501/A XXI.GP

Eingelangt am: 06.07.2001

 

 

Antrag

 

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Helmut Haigermoser, Dr. Mitterlehner, DI Hofmann

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr.

103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2001 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr.103/1998, in der Fassung BGBl. I Nr.29/2001

wird wie folgt geändert:

 

1.Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt:

 

Inhaltsverzeichnis

 

                1 .Hauptstück: Wirtschaftskammern und Fachorganisationen

                § 1 Zweck

                § 2 Mitgliedschaft

                § 3 Wirtschaftskammerorganisation

                § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

                § 5 Sitz

                § 6 Räumlicher Wirkungsbereich

                § 7 Eigener und übertragener Wirkungsbereich

                § 8 Bezeichnung - Wappenführung

                § 9 Führung der Bezeichnung Kammer

                § 10 Begutachtungsrecht

                § 11 entfällt

                § 12 entfällt

                2. Hauptstück: Organisation

                1 Abschnitt: Allgemeines

                § 13 Fachliche Gliederung - Spartenordnung

                § 14 Fachorganisationen

                § 15 Fachorganisationsordnung

                § 16 Arbeitsgemeinschaften

                § 17 Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten

                § 18 Gemeinsame Angelegenheiten

                2 Abschnitt: Landeskammern

                § 19 Eigener Wirkungsbereich

                § 20 Übertragener Wirkungsbereich

                § 21 Organe

                § 22 Präsident

                § 23 Präsidium

                § 24 Erweitertes Präsidium

                § 25 Wirtschaftsparlament

                § 26 Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

                § 27 Regionalstellen (Bezirksstellen)

                § 28 Kammerdirektion

                § 29 Direktor

                § 30 entfällt

                3 Abschnitt: Bundeskammer

                § 31 Eigener Wirkungsbereich

                § 32 Übertragener Wirkungsbereich

                § 33 Organe

                § 34 Präsident

                § 35 Präsidium

                § 36 Erweitertes Präsidium

                § 37 Wirtschaftsparlament

                § 38 Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

                § 39 Generalsekretariat

                § 40 Generalsekretär          

                § 41 entfällt

                § 42 entfällt

                4.Abschnitt: Fachgruppen

                § 43 Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

                § 44 Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen

                § 45 Organe

                § 46 Berufsgruppenausschüsse

                5. Abschnitt: Fachverbände

                § 47 Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

                § 48 Organe

                § 49 Berufsgruppenausschüsse

                6. Abschnitt: Funktionäre

                § 50 Rechte und Pflichten

                § 51 Dauer der Funktion

                § 52 Suspendierung

                § 53 Abberufung

                § 54 Misstrauensvotum

                7.Abschnitt: Personal

                § 55 Allgemeine Bestimmungen

                § 56 Betriebsrat

                § 57 Pensionsfonds

                8 Abschnitt: Gemeinsame organisatorische Bestimmungen

                § 58 Geschäftsordnung

                § 59 Interessenausgleich

                § 60 Sitzungen

                § 61 Beschlusserfordernisse

                § 62 Stellvertretung

                § 63 Kooptierung

                § 64 Dringlichkeitskompetenz

                § 65 Delegierung

                § 65a Übertragung von Aufgaben der Einzelorgane

                § 65b Übertragung von Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

                § 66 Beharrungsbeschlüsse

                § 67 Übergang der Zuständigkeit

                § 68 Verhältnis zu Behörden und Körperschaften

                § 69 Verschwiegenheitspflicht

                § 70 Auskunftspflicht

                § 71 Statistik

                § 72 Datenschutz

                3. Hauptstück: Wahlen

                1 Abschnitt. Allgemeines

                § 73 Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit

                § 74 Wahlordnung

                § 75 Wahlkataloge

                § 76 Anordnung der Wahlen

                § 77 Wahlkosten

                2. Abschnitt: Wahlbehörden, Zustellungsbevollmächtigter

                § 78 Hauptwahlkommission

                § 79 Wahlkommissionen

                § 80 Zweigwahlkommissionen

                § 81 Angelobung, Einberufung, Beschlussfassung und Geschäftsführung der

                Wahlbehörden

                § 82 Funktionsdauer

                § 83 Zustellungsbevollmächtigter

                3. Abschnitt: Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht

                § 84 Wahlkundmachung

                § 85 Aktives und passives Wahlrecht

                4. Abschnitt: Fachgruppen und Fachvertretungen

                § 86 Wahlerlisten

                § 87 Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme

                in die Wählerlisten

                § 88 Wahlvorschläge

                § 89 Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

                § 90 Wahlkarten

                § 91 Stimmzettel

                § 92 Abstimmungsverfahren

                § 93 Stimmabgabe

                § 94 Gültige Stimmen

                § 95 Vorzugsstimme

                § 96 Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung

                § 97 Mandatsermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses

                § 98 Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis

                § 99 Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner Stellvertreter

                               sowie der Vorsitzenden der Fachvertreter

                § 100 Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode

                5. Abschnitt: Sparten der Landeskammern

                § 101 Besetzung der Spartenvertretungen

                § 102 Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz

                § 103 Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter     

                6.Abschnitt: Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der

                Landeskammer

                § 104 Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes

                § 105 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

                § 106 Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums

                7. Abschnitt: Fachverbände

                § 107 Besetzung der Fachverbandsausschüsse

                § 108 Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner Stellvertreter

                8. Abschnitt: Sparten der Bundeskammer

                § 109 Besetzung der Spartenvertretungen

                § 110 Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz der Bundeskammer

                § 111 Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter

                9. Abschnitt: Wirtschaftsparlament, Erweitertes Präsidium und Präsidium der

                Bundeskammer

                § 112 Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer

                § 113 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer

                § 114 Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer

                10. Abschnitt: Nachwahlen und Nachbesetzungen

                § 115 Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen

                während der Funktionsperiode

                11 Abschnitt: Sonstige Wahlen und Bestellungen

                § 116 Wahl der Berufsgruppenausschusse

                § 117 Bestellung des Kontrollausschusses und Wahl des Obmannes

                § 118 Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und Wahl

                des Regionalstellenobmannes

                § 119 Verlautbarung von Wahlangelegenheiten

                § 120 Wahlschutz

                4. Hauptstück: Finanzen und Kontrolle

                1. Abschnitt: Umlagen

                § 121 Finanzierung

                § 122 Kammerumlagen

                § 123 Grundumlagen

                § 124 entfällt

                § 125 Gebühren für Sonderleistungen - Gebührenordnung

                § 126 Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen

                § 127 Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und der Gebühren

                für Sonderleistungen

                § 128 Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren

                für Sonderleistungen

                § 129 Umlagenordnung

                § 130 entfällt

                2. Abschnitt: Gebarung und Kontrolle

                § 131 Gebarungsgrundsätze

                § 132 Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss

                § 133 Haushaltsordnung

                § 134 entfällt

                § 135 Gebarungskontrolle

                5. Hauptstück: Aufsicht

                § 136 Aufsichtsbehörde

                § 137 Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung

                § 138 Parteistellung

                6. Hauptstück: Sonstige und Übergangsbestimmungen

                1. Abschnitt: Allgemeines

                § 139 Schiedsgerichtsbarkeit

                § 140 Paritätische Ausschüsse

                § 141 Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen

                § 142 Anpassung betraglicher Regelungen

                § 143 Sprachliche Gleichbehandlung

                § 144 Generelle Verweisungsbestimmung

                § 145 Zustellung, Fristen

                § 146 Stempel -  und Rechtsgebühren

                2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

                § 147 Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

                § 148 Sitz der Kammer Niederösterreich

                3. Abschnitt: Weitergeltung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung

                § 149 Weitergeltung von Rechtsvorschriften

                § 150 Inkrafttreten

                § 151 Vollziehung

Artikel 1

 

                2. §2 lautet:

 

„Mitgliedschaft

 

     § 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle

physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen

des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld - ,

Kredit -  und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des

Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen

rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

     (2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der

Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem

Gesetz angeführt sind.

     (3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften,

soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.

     (4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben

werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

     (5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern

und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte

vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im

Sinne des Abs. 1 dient.“

 

     3. § 3 lautet:

 

,,Wirtschaftskammerorganisation

 

     § 3. (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften

öffentlichen Rechts:

     1. die Landeskammern,

     2. die Bundeskammer, 

     3. die Fachgruppen und

     4. die Fachverbände.

Die nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bilden in ihrer Gesamtheit die

Wirtschaftskammerorganisation.

     (2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige

Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen

Bundes -  und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu

verfügen, Leistungen gegen Entgelt auszuführen, wirtschaftliche Unternehmungen zu

betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig

zu führen und Umlagen vorzuschreiben.“

 

     4. § 6 lautet:

 

„Räumlicher Wirkungsbereich

 

     § 6. (1) Der räumliche Wirkungsbereich jeder Landeskammer und jeder Fachgruppe

erstreckt sich auf das betreffende Bundesland.

     (2) Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer und jedes Fachverbandes

erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

     (3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 sind die Organisationen der gewerblichen

Wirtschaft berechtigt, aufgrund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende

Aktivitäten durchzuführen. Die Bundeskammer ist über Kooperationsvereinbarungen, an

denen sie nicht beteiligt ist, zu informieren.“

     5. §10 lautet:

 

,,Begutachtungsrecht

 

     § 10. (1) Gesetzesentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende

Körperschaft den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen

Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt sinngemäß für

Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der

gewerblichen Wirtschaft zukommt, Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß Art.

15a B - VG.

     (2) Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die

Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere

Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder

Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

     (3) Insoweit Gesetzes -  oder Verordnungsentwürfe gemäß Abs. 1 und 2 nur der

Bundeskammer zugehen, hat sie die weitere kammerinterne Begutachtung durch die

Landeskammern und Bundessparten zu ermöglichen.

     (4) Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten,

wenn gemäß §§ 31 und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist.

Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.

     (5) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskarnmer berechtigt,

Stellungnahmen unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und

Bundessparten sind darüber zu informieren.“

 

     6. § 11 entfällt

    

     7. § 12 entfällt

 

2. Hauptstück

Organisation

1. Abschnitt

 

     8. §13 lautet:

 

„Fachliche Gliederung Spartenordnung

 

     § 13. (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher

Hinsicht in Sparten. Die Spartengliederungen der Bundeskammer und aller

Landeskammern haben einander zu entsprechen.

     (2) Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sparten werden unter

Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das

Vorliegen gleichartiger Interessen der erfassten Berufszweige, deren wirtschaftliche

Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit mit internationalen

Wirtschaftsverbänden in einer Spartenordnung festgelegt. Die Spartenordnung ist vom

Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu

beschließen.

     (3) Ein Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer über eine

Änderung der Spartengliederung darf nur jeweils zu Beginn einer neuen

Funktionsperiode in Kraft treten.“

     9. §14 lautet:

 

„Fachorganisationen

 

     § 14. (1) Im Bereich jeder Sparte sind Fachorganisationen zur Wahrung und

Vertretung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu errichten:

     1. Fachgruppen im Bereich der Landeskammern und

     2. Fachverbände im Bereich der Bundeskammer.

     (2) Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen

wird, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen

Fachverband übertragen, der sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe

(Fachvertreter) zu bedienen hat. Diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie

sie im § 45 Abs. 3 für den Fachgruppenausschuss festgelegt sind. Die Mitglieder des

Fachverbandes in einem Bundesland, für die in diesem Bundesland keine Fachgruppe

errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Für die Fachvertretung gilt § 1

Abs. 2; ihr kommt jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu. Die Zahl der Fachvertreter ist

im Fachorganisations - Wahlkatalog festzusetzen.“

 

     10. § 15 lautet:

,,Fachorganisationsordnung

 

     § 15. (1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer hat nach Anhörung der

Landeskammern und der Bundessparten in der Fachorganisationsordnung die Errichtung

der Fachverbände und Fachgruppen, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung sowie

ihren Wirkungsbereich zu regeln. Hierbei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen,

dass wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefasst werden, eine wirksame

Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich und die Bedeckung des

Aufwandes gewährleistet ist.

     (2) Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich einer, mehrerer oder sämtlicher

Landeskammern mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden,

wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung

oder der Mitgliederanzahl der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden

Berufszweige zweckmäßig ist.

    (3) In der Fachorganisationsordnung ist für den Fall, dass es die Mitgliederzahl oder

die wirtschaftliche Lage einzelner Berufszweige erfordert, die Ermächtigung vorzusehen,

dass im Bereich jeweils einer Landeskammer Fachvertretungen, die in den

Wirkungsbereich mehrerer Fachverbände fallen, zusammengeschlossen werden können.

Derartige Zusammenschlüsse können nur nach der Urwahl und innerhalb der gleichen

Sparte erfolgen. Sie können ausschließlich zu Beginn einer Funktionsperiode für die

Dauer derselben in Kraft treten. Zusammenschlüsse bedürfen übereinstimmender

Beschlüsse der betroffenen Fachvertretungen. Nähere Bestimmungen kann die

Fachorganisationsordnung treffen.

     (4) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung als

errichtet.“

     11. § 16 lautet:

 

,,Arbeitsgemeinschaften

 

     § 16. (1) Zur Behandlung von Angelegenheiten, die verschiedene Organisationen der

gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammern, Fachverbände,

Fachgruppen) gemeinsam berühren, können Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.

     (2) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und die erstmalige Festlegung ihrer

Satzung erfolgt aufgrund eines Beschlusses der betreffenden Organisation oder aufgrund

übereinstimmender Beschlüsse mehrerer betreffenden Organisationen. Die Satzung der

Arbeitsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Bundeskammer, wenn daran sie selbst

oder zumindest ein Fachverband, mehrere Landeskammern oder Fachgruppen mehrerer

Landeskammern beteiligt sind, sonst der Genehmigung der betreffenden Landeskammer.

     (3) Die Arbeitsgemeinschaft hat Rechtspersönlichkeit. Innerhalb ihres

satzungsgemäßen Wirkungsbereichs hat sie das Recht, Vermögen zu besitzen, zu

erwerben und darüber zu verfügen. Ihr kommt nicht das Recht zu, Umlagen

vorzuschreiben.

     (4) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls folgende Angaben zu

enthalten:

     1. den Namen,

     2. den Sitz,

     3. den Zweck und die Ziele der Arbeitsgemeinschaft,

     4. die für die Verwirklichung des Zweckes der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen

          Tätigkeiten und Einrichtungen,

     5. die Organe, deren Bestellung (Wahl), Zuständigkeiten sowie die Erfordernisse

         einer gültigen Beschlussfassung und

     6. die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel.

     (5) Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls ein Leitungsorgan und eine

Generalversammlung vorzusehen.

     (6) Änderungen der Satzung sind vom zuständigen Organ zu beschließen und

bedürfen einer Genehmigung gemäß Abs. 2.

     (7) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft kann vorsehen, unter welchen

Voraussetzungen Kammermitglieder, sonstige physische und juristische Personen sowie

andere Rechtsträger als Mitglieder auf deren Antrag aufgenommen werden können, wenn

sie bereit sind, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft zu unterstützen.

     (8) Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, Anträge an die zuständigen

Kammerorgane zu stellen.

     (9) Die gemäß Abs. 2 zur Genehmigung der Satzung zuständige Kammer hat die

Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zu beaufsichtigen und ist

berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse ihrer Organe aufzuheben. Für die Gebarung der

Arbeitsgemeinschaften gelten die Grundsätze des § 131.“

 

     12. § 17 lautet:

 

„Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten

 

     § 17. (1) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer

Fachorganisation berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei

der Beratung und der Beschlussfassung über fachliche Angelegenheiten und in

arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im Rahmen ihres

Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.

     (2) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder von mehr als einer

Fachorganisation derselben Sparte berühren, sind sparteneigene Angelegenheiten dieser

Sparte.

     (3) Bei der Vertretung fachlicher und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten nach außen

durch eine Fachorganisation ist die jeweilige Sparte, bei der Vertretung sparteneigener

Angelegenheiten nach außen durch die Sparte ist die jeweilige Kammer zu informieren.

     (4) Wenn derselben Sparte angehörige Fachorganisationen für dieselbe

Angelegenheit die fachliche Zuständigkeit beanspruchen, hat das betreffende

Spartenpräsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu

entscheiden, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachorganisation oder eine

sparteneigene Angelegenheit der Sparte handelt.

     (5) In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat das Erweiterte Präsidium der

Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden.“

 

     13. § 18 lautet

 

„Gemeinsame Angelegenheiten

 

     § 18. (1) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht als

fachliche oder sparteneigene Angelegenheiten gelten.

     (2) Gemeinsame Angelegenheiten fallen ausschließlich in die Zuständigkeit einer

Landeskammer oder der Bundeskammer.

     (3) Vor der Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten hat jede

Landeskammer den betroffenen Sparten und Fachgruppen, die Bundeskammer den

betroffenen Landeskammern und Bundessparten und Fachverbänden Gelegenheit zur

Abgabe einer Äußerung zu geben.“

 

2. Abschnitt

Landeskammern

 

     14. § 19 lautet

 

„Eigener Wirkungsbereich

 

     § 19. (1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere

folgende Aufgaben:

     1. die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf

         die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende

         Maßnahmen insbesondere auch durch entsprechende Einrichtungen zu fördern,

     2. den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches

         Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über

         alle die Wirtschaft betreffenden Belange zu erstatten,

     3. Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen,

         welche die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum

         Gegenstand haben sowie diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und

         entsprechende Einrichtungen zu schaffen,

     4. die Förderung der Wirtschaft, insbesondere auch durch das Anbieten von Aus -

         und Weiterbildung sowie das Gewähren von allgemeiner, technischer und

         betriebswirtschaftlicher Wirtschaftsförderung durch entsprechende Einrichtungen,

         insbesondere durch Wirtschaftsförderungsinstitute,

     5. Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie

         Besetzungsvorschläge für solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,

     6. regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen

         sowie internationalen Organisationen nach vorheriger Information der

         Bundeskammer zu pflegen,

     7. die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU - Programmen,

     8. an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen

         mitzuwirken sowie Statistiken dieser Art zu führen,

     9. die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und

   10. im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung, Unterstützung und Vertretung ihrer

         Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten,

   11. in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden

          Angelegenheiten zu informieren und Einrichtungen zur Gründungsberatung zu

          betreiben.

     (2) Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere:

     1. die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die

         Fachgruppen allgemein zu regeln,

     2. die Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen

         haben, zu beaufsichtigen,

     3. die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen,

         Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen

         haben,

     4. die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen

         und deren Gebarung zu prüfen und

     5. die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu

         unterstützen.“

 

     15. § 21 lautet:

 

„Organe

 

     § 21. Organe der Landeskammern sind:

     1. der Präsident,

     2. das Präsidium,

     3. das Erweiterte Präsidium,

     4. das Wirtschaftsparlament,

sowie in jeder Sparte

     5. der Spartenobmann,

     6. das Spartenpräsidium und

     7. die Spartenkonferenz“

 

     16. § 22 lautet:

 

„Präsident

 

     § 22. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer. Ihm obliegen

folgende Aufgaben:

     1. die Leitung der Landeskammer,

     2. die Überwachung der Geschäftsführung,

     3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Landeskammer

         und die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Schriftstücke

         grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor oder dessen Stellvertreter.“

     17. § 23 lautet:

 

,,Präsidium

 

     § 23. (1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus:

     1. dem Präsidenten,

     2. zwei Vizepräsidenten und

     3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

     (2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu

entscheiden.“

 

     18. § 24 lautet:

 

„Erweitertes Präsidium

 

     § 24. (1) Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer besteht aus den

          1. Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,

          2. Spartenobmännern,

          3. Spartenobmann - Stellvertretern, sofern ihre Beiziehung vom

              Wirtschaftsparlament beschlossen wird und

          4. weiteren Mitgliedern gemäß § 106

     (2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller

im Bereich der Landeskammer gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in

ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen

Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in

fachlichen und sparteneigenen Angelegenheiten sowie Beschlüsse des Erweiterten

Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 36 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten

Präsidium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen

Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Erweiterten Präsidium obliegt

insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:

1. Erlassung der Geschäftsordnung und Genehmigung der Geschäftsordnung der

    Fachgruppen,

2. generelle Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber von Berechtigungen für

    das fachlich unbeschränkte Handels -  und Handelsagentengewerbe sowie für

    verbundene Gewerbe,

3. Erlassung der Gebührenordnung,

4. Erlassung der Umlagenordnung,

5. Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen,

6. Bestellung von Ausschüssen zur Beratung in Angelegenheiten des eigenen

    Wirkungsbereiches,

7. Errichtung der Regionalstellen, Festsetzung der Anzahl und Bestellung der Mitglieder

    der Regionalstellenausschüsse und

8. Errichtung eines Schiedsgerichts

     (3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Landeskammer obliegt dem Erweiterten

Präsidium insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten und

Fachgruppen sowie der Fachvertreter.“

19. § 25 lautet:

 

,,Wirtschaftsparlament

 

     § 25. (1) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer besteht aus den

     1. Mitgliedern des Präsidiums,

     2. Mitgliedern der Spartenvertretungen und

     3. weiteren Mitgliedern gemäß § 104.

     (2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlaments fallen:

     1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der

         Landeskammer,

     2. Beschlussfassung über die Beiziehung der Spartensprecher - Stellvertreter im

         Erweiterten Präsidium

     3. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss

     4. Beschlussfassung über die Kammerumlagen,

     5. Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten

         Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern

         hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist,

     6. Beschlussfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der

         Errichtung,

     7. sonstige von den Organen der Bundeskammer dem Wirtschaftsparlament zur

         Behandlung zugewiesene Angelegenheiten und

     8. weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene

          Aufgaben.

     (3) Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind im Wirtschaftsparlament

zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden.“

 

     20. § 26 lautet:

 

,,Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

 

      § 26. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:

     1. die Leitung der Sparte,

     2. die Überwachung der Geschäftsführung,

     3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und

     die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts

     gemeinsam mit dem Leiter der Spartengeschäftsstelle.

     (2) Das Präsidium der Sparte besteht aus

     1. dem Spartenobmann,

     2. zwei Spartenobmann - Stellvertretern und

     3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

     (3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu

entscheiden.

     (4) Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):

     1. Spartenpräsidium,

     2. Obmännern der Fachgruppen und Vorsitzenden der Fachvertreter der Sparte,

     3. Mitgliedern der Spartenvertretungen gemäß § 101 und

     4. weiteren Mitgliedern gemäß § 102.

(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener

Angelegenheiten berufen.“

     21. § 27 lautet:

 

„Regionalstellen (Bezirksstellen)

 

     § 27. (1) Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer ist berechtigt, Regionalstellen

einzurichten.

     (2) Die Regionalstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung

zugewiesenen Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft

wahrzunehmen und das Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.

     (3) Organe der Regionalstellen sind der Regionalstellenobmann und der

Regionalstellenausschuss, der vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer bestellt

wird. Die Zahl der Ausschussmitglieder ist vom Erweiterten Präsidium unter

Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk und die Bedeutung der

Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen

     (4) Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Der

Regionalstellenobmann gehört dem Wirtschaftsparlament der Landeskammer mit

beratender Stimme an.“

 

     22. § 29 lautet:

 

„Direktor

 

     § 29. (1) Der Direktor leitet die Kammerdirektion nach Maßgabe der Beschlüsse der

Organe der Landeskammer und führt die laufenden Geschäfte.

     (2) Der Direktor und seine Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten vom

Präsidium der Landeskammer bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des

Präsidiums der Bundeskammer. Der Direktor und seine Stellvertreter müssen über jenes

Maß an Fachwissen und Erfahrung verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer

Aufgaben gewährleistet.

     (3) Der Wirkungsbereich der Direktor - Stellvertreter wird durch das Präsidium im

Einvernehmen mit dem Direktor bestimmt. Einzelne Organisationseinheiten oder

Aufgabenbereiche der Kammerdirektion können der ausschließlichen Leitung und

Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.

     (4) Der Direktor oder seine Stellvertreter zeichnen gemeinsam mit dem Präsidenten

nach Maßgabe des § 22 die Ausfertigungen der Landeskammer und allein insbesondere

jene Ausfertigungen der Kammerdirektion, welche die im § 28 Abs. 3 angeführten

Angelegenheiten betreffen.

     (5) Der Direktor oder seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen

und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres

Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung zu übertragen.“

 

     23. § 30 entfällt

3. Abschnitt

Bundeskammer

 

     24. § 31 lautet:

 

„Eigener Wirkungsbereich

 

     § 31. (1) Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im

§ 19 Abs. 1 angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer

Landeskammer hinausreichen.

     (2) Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach

Anhörung aller Landeskammern und der betroffenen Bundessparten in allen die

Wirtschaft betreffenden Belangen zu erstatten.

     (3) Der Bundeskammer obliegt weiters insbesondere:

     1. die Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen

         Angelegenheiten im In -  und Ausland sowie die Förderung des Außenhandels und

         der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten insbesondere

         durch die Einrichtung einer Außenwirtschaftsorganisation,

     2. die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in und gegenüber der Europäischen

         Union, internationalen Organisationen und Vereinigungen,

     3. die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen,

     4. die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts,

     5. die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften

         und die Ausübung der Aufsicht über diese Körperschaften allgemein zu regeln,

     6. die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften, unbeschadet der

         anderen Organen zustehenden Rechte, zu beaufsichtigen,

     7. die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern,

         Bundessparten, Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu

         genehmigen hat,

     8. die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter einschließlich der diesbezüglichen

         haushaltsmäßigen Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten

         Körperschaften nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln,

     9. die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und

         Fachverbände zu genehmigen sowie deren Gebarung zu prüfen und

  10. die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu

         unterstützen.

