. 4 sowie § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

                   Finanzen,

                4. § 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres

 

 

Begründung

 

Die Sicherheit der Lebensmittel beginnt mit sicherem Tierfutter. Mit diesem Satz im

Weißbuch für Lebensmittelsicherheit über die Europäische Kommission

Verantwortung in einem Bereich, der europaweit Jahrzehnte lang bei der Kontrolle

vernachlässigt wurde.

 

Das Österreichische Futtermittelgesetz und damit auch die Vollziehung

(Futtermittelkontrollen) fallen in die Verantwortung des Bundesminister für Land - und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Bis heute hat der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft die Zahlen, Daten und Fakten über die jährlich durchgeführten

Futtermittelkontrollen auf bäuerlichen Betrieben nach Bundesländer gegliedert für die

Jahre 1989 bis 2000 nicht vorgelegt.

Während in den letzten Jahren im Lebensmittelbereich die Kontrollbesuche von 1997

auf 1999 ständig gestiegen sind (Kontrollbesuche: 1997 - 132.134, 1998 , 137.307

und 1999 - 155.045 sowie die kontrollierten Betriebe von 75.498 im Jahr 1997 auf

81.028 im Jahr 1999), sind die Kontrollen beispielsweise im Futtermittelbereich

(Problem Dioxin im Futtermittel, Tiermehl im Futtermittel) seit 1996 sukzessive

zurückgegangen. So ist die Anzahl der gezogenen Futtermittelproben in Betrieben

von 2.670 im Jahre 1996 auf 1.836 im Jahr 1999 reduziert worden. Für 2000 war

durch das Landwirtschaftsministerium geplant, die Kontrollproben weiter auf 1.600 zu

reduzieren.

 

Das Problem liegt nun darin, dass die Vollziehung des Futtermittelgesetzes in den

Bundesländern im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung erfolgt (Soweit im

Land nicht eigene Bundesbehörden bestehen [= unmittelbare Bundesverwaltung],

üben die Vollziehung des Bundes, der Landeshauptmann oder in seinem Namen

nach Maßgabe der Geschäftsverteilung andere Mitglieder der Landesregierung aus

[= mittelbare Bundesverwaltung]). Dies gilt aber nicht nur für die Vollziehung des

Futtermittelgesetzes. Nun hat sich allerdings herausgestellt, dass beispielsweise auf

Bauernhöfen in den letzten Jahren kaum bzw. keine Futtermittelproben gezogen

wurden. In Anbetracht der Tatsache, dass viele westösterreichische Bauern in der

Bundesrepublik möglicherweise mit Tiermehl verunreinigtes infektiöses Futtermittel

bzw. Milchaustauscher aus der Kälbermast erworben haben, schlichtweg ein

Skandal!

 

Im Gegensatz zum Lebensmittelgesetz kennt das Futtermittelgesetz keine öffentliche

Warnung, wenn verbotene oder für die Tiere - und damit für den Menschen -

gesundheitsschädliche Futtermittel in Verkehr gebracht werden. § 25a

Lebensmittelgesetz sieht eine öffentliche Warnung vor, wenn gesundheitsschädliche

Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Eine derartige ähnliche Bestimmung -

gerade auch zum Schutz der bäuerlichen Betriebe - fehlt, sodass hier

Handlungsbedarf besteht. Diese Informations - und Warnpflicht soll in einem neuen

§ 3a festgelegt werden.

 

Ein Proben - und Revisionsplan, wie er für Lebensmittel vorgesehen ist, fehlt

ebenfalls im derzeit gültigen Futtermittelgesetz. Mit der vorgesehenen neuen

Regelung im § 11 a soll die Verpflichtung einen Revisions - und Probenplan für die

durch dieses Bundesgesetz erfassten Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffe

jährlich zu erstellen, festgelegt werden, um eine flächendeckende Kontrolle bei

Hersteller, Importeure, Handel sowie auf bäuerlichen Betrieben (Anwender)

sicherzustellen.

 

 

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