     (4) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Berichte,

Gutachten und Vorschläge gemäß Abs. 2 unmittelbar abzugeben. Die betroffenen

Landeskammern und Bundessparten sind jedoch darüber zu informieren.“

 

     25. § 32 lautet:

 

„Übertragener Wirkungsbereich

 

     § 32. (1) Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich, an der

staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen

mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.“

     26. § 33 lautet:

 

„Organe

 

                § 33. Die Organe der Bundeskammer sind:

                1. der Präsident,

                2. das Präsidium,

                3. das Erweiterte Präsidium,

                4. das Wirtschaftsparlament,

                5. der Kontrollausschuss

     sowie in jeder Sparte

                6. der Spartenobmann,

                7. das Spartenpräsidium und

                8. die Spartenkonferenz.“

 

                         27. § 34 lautet:

 

„Präsident

 

     § 34. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer. Ihm obliegen

folgende Aufgaben:

     1. die Leitung der Bundeskammer,

     2. die Überwachung der Geschäftsführung,

     3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der

         Bundeskammer und die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden

         Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Generalsekretär oder

         dessen Stellvertreter.“

 

     28. § 35 lautet:

 

„Präsidium

 

     § 35. (1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus:

     1. dem Präsidenten,

     2. zwei Vizepräsidenten und

     3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

     (2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu

entscheiden.“

 

     29. § 36 lautet:

 

„Erweitertes Präsidium

 

     § 36. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer besteht aus den

     1. Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

     2. Präsidenten der Landeskammern

     3. Spartenobmännern der Bundessparten und

     4. weiteren Mitgliedern gemäß § 114

     (2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller

nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in

ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen

Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in

fachlichen, sparteneigenen und länderspezifischen gemeinsamen Angelegenheiten

Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt darüber hinaus die

Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der

Bundeskammer zugewiesen sind.

     (3) Neben den sonstigen durch dieses Bundesgesetz dem Erweiterten Präsidium

zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:

                1. Erlassung der Spartenordung,

                2. Erlassung der Dienstordnung,

                3. Erlassung der Geschäftsordnung,

                4. Erlassung der Pensionsfondsordnung,

                5. Erlassung der Umlagenordnung,

                6. Erlassung der Haushaltsordnung,

                7. Beschlussfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher

                    Bedeutung,

                8. Beschlussfassung über die Kammerumlagen,

                9. Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der

                    Fachverbände,

                10. Erlassung der Gebührenordnung,

                11. Erlassung der Schiedsgerichtsordnung und

                12. Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2.

     (4) Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei

Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2 und 3 Z 1 bis 7

und Z 8 hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß § 122 Abs. 1

und 2 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern

erforderlich.

     (5) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten

Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern,

Bundessparten und Fachverbänden.“

 

     30. § 37 lautet:

 

,,Wirtschaftsparlament

 

     § 37. (1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer besteht aus den

     1. Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

     2. Präsidenten der Landeskammern,

     3. Mitgliedern der Spartenvertretungen der Bundeskammer und

     4. weiteren Mitgliedern gemäß § 112.

     (2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlamentes fallen:

     1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der

         Bundeskammer,

     2. Erlassung der Kontrollausschussordnung,

     3. Erlassung der Wahlordnung,

     4. Erlassung der Fachorganisationsordnung,

     5. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,

     6. die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung

         des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hiefür kein anderes

         Organ zuständig sind,

     7. Bestellung der Mitglieder des Kontrollausschusses und

     8. weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene

          Aufgaben.“

     31. § 38 lautet:

 

,,Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

 

     § 38. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:

     1. die Leitung der Sparte,

     2. die Überwachung der Geschäftsführung,

     3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und

     die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts

     gemeinsam mit dem Leiter der Spartengeschäftsstelle.

     (2) Das Präsidium der Sparte besteht aus

     1. dem Spartenobmann,

     2. zwei Spartenobmann - Stellvertretern und

     3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

     (3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu

entscheiden.

     (4) Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):

     1. Spartenpräsidium,

     2. Obmännern der Fachverbände der Sparte,

     3. Obmännern der betreffenden Landessparten,

     4. Mitgliedern der Spartenvertretung gemäß § 109 und

     5. weiteren Mitgliedern gemäß § 110

     (5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener

Angelegenheiten berufen.“

 

     32. § 40 lautet:

 

„Generalsekretär

 

     § 40. (1) Der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat nach Maßgabe der

Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und führt die laufenden Geschäfte.

     (2) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter werden über Vorschlag des

Präsidenten durch das Präsidium der Bundeskammer bestellt. Sie müssen über jenes Maß

an Fachwissen und Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben

gewährleistet.

     (3) Der Wirkungsbereich der Generalsekretär - Stellvertreter wird durch das Präsidium

im Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt. Einzelne Organisationseinheiten

oder Aufgabenbereiche des Generalsekretariats können der ausschließlichen Leitung und

Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.

     (4) Der Generalsekretär und die Generalsekretär - Stellvertreter zeichnen im Rahmen

ihres Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34 Abs. 2 die

Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen, welche die

im § 39 Abs. 3 angeführte Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.

     (5) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer

raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres

Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung zu übertragen.“

     33. § 41 entfällt

 

     34. § 42 entfällt

 

4. Abschnitt

Fachgruppen

 

     35. § 43 lautet:

 

„Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

 

     § 43. (1) Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung

berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des

Berufszweiges erfordert und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der

Beschluss über die Errichtung bedarf der Bestätigung durch das Erweiterte Präsidium der

Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer

Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung

aufzunehmen.

     (2) Wenn keine Fachgruppe errichtet wurde, ist die Vertretung der einschlägigen

fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen. Dieser hat sich in dem

betreffenden Bundesland eigener Organe, der Fachvertreter, zu bedienen.

     (3) Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen

ihrer Mitglieder zu vertreten.

Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere:

     1. die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der

         Mitglieder, die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der

         Gesellschaft,

     2. die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere

         die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen,

         welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im

         Wege stehen,

     3. die Förderung von Kooperationen und Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere der

         Errichtung von Erwerbs -  und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die

         Entwicklung von markt -  und zukunftsorientierten Branchenkonzepten,

     4. die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der

         Mitglieder, die Förderung der Aus -  und Weiterbildung der Mitglieder und ihrer

         Mitarbeiter, die Förderung der Berufsausbildung, insbesondere des

         Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen Prüfungswesens und

         die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hiefür nicht aridere Stellen

         zuständig sind,

     5. die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumte

         Mitwirkung an der Gewerbe -  und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die

         Ausübung der Begutachtungsrechte nach der Gewerbeordnung, sowie die

         Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten,

     6. die Führung von Mitgliederdateien und Statistiken, sofern sie nicht von der

         Landeskammer zentral geführt werden,

     7. der Abschluss von Kollektivverträgen,

     8. die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und

     9. die Beratung und Information der Mitglieder.

     (4) § 20 Abs. 1 gilt für Fachgruppen sinngemäß.

     (5) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird durch die

Fachorganisationsordnung bestimmt.“

 

     36. § 44 lautet:

 

,,Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen

 

     § 44. (1) Die Zuordnung eines Unternehmens gemäß § 2 zu einer oder mehreren

Fachgruppe(n) erfolgt durch die Landeskammer durch die Eintragung in das

Mitgliederverzeichnis.

     (2) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe ist unabhängig von der Zahl der

zustehenden Berechtigungen, weiters davon, ob und in welchem Umfang diese

Berechtigungen ausgeübt werden. Sie endet mit dem Wegfall der letzten sie

begründenden Berechtigung.

     (3) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von Berechtigungen fur

das fachlich unbeschränkte Handels -  und Handelsagentengewerbe anzugehören haben,

bestimmt der Obmann der örtlich und sachlich zuständigen Landessparte in Anwendung

der vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer getroffenen generellen Regelung.

     (4) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von verbundenen

Gewerben anzugehören haben, bestimmt der Obmann der betreffenden Sparte, wenn

verschiedene Sparten betroffen sind, der Präsident der örtlich zuständigen

Landeskammer. Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer hat hiefür unter

Berücksichtigung der Schwerpunkte der ausgeübten Geschäftstätigkeit eine generelle

Regelung zu treffen.

     (5) Die Zugehörigkeit zu den Fachgruppen der Industrie bestimmt sich nach der

Ausübung in der Form eines Industriebetriebes. Die Spartenordnung kann auf der

Grundlage des § 7 der Gewerbeordnung 1994 nähere Grundsätze für die Zuordnung von

Unternehmungen zu den betreffenden Sparten festlegen.

     (6) Abweichend von Abs. 5 kann in der Spartenordnung vorgesehen werden, dass

Unternehmungen bestimmter Berufszweige unabhängig von ihrer Ausübungsform einer

bestimmten Sparte zugeordnet werden, wenn dies wegen einheitlicher

Betreuungsinteressen erforderlich ist.

     (7) Wird von einer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft öffentlichen

Rechts oder einer Bundes -  oder Landessparte die von der Kammerdirektion gemäß Abs. 1

vorgenommene Eintragung eines Mitgliedes bestritten, hat das Präsidium der

Landeskammer nach Anhörung der betroffenen Sparte aufgrund eines diesbezüglichen

Antrages darüber zu entscheiden, welcher Fachgruppe oder welchem Fachverband das

Mitglied angehört.

     (8) Einen Antrag gemäß Abs. 7 kann auch das unmittelbar betroffene Mitglied selbst

stellen.

     (9) Gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Abs. 7 und 8 steht den

betroffenen Organisationen und Mitgliedern innerhalb von vier Wochen die Berufung an

das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer offen.

     (10) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat über Antrag der betroffenen

Organisationen und Mitglieder auch dann zu entscheiden, wenn die Entscheidung des

Präsidiums der Landeskammer gemäß Abs. 7 oder 8 nicht binnen sechs Monaten erfolgt.

     (11) Auf das Verfahren gemäß der Absätze 7 bis 10 sind die Vorschriften des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß

anzuwenden.

     (12) Die Rechtswirkungen von Entscheidungen gemäß Abs. 7 bis 10, mit welchen die

Fachgruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes geändert wird, treten mit Beginn des auf die

Rechtskraft der Entscheidung folgenden Jahres ein.“

 

     37. § 45 lautet:

 

„Organe

 

     § 45. (1) Organe der Fachgruppe sind:

     1. der Obmann,

     2. der Ausschuss und

     3. die Fachgruppentagung.

     (2) Die Bestimmung des § 22 gilt sinngemäß für den Obmann.

     (3) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht

in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Obmannes fallen.

     (4) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe.

     (5) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:

     1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,

     2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,

     3. Beschlussfassung über Grundumlage und über Gebühren für Sonderleistungen,

     4. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,

     5. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des

         Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann oder der

         Fachgruppenausschuss zuständig ist und

     6. Errichtung und Förderung von Wohlfahrts -  und Unterstützungseinrichtungen.“

 

         38. § 46 lautet:

 

,,Berufsgruppenausschüsse

 

     § 46. (1) Die Fachgruppen sind berechtigt Berufsgruppenausschüsse zu errichten,

wenn dies zur Vertretung der Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig ist.

Die Errichtung hat durch Beschluss des Fachgruppenausschusses zu erfolgen. Dieser hat

unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und die

wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe die Zahl der Mitglieder des

Berufsgruppenausschusses festzulegen. Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt,

über die ihren fachlichen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten selbständig

Beratungen abzuhalten und Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse gelten als Anträge an

das zur Entscheidung berufene Organ der Fachgruppe.“

 

 

5. Abschnitt

Fachverbände

 

     39. § 47 lautet:

 

„Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

 

     § 47. (1) Die Fachverbände haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen

Interessen der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu

vertreten. In fachlichen Angelegenheiten sind die Fachverbände berechtigt, nach

Information der Bundeskammer, die im Wege der zuständigen Bundessparte zu erfolgen

hat, selbständig Anträge an staatliche Organe und an internationale Organisationen zu

stellen. Zu den von den Fachverbänden wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten

gehört auch die Pflege der Beziehungen zu entsprechenden ausländischen

Interessenvertretungen. Die Bestimmung des § 43 Abs. 3 und 4 betreffend den

Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch für die Fachverbände.

     (2) Eine Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, führt zu einer

Mitgliedschaft bei einem Fachverband oder zur Mitgliedschaft bei mehreren

Fachverbänden.

     (3) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung als

errichtet.“

 

     40. § 48 lautet:

 

„Organe

 

     § 48. (1) Organe des Fachverbandes sind:

     1. der Obmann und

     2. der Ausschuss.

     (2) Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.

     (3) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht

in die Zuständigkeit des Obmannes fallen. Hiezu gehören insbesondere:

     1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des

         Fachverbandes,

     2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,

     3. Beschlussfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,

     4. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und

     5. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des

         Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist.“

 

 

6. Abschnitt

Funktionäre

 

     41. §50 lautet:

 

„Rechte und Pflichten

 

     § 50. (1) Die Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bindung an

einen Auftrag aus.

     (2) Die Funktionäre sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den

Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu

verhalten, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen und die Verschwiegenheitspflicht

gemäß § 69 zu beachten. Einzelorgane sind verpflichtet, für die Einhaltung der

rechtlichen Vorschriften sowie für die Umsetzung der Beschlüsse der Organe ihrer

Wirkungsbereiche Sorge zu tragen.

     (3) Die den Funktionären bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Auslagen

sind in der Art und dem Ausmaß zu vergüten, wie es das Erweiterte Präsidium der

Bundeskammer festzulegen hat.

     (4) Aufwandsentschädigungen als pauschalierter Auslagenersatz und

Funktionsentschädigungen können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme

durch die Funktion gewährt werden. Aufwandsentschädigungen und

Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen und Ruhe -  oder

Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewahrt werden. Die nähere Regelung hat das

Erweiterte Präsidium der Bundeskammer unter Berücksichtigung des

Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, zu treffen.

     (5) Alle Mitglieder der Wirtschaftsparlamente sind berechtigt, während der Dauer

ihrer Funktion den Titel Delegierter zum Wirtschaftsparlament zu führen. Die unbefugte

Führung dieses Titels ist als Verwaltungsübertretung strafbar.“

 

     42. § 54 lautet:

 

„Misstrauensvotum

 

     § 54. (1) Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat,

das Misstrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.

     (2) Ein Antrag auf Abberufung kann von jedem Mitglied des Kollegialorgans gestellt

werden. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Die Sitzung des

zuständigen Kollegialorgans ist unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach

Einlangen des Antrags einzuberufen. Die Abstimmung hat frühestens zwei und spätestens

vier Monate nach Einlangen des Antrags stattzufinden. Für die Abstimmung ist die

Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der

abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung über den

Antrag so viele Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der

Mitglieder jener Wählergruppe entspricht, welcher das Einzelorgan angehört, ist der

Antrag abgelehnt.“

 

7. Abschnitt

Personal

 

     43. § 55 lautet:

 

„Allgemeine Bestimmungen

 

     § 55. (1) Das gesamte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten

Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bildet einen einheitlichen Körper.

     (2) Soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, unterstehen die Mitarbeiter in

dienstrechtlicher und fachlicher Hinsicht dem Präsidenten der jeweiligen

Wirtschaftskammer. Mitarbeiter, welche im Bereich von Sparten oder Fachverbänden

(Fachgruppen) beschäftigt sind, unterstehen in fachlicher Hinsicht jedoch dem jeweiligen

Einzelorgan.

     (3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der

Anstellungserfordernisse sowie der gehalts -  und pensionsrechtlichen Bestimmungen

werden in der Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung ist vom Erweiterten Präsidium

der Bundeskammer zu beschließen.

     (4) Bei Entscheidungen des Präsidenten der Bundeskammer, welche einzelne

Mitarbeiter betreffen, die bei Fachverbänden oder Sparten der Bundeskammer verwendet

werden, ist das Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder

Dienststelle anzustreben.“

 

     44. § 56 lautet:

 

„Betriebsrat

 

     § 56. (1) Die Gesamtheit der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften

bildet eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz

1974, BGBl. Nr. 22/1974.

     (2) Die Bundeskammer gilt hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich,

einschließlich der Fachverbände, beschäftigten Personals als Betrieb im Sinne des § 34

Arbeitsverfassungsgesetz. Dasselbe gilt für jede Landeskammer hinsichtlich des

gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachgruppen, beschäftigten Personals.

     (3) Das Wirtschaftsparlament jeder Landeskammer kann für die Dauer der jeweiligen

Funktionsperiode die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates, das

Wirtschaftsparlament und das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer die Beiziehung

eines Vertreters des Betriebsrates und eines Vertreters des Zentralbetriebsrates

beschließen. Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Rechte des

Zentralbetriebsrates in Angelegenheiten des § 36 Abs. 3 Z 2, 4 und 7, hat die

Geschäftsordnung zu treffen.“

 

     45. § 57 lautet:

 

,,Pensionsfonds

 

     § 57. (1) Bei der Bundeskammer ist für das pensionsberechtigte Personal der nach

diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ein mit eigener Rechtspersönlichkeit

ausgestatteter Pensionsfonds zu bilden.

     (2) Nahere Bestimmungen werden durch die vom Erweiterten Präsidium zu

beschließende Pensionsfondsordnung erlassen. In dieser ist insbesondere vorzusehen,

dass das Vermögen des Fonds in jeweils eigenen Rechnungskreisen für jede Kammer

einschließlich ihrer Fachorganisationen getrennt darzustellen ist und dass die in einem

Rechnungskreis zusammengefassten Mittel ausschließlich zur Befriedigung der

Ansprüche des pensionsberechtigten Personals der betreffenden Kammer einschließlich

ihrer Fachorganisationen verwendet werden dürfen.

     (3) Die durch die Erträgnisse (Ertragsanteile) des Pensionsfonds nicht gedeckten

Pensionsansprüche der bei den einzelnen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer sind aus den laufenden Haushalten dieser

Körperschaften zu bedecken.

     (4) Nach Maßgabe eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der betreffenden

Kammer kann jede der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der

gewerblichen Wirtschaft zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nach vom

Erweiterten Präsidium festzulegenden einheitlichen Grundsätzen, insbesondere durch den

Abschluss einer Versicherung, den Beitritt zu einer Pensionskasse oder auf andere

geeignete Weise, für die Erbringung von Leistungen an das pensionsberechtigte Personal

vorsorgen. Hiefür können die Landeskammern sowie die Bundeskammer und ihre

Fachorganisationen auch Mittel des Pensionsfonds heranziehen. Unter welchen

Voraussetzungen das Kapital in Anspruch genommen werden kann, regelt die

Pensionsfondsordnung. Jede Vorsorge im Sinne dieses Absatzes bedarf der Zustimmung

des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer.“

8. Abschnitt

Gemeinsame organisatorische Bestimmungen

 

     46. § 58 lautet:

 

„Geschäftsordnung

 

     § 58. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Geschäftsführung

der Bundeskammer eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung der

Bundeskammer kann auch für die Bezeichnung der Organisationen der gewerblichen

Wirtschaft und deren Organe Kurzbezeichnungen und Abkürzungen vorsehen.

     (2) In der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist auch zu bestimmen, an welche

der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände,

die übrigen Organisationseinheiten sowie die zur Besorgung von Kammeraufgaben

allenfalls errichteten Rechtsträger bei der Erlassung ihrer Geschäftsordnung gebunden

sind. Darüber hinaus hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer

Rahmenbestimmungen für die Geschäftsordnungen der Landeskammern, Fachgruppen

und Fachverbände vorzusehen.

     (3) Die Erweiterten Präsidien der Landeskammern, die Fachgruppentagungen und die

Ausschüsse der Fachverbände sind berechtigt, eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die

Geschäftsordnungen der Landeskammern und der Fachverbände bedürfen der

Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer, die Geschäftsordnungen

der Fachgruppen der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der zuständigen

Landeskammer.

     (4) Sofern die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände keine eigene

Geschäftsordnung erlassen haben, gilt für ihre Geschäftsführung die Geschäftsordnung

der Bundeskammer sinngemäß.“

 

     47. § 59 lautet:

 

„Interessenausgleich

 

     § 59. (1) Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammer haben bei

Beschlussfassung über gemeinsame oder sparteneigene Angelegenheiten im Wege des

Interessenausgleichs einen einstimmigen Beschluss anzustreben. Kommt hiebei keine

Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle die dem Mehrheitsbeschluss

entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung zu

bezeichnen.

     (2) Bei der Beschlussfassung in den Wirtschaftsparlamenten und in den Ausschüssen

können, wenn Interessen einzelner Sparten berührt sind, die der selben Sparte

angehörenden Stimmberechtigten, eine spartenweise Abstimmung verlangen. Wird ihrem

Standpunkt nicht Rechnung getragen, kann dieser als Minoritätsvotum angemeldet

werden.

     (3) Die Minderheit der Mitglieder eines beschlussfassenden Organes, die der gleichen

Sparte oder Fachgruppe (Fachverband) angehört, kann verlangen, dass ihr abgelehnter

Antrag oder ihre abweichende Stellungnahme der zu erstattenden Äußerung als

Minoritätsvotum angeschlossen wird.

     (4) Dieselbe Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Landeskammer eine

abweichende Äußerung abgibt.

     (5) Ungeachtet von Minoritätsvoten gemäß der Abs. 1 bis 3 sind ordnungsgemäß

zustande gekommene Beschlüsse der zuständigen Organe für alle davon betroffenen

Organisationen der gewerblichen Wirtschaft verbindlich.“

 

     43. § 60 lautet:

 

„Sitzungen

 

     § 60. (1) Sitzungen der Kollegialorgane sind vom jeweiligen Vorsitzenden nach

Bedarf und immer dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen

Kollegialorgans, bei Fachgruppentagungen ein Zehntel der Mitglieder, es verlangt. Bei

Präsidien gemäß § 23 und § 35 sowie bei Spartenpräsidien kann jedes Mitglied die

Einberufung einer Sitzung verlangen. Sitzungen sind spätestens binnen zwei Monaten

nach Einlangen eines entsprechenden Antrags abzuhalten.

     (2) Die Verhandlungsgegenstande sind den Mitgliedern rechtzeitig vor jeder Sitzung

schriftlich mitzuteilen. Andere Gegenstände können nur über Vorschlag des Vorsitzenden

oder wenn ihnen durch Beschluss die Dringlichkeit zuerkannt wird, verhandelt werden.

     (3) Der Präsident der Landeskammer sowie der Direktor und seine Stellvertreter sind

berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen

(Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums,

des Erweiterten Präsidiums der Landeskammer und des Wirtschaftsparlaments der

Landeskammer ist der Direktor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beizuziehen.

Darüber hinaus gehende Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

     (4) Der Präsident der Bundeskammer sowie der Generalsekretär und seine

Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der

gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des

Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer und des

Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer sind der Generalsekretär und seine

Stellvertreter mit beratender Stimme beizuziehen. Darüber hinaus gehende

Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

     (5) Die Sitzungen der Wirtschaftsparlamente sind öffentlich. Ausnahmen werden

durch die Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluss bestimmt. Über

Angelegenheiten des Voranschlages und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher

Sitzung beraten und beschlossen werden.

     (6) Die Sitzungen der Fachgruppentagung sind öffentlich, wenn und insoweit dies die

Fachgruppentagung beschließt.

     (7) Die Sitzungen der übrigen Kollegialorgane sind nicht öffentlich.“

 

     49. § 61 lautet:

 

,,Beschlusserfordernisse

 

     § 61. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind

beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der

Kammern und der Sparten, den Erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss

mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der

Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für. die Beschlussfähigkeit die Anzahl

der Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlussfähig, wenn

die Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen

Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe

verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin

erfolgen muss. Über eine Erhöhung der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 4 kann nur ein

Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur

Fachgruppentagung aufscheint und zudem eine Einladung an alle Mitglieder dieser

Fachgruppe ausgesendet wurde. Vor der Beschlussfassung über die Erhöhung der

Grundumlage ist die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe auf geeignete

Weise zu erkunden. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

     (2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die

Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied eines

Kollegialorgans hat nur eine Stimme, selbst wenn es in mehrfacher Funktion Mitglied

dieses Organs ist. Stimmrechtsübertragungen sind jedoch nach Maßgabe des § 62

zulässig.

     (3) Die Beschlüsse der Kammerpräsidien gemäß § 23 und § 35 und der

Spartenpräsidien können auch im Umlaufwege gefasst werden. Umlaufbeschlüsse

bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und sind im Protokoll der

nächsten Sitzung des Organs anzuführen.“

 

     50. § 62 lautet:

 

„Stellvertretung

 

     § 62. (1) Einzelorgane haben für den Fall ihrer Verhinderung zu bestimmen,

welchem ihrer Stellvertreter die Besorgung ihrer Aufgaben obliegt. Hat das Einzelorgan

keine Anordnung getroffen, obliegt diese Aufgabe dem an Jahren älteren, gewählten

Stellvertreter.

     (2) Mitglieder von Fachverbands -  und Fachgruppenausschüssen, die an der

Teilnahme einer Sitzung des jeweiligen Organs verhindert sind, können ihr Stimmrecht

schriftlich einem anderen stimmberechtigten Mitglied des betreffenden Kollegialorganes

übertragen. Ein Mitglied darf aber nur ein Stimmrecht eines anderen Mitgliedes

übernehmen. Eine Stimmrechtsübertragung ist bei einem Misstrauensvotum gemäß § 54

nicht zulässig. Bei den Wahlen gemäß der §§ 99 und 108 ist eine

Stimmrechtsübertragung zulässig.

     (3) Für den Fall einer Verhinderung eines Mitgliedes des Erweiterten Präsidiums ist

in der Geschäftsordnung eine Vertretungsregelung vorzusehen.

     (4) In den übrigen Kollegialorganen ist eine Vertretung verhinderter Mitglieder nicht

zulässig.“

 

     51. § 63 lautet

 

,,Kooptierung

 

     § 63. (1) Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

können beschließen, Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für

die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied

kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden Organ zu.

     (2) Die Präsidien der Landeskammern gemäß § 23, das Präsidium der

Bundeskammer gemäß § 35 sowie die Spartenpräsidien können, insbesondere wenn deren

Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen,

höchstens zwei Kammermitglieder mit den jeweiligen Rechten und Pflichten der

ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Bei den Spartenpräsidien müssen diese für die

jeweilige Spartenvertretung wählbar sein. Ein solcher Beschluss ist nur bei Anwesenheit

sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.

     (3) Für den Widerruf einer Kooptierung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit

der Maßgabe anzuwenden, dass dem Betroffenen in den Fällen des Abs. 2 kein

Stimmrecht zukommt und seine Anwesenheit nicht erforderlich ist.“

 

     52. § 64 lautet:

 

,,Dringlichkeitskompetenz

 

     § 64. (1) Die Präsidien und die Erweiterten Präsidien der Kammern, die

Spartenpräsidien der Bundeskammer und der Landeskammer sowie die

Fachgruppenausschüsse haben in Angelegenheiten der (des) jeweils größeren Organe(s)

bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig

zu werden.

     (2) Die Präsidenten der Landeskammern und der Bundeskammer haben in Fällen

der Dringlichkeit in Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der jeweiligen

Präsidien gemäß § 23  und § 35 fallen, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das

zuständige Organ tätig zu werden. Das gilt sinngemäß für die Obmänner von

Fachgruppen und Fachverbänden und für die Spartenobmänner, wenn sie in Fällen der

Dringlichkeit für den Ausschuss (das Spartenpräsidium) tätig werden müssen.“

 

    

     53. § 65 lautet:

 

„Delegierung

 

     § 65. (1) Kollegialorgane können die Beschlussfassung in Angelegenheiten ihres

Zuständigkeitsbereiches jedem engeren Organ der betreffenden Organisation übertragen,

sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis

gelegen ist.

     (2) Die Kollegialorgane können darüber hinaus die Beschlussfassung in bestimmten

Angelegenheiten auch an aus ihrer Mitte gebildete Ausschüsse, die Kollegialorgane der

Fachorganisationen auch an Berufsgruppenausschüsse übertragen.

     (3) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit einer Mehrheit von mindestens

zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 2

nur einstimmig zu fassen.

     (4) Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den

Fachgruppenausschuss ist jeweils bis zur Dauer einer Funktionsperiode zulässig. Eine

Delegierung der Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 45 Abs. 5 Z 3 ist nicht

zulässig.

     (5) Die Delegierung der Beschlussfassung über den Voranschlag und den

Rechnungsabschluss an ein Einzelorgan ist nicht zulässig.

     (6) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung

in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen der betreffenden Organisation

übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit

zweckmäßig erscheint.

     (7) Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen

werden.“

 

     54. § 65a lautet:

 

„Übertragung von Aufgaben der Einzelorgane

 

     § 65a. (1) Einzelorgane können im Interesse einer raschen und zweckmäßigen

Geschäftsbehandlung unbeschadet der ihnen aufgrund dieses Bundesgesetzes

obliegenden Verantwortlichkeit sowie der ihnen aufgrund dieses Bundesgesetzes

vorbehaltenen Aufgaben ihre Stellvertreter oder den jeweils leitenden Angestellten

ermächtigen, bestimmte Gruppen von Angelegenheiten selbständig zu behandeln und zu

erledigen. Der Ermächtigte ist berechtigt, die jeweilige Organisation der gewerblichen

Wirtschaft in diesen Angelegenheiten zu vertreten.

     (2) Das Einzelorgan ist berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständigen

Behandlung es jemand anderen ermächtigt hat, an sich zu ziehen oder sich die

Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.

     (3) Personen, die gemäß Abs. 1 zur selbständigen Behandlung und Erledigung

bestimmter Angelegenheiten ermächtigt wurden, können ihrerseits ihnen unterstellten

geeigneten Mitarbeitern diese Angelegenheiten oder einen Teil derselben in sinngemäßer

Anwendung des Abs. 1 zur selbständigen Behandlung und Erledigung übertragen. In

diesen Fällen gilt Abs. 2 sinngemäß.“

 

     55. § 65 b lautet

 

„Übertragung von Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

 

     § 65b. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können die Besorgung

einzelner der ihnen durch dieses Bundesgesetz zur Besorgung im eigenen

Wirkungsbereich übertragenen Aufgaben juristischen Personen, sonstigen Rechtsträgern

oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) übertragen, wenn durch die

Aufgabenübertragung die ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben nicht

beeinträchtigt wird, und aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und

Sparsamkeit im Interesse der übertragenden Organisation(en) gelegen ist.

     (2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben bei der Übertragung von

Aufgaben gemäß Abs. 1 die dauerhafte und ordnungsgemäße Besorgung der

übertragenen Aufgaben sicherzustellen. Übertragen zwei oder mehrere Organisationen

gemeinsam Aufgaben an eine juristische Person, sonstige Rechtsträger oder an

Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), ist das Verhältnis zwischen den

Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere die Übernahme allenfalls

entstehender Kosten, durch eine Vereinbarung zu regeln.

     (3) Miet -  und Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder

öffentlichen Rechts als Vermieterin und der übertragenden Organisation der

gewerblichen Wirtschaft als Mieterin unmittelbar anlässlich der Übertragung bezüglich

der übertragenden Objekte abgeschlossen werden, sind von den Stempel -  und

Rechtsgebühren befreit.

     (4) Unbeschadet Abs. 1 können die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

bestimmte Aufgabenbereiche an juristische Personen des privaten Rechts mit der

Maßgabe übertragen, dass die juristischen Personen ausschließlich und unmittelbar für

die übertragenden Organisationen tätig werden.“

     56. § 66 lautet:

 

,,Beharrungsbeschlüsse

 

     § 66. (1) Werden in Beschlüssen der Erweiterten Präsidien oder der

Wirtschaftsparlamente angeordnete Veranlassungen von der (den) zuständigen

Körperschaft(en) nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, hat ihr (ihnen) die

Bundeskammer oder die Landeskammer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach

erfolglosem Ablauf der Nachfrist und nach Anhörung der betroffenen Körperschaft(en)

hat das Organ, welches den Beschluss gefasst hat, einen neuerlichen Beschluss zu fassen.

Der Beharrungsbeschluss kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der

Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen

gefasst werden. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.“

 

     57. § 67 lautet:

 

„Übergang der Zuständigkeit

 

     § 67. (1) Wird ein Organ einer nach diesem Bundesgesetz eingerichteten

Körperschaft nicht fristgerecht tätig, geht die Zuständigkeit nach fruchtlosem

Verstreichen einer einmonatigen Nachfrist auf das zunächst in Betracht kommende

engere Organ über. Wird auch dieses Organ innerhalb eines Monats ab Übergang der

Zuständigkeit nicht tätig, geht die Zuständigkeit auf das Einzelorgan, schließlich, wenn

dieses nicht der Spartenobmann ist, auf den jeweiligen Spartenobmann und zuletzt auf

den Präsidenten der Landeskammer oder den Präsidenten der Bundeskammer über.“

 

     58. § 71 lautet:

 

„Statistik

 

     § 71. (1) Angaben, die im Zuge statistischer Erhebungen nach dem

Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, von Kammermitgliedern erhoben

werden, sowie Kammermitglieder betreffende Daten, die nach den Bestimmungen des

Bundesstatistikgesetzes 2000 der Bundesanstalt Statistik Österreich auf andere Weise

zugänglich werden, sind an die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu

übermitteln, wenn dies der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben

dient.

     (2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind nach entsprechender

Koordinierung zur Durchführung statistischer Erhebungen und Auswertungen berechtigt.

Die Kammermitglieder sind verpflichtet, an statistischen Erhebungen der Organisationen

der gewerblichen Wirtschaft mitzuwirken.

     (3) Werden Auswertungen der nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelten Angaben

veröffentlicht, so sind hinsichtlich der statistischen Geheimhaltung jene Bestimmungen

sinngemäß anzuwenden, die das Bundesstatistikgesetz 2000 vorsieht. Angaben, welche

für statistische Zwecke erhoben werden, dürfen für andere Zwecke nur mit

ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen verwendet werden.

     (4) Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2

für statistische Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben

verpflichtet.

     (5) Verletzungen der Geheimhaltungspflichten gemäß Abs. 3 und 4 sind gemäß § 17

des Bundesstatistikgesetzes zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen

Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.“

     59. § 72 lautet:

 

„Datenschutz

 

     § 72. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit ermächtigt,

Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu verwenden, als

dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für

die Verwendung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser

Aufgaben herangezogen werden.

     (2) Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit

die Datenarten in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl

Nr.194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr.10/1997, aufgezählt sind. Dies

gilt sinngemäß auch für gleichartige Daten von Kammermitgliedern, die nach anderen

Rechtsvorschriften zum Betrieb von Unternehmen berechtigt sind.

     (3) Im Falle von Übermittlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 entfallt die Pflicht zur

Protokollierung gemäß § 14 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000.

     (4) Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur

Erfüllung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragenen Aufgaben

erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers nach § 101

Telekommunikationsgesetz, BGBl Nr. 100/1997 in der Fassung BGBl I Nr.188/1999.“

 

3. Hauptstück

Wahlen

 

1. Abschnitt

Allgemeines

 

     60. § 73 lautet:

 

,,Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit

 

     § 73. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten

Organisationen haben aufgrund des allgemeinen, gleichen und geheimen

Verhältniswahlrechtes zu erfolgen. Die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der

Fachvertreter erfolgen direkt (Urwahlen), die übrigen Wahlen indirekt. Die Urwahlen

können auch auf elektronischem Weg (e - voting) durchgeführt werden.

     (2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung

vorgesehen ist, ist für das Verhältniswahlrecht das d‘Hondtsche Verfahren gemäß § 97

Abs. 2 und 3 anzuwenden.

     (3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern, sofern sie die das

Wahlrecht begründende Berechtigung zum Stichtag der Wahl nicht ruhend gemeldet

haben. Mitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag ruhend gemeldet ist, sind auf Antrag

in die Wählerliste aufzunehmen. Die Wahlkundmachung hat einen diesbezüglichen

Hinweis zu enthalten. Das Wahlrecht juristischer Personen und sonstiger Rechtsträger ist

durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter auszuüben.

     (4) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Abs. 3 sind alle

physischen Personen,

     1. die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

     2. die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der

         Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.

     (5) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen

Personen und sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkursverfahren

eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des

Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.

     (6) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, wenn die das Wahlrecht

begründende Berechtigung durch den Wahlwerber, die juristische Person oder den

sonstigen Rechtsträger, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Ein Ruhen

der Berechtigung gilt als Nichtausübung; zur Ausübung eines Saisonbetriebes berechtigte

Personen sind jedoch wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf Monaten vor

dem Stichtag wenigstens zeitweise ausgeübt wurde und sie in der Wählerliste eingetragen

sind.

     (7) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle

     1. wahlberechtigten Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch

         eine solche gemäß Art. I des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den

         Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 910/1993 oder eine andere

         Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen

         Staatsbürgerschaft gleich zu halten ist,

     2. physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren

         Vermögen ein Konkurs -  oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet

         ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des

         Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.

     (8) Gegenseitigkeit gemäß Abs. 7 liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger

hinsichtlich der Wählbarkeit für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des

betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die

Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck der Mitgliedschaft und den Aufgaben

zu beurteilen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer stellt mit Beschluß fest, mit

welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.

     (9) Die Wiederwahl in ein -  und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die

eines Obmann - Stellvertreters eines Fachverbandes und einer Fachgruppe, ist nur zulässig,

wenn die betreffende Funktion bis zum Stichtag gemäß § 85 Abs. 6 insgesamt nicht

länger als 180 Monate ausgeübt wurde.“

 

     61. § 74 lautet:

 

„Wahlordnung

 

     § 74. (1) Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über

die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Besetzungen werden durch die

Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung ist vom Wirtschaftsparlament der

Bundeskammer zu beschließen.

     (2) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die

     Wahlordnung die

näheren Bestimmungen festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der

Bestimmungen des § 73 Abs. 1, erster Satz sowie des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG

2000, BGBl. I Nr. 165/1999 gewährleistet ist. Das zum Einsatz kommende System muss

den Sicherheitsanforderungen sicherer elektronischer Signaturen gemäß dem

Signaturgesetz entsprechen und gewährleisten, dass die Aufgaben der

Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen auch bei der elektronischen Wahl

erfüllt werden können.

     (3) Durch das bei einer elektronischen Wahl eingesetzte System ist insbesondere

folgendes sicherzustellen:

     a) Die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden die gewährleisten, dass die

ausgefüllten Stimmzettel anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den

Wahlkommissionen zur Auszählung gelangen. Es darf zu keinem Zeitpunkt durch die

Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität des Wählers mit

seinem Wahlverhalten möglich sein;

     b) die Verifikation der Identität des Stimmberechtigten im Rahmen des

Wahlvorganges vor der Übermittlung des Stimmzettels, damit die Stimmabgabe durch

Nichtberechtigte und die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine Person ausgeschlossen

ist. Es dürfen nur jene personenbezogenen Daten verwendet werden, die zur

Durchführung der Wahl notwendig sind;

     c) die Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels durch den Einsatz sicherer

elektronischer Signaturen und die Geheimhaltung der Wahldaten wahrend der

Übertragung zur Wahlkommission durch Verschlüsselung dieser Daten zur

Sicherstellung des Wahlgeheimnisses;

     d) die Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für den Wähler wie bei der

herkömmlichen Stimmabgabe und

     e) die Erfüllung der gemäß § 92 Abs. 3 an Wahizellen gestellten Anforderungen

durch die aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die

Verpflichtung der Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum unbeobachteten und

unbeeinflussten Ausfüllen der Wahlformulare.

     (4) Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gemäß Abs. 2 und 3 muss von einer

Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz bescheinigt sein.“

 

     62. § 75 lautet:

 

„Wahlkataloge

 

     § 75. (1) Als Anlage zur Wahlordnung sind ein Sparten - Wahlkatalog und ein

Fachorganisations - Wahlkatalog zu erlassen.

     (2) Der Sparten - Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der

Spartenvertretungen in den Wirtschaftsparlamenten festzusetzen. Die Anzahl der

Mitglieder der Spartenvertretungen der Landeskammern ist nach Anhörung der

Landeskammern unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im

Verhältnis zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten im Bundesgebiet, jedoch unter

Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung des betreffenden Bundeslandes zu

bestimmen. Sie hat mindestens vier, jedoch höchstens 15 zu betragen. Die Gesamtzahl

der Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der mitgliederstärksten Landeskammer darf

jedoch die Zahl 80 nicht überschreiten. Die Anzahl der Mitglieder der

Spartenvertretungen der Bundeskammer ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche

Bedeutung der einzelnen Sparten innerhalb einer Untergrenze von neun und einer

Obergrenze von 20 Mandaten zu bestimmen. Die Gesamtzahl aller Spartenvertreter im

Wirtschaftsparlament der Bundeskammer darf jedoch die Zahl 100 nicht überschreiten.

     (3) Der Fachorganisations - Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder

der Fachverbands -  und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der

Mitglieder und der wirtschaftlichen Bedeutung der Branche mit mindestens fünf und

höchstens 32 zu bestimmen. Die Anzahl der Fachvertreter ist mit mindestens einem und

höchstens vier festzusetzen.

     (4) Die Wahlkataloge sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 2 und 3 festgelegten

Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. Oktober des den Wahlen

vorangehenden Kalenderjahres für die folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.“

     63. § 76 lautet:

 

„Anordnung der Wahlen

 

     § 76. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten

Organisationen sind von den Hauptwahlkommissionen innerhalb des fünften

Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres, in dem die letzten Urwahlen stattgefunden haben,

anzuordnen.

     (2) Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen

Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so

werden dadurch die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und

auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt und beeinflußt.

     (3) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Urwahlen einen

zeitlichen Rahmen von vier Tagen sowie den Tag der Wahlausschreibung festzusetzen.

     (4) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahltage innerhalb des

Rahmens gemäß Abs. 3 festzulegen.

     (5) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat auch zu beschließen, ob die

Wahl auf elektronischem Weg durchgeführt wird. Der diesbezügliche Beschluss bedarf

der Genehmigung durch die Hauptwahlkommission der Bundeskammer.

     (6) Bei der Mandatsaufteilung in den Spartenvertretungen der Landeskammer,

Fachverbandsausschüssen und Spartenvertretungen der Bundeskammer sind jene

Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der Mandatsverteilung der

bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.

 

     64. § 77 lautet:

 

„Wahlkosten

    

     § 77. (1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von

den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.

     (2) Jede Kammer und ihre Fachorganisationen haben die in ihrem Bereich

anfallenden Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, grundsätzlich

selbst zu tragen.

     (3) Über die interne Aufteilung der Kosten der Wahl hat das Erweiterte Präsidium der

jeweiligen Kammer zu entscheiden.“

 

2. Abschnitt

Wahlbehörden , Zustellungsbevollmächtigter

 

     65. § 78 lautet

 

,,Hauptwahlkommission

 

     § 78. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und

bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.

     (2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und

sieben Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums

der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu

ernennen. Die sieben Mitglieder und die sieben Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des

Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im

Wirtschaftsparlament mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen sind im Verhältnis

ihrer bei den letzten Urwahlen erzielten Mandate auch in der jeweiligen

Hauptwahlkommission zu berücksichtigen.

     (3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen

rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.

     (4) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:

     1. die Bestellung der Wahl -  und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden

         und dessen Stellvertretern,

     2. die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,

     3. die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),

     4. die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten

          zur Einsichtnahme bereitgestellt werden,

     5. die Ausstellung der Wahlkarten,

     6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit

         der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,

     7. die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und

         Verlautbarung der Wahlergebnisse,

     8. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,

     9. die Besetzung der Spartenvertretungen,

   10. die Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenvertretungen gemäß der §§ 101 und

         109, der Wirtschaftsparlamente gemäß der §§ 104 und 112, der

         Spartenkonferenzen gemäß der §§ 102 und 110 und der Erweiterten Präsidien

         gemäß der §§ 106 und 114,

   11. die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,

   12. die Wahl von Einzelorganen und die Besetzung von Mitgliedern von

         Kollegialorganen während der Funktionsperiode,

   13. die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß

          § 53 und

   14. die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen

          und Zweigwahlkommissionen.

     (5) Die Hauptwahlkommission hat festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt am letzten

Tag einer Frist Wahl -  und Besetzungsvorschläge und sonstige Anbringen bei ihr

eingelangt sein müssen.

     (6) Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung

einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz abzubrechen, wenn die

Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.

     (7) Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Abs. 6 ist diese innerhalb von 60 Tagen zu

wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu

erlassen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.“

 

     66. § 79 lautet:

 

Wahlkommissionen

 

     § 79. (1) Die Hauptwahlkommission kann eine oder mehrere Wahlkommission(en)

errichten. Wird keine Wahlkommission errichtet, obliegen der Hauptwahlkommission die

Aufgaben gemäß der Abs. 3 und 4.

     (2) Die Wahlkommissionen haben aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und

vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission aus

dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist

ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Zusammensetzung der Wahlkommission gilt die

Bestimmung des § 78 Abs. 2 letzter Satz, sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das

Verhältnis der Wählergruppen die in der jeweiligen Sparte erzielten Mandate

heranzuziehen sind.

     (3) Der Wahlkommission obliegt:

     1. die Erstellung der Wählerlisten,

     2. die Auflegung der Wählerlisten,

     3. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in

         die Wählerlisten,

     4. die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß § 87

          Abs. 2 und

     5. die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen, sofern keine

          Stimmenauszählung gemäß § 96 Abs. 4 erfolgt.

     (4) Dem Vorsitzenden der Wahlkommission obliegt die Leitung der Wahlen gemäß

der §§ 99, 103, 108 und 111. Dieser kann auch ein Mitglied oder Ersatzmitglied der

Wahlkommission damit beauftragen.“

 

     67. § 80 lautet

 

,,Zweigwahlkommissionen

 

     § 80. (1) Die Hauptwahlkommission hat für die Stimmabgabe bei den Wahlen der

Fachgruppen und Fachvertretungen Zweigwahlkommissionen zu errichten. Bei der

Errichtung der Zweigwahlkommissionen ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf die

Erreichbarkeit durch die Wahlberechtigten Bedacht zu nehmen.

     (2) Die Zweigwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren

Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission bestellt. Ein

Mitglied der Zweigwahlkommission ist aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu

bestellen, wobei Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, als wahlberechtigte Personen im Sinne

dieser Bestimmung gelten. Die weiteren Mitglieder der Zweigwahlkommission können

aus dem Kreis der im Bereich der Wirtschaftskammern beschäftigten oder bereits

pensionierten Mitarbeitern bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der

Zweigwahlkommissionen erforderlich ist. Für den Vorsitzenden ist aus dem Kreise der

Mitglieder ein Stellvertreter zu bestellen. Für jedes Mitglied kann (können) ein (mehrere)

Ersatzmitglied(er) bestellt werden.

     (3) In Fällen besonderer Dringlichkeit, insbesonders um die Beschlussfähigkeit zu

sichern, kann der Vorsitzende der Hauptwahlkommission weitere Mitglieder von

Zweigwahlkommissionen bestellen.

     (4) Die Hauptwahlkommission ist berechtigt, Wahlhelfer für die

Zweigwahlkommissionen zu bestellen.

     (5) Die Wählergruppen sind berechtigt, der Hauptwahlkommission für die

Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen Vertrauenspersonen zu nennen,

die als Wahlzeugen bei der Wahlhandlung anwesend sein können. Der Vorsitzende der

Wahlkommission oder Zweigwahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass nur jeweils

ein Wahlzeuge einer Wählergruppe bei der Wahlhandlung anwesend ist.

     (6) Bei der Festlegung der Gesamtzahl an Mitgliedern von allen zu errichtenden

Zweigwahlkommissionen gilt die Bestimmung des § 78 Abs. 2, letzter Satz.“

 

     68. § 81 lautet:

 

„Augelobung, Einberufung, Beschlussfassung und Geschäftsführung der

Wahlbehörden

 

     § 81. (1) Vor Antritt des Amtes haben der Vorsitzende der Hauptwahlkommission

und sein Stellvertreter in die Hand des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit das

Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt

verbundenen Pflichten abzulegen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann

den Landeshauptmann zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen, sofern dies im

Interesse der Zweckmäßigkeit und der Zeitersparnis gelegen ist. Das gleiche Gelöbnis

haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sowie die

Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und der

Zweigwahlkommissionen durch Zusendung der unterfertigten Gelöbnisformel an den

Vorsitzenden der Hauptwahlkommission abzulegen.

     (2) Die Hauptwahlkommission, die Wahlkommissionen und die

Zweigwahlkommissionen wird (werden) von ihrem Vorsitzenden einberufen. Zur ersten

Sitzung der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der

Zweigwahlkommissionen sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen. Die

Hauptwahlkommission kann beschließen, dass die Einberufung zur ersten Sitzung der

Wahlkommission(en) und der Zweigwahlkommissionen durch den Vorsitzenden der

Hauptwahlkommission erfolgt.

     (3) Die Hauptwahlkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und drei

Mitglieder, die Wahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und zwei

Mitglieder anwesend sind. Zweigwahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der

Vorsitzende und ein Mitglied anwesend sind. An Stelle eines verhinderten Mitgliedes ist

zunächst das für dieses Mitglied bestimmte Ersatzmitglied und, wenn auch dieses

ausfällt, eines der übrigen Ersatzmitglieder stimmberechtigt. Ist der Vorsitzende

verhindert, führt sein Stellvertreter den Vorsitz; ist auch dieser verhindert, kann bei einer

Wahlkommission oder einer Zweigwahlkommission auch ein vom Vorsitzenden

bestimmtes Mitglied den Vorsitz führen. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht

öffentlich.

     (4) Sämtliche Kommissionen haben ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

des Vorsitzenden. Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen sind

berechtigt, Beschlüsse im Umlaufwege durchzuführen. Derartige Beschlüsse sind

einstimmig zu fassen.

     (5) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission kann in Fällen der Dringlichkeit

gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch die Hauptwahlkommission tätig werden.

     (6) Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen können die

Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten ihrem Vorsitzenden übertragen, soweit

dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis

gelegen ist. Ein solcher Delegierungsbeschluss ist zumindest mit einer Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen.

     (7) Die Tätigkeit als Mitglied einer Kommission ist ehrenamtlich. Mitglieder der

Kommissionen haben keinen Anspruch auf Bezüge. Für den Vorsitzenden der

Hauptwahlkommission und seinen Stellvertreter können aufgrund eines Beschlusses des

Präsidiums der jeweiligen Kammer eine Vergütung vorgesehen werden. Den Mitgliedern

(Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erwachsende

Barauslagen sind auf Antrag zu vergüten. Die Vergütung kann auch durch

Pauschalbeträge erfolgen.

     (8) Für die Hauptwahlkommission und für die Wahlkommissionen sind

Geschäftsstellen im Bereich des Generalsekretariates ( der Kammerdirektion)

einzurichten.

     (9) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission sind der Generalsekretär (Direktor)

sowie der Leiter ihrer Geschäftsstelle mit beratender Stimme beizuziehen. Den Sitzungen

der Wahlkommissionen ist ein vom Generalsekretär (Direktor) zu bestimmender

Mitarbeiter mit beratender Stimme beizuziehen.

     (10) Der Generalsekretär (Direktor) sowie der Leiter der Geschäftsstelle der

Hauptwahlkommission sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Wahl -  und

Zweigwahlkommissionen teilzunehmen.

     (11) Die Hauptwahlkommissionen und die Wahlkommissionen können beschließen,

Kammermitglieder oder Kammerangestellte für bestimmte Aufgaben zur Mitarbeit

heranzuziehen sowie ihren Sitzungen beizuziehen. Diese Personen sind zur strikten

Einhaltung der Verschwiegenheit verpflichtet und vom betreffenden Vorsitzenden auf

diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.“

     69. § 82 lautet

 

,,Funktionsdauer

 

     § 32. (1) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl - , Wahl -  und

Zweigwahlkommissionen bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen

anläßlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen Kommissionen stehen auch die

Aufgaben für die auslaufende Funktionsperiode zu.

     (2) Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der

Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind abzuberufen, wenn

     1. Umstände eintreten, oder nachträglich bekannt werden, die ihre Wählbarkeit

          ausschließen oder

     2. sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten

          zuschulden kommen lassen.

     (3) Die Abberufung hat bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der

Hauptwahlkommission durch die Aufsichtsbehörde, bei den Mitgliedern und

Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch die

Hauptwahlkommission zu erfolgen.

     (4) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter sind bei

Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 von der Aufsichtsbehörde

abzuberufen.“

 

     70. § 83 lautet:

 

,,Zustellungsbevollmächtigter

 

     § 83. (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl und

Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein

Zusteilungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als

Zustellungsbevollmächtigter.

     (2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:

     1. die Einbringung und Zurückziehung von Wahl -  und Besetzungsvorschlägen,

     2. die Mängelbehebung,

     3. die Kennzeichnung von Bewerbern gemäß § 101 Abs. 4,

     4. die Abgabe von Zurechnungs -  und Vereinigungserklärungen,

     5. die Erhebung eines Einspruches und

     6. die Erstattung von Wahl -  und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.

     (3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der

Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.“

 

3. Abschnitt

 

Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht

 

     71. § 84 lautet:

 

,,Wahlkundmachung

 

     § 84. (1) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahlkundmachung

zu erlassen. Die Wahlkundmachung hat auch den Kundmachungsteil der

Hauptwahlkommission der Bundeskammer über die Besetzung der Spartenvertretungen

der Bundeskammer und die Besetzung der Fachverbandsausschüsse zu enthalten.

Zwischen der Verlautbarung der Wahlkundmachung und dem ersten möglichen Wahltag

muss ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.

     (2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und

Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl (Besetzung) erforderlichen Angaben

enthalten sein. Die Wahlkundmachung hat sich in fünf Abschnitte zu gliedern, und zwar

in je einen Teil für

     1) die Urwahlen

     2) die Besetzung der Spartenvertretungen der Landeskammer

     3) die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer

     4) die Besetzung der Fachverbandsausschüsse und

     5) allgemeine Inhalte.

     (3) Die Wahlkundmachung hat insbesondere zu enthalten

     1) Für die Urwahlen:

     a) Die Wahltage, Wahlorte und Wahllokale sowie die Wahlzeiten, wobei

unterschiedliche Wahltage und Wahlzeiten für verschiedene Wahlsprengel nach

Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgelegt werden können;

     b) den Hinweis, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur

Einsichtnahme bereitgestellt werden;

     c) den Hinweis, dass Kammermitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl

ruhend gemeldet ist, über ihren Antrag in die Wählerliste aufgenommen werden;

     d) die Aufforderung, dass Wahlvorschläge für die Urwahlen schriftlich bei der

Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag

eingebracht werden können;

     e) die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der

jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu

betragen:

Bei einer Anzahl von bis zu                              25 Wahlberechtigten 1

                               von 26 bis zu                        100 Wahlberechtigten 2

                               von 101 bis zu                      200 Wahlberechtigten 3

                               von 201 bis zu                      300 Wahlberechtigten 4

                               von 301 bis zu                      400 Wahlberechtigten 5

                               von 401 bis zu                      500 Wahlberechtigten 6

                               von 501 bis zu                      600 Wahlberechtigten 7

                               von 601 bis zu                      700 Wahlberechtigten 8

                               von 701 bis zu 800               Wahlberechtigten 9

                               über 800                                Wahlberechtigten 10

 

f) die Anzahl der Wahlberechtigten je Fachgruppe und Fachvertretung.

     2) Für die Besetzung der Spartenvertretungen der Landeskammer:

     Die Inhalte der Bestimmungen des § 101 Abs. 2 und 3.

     3) Für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer:

     Die Inhalte der Bestimmungen des § 109 Abs. 2 und 3.

     4) Für die Besetzung der Fachverbandsausschüsse:

     Die Inhalte der Bestimmungen des § 107 Abs. 2 und 3.

     5) Allgemeine Inhalte:

     a) Die zu wählenden (besetzenden) Organe sowie die Anzahl der bei den Wahlen

     (Besetzungen) jeweils zu vergebenden Mandate;

     b) die Bestimmung, dass Besetzungsvorschläge für die Spartenvertretungen der

     Landeskammer und der Bundeskammer von so vielen wahlberechtigten Mitgliedern

     der jeweiligen Sparte unterstützt werden müssen, wie Mandate zur Vergebung

     gelangen.

     c) die Bestimmung, dass Wahl -  und Besetzungvorschläge mindestens einen

     Bewerber enthalten müssen und nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten

     dürfen, als Mandate zur Vergebung gelangen;

     d) die Bestimmung, dass auf Wahl -  und Besetzungsvorschlägen nur Personen

     vorgeschlagen werden können, die für die jeweilige Fachorganisation (Sparte)

     wahlberechtigt sind;

     e) den Hinweis, dass verspätet eingebrachte Wahl -  und Besetzungsvorschläge nicht

     berücksichtigt werden;

     f) die Festsetzung des Tages, an dem die Wahlvorschläge verlautbart werden.

     (4) Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren.“

 

     72. § 85 lautet

 

„Aktives und passives Wahlrecht

 

     § 85. (1) Das aktive Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 3

bis 5. Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die

Wählerliste der zuständigen Fachgruppe oder Fachvertretung.

     (2) Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung des aktiven

Wahlrechtes einen Gesellschafter, ein Vorstand -  oder Aufsichtsratsmitglied, einen

Geschäftsführer oder Prokuristen zu bevollmächtigen. Eine entsprechende Vollmacht ist

vorzulegen. Für öffentliche Unternehmungen ist der von dem zuständigen Organ mit der

Ausübung des Wahlrechtes betraute und hierüber durch eine schriftliche Erklärung

ausgewiesene Vertreter wahlberechtigt.

     (3) Wählbar in die Organe der Kammern und der Fachorganisationen sind die gemäß

§ 73 Abs. 6 bis 8 passiv wahlberechtigten Personen.

     (4) Bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern ist das passive Wahlrecht

nicht an die Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist

auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere Vorstands -  oder Aufsichtsratsmitglied und

jeder andere Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen Person oder des sonstigen

Rechtsträgers, sofern diese juristische Person oder der sonstige Rechtsträger für den

Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung aussteht und auch

dieser die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erbringt. Die Einverständniserklärung ist

unwiderruflich. Sie erlischt jedoch bei Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der

betreffenden juristischen Person oder dem sonstigen Rechtsträger.

     (5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung hat jeder Wahlberechtigte nur

eine Stimme und ist nur einmal wählbar.

     (6) Stichtag für die Wahlen und Besetzungen ist der Tag der Wahlaussehreibung.

Nach ihm bestimmen sich die Voraussetzungen des aktiven und passiven Wahlrechtes.“

 

4. Abschnitt

Fachgruppen und Fachvertretungen

 

     73. § 86 lautet:

 

„Wählerlisten

 

     § 86. (1) Für jede Fachgruppe und Fachvertretung ist eine Wählerliste zu erstellen.

     (2) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Anlage der Wählerlisten

und ihre Verlautbarung zu treffen.

     (3) Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrem Wirtschaftsparlament

vertretenen Wählergruppen jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der

Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder notwendig sind. Der Kostenersatz ist

vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe

dieser Daten untersagt.“

 

     74. § 87 lautet:

 

„Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten

 

     § 87. (1) Einsprüche wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder

wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in die Wählerliste können von

jedem in der betreffenden Fachgruppe oder Fachvertretung Wahlberechtigten oder von

den Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der abgelaufenen

Funktionsperiode im Wirtschaftsparlament der betreffenden Kammer vertreten waren,

schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden und müssen dort binnen zehn Tagen

nach Verlautbarung der Wählerlisten eingelangt sein. Die Wahlkommission hat Personen,

gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon mittels

bescheinigter Postsendung zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur

berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens am letzten Werktag vor dem Ablauf der

Entscheidungsfrist gemäß Abs. 3 bei der Wahlkommission schriftlich einlangen.

     (2) Anträge von Kammermitgliedern auf Aufnahme in die Wählerliste gemäß § 73

Abs. 3 müssen binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten bei der

zuständigen Wahlkommission eingelangt sein.

     (3) Die Wahlkommission hat binnen zehn Tagen nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1

und 2 über die Einsprüche und Anträge zu entscheiden.

     (4) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission gemäß Abs. 3 ist ein weiteres

ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

     (5) Bei offensichtlichen Verfahrensfehlern kann die Hauptwahlkommission jedoch

eine amtswegige Berichtigung der Entscheidung einer Wahlkommission vornehmen.

     (6) Durch Einsprüche gemäß Abs. 1 oder Anträge gemäß Abs. 2 bedingte

Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten haben keinen Einfluss auf die gemäß §

85 Abs. 3 Z 1 lit. e und f erforderliche Anzahl an Unterstützern.“

 

     75. § 88 lautet:

 

„Wahlvorschläge

 

     § 88. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben ihre

Wahlvorschläge aufgrund der Inhalte der Wahlkundmachung für die jeweiligen

Fachgruppen und Fachvertretungen der Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen.

Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag bei der

Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommission hat den Empfang des

Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu bestätigen.

     (2) Die Wahlvorschläge müssen mindestens einen Bewerber, dürfen aber höchstens

doppelt so viele Bewerber, wie Mandate zu vergeben sind, aufweisen. Der jeweilige

Bewerber muß für die betreffende Fachorganisation wählbar sein.

     (3) Dem Wahlvorschlag sind anzuschließen:

     1. Die Unterstützungserklärungen der Wahlberechtigten mit der Beifügung des

Standortes der Berechtigung.

     2. Die Zustimmung des Bewerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag

(Zustimmungserklärung).

     3. Die Erklärung der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers gemäß § 85

Abs. 4 (Einverständniserklärung). Die Unterstützungserklärung und die

Zustimmungserklärung sind vom Unterstützer (Bewerber) zu unterfertigen, die

Einverständniserklärung ist firmenmäßig zu zeichnen.

     (4) Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits eingereichten oder gemäß § 89 Abs. 5

von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu reihenden Wahlvorschlägen

eindeutig unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist

der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene

Bewerber, zu benennen.

     (5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung kann jeder Wahlwerber nur im

Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer

anderen Wählergruppe enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle der

Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der

Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen

anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Die Erklärung muß bis spätestens zum

Ablauf des dritten Tages nach der Zustellung bei der Hauptwahlkommission eingelangt

sein. Wenn er sich nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, ist er von allen Wahlvorschlägen

zu streichen.

     (6) Bereits eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben gültig, auch wenn

nachträglich eine Verminderung der im Wahlvorschlag bezeichneten Bewerber oder

Unterstützer eintritt.“

 

     76. § 89 lautet

 

                               „Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

 

     § 89. (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist

eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von einer

Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der

Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu

setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis

zum Ablauf des 36. Tages vor dem ersten Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich

anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und

die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der Unterstützer

gefertigt sein.

     (2) Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht wurden, sowie Wahlvorschläge, die

nicht die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften von Unterstützern und nicht

mindestens einen wählbaren Wahlwerber aufweisen, sind nicht zuzulassen.

     (3) Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder können sämtliche eingereichte

Wahlvorschläge wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden, so hat die

Hauptwahlkommission über eine neuerliche Wahlaussehreibung zu entscheiden.

     (4) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission

von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und

die Wahlwerber des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären.

     (5) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission

in der von ihr festgestellten Reihenfolge mit fortlaufender Numerierung der Wahlwerber

zu verlautbaren. Die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet

sich bei jenen Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertreten

sind, nach der Zahl der Mandate, die die Wählergruppe, in deren Nachfolge eine

Wählergruppe nunmehr auftritt, bei den letzten Urwahlen im Bereich aller

Landeskammern erreicht hat. Die Reihenfolge dieser Wahlvorschläge ist von der

Hauptwahlkommission der Bundeskammer für alle Landeskammern verbindlich

festzulegen. Die übrigen Wahlvorschläge sind danach entsprechend dem Zeitpunkt ihres

Einlangens bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission anzuführen.

     (6) Die für die Zurechnung gemäß § 101 Abs. 4 erforderliche Kennzeichnung der

einzelnen Bewerber hat bis spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag zu erfolgen.

     (7) Die Verlautbarung der Wahlvorschläge muss spätestens eine Woche vor dem

ersten möglichen Wahltag erfolgen, wobei der Tag der Verlautbarung in der

Wahlkundmachung anzuführen ist. Die Wahlvorschläge müssen außerdem während

dreier Tage vor dem ersten Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten

Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.“

     77. § 90 lautet:

 

„Wahlkarten

 

     § 90. (1) Wahlberechtigte haben, sofern die Wahl nicht auf elektronischem Weg

erfolgt, Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Urwahlen. Mit der Wahlkarte

ist die Berechtigung zur Stimmabgabe verbunden.

     (2) Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte samt den Wahlunterlagen an die

zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle

rückzuübermitteln. Die Wahlkarte muss spätestens am vorletzten Werktag vor dem ersten

möglichen Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission oder der von dieser

bestimmten Stelle eingelangt sein, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird.

     (3) In der Wahlordnung sind die näheren Bestimmungen über die Wahlkarten und die

Durchführung der Wahlkartenwahl zu treffen.“

 

     78. § 91 lautet:

 

„Stimmzettel

 

     § 91. (1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels Stimmzettel. Für jede Fachgruppe und

Fachvertretung ist ein Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der Wählergruppen

in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Den

unterscheidenden Bezeichnungen der Wählergruppen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“

in fortlaufender Numerierung voran zu setzen. Für die Ausübung des Rechtes auf

Vergabe einer Vorzugsstimme ist eine entsprechende Rubrik vorzusehen. Auf eine

Lesbarkeit der Stimmzettel durch Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung ist

Bedacht zu nehmen. Die Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der

Hauptwahlkommission hergestellt werden.

     (2) Kann einem Wähler, ausgenommen Wahlkartenwähler, ein Stimmzettel gemäß

Abs. 1 nicht ausgefolgt werden, ist dem Wähler ein leerer Stimmzettel zu überreichen.

Der leere Stimmzettel hat eine Rubrik zu enthalten, in die der Wähler die Bezeichnung

oder die allfällige Kurzbezeichnung oder die Listennummer oder einen, mehrere oder alle

Bewerber der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen kann. Vor Ausgabe des leeren

Stimmzettels an den Wähler vermerkt der Vorsitzende der Zweigwahlkommission auf

dem Stimmzettel durch eine Kurzbezeichnung, für welche Fachgruppe oder

Fachvertretung diese Wahlstimme abgegeben wird. Der Abs. 1 gilt sinngemäß.

     (3) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat der

elektronische Stimmzettel den Anforderungen des Abs. 1 zu entsprechen.“

 

     79. § 92 lautet:

 

,,Abstimmungsverfahren

 

     § 92. (1) An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen)

haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu

versammeln.

     (2) Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:

          a) die Wählerliste,

          b) ein Abstimmungsverzeichnis und sofern die Abstimmung nicht auf

               elektronischem Weg durchgeführt wird,

          c) eine genügende Anzahl von Stimmzettel und von undurchsichtigen

               Wahlkuverts,

          d) leere Stimmzettel und

          e) zumindest eine Wahlurne.

     (3) In jedem Wahllokal muss zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein.

Sie muss so beschaffen sein, dass eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.

     (4) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg ist dem

Wahlberechtigten die Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg im Sinne des Abs. 3

zu ermöglichen.“

 

     80. § 93 lautet:

 

„Stimmabgabe

 

     § 93. (1) Zur Stimmabgabe sind nur die in den Wählerlisten eingetragenen

Wahlberechtigten berechtigt.

     (2) Die Stimmabgabe hat mit dem auf Anordnung der Hauptwahlkommission

hergestellten Stimmzettel zu erfolgen.

     (3) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich oder den gemäß § 85

Abs. 2 Bevollmächtigten auszuüben. Blinde und gebrechliche Personen können sich von

einer Begleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.“

 

     81. § 94 lautet:

 

„Gültige Stimmen

  

     § 94. (1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen

ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler

in einem der rechts von jeder Wählergruppe hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder

ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben

Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig

ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken,

Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch

Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung wenigstens eines

Bewerbers einer Wählergruppe oder durch Abgabe der Vorzugsstimme eindeutig zu

erkennen ist.

     (2) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der über Anordnung der

Hauptwahlkommission hergestellte verwendet, so ist diese Stimme ungültig.

 

     82. § 95 lautet:

 

,,Vorzugsstimme

 

     § 95. (1) Der Wähler kann auf dem Stimmzettel den Namen eines bestimmten

Bewerbers der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen. Dies kann auch durch

Angabe der Ziffer, die der Bewerber auf dem Wahlvorschlag erhalten hat, erfolgen.

     (2) Es kann nur eine Vorzugsstimme gültig abgegeben werden. Werden zwei oder

mehrere Vorzugsstimmen abgegeben, dann gilt die in der Reihenfolge zuerst gesetzte

Vorzugsstimme.

     (3) Die Abgabe einer Vorzugsstimme gilt nur für die vom Wähler gewählte

Wählergruppe.

     (4) Wurde eine Vorzugsstimme abgegeben, ohne dass eine Wählergruppe

gekennzeichnet ist, so gilt die Stimme für jene Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag

der genannte Bewerber steht. Auch die Vorzugsstimme gilt. Unter Berücksichtigung des

Abs. 2 gilt dies auch bei Abgabe mehrerer Vorzugsstimmen für nur eine Wählergruppe.

     (5) Vorzugsstimmen für Bewerber verschiedener Wählergruppen ohne Bezeichnung

einer Wählergruppe, machen diese Wahlstimme ungültig.

     (6) Vorzugsstimmen sowie Ziffern, die einer Wählergruppe angefügt werden und ihr

nicht zuzuordnen sind, gelten als nicht beigesetzt."

     83. § 96 lautet:

 

„Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung

 

     § 96. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis

dahin im Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, hat der Wahlleiter die

Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.

     (2) Die näheren Bestimmungen über die Übermittlung der Wahlunterlagen, die

Übernahme dieser durch die Hauptwahlkommission, die Verteilung der Wahlkuverts an

die Wahlkommissionen und die Entnahme der Stimmzettel hat die Wahlordnung zu

treffen.

     (3) Die Stimmenzählung im gesamten Bundesgebiet darf erst dann eingeleitet

werden, wenn die Stimmabgabe im Bereich aller Landeskammern beendet ist.

     (4) Bei der Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung für

die Stimmenzählung kann eine Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die

Erfassung in unveränderbaren Stimmzettel - Bilddateien auch durch eine von den

Wahlkommissionen ermächtigte, in der betreffenden Wirtschaftskammer eingerichtete

zentrale Stelle erfolgen.

     (5) Die Wahlkommission oder die dazu ermächtigte zentrale Stelle hat für jede

Fachgruppe (Fachvertretung) festzustellen:

     a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,

     b) die Summe der ungültigen Stimmen,

     c) die Summe der gültigen Stimmen

     d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen und

     e) die Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen

          Vorzugsstimmen.“

 

     84. § 97 lautet:

 

„Mandatsermittlung und Verlautbarung

des Wahlergebnisses

 

     § 97. (1) Die Hauptwahlkommission hat die auf die einzelnen Wahlvorschläge

entfallenden Mandate zu ermitteln.

     (2) Die Mandate sind auf Grund der Wahlzahl zuzuteilen. Die Wahlzahl ist zu

ermitteln, indem die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen

gültigen Stimmen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden. Unter

jede dieser Summen ist die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und je nach Bedarf

noch weitere folgende Teilzahlen zu schreiben. Auch Bruchteile von Zahlen sind zu

berücksichtigen. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die Sovielte der

angeschriebenen Zahlen, wie Mitglieder in das betreffende Organ zu wählen sind.

     (3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer

Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein

Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.

     (4) Hat eine Wählergruppe aufgrund der Zuteilung gemäß der Abs. 2 und 3 kein

Mandat erhalten, gilt, wenn auf sie zumindest fünf Prozent der abgegebenen gültigen

Stimmen entfallen, der erstgereihte Bewerber als gewählt. Die vorstehende Bestimmung

gilt nicht für die Wahl der Fachvertreter. Das Mandat wird der im Wahlkatalog

festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

     (5) Haben mehrere Wählergruppen Anspruch auf das Minderheitenmandat gemäß

Abs. 4 gilt dieses Recht nur für die stimmenstärkste Wählergruppe. Bei einer

Stimmengleichheit mehrerer Wählergruppen entscheidet das Los.

     (6) Einem Mandatar gemäß den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 steht das Wahlrecht

bei der Wahl gemäß § 99 nur zu, wenn die Anzahl der auf die Wählergruppe entfallenden

gültigen Stimmen mehr als zehn Prozent betrug.

     (7) Die Gesamtzahl der auf jeden Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen hat die

Wahlkommission zu ermitteln. Nach Feststellung der Anzahl der auf jede Wählergruppe

entfallenden Mandate richtet sich die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate vorerst

nach der Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag. Bewerbern, die nicht bereits

aufgrund des Wahlvorschlages als gewählt erscheinen, deren Vorzugsstimmen aber

zumindest eine Anzahl erreichen, die der Wahlzahl entspricht, ist ein Mandat

zuzuweisen. Sie verdrängen den oder die bei der ursprünglichen Mandatszuweisung nach

dem Wahlvorschlag zuletzt zu berücksichtigenden Bewerber, sofern die Vorzugsstimmen

solcher Bewerber nicht ebenfalls die Wahlzahl erreichen oder übersteigen. Innerhalb

dieser zusätzlich zu berücksichtigenden Vorzugsstimmenträger wird nach der Anzahl der

Vorzugsstimmen gereiht, wobei der Höchstzahl der Vorzugsstimmen jeweils die

nächstniedrigere Anzahl folgt. Bei Gleichheit der Vorzugsstimmen ist für die Reihung die

ursprüngliche Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag maßgebend. Die

Reihenfolge der Bewerber ohne eine für die Vorreihung ausreichende Anzahl von

Vorzugsstimmen richtet sich nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.

     (8) Die Hauptwahlkommission hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie

ihr Mandate zukommen, für gewählt zu erklären und die Namen der gewählten

Mitglieder zu verlautbaren“

 

     85. § 98 lautet:

 

„Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis

 

     § 98. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer betroffenen Wählergruppe kann nach

Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich

Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben. Der Einspruch muss für jede

Fachgruppe oder Fachvertretung gesondert eingebracht werden und muss binnen einer

Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Der Einspruch hat eine

Begründung zu enthalten. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

     (2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis zu

überprüfen und allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig zu stellen. Gegebenenfalls ist die

Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

     (3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren

Beachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die

Hauptwahlkommission die Wahl für ungültig zu erklären und eine neue Wahl

auszuschreiben. Die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist allen betroffenen

Wählergruppen mitzuteilen.

     (4) Gegen die Abweisung des Einspruchs steht binnen einer Woche nach Zustellung

der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an den Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit offen, die bei der Hauptwahlkommission einzubringen ist. Ebenso

steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission

jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben.

     (5) Wenn der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Wahlhandlung für

ungültig erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen welche Teile der Wahlhandlung bei der

unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.

     (6) Die Bestimmung des § 76 Abs. 2 gilt sinngemäß."

     86. § 99 lautet:

 

„Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner Stellvertreter sowie der

Vorsitzenden der Fachvertreter

 

     § 99. (1) Nach der Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses ist die Wahl des

Obmannes und seiner beiden Stellvertreter durch die Mitglieder des

Fachgruppenausschusses und die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertreter durch die

Fachvertreter durchzuführen.

     (2) Wählbar sind nur die Mitglieder des Fachgruppenausschusses (die Fachvertreter).

     (3) Der Wahlleiter darf dem jeweiligen Fachgruppenausschuss (den Fachvertretern)

nicht als Mitglied angehören.

     (4) Zur Erstattung eines Wahlvorschlags ist jedes Mitglied eines

Fachgruppenausschusses berechtigt, sofern die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener

Mitglieder des Fachgruppenausschusses, die seiner Wählergruppe angehören,

nachgewiesen wird; dies gilt sinngemäß auch für die Wahl des Vorsitzenden der

Fachvertreter. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen.

     (5) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung und die

vorgeschlagenen Bewerber gelten als gewählt.

     (6) Das Wahlergebnis ist von der Hauptwahlkommission zu verlautbaren.

     (7) § 98 gilt mit der Maßgabe, dass das Wahlergebnis von den

Zustellungsbevollmächtigten der im Fachgruppenausschuss oder bei den Fachvertretern

vertretenen Wählergruppen beeinsprucht werden."

 

     87. § 100 lautet:

 

„Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode

 

     § 100. (1) Wenn infolge der Errichtung eines Fachverbandes während einer

Funktionsperiode Wahlen in die entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen

abzuhalten sind, sind die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 4 und 7 des 3. Hauptstückes

anzuwenden. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen, wobei die

Wahl auch ausschließlich in Form einer Wahlkartenwahl durchgeführt werden kann.

     (2) Die gemäß Abs. 1 durchgeführten Wahlen haben in der bereits laufenden

Funktionsperiode, mit Ausnahme der Besetzung des Fachverbandsausschusses, keine

Auswirkungen auf die Zusammensetzung anderer Organe der betreffenden

Landeskammer und der Bundeskammer.

     (3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn in der laufenden

Funktionsperiode eine Fachvertretung in eine Fachgruppe umgewandelt wird.

     (4) Werden Berufsgruppen innerhalb bestehender Fachverbände umgegliedert, hat

die Hauptwahlkommission der Bundeskanzler zu prüfen, ob eine Vertretung der

umgegliederten Berufsgruppe im neuen Fachverband und in den betreffenden

Fachgruppen (Fachvertretungen) durch andere Maßnahmen insbesondere durch

Nachbesetzungen gemäß § 115 gewährleistet werden kann. Liegen diese

Voraussetzungen nicht vor, hat die Hauptwahlkommission der Bundeskanzler nach

Befragung der Landeskammern eine Neuwahl gemäß Abs. 1 und 2 anzuordnen.“

5. Abschnitt

Sparten der Landeskammern

 

     88. § 101 lautet:

 

„Besetzung der Spartenvertretungen

 

     § 101. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der

Spartenvertretungen zu besetzen.

     (2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der betreffenden

Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag für die Urwahlen eingebracht haben,

können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 84 Abs. 3 Z 5 lit. b, 85

Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens vier Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag einen

Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen. Die Zurückziehung eines

eingebrachten Besetzungsvorschlages durch den Zustellungsbevollmächtigten ist bis

spätestens zehn Tage vor dem ersten möglichen Wahltag möglich.

     (3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen

Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission bis

spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag auch mitteilen, dass die

Wählergruppe

     a) sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe

vereinigt oder

     b) (die) Mandate, die sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht, einer

oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat

(haben), zurechnen lässt.

     (4) Für den Fall, dass vom Zustellungsbevollmächtigten eine Zurechnungserklärung

gemäß Abs. 3 lit. b abgegeben wird, hat dieser, wenn für die betreffende Fachgruppe

(Fachvertretung) mehrere gültige Wahlvorschläge eingebracht wurden, auf dem

Wahlvorschlag für die Fachgruppe (Fachvertretung) bei jedem Bewerber anzuführen,

welcher der Wählergruppen er zuzurechnen ist. Wird eine solche Kennzeichnung der

einzelnen Bewerber im Wahlvorschlag für die Fachgruppe (Fachvertretung) nicht bis

spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag durchgeführt, ist die

abgegebene Zurechnungserklärung für die betreffende Fachgruppe (Fachvertretung)

ungültig.

     (5) Eine Fachgruppe (Fachvertretung) soll höchstens durch zwei Mitglieder in der

Spartenvertretung vertreten sein.

     (6) Die Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichtrist die

Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen

und zu verlautbaren. Die vom Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 4 vorgenommene

Kennzeichnung der einzelnen Bewerber ist jedoch nicht zu verlautbaren.

     (7) Nach Abschluss der Ermittlung der Ergebnisse der Urwahlen gemäß § 97 hat die

Hauptwahlkommission den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht

haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3

lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen

Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte entfallenen Mandate

entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

     (8) Hat eine Wählergruppe, die für die Urwahlen der betreffenden Sparte zumindest

einen gültigen Wahlvorschlag und einen Besetzungsvorschlag für die Spartenvertretung

eingebracht hat, aufgrund der Zuteilung gemäß Abs. 7 kein Mandat erhalten, gilt (gelten),

wenn auf sie zumindest 7,5 Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden Sparte

zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als 11,5

Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

     (9) Hat eine Spartenvertretung höchstens zwölf Mitglieder, so gilt das

Minderheitenrecht gemäß Abs. 8 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als 11,5

Prozent nur für ein Mitglied.

     (10) Das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 steht einer Wählergruppe nicht zu,

wenn sie sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe

vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das

Minderheitenrecht gemäß der Abs.7 bis 9 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die

sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

     (11) Die Minderheitenmandate gemäß der Abs. 7 bis 9 werden der im Wahlkatalog

festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

     (12) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Spartenvertretung

zu verlautbaren.

     (13) § 98 gilt sinngemäß.“

 

     89. § 102 lautet:

 

„Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz

 

     § 102. (1) Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz nicht im Verhältnis der bei

den Urwahlen der betreffenden Sparte erreichten Mandate vertreten sind, können so viele

weitere Mitglieder in die Spartenkonferenz entsenden, wie dies diesem Verhältnis

entspricht.

     (2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter in einer

Spartenkonferenz ergibt sich aus der Summe der Anzahl der

a) Obmänner der Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) der betreffenden Sparte

und

b) Mitglieder der betreffenden Spartenvertretung.

     (3) Das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 steht einer Wählergruppe nicht zu wenn sie

sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei

der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das

Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die

Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

     (4) Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz bereits

entsprechend dem Verhältnis gemäß Abs. I oder stärker vertreten sind, werden durch das

Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 nicht geschmälert.

     (5) Die von den Wählergruppen entsandten Mitglieder müssen in eine der

Fachgruppen (Fachvertretungen) der betreffenden Sparte wählbar sein. Sie sind von der

Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 99 der

Hauptwahlkommission mitzuteilen und von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.

     (6) § 98 gilt sinngemäß.“

 

     90. § 103 lautet

 

„Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter

 

     § 103. (1) Nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 99 und der Bestellung

gemäß § 102 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenz die Wahl des

Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

     (2) Wählbar sind nur Personen, die der jeweiligen Spartenvertretung angehören.

     (3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.“

6. Abschnitt

Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammer

 

     91. § 104 lautet:

 

„Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes

 

     § 104. (1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament nicht im Verhältnis der bei

den Urwahlen im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere

Mitglieder in das Wirtschaftsparlament entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

     (2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im

Wirtschaftsparlament ergibt sich aus der Summe der gemäß § 101 besetzten Mitglieder

aller Spartenvertretungen.

     (3) Für die Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß

Abs. 1 gilt folgendes:

     a) Bei Wählergruppen die sich für die Besetzung einer Spartenvertretung im Sinne

des § 101 Abs. 3 lit. a vereinigten, werden die von den ursprünglichen Wählergruppen bei

den Urwahlen erreichten Mandate der vereinigten Wählergruppe zugerechnet, es sei denn

der Zustellungsbevollmächtigte der vereinigten Wählergruppe gibt der

Hauptwahlkommission bekannt, dass die bei der Urwahl erzielten Mandate den

ursprünglichen Wählergruppen zugerechnet werden sollen; für diesen Fall hat der

Zustellungsbevollmächtigte jedoch auch die Aufteilung der bei der Besetzung der

Spartenvertretung erreichten Mandate auf die ursprünglichen Wählergruppen

bekanntzugeben, widrigenfalls seine Erklärung nicht berücksichtigt wird.

     b) Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß

Abs. 1 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der

Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

     (4) Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament bereits

entsprechend dem Verhältnis gemäß Abs. 1 oder stärker vertreten sind werden durch das

Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 nicht geschmälert

     (5) Die von der Wählergruppe entsandten Mitglieder müssen wählbar sein. Sie sind

von der Wählergruppe binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der

Besetzungen gemäß § 101 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen

und zu verlautbaren.

     (6) § 98 gilt sinngemäß.“

 

     92. § 105 lautet:

 

„Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

 

     § 105. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 97 sowie der

Besetzungen gemäß der §§ 101 und 104 ist die Wahl des Präsidenten und der

Vizepräsidenten vom Wirtschaftsparlament durchzuführen. Die Wahl ist vom

Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.

     (2) Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.

     (3) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des

Wirtschaftsparlamentes berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte

jener Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes nachweist, die seiner Wählergruppe

angehören. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen.

     (4) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß.“

 

                93. § 106 lautet:

 

„Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums

 

     § 106. (1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium nicht im Verhältnis der bei

den Urwahlen im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere

Mitglieder in das Erweiterte Präsidium entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

     (2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten

Präsidium ergibt sich aus der Summe der

     a) gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Präsidenten,

     b) Spartenobmännern und

     c) gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Spartenobmann - Stellvertreter,

sofern deren Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird.

     (3) Ist eine Wählergruppe auch aufgrund der Zuteilung weiterer Mitglieder gemäß

Abs. 1 und 2 nicht vertreten, kann sie wenn sie bei den Urwahlen im Bereich der

gesamten Landeskammer zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten

erreicht bat, einen Vertreter, bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent zwei

Vertreter in das Erweiterte Präsidium entsenden.

     (4) Hat das Erweiterte Präsidium jedoch höchstens zwölf Mitglieder, besteht das

Entsendungsrecht gemäß Abs. 3 auch bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent

nur für ein Mitglied.

     (5) Die gemäß § 63 Abs. 2 in das Präsidium der Landeskammer und in das Präsidium

einer Sparte kooptierten Vertreter einer Wählergruppe sind dieser für die Berechnung

gemäß Abs. 1 anzurechnen.

     (6) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

     (7) Die gemäß Abs. 1, 3 und 4 entsandten Mitglieder müssen Mitglied einer

Spartenvertretung sein oder dem Kreis der weiteren Mitglieder gemäß § 104 angehören.

Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen

gemäß § 103 und 105 sowie des Beschlusses des Wirtschaftsparlamentes gemäß § 25

Abs. 2 Z 2 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu

verlautbaren.

     (8) § 98 gilt sinngemäß.“

 

 

7. Abschnitt

Fachverbände

 

     94. § 107 lautet:

 

„Besetzung der Fachverbandsausschüsse

 

     § 107. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Einreichung der

Besetzungsvorschläge einen zeitlichen Rahmen von einer Woche festzusetzen und hat

diesen zumindest zwölf Wochen vor den Urwahlen den Hauptwahlkommissionen der

Landeskammern mitzuteilen.

     (2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen der

in den Wirkungsbereich des jeweiligen Fachverbandes fallenden Fachgruppen

(Fachvertretungen) Mandate erreicht haben, können innerhalb des zeitlichen Rahmens

gemäß Abs. 1 einen Besetzungsvorschlag für den Fachverbandsausschuss einreichen. Für

die Einreichung der Besetzungsvorschläge gelten die Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis

6 und 88 sinngemäß.

     (3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen

Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der

Bundeskammer auch mitteilen, dass die Wählergruppe

     a) sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen

Wählergruppe vereinigt und diese einen Besetzungsvorschlag einbringt oder

     b) (die) erreichte(n) Mandate einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n)

zurechnen lässt.

     Die Mitteilung gemäß lit. a) muss spätestens zum Beginn, die Mitteilung gemäß lit.

b) spätestens zum Ablauf der gemäß Abs. 1 festgesetzten Einreichfrist für

Besetzungsvorschläge bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer eingelangt sein.

     (4) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Besetzungsvorschläge zu

prüfen und vorhandene Mängel innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem

Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel

ist eine Frist von einer Woche zu setzen.

     (5) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat nach Abschluss der

Mängelbehebung gemäß Abs. 4 den Wählergruppen die Mandate zuzuteilen. Von einem

Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu

berücksichtigen.

     (6) Hat eine Wählergruppe, die für den Fachverbandsausschuss einen

Besetzungsvorschlag eingebracht hat aufgrund der Zuteilung gemäß Abs. 5 kein Mandat

erhalten, gilt (gelten) wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen

der Fachorganisationen des betreffenden Fachverbandes zu vergebenden Mandate

entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate die

beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

     (7) Das Minderheitenrecht gemäß Abs. 6 steht der betreffenden Wählergruppe nicht

zu, wenn sie sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen

Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer

Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß Abs. 6 sind weiters jene Mandate nicht

zu zählen, die sie einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

     (8) Die Minderheitenmandate gemäß Abs. 6 werden der im Wahlkatalog festgelegten

Mandatszahl hinzugeschlagen.

     (9) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der

Fachverbandsausschüsse zu verlautbaren.

     (10) § 98 gilt sinngemäß.“

 

     95. § 108 lautet:

 

„Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seine Stellvertreter

 

     § 108. (1) Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des

Obmannes des Fachverbandes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

     (2) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.“

8. Abschnitt

Sparten der Bundeskammer

 

     96. § 109 lautet:

                              

„Besetzung der Spartenvertretungen

 

     § 109. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Mandate der

Mitglieder der Spartenvertretungen der Bundeskammer zu besetzen.

     (2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der betreffenden

Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag für die Urwahlen eingebracht haben,

können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 84 Abs. 3 Z 5 lit. b, 85

Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens vier Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag einen

Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Die

Zurückziehung eines eingebrachten Besetzungsvorschlages durch den

Zustellungsbevollmächtigten ist bis spätestens zehn Tage vor dem ersten Wahltag

möglich.

     (3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen

Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen können der Hauptwahlkommission der

Bundeskammer bis spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag auch

mitteilen, dass die Wählergruppe

     a) sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe

vereinigt und diese einen Besetzungsvorschlag einbringt oder

     b) (die) Mandat(e), die sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht, einer

oder mehreren anderen Wählergruppe(n) die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat

(haben), zurechnen lässt.

     (4) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 4 bis 12 gelten sinngemäß mit der Maßgabe,

dass einer Wählergruppe das erste Minderheitenmandat gemäß § 101 Abs. 8 bereits bei

fünf Prozent der Mandate, das zweite Minderheitenmandat bei mehr als neun Prozent der

Mandate zusteht; das Minderheitenrecht gemäß § 101 Abs. 9 steht bei einer

Spartenvertretung von höchstens zwölf Mitgliedern auch bei einem Mandatsanteil von

mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied zu.

     (5) § 98 gilt sinngemäß.“

 

     97. § 110 lautet:

 

„Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz der Bundeskammer

 

     § 110. (1) Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz nicht im Verhältnis der bei

den Urwahlen der betreffenden Sparte im Bereich aller Landeskammern erreichten

Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in die Spartenkonferenz

entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

     (2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter in einer

Spartenkonferenz ergibt sich aus der Summe der Anzahl der

     a) Fachverbandsobmänner der betreffenden Sparte,

     b) Spartenobmänner der Landeskammern der betreffenden Sparte und

     c) Mitglieder der betreffenden Spartenvertretung der Bundeskammer.

     (3) Die Bestimmungen des § 102 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

     (4) Die Bestimmung des § 102 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die

Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen

einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 103 und 108 zu erfolgen hat.

     (5) § 98 gilt sinngemäß.“

     98. § 111 lautet:

 

„Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter

 

     § 111. (1) Nach der Verlautbarung der Besetzungen gemäß § 109 und der

Bestellungen gemäß § 110 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenz die Wahl des

Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

     (2) Wählbar sind nur Personen, die der jeweiligen Spartenvertretung der

Bundeskammer angehören.

     (3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.“

 

9. Abschnitt

Wirtschaftsparlament, Erweitertes Präsidium und Präsidium der Bundeskammer

 

     99. § 112 lautet:

 

„Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes der

Bundeskammer

 

     § 112. (1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer nicht im

Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich alles Landeskammern im gesamten

erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das

Wirtschaftsparlament der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis

entspricht.

     (2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im

Wirtschaftsparlament der Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der gemäß § 109

besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen sowie der Landeskammerpräsidenten.

     (3) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

     (4) Die Bestimmung des § 104 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die

Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen

einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 105 und der

Besetzungen gemäß § 109 zu erfolgen hat.

     (5) § 101 gilt sinngemäß.“

 

     100. § 113 lautet:

 

„Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer

 

     § 113. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach § 105 und der

Besetzungen nach § 109 sowie der Bestellungen gemäß § 112 ist die Wahl des

Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Wahl ist

vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu leiten.

     (2) Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.

     (3) Die Bestimmungen der §§ 99 Abs. 5 bis 7 und 105 Abs. 3 gelten sinngemäß.“

     101. § 114 lautet:

 

„Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer

 

     § 114. (1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nicht im

Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich alles Landeskammern im gesamten

erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte

Präsidium der Bundeskammer entsenden wie dies diesem Verhältnis entspricht.

     (2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten

Präsidium der Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der Anzahl der

     a) gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Präsidenten der Bundeskammer,

     b) Landeskammerpräsidenten und

     c) Spartenobmänner der Bundeskammer.

     (3) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

     (4) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.

     (5) Die Bestimmung des § 106 Abs. 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die

Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen

einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß der §§ 105, 111 und

113 zu erfolgen hat.

     (6) § 98 gilt sinngemäß.“

 

10. Abschnitt

Nachwahlen und Nachbesetzungen

 

     102. § 115 lautet:

 

„Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während

der Funktionsperiode

 

     § 115. (1) Bei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für den Rest der Funktionsperiode

eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages an

die Hauptwahlkommission nur jene Wählergruppe durch ihren

Zustellungsbevollmächtigten berechtigt, auf deren Liste der Ausgeschiedene zum

Mitglied des betreffenden Kollegialorganes gewählt wurde. Nach Prüfung der Gültigkeit

des Wahlvorschlages hat die Hauptwahlkommission das betreffende Einzelorgan als

gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren.

     (2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes eines Kollegialorganes hat die Geschäftsstelle

der Hauptwahlkommission den Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen

Wählergruppe schriftlich aufzufordern, für dieses Mandat einen Ergänzungsvorschlag

einzubringen. Dieser Ergänzungsvorschlag soll unter Bedachtnahme auf die Wahrung der

fachlichen und örtlichen Vertretung erfolgen. Nach Prüfung des Ergänzungsvorschlages

hat die Hauptwahlkommission den Vorgeschlagenen als gewählt zu erklären und diese

Tatsache zu verlautbaren.

     (3) Stichtag für die Wählbarkeit von gemäß Abs. 1 und 2 Nachnominierten ist der

Tag, an dem der Wahl -  oder Ergänzungsvorschlag bei der zuständigen

Hauptwahlkommission einlangt.

     (4) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn

infolge der Umwandlung einer Fachgruppe in eine Fachvertretung innerhalb der

Funktionsperiode die Besetzung der Fachvertreter und ihres Vorsitzenden erforderlich

wird. Dabei hat die Hauptwahlkommission die Ergebnisse der letzten Wahl in diese

Fachgruppe zu berücksichtigen. Die Besetzung er folgt nach den Grundsätzen des

Verhältniswahlrechtes.

     (5) § 98 gilt sinngemäß.“

 

11. Abschnitt

Sonstige Wahlen und Bestellungen

 

     103. § 116 lautet:

 

„Wahl der Berufsgruppenausschüsse

 

     § 116. (1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist getrennt von den Wahlen in die

Fachgruppen und in die Fachverbände durchzuführen.

     (2) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb einer Fachgruppe setzen sich aus

mindestens drei, höchstens aber sechs Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Obmann

der Fachgruppe zu leiten und persönlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind

die der Berufsgruppe angehörenden Fachgruppenmitglieder.

     (3) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb eines Fachverbandes setzen sich aus

mindestens drei, höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Obmann

des Fachverbandes zu leiten und schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar

sind alle Mitglieder der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden

Fachgruppen (Fachvertretungen), die der Berufsgruppe angehören.

     (4) § 98 gilt sinngemäß.“

 

     104. § 117 lautet:

 

„Bestellung des Kontrollausschusses und Wahl des Obmannes

 

     § 117. (1) Der Kontrollausschuss ist vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer

zu bestellen. Bei der Bestellung ist auf eine ausgewogene regionale Vertretung sowie auf

das Verhältnis der von den Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate

Bedacht zu nehmen. Auf jede im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertretene

Wählergruppe hat aber zumindest ein Mandat zu entfallen. Die Mitglieder des

Kontrollausschusses müssen wählbar sein.

     (2) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte einen Obmann und zwei

Stellvertreter. Der Obmann darf jener Wählergruppe nicht angehören, die den Präsidenten

der Bundeskammer stellt.

     (3) Zur Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des

Kontrollausschusses berechtigt. Für die Wahl des Obmannes ist die absolute Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute

Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste und

zweithöchste Stimmenanzahl erreicht haben.

     (4) Die Wahl der Stellvertreter hat gesondert zu erfolgen. Zur Erstattung eines

Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Das Mandat des

Obmannes ist seiner Wählergruppe anzurechnen.

     (5) § 98 gilt sinngemäß.“

     105. § 118 lautet:

 

„Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse

und Wahl des Regionalstellenobmannes

 

     § 118. (1) Der Regionalstellenausschuss ist vom Erweiterten Präsidium der

Landeskammer zu bestellen. Die Zahl der Ausschussmitglieder hat mindestens drei,

höchstens jedoch zehn zu betragen. Die Summe der Mandate aller

Regionalstellenausschüsse hat dem Verhältnis der von den Wählergruppen bei den

Urwahlen erreichten Mandate zu entsprechen. Einer Wählergruppe darf in einem

Regionalstellenausschuss nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in

sämtlichen Regionalstellenausschüssen mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt

sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate.

     (2) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament vertreten sind und bei den Urwahlen

insgesamt zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht haben,

können auch in jene Regionalstellenausschüsse, in denen sie aufgrund der Zuteilung

gemäß Abs. 1 nicht vertreten sind, ein Mitglied entsenden. Diese Mandate werden der

vom Erweiterten Präsidium festgelegten Anzahl der Mitglieder des

Regionalstellenausschusses hinzugeschlagen.

     (3) Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann.

Für die Wahl des Regionalstellenobmannes gilt die Bestimmung des § 117 Abs. 3.

     (4) § 98 gilt sinngemäß.“

 

     106. § 119 lautet:

 

„Verlautbarung von Wahlangelegenheiten

 

     § 119. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz die Verlautbarung (Kundmachung) von

Ergebnissen der Wahlen (Besetzungen), Wählerlisten und von Wahl -  und

Besetzungsvorschlägen angeordnet wird, hat diese in geeigneter Weise, zumindest jedoch

durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der betreffenden Hauptwahlkommission, zu

erfolgen.

     (2) Die Verlautbarungen (Kundmachungen) der Hauptwahlkommission der

Bundeskammer gemäß Abs. 1 haben sowohl bei ihrer Geschäftsstelle als auch bei den

Geschäftsstellen der Hauptwahlkommissionen der Landeskammern zu erfolgen.

     (3) Delegierungsbeschlüsse gemäß § 81 Abs. 6 sind durch Anschlag bei der

Geschäftsstelle der jeweiligen Hauptwahlkommission zu verlautbaren.

     (4) Die Wahlkundmachung gemäß § 84 ist zumindest durch Anschlag bei der

Geschäftsstelle der betreffenden Hauptwahlkommission sowie durch Anschlag in jeder

Spartengeschäftsstelle zu verlautbaren.“

 

     107. § 120 lautet:

 

,,Wahlschutz

 

     § 120. Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen Wahlen (Besetzungen) stehen

unter dem Schutz der Bestimmungen der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches,

BGBl. Nr. 60/1974.“

4. Hauptstück

Finanzen und Kontrolle

1. Abschnitt

Umlagen

 

     108. § 121 lautet:

 

„Finanzierung

 

     § 121. (1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben

die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch

Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.

     (2) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen darf nur in jener

Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist.

Dabei sind sonstige Erträge und Einnahmen sowie die Einnahmen der Organisationen der

gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der

Leistungsentgelte zu berücksichtigen.“

 

     109. § 122 lautet:

 

"Kammerumlagen

 

     § 122. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen

und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der

Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit

ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen

Einkaufs -  und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten

keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit

einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die

Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage

für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft

bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist in einem Tausendsatz zu berechnen von

jenen Beträgen, die

     1. aufgrund der an das Kammermitglied für dessen inländische Unternehmensteile

         von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen

         vom anderen Unternehmer, ausgenommen aufgrund von

         Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,

     2. als Umsatzsteuerschuld aufgrund der an das Kammermitglied für dessen

         Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen

         Leistungen auf das Kammermitglied übergegangen ist,

     3. aufgrund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des

         Kammermitglieds oder aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das

         Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer

         geschuldet werden.

Der Tausendsatz beträgt für die Bundeskammer 1,3 vT, und für alle Landeskammern

einheitlich 1,9 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 bis 3. Das Erweiterte Präsidium

der Bundeskammer kann jeweils geringere Tausendsätze beschließen.

     (2) Abweichend von Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen

von Kammermitgliedern wie folgt bestimmt:

     1. Bei Kreditinstituten im Sinne des Art. 1 (Bankwesengesetz) § 1 Abs. 1

         Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, ist die Summe der

         Bruttoprovisionen und die Summe der mit einem für alle Umlagepflichtigen

         geltenden Faktor vervielfachten Nettozinserträge heranzuziehen, jeweils unter

         entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Das Erweiterte Präsidium

         der Bundeskammer hat sowohl den Faktor unter Bedachtnahme auf das

         allgemeine durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto -  und Nettozinserträgen,

         als auch Art und Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.

     2. Bei Versicherungsunternehmen ist das Prämienvolumen des direkten inländischen

         Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus

         Versicherungsgeschäften im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz

         1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen. Um die Verhältnismäßigkeit der

         Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen

         Kammermitgliedern zu gewährleisten. darf der für diese Bemessungsgrundlage

         vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer festzulegende Tausendsatz

         höchstens 0,41 vT betragen. Das Umlagenaufkommen aufgrund dieser

         Bemessungsgrundlage wird im Verhältnis der für das jeweilige Einhebungsjahr

         geltenden Hebesätze gemäß Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den

         Landeskammern aufgeteilt.

     (3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der

Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in

einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der

Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen

Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne

des Abs. 2, die an steuerbarem Umsatz anknüpft.

     (4) Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen in einzelnen Berufszweigen

für die Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann

das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen

Berufszweigen die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung der

Bemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens

beschließen.

     (5) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben:

     1. Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des

          § 20 Abs. 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.

     2. Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen

         und spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres

         zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage

         für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich

         zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der

         Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß § 201 BAO, BGBl. Nr.194/1961, in

         der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten

         Fälligkeitstag.

     3. Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des

         Jahresbetrages der Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in der

         Umsatzsteuererklärung bekannt zu geben.

     4. Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994,

         BGBl. Nr. 663/1994, jährlich 150.000 Euro nicht übersteigen, wird die Umlage

         nicht erhoben.

     5. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang

         nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche

         Rechtsmittel gelten als Berufungen gemäß § 128 Abs. 3.

     (6) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die

Bundeskammer zu überweisen. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind

nach Maßgabe der Eingänge zu verrechnen und von der Bundeskammer an die

Landeskammern zu überweisen. Die Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die

einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der Zahl der Kammermitglieder

der Landeskammern; das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann Sockelbeträge

vorsehen.

     (7) Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass

die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen

Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen)

nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die

Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967,

gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in einem Hundertsatz dieser

Beitragsgrundlage zu berechnen. Der Hundertsatz ist vom Wirtschaftsparlament der

Landeskammer festzusetzen; er darf 0,29 v.H. der Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

Hat ein Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mit mehr als einem anderen

Kammermitglied eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, so wird die weitere Umlage

hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der Arbeitsgemeinschaft anfallen, durch diese

entrichtet. Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts, bei der ein Komplementär

eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, gehören die

diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden Arbeitslöhne auch dann

zur Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft keine Berechtigung nach § 2

besitzt. Die Bestimmungen der § § 42a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967,

BGBl. Nr. 376/1967, finden auf die Umlage sinngemäß Anwendung. Über Rechtsmittel,

mit denen die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, hat der Präsident der

Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 128

Abs. 3; § 128 Abs. 3 und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden. Ein im Verhältnis zur

Summe der Arbeitslöhne der Arbeitnehmer der Mitglieder der einzelnen Landeskammern

ungleichgewichtiges Aufkommen aus der weiteren Umlage ist zwischen den

Landeskammern auszugleichen (Finanzausgleich).

     (8) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach

Abs. 7 festlegen. Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umlage 0,15 v.H. der

dort angeführten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.“

 

     110. § 123 lautet

 

„Grundumlagen

 

     § 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage

zu entrichten, die

     1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige

         Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen (im Falle des § 14

         Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten

          Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der

          betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen), ferner

     2. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige

         Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

     (2) Zur Beratung der Höhe der Anteile der Fachverbände an den Grundumlagen sind

bei den Fachverbänden Ausschüsse (Grundumlagenausschüsse) eingerichtet. Den

einzelnen Ausschüssen gehören die Mitglieder des Ausschusses des jeweiligen

Fachverbandes sowie die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen und die

Vorsitzenden der jeweiligen Fachvertreter an. Der Grundumlagenausschuss ist berechtigt,

mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Beschlüsse über

die Höhe des Anteils des Fachverbandes an den Grundumlagen zu fassen. Dieser

Beschluss gilt als Antrag an den zur Beschlussfassung gemäß Abs. 3 berufenen

Fachverbandsausschuss. Die näheren Bestimmungen hat die Umlagenordnung zu treffen.

     (3) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände

erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände

unter Berücksichtigung der Anträge der Grundumlagenausschüsse gemäß Abs. 2 bis zum

15. September jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese

Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, hat ein Grundumlagenausschuss keinen Antrag

gemäß Abs. 2 gestellt oder wird seinen Anträgen nicht entsprochen, entscheidet das

Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile

an Grundumlagen sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an

die Bundeskammer abzuführen.

     (4) Die Grundumlage ist von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom

Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern) unter

Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der

Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des

Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen

Voraussetzungen erfüllt sind.

     (5) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch,

wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine

Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die

Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten

Berechtigungen ist die Grundumlage sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter zu

entrichten.

     (6) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen

Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber

von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels -  und

Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den

Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.

     (7) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 13

eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die

Berechtigung erworben wird oder erlischt.

     (8) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:

     1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum

         Beispiel Brutto - Lohn -  und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl

         der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz,

         Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder

         der Berechtigungen) in einem Hundert -  oder Tausendsatz der

         Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,

     2. in einem festen Betrag,

     3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z. 2.

     (8a) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm

entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom

Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern

festzusetzen. Kann das Einvernehmen über eine einheitliche Bemessungsgrundlage(n)

nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

     (9) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von

physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie

von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von

juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.

     (10) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto - Lohn -  und -

Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie

nicht mehr als 10 v. T. der Brutto - Lohn -  und  - Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 v. T.

der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen

Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 8 Z 1 und Z. 2

darf die Grundumlage nicht mehr als 4 v. T. der Summe der Gesamtumsätze betragen;

eine Überschreitung dieser Höchstgrenze ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die

Grundumlage nicht mehr als 6.500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in

einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 8 Z 2), darf sie 6.500 Euro, und zwar auch in

doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen

Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.

     (11) Im Falle des § 14 Abs. 2 kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an

der Grundumlage der Landeskammer zu.

     (12) Für ruhende Berechtigungen und für Verpächter ist, wenn diese Voraussetzung

für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen.

Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines

Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu

entrichten.“

 

     111. § 125 lautet:

 

„Gebühren für Sonderleistungen - Gebührenordnung

 

     § 125. (1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen, der Bundeskammer und den

Fachverbänden können Gebühren für Sonderleistungen, die von diesen Körperschaften

oder von einem paritätischen Ausschuss (§ 140) erbracht werden, festgesetzt und

eingehoben werden. Sonderleistungen sind Leistungen, die über die allgemeine

Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder Berufsgruppen

unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen

sind von den satzungsgebenden Organen der betreffenden Körperschaften (Erweiterte

Präsidien der Landeskammern und der Bundeskammer, Fachgruppentagung,

Fachverbandsausschuss) in einer Gebührenordnung festzulegen. Die Gebührenordnung

eines Fachverbandes ist dem Präsidium der Bundeskammer, die Gebührenordnung einer

Fachgruppe dem Präsidium der jeweils zuständigen Landeskammer zur Genehmigung

vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluss ordnungsgemäß

zustande gekommen und rechtmäßig ist. Die Gebührenordnung jeder Landeskammer ist

der Bundeskammer zur Kenntnis zu bringen.

     (2) Gebühren für Sonderleistungen nach Abs. 1 sind insbesondere:

     1. Prüfungsgebühren,

     2. Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen Waren -  und

         Dienstleistungsverkehr, insbesondere Ursprungszeugnisse und die Bearbeitung

         von Carnets ATA,

     3. Gebühren für Ausfertigungen in Musterregistersachen,

     4. Gebühren für Auszüge aus den Dateien (Verzeichnissen, Registern, Katastern, und

          dgl.) der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,

     5. Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes Bau und des Fachverbandes

          der Bauindustrie zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere von

Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes (Lehrbauhöfe),

Bauhandwerker— und Werkmeisterschulen sowie Fachhochschul-Studiengänge

und

6. Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes für das

Güterbeförderungsgewerbe auf Grund des Güterbeförderungsgesetzes, BGBI. Nr.

63/1952, in der jeweils geltenden Fassung und Sonderleistungen für den

Fernverkehr (§ 3 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz) im Bereich der Informations-

und Öffentlichkeitsarbeit, sowie der Fahrer- und Unternehmensbetreuung im

Ausland.“

 

     112. § 127 lautet

 

„Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und der Gebühren für

Sonderleistungen

 

§ 127. (1) Die Grundumlage ist von der Direktion der Landeskammer vorzuschreiben

und einzuheben. Für die Einhebung der Grundumlage kann in der Umlagenordnung eine

Vergütung für die Landeskammern vorgesehen werden, deren Höhe drei Prozent der

eingehobenen Beträge nicht überschreiten darf Die Grundumlage wird einen Monat nach

Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der

Sonderleistung, bei Vorschreibung zwei Wochen nach dieser fällig.

(2) Für nicht rechtzeitig entrichtete Umlagen können in der Umlagenordnung

angemessene Verzugszinsen vorgesehen werden.

(3) Das Recht, eine fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage,

Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt in fünf

Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.

(4) Den zur Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen

Organisationen ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die

Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§1 Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 3 des

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991). Zur Eintreibung nicht

rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen

und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des

Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, dass der Rückstandsausweis einem die

Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein

Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBI. Nr.79/1896.

(5) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der ruckständige Betrag

schriftlich unter Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis

kann als Nebengebühr ein pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren

und die Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen

vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes wird nach Maßgabe

des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den Umlagenordnungen

der Landeskammern festgelegt.

(6) Die in Abs. 1 angeführten Umlagen sind nach in der Umlagenordnung näher

bestimmten Grundsätzen ganz oder teilweise nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach

Lage des Falles unbillig wäre. Über die Nachsicht entscheidet

1. bei Grundumlagen der Fachgruppenobmann (bei Fachvertretungen der jeweilige

Spartenobmann),

2. bei Gebühren für Sonderleistungen das Einzelorgan der jeweiligen Körperschaft.

(7) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 6 ist kein ordentliches Rechtsmittel

zulässig.

    (8) Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf

Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn

dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muss die

Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der

bedeutsamen Umstände vorzunehmen.“

 

         113. § 128 lautet:

 

„Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für

Sonderleistungen

 

      § 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der

Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen

spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

      (2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Gebühren für Sonderleistungen den

Obmann oder Präsidenten jener Körperschaft, die die Sonderleistung erbracht hat.

      (3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2 sowie

gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbandes nach Abs. 2 steht binnen zwei

Wochen die Berufung an den Präsidenten der Bundeskammer offen, gegen dessen

Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

      (4) Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen

zwei Wochen ab Zustellung Berufung an den Präsidenten der Landeskammer erhoben

werden, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

     (5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 bis 4 sind die Vorschriften des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr.51/1991, sinngemäß anzuwenden.“

 

     114. § 129 lautet

 

„Umlagenordnung

 

     § 129. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat in Ausführung der

Bestimmungen der §§ 121 bis 127 eine Umlagenordnung zu erlassen, um eine möglichst

niedrige und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Inanspruchnahme der

zahlungspflichtigen Unternehmungen zu gewährleisten. Die Umlagenordnung hat nähere

Bestimmungen über den Finanzausgleich gemäß § 122 Abs. 7 zu treffen und kann auch

regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende

Umlageneingänge zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter

Organisationen verzichten können.

     (2) In der Umlagenordnung der Bundeskammer wird auch bestimmt, an welche der

darin getroffenen Regelungen die Landeskammern bei der Erlassung ihrer

Umlagenordnung gebunden sind. Darüber hinaus kann die Umlagenordnung der

Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Umlagenordnungen der Landeskammern

vorsehen.

     (3) Die Umlagenordnung der Bundeskammer gilt für die Landeskammern, sofern

diese keine eigene Umlagenordnung erlassen, sinngemäß.

     (4) Die Umlagenordnungen der Landeskammern sind der Bundeskammer zur

Kenntnis zu bringen.

     (5) Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Landeskammer, die

Fachverbände an jene der Bundeskammer gebunden. Die Fachgruppen sind an die

Umlagenordnung der Bundeskammer unmittelbar gebunden, wenn und insoweit die

Landeskammer keine Umlagenordnung erlässt.“

 

     115. § 130 entfällt

 

2. Abschnitt

Gebarung und Kontrolle

 

     116. § 131 lautet:

 

"Gebarungsgrundsätze

 

§ 131. Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat

nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu

erfolgen. Die in den §§ 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen und

Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten

Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit

allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den

genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme

auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von

unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur

Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden.“

 

     117. § 132 lautet:

 

"Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss

 

    § 132. (1) Die Fachverbände haben ihren Voranschlag bis zum 15. Oktober dem

Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die

Fachgruppen ihren Voranschlag bis zum selben Zeitpunkt dem Erweiterten Präsidium der

Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 30.November ihren eigenen

Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge ihrer Fachgruppen) der

Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

vorzulegen.

    (2) Die der Bundeskammer und den Landeskammern gemäß Abs. 1 vorgelegten

Voranschläge der Fachverbände und der Fachgruppen sind zu genehmigen, wenn die

rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    (3) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der

genehmigten Voranschläge der Fachverbände) und die Voranschläge der

Landeskammern (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachgruppen) bis

spätestens Jahresende dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zur Kenntnis zu

bringen. Wird gegen die Voranschläge vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.

    (4) Kommt der Beschluss über einen Voranschlag nicht rechtzeitig zustande oder ist

die Genehmigung nicht bis Jahresende erteilt, so gilt bis zur Genehmigung des neuen

Voranschlages ein Voranschlagsprovisorium. Die näheren Bestimmungen hat die

Haushaltsordnung zu treffen.

    (5) Bei Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 20 Prozent ist ein

Nachtragsvoranschlag zu erstellen, wenn der Mehraufwand nicht durch Mehrerträge, die

mit dem Mehraufwand in unmittelbarem Zusammenhang stehen, oder durch die

Auflösung von Rücklagen gedeckt ist. Für die Genehmigung und Zurkenntnisnahme der

Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

    (6) Die Fachverbände haben ihren Rechnungsabschluss bis zum 15. Juni dem

Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die

Fachgruppen ihren Rechnungsabschluss bis zum 30. April dem Erweiterten Präsidium der

Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 15. Juni ihren eigenen

Rechnungsabschluss (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der

Fachgruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.

    (7) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Rechnungsabschluss (einschließlich der

genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachverbände) und die Rechnungsabschlüsse der

Landeskammern (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der

Fachgruppen) bis spätestens 31 Juli dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur

Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Rechnungsabschlüsse vom Bundesminister für

Arbeit und Wirtschaft nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur

Kenntnis genommen.

    (8) Kommt der Beschluss über einen Rechnungsabschluss nicht rechtzeitig zustande,

geht die Zuständigkeit zur Beschlussfassung an das zur Genehmigung des

Rechnungsabschlusses zuständige Organ über.

    (9) Die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge und

Rechnungsabschlüsse sind zur Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden

Körperschaft aufzulegen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu

treffen.“

 

           118. § 133 lautet

 

"Haushaltsordnung

 

     § 133. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Organisationen

der gewerblichen Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen, in der insbesondere

die Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse, die Voranschlagsprovisorien,

die Verwendung der Mittel sowie die Verwaltung und Anlage des Vermögens der nach

diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen zu regeln ist. Die Haushaltsordnung ist

dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

     (2) In der Haushaltsordnung kann vorgesehen werden, dass das jeweilige Erweiterte

Präsidium zu einzelnen Bestimmungen der Haushaltsordnung

Durchführungsbestimmungen zu erlassen hat oder erlassen kann.“

 

          119. § 134 entfällt

 

          120. § 135 lautet

 

"Gebarungskontrolle

 

     § 135. (1) Bei der Bundeskammer ist ein Kontrollausschuss einzurichten. Der

Kontrollausschuss ist berufen5 die Gebarung aller nach diesem Bundesgesetz errichteten

Körperschaften und Rechtsträger zu kontrollieren. Der Kontrollausschuss prüft weiter die

Gebarung von Rechtsträgern, denen gemäß § 65b Aufgaben zur Besorgung übertragen

wurden, wenn dies die für diese Rechtsträger maßgeblichen Rechtsvorschriften zulassen

und eine nach diesem Bundesgesetz errichtete Körperschaft allein oder gemeinsam mit

anderen solchen Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm - , Grund - oder

Eigenkapitals beteiligt ist.

     (2) Der Kontrollausschuss besteht aus 15 vom Wirtschaftsparlament der

Bundeskammer zu bestellenden Mitgliedern. Der Obmann und die beiden Stellvertreter

bilden das Präsidium des Kontrollausschusses, dem die Vorbereitung der Sitzungen des

Ausschusses obliegt. Der Obmann ist berechtigt, an den Sitzungen des Erweiterten

Präsidiums und des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer mit beratender Stimme

teilzunehmen.

     (3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an

keine Weisungen gebunden. Während der Dauer ihres Amtes können sie keine andere

Funktion innerhalb der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bekleiden.

     (4) Der Kontrollausschuss hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und

Rechtmäßigkeit auch die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der

Gebarung zu prüfen. Er ist berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten nach Anhörung

des jeweiligen Präsidenten den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzurufen.

     (5) Der Kontrollausschuss hat den Endbericht über die Einhaltung der im Abs. 5

genannten Grundsätze und allfällige Anträge betreffend die Gebarungskontrolle der

Bundeskammer dem Präsidenten der Bundeskammer, wenn sich der Bericht auf eine

Landeskammer bezieht, deren Präsidenten zu erstatten. Die Berichte sind vom

Präsidenten dem jeweiligen Wirtschaftsparlament zur Kenntnis zu bringen. Die

Beschlussfassung über die Anträge des Kontrollausschusses obliegt dem zuständigen

Organ.

     (6) Zur Durchführung seiner Obliegenheiten hat sich der Kontrollausschuss der bei

der Bundeskammer errichteten Geschäftsstelle des Kontrollausschusses zu bedienen.

     (7) Der Leiter und die Referenten der Geschäftsstelle des Kontrollausschusses

unterstehen in Ausübung ihrer Tätigkeit ausschließlich dem Obmann des

Kontrollausschusses; sie können nur im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuss gegen

ihren Willen versetzt, gekündigt, oder entlassen werden.

    (8) Die näheren Bestimmungen hat die Kontrollausschussordnung zu treffen. Diese

bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.“

 

121. § 138 lautet:

 

"Parteistellung

 

§ 138. (1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz

errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sparten und

Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene

Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide vor dem

Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

   (2) Sind in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die

Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern

Arbeitnehmerinteressen berührt, gilt dies auch für die in Betracht kommenden

kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer.“

 

6. Hauptstück

Sonstige und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines

 

122. § 139 lautet:

 

"Schiedsgerichtsbarkeit

 

    § 139. (1) Jede Landeskammer kann durch Beschluss des Wirtschaftsparlamentes ein

Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die

Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser

Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.

    (2) Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein

Ständiges Internationales Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle

Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des

Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich

hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz in

Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart

werden.

    (3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Schiedsgerichte gemäß

Abs. 1 und Abs. 2 je eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.

    (4) Die Organe der Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer

Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.“

 

        123. § 141 lautet:

 

„Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen

 

      § 141. (1) Die Fachorganisationsordnung, die Spartenordnung, die

Geschäftsordnungen, die Wahlordnung, die Haushaltsordnung, die Umlagenordnungen,

die Dienstordnung, die Pensionsfondsordnung, die Kontrollausschussordnung, die

Schiedsgerichtsordnungen, sonstige aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene

Satzungen, die Delegierungsbeschlüsse und deren Widerruf gemäß § 65 sowie die

Übertragung von Aufgaben und deren Widerruf gemäß § 65a sind in geeigneter Weise zu

verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

      (2) Auf die Erlassung der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist in den

Landeskammerzeitungen oder in einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen

Publikationsorgan hinzuweisen. Dabei ist auch anzugeben, wo und wann die

Geschäftsordnung eingesehen werden kann.

      (3) Die Fachorganisationsordnung, die Wahlordnung, die Kontrollausschussordnung,

die Pensionsfondsordnung und die Dienstordnung bedürfen der Genehmigung des

Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, alle anderen auf Grund dieses Gesetzes

erlassenen Verordnungen (Satzungen) der Bundeskammer sowie die Regelung gemäß

§ 50 Abs. 4 sind ihm zur Kenntnis zu bringen.

      (4) Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, und

Gebühren für Sonderleistungen der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die

Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen und

Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt werden, sind in geeigneter Weise zu

verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer

zu treffen.“

124. § 46 lautet:

 

„Stempel - und Rechtsgebühren

 

§ 146. Der Schriftwechsel der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit

Organen der Gebietskörperschaften, den öffentlichen Behörden und Ämtern, im

Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen nach den Bestimmungen des 3.

Hauptstückes stehende Schriften, insbesondere Vollmachten und

Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2, sind von den Verwaltungsabgaben und

Rechtsgebühren befreit. Im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften des

Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984.“

 

      125. § 149 lautet:

 

3. Abschnitt

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

Inkrafttreten und Vollziehung

 

„Weitergeltung von Rechtsvorschriften

 

      § 149. (1) Art. IV der 8. HKG - Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, bleibt unberührt.

      (2) Ebenfalls unberührt bleibt Art. II Abs. 1 der 8. HKG - Novelle, BGBl. Nr.

620/1991.

      (3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen

(Satzungen), die aufgrund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr.182/1946, in Fassung

BGBl Nr.661/1994, erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch

zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.“

Artikel II

 

Übergangsbestimmungen

 

      § 1. (1) Die Fachorganisationsordnung - FOO, BGBl. II, Nr. 365/1999 bleibt bis zum

Inkrafttreten einer neuen Fachorganisationsordnung in Kraft.

      (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen

(Satzungen), die aufgrund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt

geändert durch BGBl 661/1994, oder des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl I Nr.

103/1998, erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bestehende Sektionsordnung (§13 Wirtschaftskammergesetz 1998) gilt

als Spartenordnung gemäß Art. I § 13 dieses Bundesgesetzes.

      (3) Wird in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden

Verordnungen (Satzungen) gemäß Abs. 2 auf Organe nach dem

Wirtschaftskammergesetz 1998 Bezug genommen, so gilt dies als Bezugnahme auf die

entsprechenden Organe nach diesem Bundesgesetz; dabei ist § 2 sinngemäß anzuwenden

und bleibt § 8 unberührt.

     (4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund des

Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. 1 Nr. 103/1998 errichteten

Hauptwahlkommissionen der Kammern bleiben in der bestehenden Zusammensetzung

bis zur erforderlichen Neubestellung in Funktion.

     (5) Auf Grund des Wirtschaftskammergesetzes 1998 gewählte Vorsteher von

Fachgruppen und Fachverbänden gelten als Obmänner der jeweiligen Fachgruppen und

Fachverbänden im Sinne des Art. 1 dieses Bundesgesetzes.

     (6) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 65

Wirtschaftskammergesetz 1998 gefasste Delegierungsbeschlüsse treten außer Kraft,

soweit sie sich auf die Festsetzung von Grundumlagen beziehen.

     (7) Aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes 1998 errichtete Arbeitsgemeinschaften

gelten als Arbeitsgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz. Satzungen von nach dem

Wirtschaftskammergesetz 1998 errichteten Arbeitsgemeinschaften, die Art. 1 § 16 nicht

entsprechen, sind bis 1.1.2003 entsprechend zu andern.

     § 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von

Organen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ändern, sind ab der dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Funktionsperiode mit der Maßgabe

anzuwenden, dass bis zu diesem Zeitpunkt unbeschadet der Bestimmungen des §§ 3 und

4

      1. die Mitglieder der Vorstände (§§ 24, 36 Wirtschaftskammergesetz 1998) die

           jeweiligen Erweiterten Präsidien (Art. 1 §§ 24, 36 dieses Bundesgesetzes),

      2. die Mitglieder der Vollversammlungen und des Kammertages (§§ 25, 37

          Wirtschaftskammergesetz 1998) die jeweiligen Wirtschaftsparlamente (Art. I § §

          25, 37 dieses Bundesgesetzes),

     3. die Mitglieder der Sektionsleitungen (§§ 26 Abs. 8, 38 Abs. 6

          Wirtschaftskammergesetz 1998) die jeweiligen Spartenkonferenzen (Art. 1 §§ 26

          Abs. 4, 38 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes) und

     4. die Mitglieder der Sektionspräsidien (§§ 26 Abs. 6,38 Abs. 4) die jeweiligen

         Spartenpräsidien (Art. 1 §§ 26 Abs. 2 und 38 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes)

         bilden.

    § 3. (1) Das Erweiterte Präsidium kann abweichend von Art. 1 § 13 Abs. 3 dieses

Bundesgesetzes in der zum im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

laufenden Funktionsperiode eine Spartenordnung beschließen, die sieben Sparten umfasst

und vor Beginn der nächsten Funktionsperiode in Kraft tritt.

      (2) Für den Fall einer Änderung der Spartenordnung gemäß Abs. 1 gilt folgendes:

a) Vertreter von Fachverbänden (Fachgruppen, Fachvertretungen), die einer anderen

    Sparte zugeordnet werden, scheiden aus der Spartenkonferenz ihrer bisherigen Sparte

    aus; sie verbleiben jedoch als Vertreter für die neue Sparte im jeweiligen

    Wirtschaftsparlament.

b) Mitglieder einer Spartenkonferenz, die gemäß lit. a ausscheiden, sind in ihrer

     bisherigen Spartenkonferenz nicht nach zu besetzen.

c) Eine durch das Ausscheiden eines Einzelorganes gemäß lit. a erforderliche Nachwahl

    in dessen bisheriger Spartenkonferenz hat gemäß § 115 Abs. 1 Art. 1 dieses

    Bundesgesetzes aus dem Kreise der verbliebenen Mitglieder der Spartenkonferenz zu

    erfolgen.

    § 4. (1) Für jene Sparte, die nicht in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes geltenden Spartenordnung enthalten ist, gelten für die Zusammensetzung

der Organe die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2 bis 4 und 38 Abs. 2 bis 4 des Art. 1 dieses

Bundesgesetzes. Die weiteren Mitglieder der Spartenkonferenz sind durch eine

Hochrechnung der Ergebnisse der bei den Urwahlen im Jahre 2000 in den betroffenen

Fachorganisationen erreichten Mandate zu ermitteln. Dabei ist gemäß § 102 und 110 des

Art. 1 dieses Bundesgesetzes vorzugehen.

    (2) Die gemäß § 3 Abs. 2 lit. a im jeweiligen Wirtschaftsparlament verbliebenen

Vertreter der Fachorganisationen, die in die neue Sparte umgegliedert wurden, bilden die

Spartenvertretungen im Sinne der §§ 26 Abs. 4 Z 3 und 38 Abs. 4 Z 4 des Art. 1 dieses

Bundesgesetzes.

    (3) Der Obmann und seine beiden Stellvertreter sind gemäß der §§ 103 und 111 des

Art. 1 dieses Bundesgesetzes zu wählen, wobei die Wahlvorschläge nicht auf die

Mitglieder der Spartenvertretungen beschränkt sind; wählbar ist jedes Mitglieder der

Spartenkonferenz.

    (4) Das gemäß Abs. 3 gewählte Präsidium der Landessparte gehört dem Erweiterten

Präsidium und dem Wirtschaftsparlament der Landeskammer mit Sitz und Stimme an.

Der gemäß Abs. 3 gewählte Obmann der Bundessparte gehört dem Erweiterten Präsidium

der Bundeskammer, das Spartenpräsidium dem Wirtschaftsparlament der Bundeskammer

mit Sitz und Stimme an.

 

     § 5. Die Kuratorien der Wirtschaftsförderungsinstitute gemäß der §§ 30 und 41

Wirtschaftskammergesetz 1998 bleiben bis zum Auslaufen der zum im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen.

 

     § 6. Die Finanzausschüsse der Landeskammern und der Bundeskammer gemäß § 134

Wirtschaftskammergesetz 1998 bleiben bis zum Auslaufen der zum im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen.

     § 7. Gemäß § 64 Wirtschaftskammergesetz 1998 bestellte Ehrenmitglieder behalten

ihre Rechte bis zum Auslaufen der zum im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode.

     § 8. Die in den Dienstvorschriften für die Angestellten der Kammern der

gewerblichen Wirtschaft, zuletzt geändert vom Kammertag am 16. Juni 1981, der

Dienstordnung für die bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten

Angestellten, beschlossen vom Kammertag am 2. Dezember 1991, in der Dienstordnung

für die bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten Arbeiter, zuletzt

geändert am Kammertag am 20. November 1998 sowie in der Dienstordnung für die bei

den Wirtschaftskammern beschäftigten Angestellten, beschlossen vom Kammertag am

20.11.1998, dem Bundespersonalausschuss gemäß § 55 Abs. 4 Wirtschaftskammergesetz

1998, übertragenen Aufgaben fallen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in die

Zuständigkeit des jeweiligen Präsidenten, sofern es sich nicht um grundsätzliche

Angelegenheiten handelt, die dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß § 36

Abs. 3 Z 7 zur Beschlussfassung vorbehalten sind. Die aufgrund der in Satz 1 genannten

Vorschriften bestehende Zuständigkeit der Präsidien der Bundeskammer und der

Landeskammern gemäß § 23 und § 35 WKG 1998 zur Beschlussfassung kommt ab dem

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem jeweiligen Präsidenten zu, sofern

es sich nicht um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die dem Erweiterten Präsidium

der Bundeskammer gemäß Art 1 § 36 Abs. 3 Z 7 zur Beschlussfassung vorbehalten sind.

Die den Präsidien der Bundeskammer und der Landeskammern aufgrund der genannten

Vorschriften zukommenden Vorschlags - und Antragsrechte entfallen ab dem Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.

Artikel III - Inkrafttreten

 

    § 1 Dieses Bundesgesetz tritt mit ...... Kraft.

 

    § 2. § 122 Abs. 1 tritt am 1.1.2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt lautet §

122 Abs. 1 wie folgt:

„§122. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen

und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der

Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit

ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen

Einkaufs - und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten

keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit

einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die

Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage

für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bür -

gerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist in einem Tausendsatz zu berechnen von jenen

Beträgen, die

1. aufgrund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen

Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen

Unternehmer, ausgenommen aufgrund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer

geschuldet werden,

2. aufgrund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds

oder aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des

Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden.

Der Tausendsatz beträgt für die Bundeskammer 2,2 vT, und für alle Landeskammern

einheitlich 2,1 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 und 2. Das Erweiterte

Präsidium der Bundeskammer kann jeweils geringere Tausendsätze beschließen.“

   § 3. § 122 Abs.2 Z2 tritt am 1.1.2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das

Umlagenaufkommen aufgrund dieser Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Hebesätze

gemäߧ122 Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufzuteilen.

   § 4. § 122 Abs. 7 tritt mit Ausnahme des letzten Satzes am 1.1.2004 in Kraft. Bis zu

diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,32 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

   § 5. § 122 Abs. 8 tritt am 1.1.2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der

Hebesatz 0,23 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

   § 6. § 123 Abs. 2 und 3 sind erstmalig für das Haushaltsjahr 2003 anzuwenden.

   § 7. § 123 Abs. 4 tritt mit Ausnahme des letzten Satzes am 1.1.2004 in Kraft. Bis zu

diesem Zeitpunkt lautet § 123 Abs. 4 Satz 1 bis 5 wie folgt:

„Die Grundumlage wird von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom

Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern)

beschlossen und von der Direktion der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben.

Bei der Beschlussfassung der Fachgruppentagung über die Höhe der Grundumlage ist der

vom Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil an der Grundumlage zu

berücksichtigen. Dieser Anteil ist zur pauschalierten Abgeltung der allgemeinen

Aufwendungen der Landeskammer für die Fachgruppe und deren Mitglieder bestimmt.

Er darf bis zu einem Drittel der Grundumlage betragen. Der Beschluss der

Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der

Landeskammer.“

   § 8. Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm

entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen gemäß § 123 Abs. 8a hat (haben)

spätestens am 1.1.2007 einheitlich zu sein.

    § 9. Die Einhebegebühr gemäß § 127 Abs. 1 kann ab dem 1.1.2004 verrechnet

werden.


 

Anlage zu § 2

 

Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs. 2 zählen

insbesondere:

 

• Bäder,

• Bootsvermieter und Bootseinsteller,

• Buchmacher und Wettkommissionäre,

• Campingplatzbetreiber,

• Eisenbahnunternehmungen

• Eislaufplätze,

• Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch

   einschließlich der Erdgasversorgungsunternehmen und Energieverteilungs -

   unternehmungen, letztere ausschließlich der Elektrizitätsverteilungsunternehmungen,

• Garagen - und Parkplatzunternehmungen,

• Geschäftsstellen der Klassenlotterie,

• Golf - und Minigolfplätze,

• Go - Kart - Bahnen

• Heil - und Kuranstalten,

• Heilquellen, Mineralquellenbetriebe und verwandte Unternehmungen,

• Hilfsanstalten sowie Neben - und Hilfseinrichtungen des Verkehrs,

• Fahrschulen und Motorbootfahrschulen,

• Infrastrukturunternehmungen und Infrastrukturfinanzierungsgesellschaften des

   Verkehrs

• Konzertdirektionen und Konzertbesorger,

• Künstlervermittler (Konzertbühnen - , Filmmusiker - und Artistenvermittler),

• private Krankenanstalten (Privat - , Kranken - , Heil - und Pflegeanstalten sowie

   Sanatorien),

• Lichtspieltheater,

• Lottokollekturen,

• Privattheater und verwandte Unternehmungen,

• Schausteller,

• Schlepplifte,

• Spielautomatenaufsteller,

• Spielbanken (Casinos),

• Tabaktrafikanten,

• Tanzschulen

• Tennis - und Tischtennisplätze,

• Unternehmungen der zivilen Luftfahrt,

• Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs,

• Unternehmungen des Kraftfahrlinienverkehrs,

• Unternehmungen des Straßengüter - und Personenverkehrs,

• Unternehmungen für Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz,

• Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen,

• Unternehmungen der Vermittlung des Personen - und Lastenverkehrs,

• Unternehmungen der zivilen Schiffahrt und

• Wasserversorgungsunternehmen

• Wertpapierdienstleister einschließlich der Subvermittler

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, den Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem

Wirtschaftsausschuß zuzuweisen.

Erläuternde Bemerkungen

 

 

 

Allgemeiner Teil:

 

Beim Kammertag am 30. November 2000 haben 156 Delegierte ohne

Gegenstimme und ohne Stimmenthaltung Leitlinien für eine Er -

neuerung der Wirtschaftskammerorganisation beschlossen.

Das Ergebnis dieser politischen Einigung ist in den gegen -

ständlichen Entwurf für eine Novelle zum Wirtschaftskammer -

gesetz 1998 - WKG eingeflossen und soll das juristische Funda -

ment für neue Strukturen und ein sparsameres, effizienteres

und zukunftsorientiertes Handeln der WK - Organisation sein.

Dieser Entwurf der Novelle wurde bei der Sitzung des Kammer -

tages am 27.4.2001 ebenfalls einstimmig beschlossen.

Die wesentlichen Neuerungen der Novelle sind:

1. Erhöhte Flexibilität

    Für die innere Organisation soll der Wirtschaftskammer -

    Organisation als Selbstverwaltungskörper - im Rahmen des

    Legalitätsprinzips des Art. 18 B - VG - eine größtmögliche

    Flexibilität eingeräumt werden.

2. Schlankere und effizientere Organstruktur

    Die Anzahl der Organe wird reduziert. Das WIFI - Kuratorium,

    der Finanzausschuss und der Bundespersonalausschuss wurden

    abgeschafft.

    Bei den großen Organen der Kammern (bisher Vollversammlung

    und Kammertag; neu Wirtschaftsparlamente) wird die Anzahl

    der Mitglieder erheblich reduziert.

    Das Erweiterte Präsidium der WKÖ wird zu einem Organ ausge -

    baut, dem die strategische Führung und Steuerung der Ge -

    samtorganisation obliegt. Durch die föderalistische Zu -

    sammensetzung des Organes (alle Präsidenten der Landes -

    kammern gehören diesem Organ an) soll eine effizientere Ent -

    scheidungsfindung ermöglicht und Doppel - und Mehrgleisig -

    keiten vermieden werden.

3. Reduzierung des Beitragsvolumens

    Die vom Kammertag am 30. November 2000 beschlossene

    Absenkung des Beitragsvolumens der Kammerumlagen im Gesamten

    um 30 Prozent oder 2,1 Milliarden Schilling wird mit den

    nachstehenden Regelungen realisiert.

-   Der höchstzulässige Hebesatz der Kammerumlage 1 wurde von

     4,3 Promille auf 3,2 Promille herabgesetzt.

-    Bei der Kammerumlage 2 wird der höchstzulässige Hebesatz bei

     den Landeskammern von 0,32 Prozent auf 0,29 Prozent und bei

     der WKÖ von 0,23 Prozent auf 0,15 Prozent abgesenkt.

-    Bei der Grundumlage werden die Höchstsätze reduziert und

      zwar bei der umsatzbezogenen von fünf auf vier Promille und

      bei jener, die die Brutto -Lohn - und Gehaltssumme als Be -

      messungsgrundlage hat, von 15 auf 10 Promille.

4. Neufassung des Wahlrechtes

    Das Wahlrecht der Wirtschaftskammerorganisation soll mit den

    nachstehend angeführten Neuerungen beschleunigt und verein -

    facht werden.

-  Die Wirtschaftsparlamente der Landeskammern und der WKÖ wer -

    den künftig schon am Wahltag feststehen.

-   Die Mitglieder wissen künftig bereits zum Zeitpunkt der

    Wahl, wer ihre Vertreter in den Wirtschaftsparlamenten sein

    werden.

-   Die Vertretung der Wählergruppen in den höheren Organen

    (Spartenkonferenz, Erweitertes Präsidium, Wirtschafts-

    parlament) bildet das Ergebnis der Urwahlen ab.

-   Die Ausübung des Wahlrechtes wurde erleichtert (Zahl der

    notwendigen Unterstützungserklärungen für Wahlvorschläge,

    Wahlkarten).

-   Die Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg (e - Voting)

    wird ermöglicht.

-   Die bereits bisher bestehenden Minderheitenrechte werden er -

    weitert (ein stimmberechtigtes Mitglied eines Fachgruppen -

    ausschusses steht künftig schon bei einer Stimmenanzahl von

    fünf Prozent statt bisher zehn Prozent zu)

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu Z 2 (§ 2 - Mitgliedschaft):

 

Abs. 1:

Nach dem WKG 1998 sind alle physischen und juristischen Per -

sonen sowie sonstige Rechtsträger, die zum selbständigen Be -

trieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des

Bergbaues, des Handels, des Geld -, Kredit - und Versicherungs -

wesens, des Verkehrs, der Nachrichtenübermittlung, des Touris -

mus und der Freizeitwirtschaft berechtigt sind, Mitglieder der

Wirtschaftskammern und deren Fachorganisationen. Der solcher -

art umschriebene Mitgliederkreis soll durch die Novelle in

keiner Weise verändert werden. Die Novelle soll jedoch in

einigen Bereichen der Klarstellung dienen.

Durch die Einfügung des Wortes „Rundfunk“ im Abs. 1 stellt die

Novelle der weitaus überwiegenden Auffassung entsprechend

klar, dass Unternehmungen des Rundfunks Unternehmen der Nach -

richtenübermittlung bzw. des Nachrichtenverkehrs sind und da -

her Mitglieder der Wirtschaftskammern und deren Fachorganisa -

tionen. Ebenso dient die Ergänzung der Aufzählung der ver -

schiedenen Sektoren der Wirtschaft um das Handwerk und die

sonstigen Dienstleistungen der erläuternden Feststellung des

von den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen er -

fassten Mitgliederkreises. Die Verfassungsbestimmung des

Art. IV der 8. Handelskammergesetznovelle (BGBl. 1991/620)

stellt wie bisher unverändert die Grundlage und die ver -

fassungsrechtliche Grenze der Kammermitgliedschaft dar.

Durch die Formulierung der Novelle „rechtmäßig selbständig be -

treiben oder zu betreiben berechtigt sind“ soll klargestellt

werden, dass auch Berechtigungen, die sich unmittelbar aus ge -

setzlichen Bestimmungen ergeben, ohne dass ein dazwischen -

tretender behördlicher Individualakt erforderlich wäre, die

Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorgani -

sationen begründen.

Abs. 5:

Der neu eingefügte Abs. 5 regelt, in welchen Landeskammern und

Fachorganisationen die Mitgliedschaft gemäß Abs. 1 begründet

wird. Zur Bundeskammer entsteht jedenfalls eine entsprechende

Mitgliedschaft. Diese Zuordnungsbestimmung des Abs. 5 ist vor

allem dann von Bedeutung, wenn die Berechtigungen nicht auf

eine Haupt - oder weitere Betriebsstätten lauten, sondern wie

etwa jene nach dem VAG - zum Betrieb von Unternehmungen im ge -

samten Bundesgebiet berechtigen. Für diese Fälle sieht die

Novelle vor, dass die Mitgliedschaft in der Bundeskammer sowie

in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet wird,

in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist,

die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätig -

keiten im Sinne des § 2 Abs. 1 dient.

Betriebsstätte im Sinne des Abs. 5 ist jede feste örtliche An -

lage oder Einrichtung, die der Ausübung der unternehmerischen

Tätigkeit dient. Als Betriebsstätten gelten insbesondere die

Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet, Zweig -

niederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufs -

stellen, Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen,

die zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dienen.

Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesell -

schaften), Bauausführungen und Räumlichkeiten, die nur der

Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen, sofern in

diesen weder Waren abgegeben noch Bestellungen entgegenge -

nommen werden, sind keine Betriebsstätten.

 

Zu Z 3 (§ 3 - Wirtschaftskammerorganisation):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 3.

Abs. 1:

Zur Klarstellung wurde die Bestimmung aufgenommen, dass die

Gesamtheit aller nach dem WKG errichteten Körperschaften die

Wirtschaftskammerorganisation bildet.

Abs. 2:

Da sich die Wirtschaftskammerorganisation auch über Leistungs -

entgelte finanziert, wurde eine entsprechende Bestimmung ein -

gefügt.

 

Zu Z 4 (§ 6 - Räumlicher Wirkungsbereich):

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 6.

 

Zu Z 5 (§ 10 - Begutachtungsrecht):

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 10.

Die Textierung ermöglicht eine erhöhte Flexibilität in der Ab -

wicklung des internen Begutachtungsverfahrens.

Zu Z 8 (§ 13 - Fachliche Gliederung - Spartenordnung):

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 13.

Abs. 6:

Die Verlautbarung und die zur Kenntnisbringung von Satzungen

wurde einheitlich im § 141 geregelt.

 

Zu Z 9 (§ 14 - Fachorganisationen)

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 14.

 

Zu Z 10 (§ 15 - Fachorganisationsordnung):

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 15.

Abs. 1:

Die Fachorganisationsordnung ist künftig keine Verordnung des

Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, sondern eine Ver -

ordnung (Satzung), die die Wirtschaftskammerorganisation durch

einen Beschluss des Wirtschaftsparlamentes selbst erlässt.

Abs. 3:

In der Fachorganisationsordnung ist eine Ermächtigung vorzu -

sehen, dass im Bereich jeweils einer Landeskammer Fachver -

tretungen für die Dauer einer Funktionsperiode zusammenge -

schlossen werden können. Ein derartiger Beschluss einer

Landeskammer ist nach der Wahl der jeweiligen Fachvertreter zu

fassen. Bezüglich der Anzahl von Fachvertretungen, die zusam -

mengeschlossen werden können, enthält das Gesetz keine Be -

schränkung, d.h. es könnten theoretisch alle in den Bereich

einer Sparte fallenden Fachvertretungen zu einer Fachver -

tretung zusammengeschlossen werden. Der Zusammenschluss hat

jedoch auf Grund von Beschlüssen der jeweiligen Fachver -

tretungen zu erfolgen. Da die Fachvertretungen keine Rechts -

persönlichkeit besitzen, ist eine Mitgliederversammlung einzu -

berufen.

Die gewählten Vertreter der Fachvertretung, die Fachvertreter,

behalten aber in bestimmten Angelegenheiten ihre Funktion

(z.B. § 123 Abs. 4).

 

Zu Z 11 (§ 16 - Arbeitsgemeinschaften):

Zur Behandlung von Angelegenheiten, die verschiedene Organisa -

tionen der gewerblichen Wirtschaft gemeinsam berühren, hat das

WKG 1998 die Möglichkeit geschaffen, Arbeitsgemeinschaften

(ARGE) zu errichten. Insbesondere die Kooperation von Organi -

sationen der gewerblichen Wirtschaft mit einzelnen Kammermit -

gliedern, Verbänden oder auch Behörden wurde im Rahmen von

ARGE ermöglicht. Mit der Novelle wurde die Rechtsnatur der

ARGE, die bisher umstritten war, geklärt.

Abs. 3:

Die ARGE hat Rechtspersönlichkeit und kann innerhalb ihres

satzungsgemäßen Wirkungsbereiches Vermögen besitzen, erwerben

und darüber verfügen. Die ARGE ist eine juristische Person des

öffentlichen Rechtes. Da sie jedoch keine Körperschaft des

öffentlichen Rechtes ist (§ 3 Abs. 1), ist sie eine juri -

stische Person sui generis.

Abs. 5:

Geklärt wurde, dass die Satzung der ARGE jedenfalls ein

Leitungsorgan (z.B. Obmann der ARGE) und eine Generalver -

sammlung enthalten muss.

Abs. 9:

Das Aufsichtsrecht der Kammer über die ARGE wurde ausgebaut.

Geklärt wurde, dass für die Gebarung der ARGE die Grundsätze

der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelten.

 

Zu Z 12 (§ 17 - Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten):

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 17.

 

Zu Z 13 (S 18 - Gemeinsame Angelegenheiten):

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 18.

 

Zu Z 14 (§ 19 - Eigener Wirkungsbereich):

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 19.

Abs. 1:

Die Einrichtung eines Wirtschaftsförderungsinstitutes im Be -

reich einer Landeskammer war bisher im § 30 geregelt. Aus

Gründen einer erhöhten Flexibilität wurde nur mehr eine Grund -

satzbestimmung in das Gesetz aufgenommen. Die näheren Bestim -

mungen wie Bestellung des Kuratoriums, Wahl des Kurators, An -

zahl der Kuratoriumsmitglieder usw. sollen in der Geschäfts -

ordnung festgeschrieben werden.

 

Zu Z 15 (§ 21 - Organe):

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 21.

Der Vorstand einer Landeskammer wurde jedoch abgeschafft und

dafür als Steuerungsorgan ein Erweitertes Präsidium in -

stalliert.

Die bisherigen Sektionen wurden ebenfalls abgeschafft und

durch Sparten ersetzt.

 

Zu Z 16 (§ 22 - Präsident):

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 22.

Abs. 3:

Die Dringlichkeitskompetenz wurde für alle Organe im § 64 ge -

regelt.

Abs. 4:

Die Übertragung von Aufgaben von Einzelorganen wurde einheit -

lich im § 65 a geregelt.

Abs. 5:

Auch das Recht auf Teilnahme an Sitzungen wurde einheitlich

geregelt und zwar im § 60 Abs. 3.

 

Zu Z 17 (§ 23 - Präsidium):

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 23.

Die Dringlichkeitskompetenz (bisher Abs. 2) wird nunmehr im

§ 64 geregelt.

Zu Z 18 (§ 24 - Erweitertes Präsidium):

Das Erweiterte Präsidium ist das Nachfolgeorgan für den Vor -

stand der Landeskammer. Diesem Organ obliegt die strategische

Führung und Steuerung aller im Bereich einer Landeskammer ge -

bildeten Organisationen in ihrer Gesamtheit.

Abs. 1:

Die Spartenobmann - Stellvertreter können dem Erweiterten

Präsidium angehören, wenn dies das Wirtschaftsparlament be -

schließt. Ein derartiger Beschluss kann aber nur die Bei -

ziehung sämtlicher Spartenobmann-Stellvertreter beinhalten.

Eine Beiziehung einzelner Spartenobmann  - Stellvertreter im

Sinne der Bestimmung der Z 2 ist nicht zulässig.

Abs. 3:

Im Hinblick auf die politisch gewünschte Aufwertung dieses Or -

gans, wurden auch die Kompetenzen des Erweiterten Präsidiums

gegenüber dem Vorstand erheblich erweitert (Z 2, 3, 41 5 und

8).

 

Zu Z 19 (§ 25 - Wirtschaftsparlament):

Die Zusammensetzung des Wirtschaftsparlamentes, dem Nachfolge -

organ für die Vollversammlung, wurde systematisch verändert.

Während nach dem bisher geltenden Recht das große Organ einer

Sektion, die Sektionsleitung, auch die Vertretung dieser in

der Vollversammlung war, ist künftig ein eigener Funktio -

närskreis, die „Spartenvertretung“, die Vertretung der Sparte

im Wirtschaftsparlament.

Abs. 1:

Das „Gerippe“ im künftigen Wirtschaftsparlament sind die

Spartenvertretungen. Die Anzahl der Mitglieder einer Sparten -

vertretung ist im Sparten - Wahlkatalog festzusetzen (siehe Er -

läuterungen zu § 75).

Die weiteren Mitglieder (Z 3) sollen die Repräsentanz der

Wählergruppen im Wirtschaftsparlament im Verhältnis ihrer bei

den Urwahlen im Bereich der Landeskammer mandatsmäßig er -

reichten Stärke sichern (Siehe Erläuterungen zu § 104).

 

Zu Z 20 (§ 26 - Spartenobmann, Spartenpräsidium und Sparten -

konferenz):

Die Sparten ersetzen die nach dem bisherigen Recht errichteten

Sektionen. Die Bestimmung entspricht daher im wesentlichen -

mit Ausnahme der Zusammensetzung des großen Organes - dem bis -

herigen § 26.

Abs. 4:

Die Spartenkonferenz ist das Nachfolgeorgan für die Sektions -

leitung. Während die Sektionsleitung jedoch ein eigener Funk -

tionärskreis war, bilden nunmehr alle Obmänner der Fachgruppen

und die Vorsitzenden der Fachvertreter der betreffenden Sparte

im wesentlichen die Spartenkonferenz. Mitglied in der Sparten -

konferenz sind jedoch auch die Funktionäre, die Mitglied der

Spartenvertretung sind. Die weiteren Mitglieder (Z 4) sollen

wiederum die Repräsentanz der Wählergruppen im Verhältnis der

bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte erzielten Mandate

in der Spartenkonferenz sichern.

 

Zu Z 21 (§ 27 - Regionalstellen (Bezirksstellen))

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 27, jedoch ist

künftig neben dem Regionalstellenausschuss auch der Obmann der

Regionalstelle ein Organ der Regionalstelle.

 

Zu Z 22 (§ 29 - Direktor):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 29.

 

Zu Z 24 (§ 31 - Eigener Wirkungsbereich):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 31.

Abs. 3:

Aus Gründen einer erhöhten Flexibilität wurde der bisherige

§ 42 (Außenwirtschaftsorganisation) ersatzlos gestrichen. Um

eine Rechtsgrundlage für die Einrichtung dieser Organisation

zu haben, wurden die Inhalte des § 42 sinngemäß in der Z 1

festgeschrieben.

 

Zu Z 25 (§ 32 - übertragener Wirkungsbereich):

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 32.

 

Zu Z 26 (§ 33 - Organe):

Die Organisationsstruktur der WKÖ wurde neu gestaltet und ge -

strafft. Der Vorstand wird durch das Erweiterte Präsidium, der

Kammertag durch das Wirtschaftsparlament der WKÖ und die

Organe der Sektionen durch solche der Sparten ersetzt. Der

Bundespersonalausschuss als Organ wurde abgeschafft, seine

Agenden übernimmt künftig das Erweiterte Präsidium der WKÖ

bzw. der jeweilige Präsident.

 

Zu Z 27 (§ 34 - Präsident):

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 34.

Die Dringlichkeitskompetenz (bisheriger Abs. 3) wurde generell

im § 64, die Übertragung der Geschäfte (bisheriger Abs. 4) im

§ 65 a und die Sitzungsteilnahme im § 60 Abs. 4 geregelt.

 

Zu Z 28 (§ 35 - Präsidium):

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 35.

Die Dringlichkeitskompetenz wurde im § 64 allgemein geregelt.

 

Zu Z 29 (§ 36 - Erweitertes Präsidium):

Dem Erweiterten Präsidium der WKÖ soll nach der politischen

Willensbildung in der WK Organisation die strategische Führung

und Steuerung der gesamten Wirtschaftskammerorganisationen

übertragen werden. Diesem Ziel entsprechend wurden auch die

Kompetenzen dieses Organs entsprechend ausgestattet (Abs. 3).

Abs. 4:

Die Beschlüsse im Erweiterten Präsidium der WKÖ bedürfen einer

qualifizierten Mehrheit und zwar generell einer solchen von

zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegen -

heiten, die Landeskammerinteressen stark tangieren, ist zudem

die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Präsidenten er -

forderl ich.

Abs. 7:

Mit der Novelle wird auch das Ziel einer schlankeren Organ -

struktur verfolgt. Der Bundespersonalausschuss, bisher ein

Organ der WKÖ, wurde abgeschafft (siehe Erläuterungen zu

§ 55). Zur Verwirklichung des Grundsatzes, wonach das gesamte

Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körper -

schaften einen einheitlichen Körper bildet, wird die Kompetenz

zur Beschlussfassung in Personalangelegenheiten von grund -

sätzlicher Bedeutung sowie zur Beschlussfassung über die

Dienst- und Pensionsfondsordnung dem Erweiterten Präsidium der

WKÖ zugewiesen. Grundsätzliche Personalangelegenheiten sind

etwa die Teuerungsabgeltung, die Prüfungsordnung, Betriebsver -

einbarungen, die für alle Organisationseinheiten verbindlich

sein sollen u.a.m.

 

Zu Z 30 (§ 37 - Wirtschaftsparlament):

 

Das Wirtschaftsparlament der WKÖ ist das höchste Organ der

Wirtschaftskammerorganisation. Die Systematik seiner Zusammen -

setzung wurde gegenüber dieser des Kammertages ebenfalls

grundlegend verändert (siehe dazu auch die Erläuterungen zu

§ 25).

Abs. 1:

Als Vertreter der Landeskammern gehören dem Wirtschafts -

parlament der WKÖ ex lege nur mehr die Präsidenten dieser an

(Z 2). Das „Gerippe“ des Wirtschaftsparlamentes der WKÖ bilden

wiederum die Spartenvertretungen. Die Anzahl der Mitglieder

der einzelnen Spartenvertretungen sowie die Gewichtung dieser

zueinander, ist im Sparten - Wahlkatalog festzulegen (Siehe Er -

läuterungen zu § 75).

Die weiteren Mitglieder (Z 4) sollen wiederum die Repräsentanz

der Wählergruppen sicherstellen. Berechnungsbasis hiefür sind

die bei den Urwahlen im gesamten Bundesgebiet von den Wähler -

gruppen erreichten Mandate (siehe dazu auch die Erläuterungen

zu § 112 bzw. § 104).

 

Zu Z 31 (§ 38 - Spartenobmann, Spartenpräsidium und Sparten -

konferenz)

 

Da die Sparten die bisherigen Sektionen ablösen, entspricht

der neue § 38 im wesentlichen dem bisherigen § 38, jedoch

ändert sich die Zusammensetzung des großen Organes.

Abs. 4:

Während das große Organ der Bundessektion, die Bundessektions -

leitung, ein eigener Funktionärskreis war, setzt sich das

große Organ der Bundessparte aus verschiedenen Funktions -

trägern zusammen. Alle Obmänner der Fachverbände einer Sparte

bilden gemeinsam mit den Obmännern der betreffenden Landes -

sparten und den Mitgliedern der Spartenvertretungen der WKO

die Spartenkonferenz. Die weiteren Mitglieder (Z 5) sollen

wiederum die Repräsentanz der Wählergruppen im Verhältnis der

bei den Urwahlen im gesamten Bundesgebiet in der betreffenden

Sparte erzielten Mandate sicherstellen.

 

Zu Z 32 (§ 40 - Generalsekretär):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 40.

 

Zu Z 35 (§ 43 - Errichtung, Aufgaben und Mitglieder):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 43.

 

Zu Z 36 (§ 44 - Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in

strittigen Fällen):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 44.

 

Zu Z 37 (§ 45 - Organe):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 45, die Be -

Zeichnung für das Einzelorgan wurde jedoch von Fachgruppenvor -

steher auf Fachgruppenobmann geändert.

 

Zu Z 38 (§ 46 - Berufsgruppenausschüsse):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 46.

Die Inhalte des bisherigen Abs. 2 sollen in der Geschäfts -

ordnung geregelt werden.

 

Zu Z 39 (§ 47 - Errichtung, Aufgaben und Mitglieder):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 47.

 

Zu Z 40 (§ 48 - Organe):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 48.

Die Bezeichnung für das Einzelorgan ist nunmehr der Fachver -

bandsobmann (bisher Fachverbandsvorsteher)

 

Zu Z 41 (§ 50 - Rechte und Pflichten):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 50.

Abs. 2:

Die Verpflichtung für die Einzelorgane zur Einhaltung der

rechtlichen Vorschriften sowie für die Umsetzung der Be -

schlüsse der Organe ihres wirkungsbereiches Sorge zu tragen,

war bisher bei den jeweiligen Einzelorganen geregelt.

 

Zu Z 42 (§ 54 - Misstrauensvotum):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 54, jedoch wurde

die Textierung vereinfacht. Außerdem wurden Fristen für die

Einberufung und für die Abstimmung eingeführt; wird eine Frist

nicht eingehalten geht die Zuständigkeit auf das übergeordnete

Organ über (§ 67).

 

Zu Z 43 (§ 55 - Allgemeine Bestimmungen):

 

Die Bestimmungen über das Personal wurden gestrafft. Das Organ

Bundespersonalausschuss wurde beseitigt (bisher Abs. 4 bis 8).

Seine Agenden übernimmt künftig das Erweiterte Präsidium der

WKÖ (§ 36 Abs. 3 Z 7) bzw. der jeweilige Präsident (§ 8 der

Übergangsbestimmungen) . Im Sinne eines effizienten Personal -

management sollen Entscheidungen in Einzelfällen bzw. Ent -

scheidungen, die einzelne Mitarbeiter betreffen vom

Präsidenten jener Kammer eigenverantwortlich getroffen werden,

in deren Bereich der jeweilige Mitarbeiter beschäftigt ist.

Dazu gehören Karenzierungen, Gehaltsfestsetzungen, Sonderver -

gütungen u.a.m.

Abs. 4:

In der WKÖ ist bei Personalentscheidungen, welche die Bundes -

sparten oder Fachverbände betreffen das Einvernehmen mit dem

jeweils leitenden Organ dieser Dienststelle oder Körperschaft

(Spartenobmann bzw. Obmann des Fachverbandes) anzustreben.

Bisher war das Einvernehmen herzustellen. Da dies aber in der

Praxis bei einer Mehrzahl von betroffenen Funktionären zu

Schwierigkeiten führen kann, wurde festgelegt, dass das Ein -

vernehmen anzustreben ist.

 

Zu Z 44 (§ 56 - Betriebsrat):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 56.

Abs. 3:

Da die Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung

vom Erweiterten Präsidium der WKÖ festgelegt werden

(§ 36 Abs. 3 Z 7) wurde festgelegt, dass in der Geschäfts -

ordnung die Rechte des Betriebsrates in Personalangelegen -

heiten zu treffen sind.

 

Zu Z 45 (§ 57 - Pensionsfonds):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 57.

 

Zu Z 46 (§ 58 - Geschäftsordnung):

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 58.

 

Zu Z 47 (§ 59 - Interessenausgleich):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 59.

 

Zu Z 48 (§ 60 - Sitzungen):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 60.

Abs. 1:

Für die Abhaltung einer beantragten Sitzung, wurde eine Frist

von zwei Monaten eingeführt.

Abs. 3 und 4:

Diese Bestimmungen waren früher in den §§ 22 Abs. 5,

29 Abs. 5, 34 Abs. 5 und 40 Abs. 6 geregelt.

 

Zu Z 49 (§ 61 - Beschlusserfordernisse):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 61.

Abs. 1:

Beim Erweiterten Präsidium einer Landeskammer bzw. der WKÖ hat

zur Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der Mitglieder

anwesend zu sein (bisher für den Vorstand ein Drittel). Be -

züglich der Beschlussfähigkeit des Kontrollausschusses hat

sich nichts geändert; diese war bisher im § 135 Abs. 4 ge -

regelt.

Wenn die Grundumlage (§ 123) erhöht werden soll, muss dies als

Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung

aufscheinen. Die Einladung zur Fachgruppentagung ist an alle

Mitglieder zu versenden; die Versendung muss nicht bescheinigt

erfolgen, da ja die Einladung samt der Tagesordnung auch in

der Kammerzeitung oder in einem anderen allen Mitgliedern zu -

gänglichen Publikationsorgan oder in der Fachzeitschrift der

Fachgruppe zu verlautbaren ist. Vor der Beschlussfassung über

die Erhöhung der Grundumlage ist zudem die Meinung der Mit -

glieder auf geeignete Weise, etwa durch Mitgliederbefragung,

zu erkunden.

Abs. 2:

Klargestellt wurde dass, wenn ein Funktionär in mehrfacher

Funktion Mitglied eines Organes ist (z.B. Spartenkonferenz),

er in diesem nur eine Stimme hat.

Abs. 3:

Die Möglichkeit zur Beschlussfassung im Umlaufwege wurde auf

die Kammer und die Spartenpräsidien eingeschränkt. Die Dring -

lichkeit als Voraussetzung für die Fassung eines solchen Be -

schlusses ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr er -

forderlich. In Fällen der Dringlichkeit ist ein Dringlich -

keitsbeschluss gemäß § 64 zu fassen.

Klargestellt wurde auch, dass eine Stimmenthaltung einer Ein -

stimmigkeit nicht im Wege steht (... der abgegebenen Stimmen).

 

Zu Z 50 (§ 62 - Stellvertretung):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 62.

Abs. 2:

Die Möglichkeit von Stimmrechtsübertragungen wurde auf die

Fachverbands - und Fachgruppenausschüsse eingeschränkt. Bei der

Abstimmung über einen Misstrauensantrag gemäß § 54 ist eine

Stimmrechtsübertragung nicht zulässig.

Abs. 3:

Die Vertretungsregelung für das Erweiterte Präsidium ist in

der Geschäftsordnung zu regeln.

 

Zu Z 51 (§ 63 - Kooptierung):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 63.

 

Zu Z 52 (§ 64 - Dringlichkeitskompetenz):

 

Bisher war die Dringlichkeitskompetenz in verschiedenen Para -

graphen geregelt (§§ 22, 23, 24, 34, 35, 36 u.a.m.). Nunmehr

wurde die Dringlichkeitskompetenz von Organen - ohne inhalt -

liche Änderungen - einheitlich geregelt.

 

Zu Z 53 (§ 65 - Delegierung):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 65.

Abs. 4:

Eine Delegierung der Befugnis zur Beschlussfassung über die

Grundumlage ist künftig nicht mehr zulässig. Ein bereits ge -

fasster Delegierungsbeschluss verliert auf Grund der Über -

gangsbestimmung des § 1 Abs. 6 mit dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes seine Gültigkeit.

Die Kundmachung von Delegierungsbeschlüssen wird nunmehr im

§ 141 Abs. 1 geregelt.

 

Zu Z 54 (§ 65 a - Übertragung von Aufgaben der Einzelorgane):

 

Die Inhalte dieser Bestimmung waren bisher in verschiedenen

Paragraphen enthalten (§§ 22 Abs. 4, 26 Abs. 4, 34 Abs. 4,

38 Abs. 4, 45 Abs. 3 und 48 Abs. 3).

 

Zu Z 55 (§ 65 b - Übertragung von Aufgaben der Organisationen

der gewerblichen Wirtschaft):

 

Diese Bestimmung soll eingeführt werden, um der WK - Organisa -

tion bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine er -

höhte Flexibilität einzuräumen.

Die Übertragung von Aufgaben der WK - Organisationen kann ent -

weder auf juristische Personen, sonstige Rechtsträger oder

Personenvereinigungen, die am allgemeinen wirtschaftlichen

Verkehr teilnehmen, erfolgen (Outsourcing von Leistungen) oder

an juristische Personen des privaten Rechtes, die aus -

schließlich und unmittelbar für die übertragenden Organisa -

tionen tätig werden, vorgenommen werden.

 

Zu Z 56 (§ 66 - Beharrungsbeschlüsse):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 66.

Die Verpflichtung zur Befassung des Bundesministers ist wegge -

fallen (bisheriger Abs. 2).

 

Zu Z 57 (§ 67 - Übergang der Zuständigkeit):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 67.

 

Zu Z 58 (§ 71 - Statistik):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 71.

 

Zu Z 59 (§ 72 - Datenschutz):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 72, jedoch wurden

die Bestimmungen dem neuen Datenschutzgesetz 2000 angepasst.

 

Zu Z 60 (§ 73 - Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 73.

Abs. 1:

Der 1. Satz des Abs. 1 war bisher im § 11 festgeschrieben und

wurde nunmehr aus Gründen der besseren Übersicht in den Wahl -

rechtsteil überführt. Der 2. Satz war bisher im § 76 Abs. 3

geregelt; er wurde, da er programmatischen Charakter hat, in

den Grundsatzbestimmungen für das Wahlrecht aufgenommen.

Außerdem wurde der bereits bisher für die Wahlen der Fach -

gruppenausschüsse und der Fachvertreter verwendete Begriff

„Urwahlen“ gesetzlich verankert.

Der 3. Satz ist die grundsätzliche Ermächtigung für die Durch -

führung der Urwahlen auf elektronischem Weg (e - Voting). Die

näheren Determinierungen sind im § 74 enthalten.

Abs. 2:

Im Wahlrecht der Wirtschaftskammern war schon bisher für die

Mandatsermittlung das D‘Hondtsche Verfahren angeordnet. Es war

jedoch an verschiedenen Stellen festgeschrieben (z.B. §§ 102

Abs. 5, 104 Abs. 5, 115 Abs. 4, 117 u.a.m.)

Nunmehr wird klargestellt, dass die Mandatsermittlung in allen

Fällen, in denen das Gesetz nichts anderes anordnet (§§ 117

Abs. 3 und 118 Abs. 3), nach dem D‘Hondtschen Verfahren zu er -

folgen hat.

Abs. 6:

Entscheidend für die Ausübung des passiven Wahlrechtes ist die

tatsächliche Ausübung des Gewerbes. Geklärt wurde, dass ein

Ruhen der Berechtigung als Nichtausübung gilt, sofern es sich

nicht um einen Saisonbetrieb (Schilift, Schihütte, Christbaum -

händler u.a.m.) handelt. Inhaber solcher Berechtigungen sind

wählbar, sofern sie in der Wählerliste eingetragen sind; dies

erfordert unter Umständen einen Antrag gemäß Abs. 3.

 

Zu Z 61 (§ 74 - Wahlordnung):

 

Abs. 1:

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 74, jedoch wurde

die zur Kenntnisbringung von Satzungen einheitlich in § 141

geregelt.

Abs. 2 bis 4:

Diese Bestimmungen sollen die Durchführung der Urwahlen auf

elektronischem Weg ermöglichen und den rechtlichen Rahmen für

die Regelung der näheren Bestimmungen in der Wahlordnung ge -

ben. Die tatsächliche Durchführung einer Urwahl im Bereich

einer Landeskammer bedarf allerdings der Genehmigung durch die

Hauptwahlkommission der WKÖ (§ 76 Abs. 5).

 

Zu Z 62 (§ 75 - Wahlkataloge):

 

Abs. 2:

Die Zusammensetzung der Wirtschaftsparlamente der Landes -

kammern und der WKÖ wurde systematisch völlig verändert und

erfolgt künftig im wesentlichen durch die Spartenvertretungen

(siehe die Erläuterungen zu den §§ 25 und 37). Die Anzahl der

Mitglieder einer Spartenvertretung auf Landeskammerebene hat

mindestens 4, darf jedoch höchstens 15 betragen; die Gesamt -

zahl der Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der mit -

gliederstärksten Landeskammer (Wien) darf die Zahl 80 nicht

überschreiten. Die Anzahl der Mitglieder einer Spartenver -

tretung der WKÖ hat mindestens 9 und höchstens 20 zu betragen,

wobei die Gesamtzahl die Zahl 100 nicht überschreiten darf.

Die Gewichtung der Sparten zueinander in der Vertretung im

Wirtschaftsparlament ist bei der Festsetzung der Anzahl der

Spartenvertreter unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche

Bedeutung der Sparte im Sparten-Wahlkatalog vorzunehmen. Zur

jeweiligen Höchstzahl kommen jedoch allfällige Minderheiten -

und Zusatzmandate hinzu.

 

Zu Z 63 (§ 76 - Anordnung der Wahlen):

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 76.

Abs. 1:

Neu definiert wurde der Zeitraum innerhalb dessen die Urwahlen

abzuwickeln sind.

Abs. 3.

Die Hauptwahlkommission hat nunmehr neben dem zeitlichen

Rahmen für die Durchführung der Urwahlen in den Landeskammern

auch den Tag der Wahlausschreibung festzusetzen.

Abs. 5:

Falls eine Landeskammer die Urwahlen mittels e-Voting durch -

führen will, ist hiefür, neben einem Beschluss der eigenen

Hauptwahlkommission, die Genehmigung der Hauptwahlkommission

der WKÖ erforderlich.

 

Zu Z 64 (S 77 - Wahlkosten):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 77, jedoch wurden

detailliertere Bestimmungen hinsichtlich der Kostentragung so -

wie der Aufteilung der Kosten im Gesetz festgeschrieben.

 

Zu Z 65 (§ 78 - Hauptwahlkommission):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 78.

Abs. 2:

Die Zahl der Mitglieder einer Hauptwahlkommission (HWK) wurde

von sechs auf sieben erhöht, das heißt die HWK besteht künftig

aus neun Mitgliedern: dem Vorsitzenden, seinen Stellvertreter

und sieben Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder wurde mit

der Anzahl der vorgesehenen Sparten gleich gesetzt. Damit hat

jede Sparte rechnerisch die Möglichkeit, mit einem Vertreter

in der HWK vertreten zu sein.

Die sieben Mitglieder der HWK sind auf die im jeweiligen Wirt -

schaftsparlament vertretenen Wählergruppen nach D‘Hondt aufzu -

teilen; Basis sind die von den Wählergruppen bei den letzten

Urwahlen im Gesamten erzielten Mandate.

Abs. 5:

Das WKG normiert für die Einbringung von Wahl - und Besetzungs -

vorschlägen sowie von Einsprüchen und Anträgen Fristen. Die

Hauptwahlkommission kann auf Grund dieser Bestimmung anordnen,

dass diese Schriftstücke schon vor Ablauf des letzten Tages

der Frist, etwa zum Büroschluss, bei ihr eingelangt sein

müssen.

Abs. 6 und 7:

Diese Bestimmung musste eingefügt werden für den Fall, dass

eine elektronisch durchgeführte Urwahl auf Grund eines System -

fehlers abgebrochen werden muss.

 

Zu Z 66 (§ 79 - Wahlkommissionen):

 

Abs. 1:

Bisher musste im Bereich einer Kammer (Landeskammer oder WKÖ)

zumindest eine Wahlkommission eingerichtet werden. Nunmehr

fällt diese Verpflichtung weg; in den Fällen, in denen keine

Wahlkommission errichtet wird, obliegen der Hauptwahl -

kommission ihre Aufgaben.

Abs. 2:

Die Wahlkommission hat künftig aus sechs Mitgliedern, dem Vor -

sitzenden, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern

zu bestehen. Für die Zusammensetzung der Wahlkommission ist

das Verhältnis der bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte

erreichten Mandate zu berücksichtigen; die Ermittlung des Ver -

hältnisses hat auf Grund des D‘Hondtschen Verfahrens zu er -

folgen.

Abs. 4:

Diese Bestimmung war bisher bei den entsprechenden Paragraphen

(§§ 102 Abs. 2, 105 u.a.m.) statuiert. Aus systematischen

Gründen wurde sie nunmehr bei der Bestimmung über die Wahl -

kommission verankert.

 

Zu Z 67 (§ 80 - Zweigwahlkommissionen):

 

Abs. 2:

Künftig muss nur mehr mindestens ein Mitglied einer Zweigwahl -

kommission (ZWK) aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen

kommen. Die übrigen Mitglieder können aus dem Kreis der Mitar -

beiter oder ehemaligen Mitarbeitern der Wirtschaftskammer be -

stellt werden.

Abs. 6:

Bei der Festsetzung der Gesamtzahl aller Mitglieder von allen

zu errichtenden ZWK ist das Verhältnis der Wählergruppen im

Wirtschaftsparlament zu berücksichtigen; für die Ermittlung

des Verhältnisses siehe die Erläuterungen zu § 78.

 

Zu Z 68 (§ 81 - Angelobung, Einberufung, Beschlussfassung und

Geschäftsführung der Wahlbehörden):

 

Abs. 2:

Neu eingefügt wurde die Bestimmung, dass aus Gründen der

Zweckmäßigkeit zur ersten Sitzung der Wahlkommission(en) und

der Zweigwahlkommissionen auch der Vorsitzende der Hauptwahl -

kommission einberufen kann.

Abs. 5:

Für den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission wurde eine Dring -

lichkeitskompetenz eingeführt.

Abs. 6:

Diese Bestimmung, die bisher im § 82 geregelt war, wurde aus

systematischen Gründen nunmehr im § 81 eingefügt.

Abs. 10:

Aus arbeitstechnischen Gründen wurde festgelegt, dass der Ge -

neralsekretär (Direktor) sowie der Leiter der Geschäftsstelle

der HWK künftig berechtigt sind, an den Sitzungen sämtlicher

Wahl - und Zweigwahlkommissionen teilzunehmen.

 

Zu Z 69 (§ 82 - Funktionsdauer):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 83.

Abs. 4:

Da auch bei einem Vorsitzenden einer Hauptwahlkommission oder

einem Stellvertreter Abberufungsgründe eintreten können, wurde

eine ausdrückliche Bestimmung für deren Abberufung eingeführt.

 

Zu Z 70 (§ 83 Zustellungsbevollmächtigter):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 84.

 

Zu Z 71 (§ 84 - Wahlkundmachung):

 

Das System der Wahlkundmachung musste völlig neu konzipiert

werden, da künftig die Wirtschaftsparlamente schon nach dem

Abschluss der Urwahlen feststehen und den Wählern aus demo -

kratiepolitischen Gründen ihre potenziellen Vertreter in den

Wirtschaftsparlamenten schon zum Zeitpunkt der Urwahlen be -

kannt sein sollen.

Abs. 2:

Die Wahlkundmachung muss aus den o.a. Gründen je einen Ab -

schnitt für die Besetzung der Spartenvertretungen in der

Landeskammer und in der WKÖ enthalten. Aus Gründen einer

effizienteren Abwicklung der weiteren Wahlgänge wurde auch die

Besetzung der Fachverbandsausschüsse in die Wahlkundmachung

übernommen. Die Wahlkundmachung hat daher künftig fünf Ab -

schnitte.

Abs. 3:

In der Ziffer 1 wurden die Inhalte für die Urwahlen, die bis -

her im wesentlichen im § 85 Abs. 2 geregelt waren, aufge -

nommen. Vereinfacht wurde die Regelung über die Unterstützung

von Wahlvorschlägen (Z 1 lit. e).

In den Ziffern 2 und 3 werden die Voraussetzungen für die Ein -

bringung eines Besetzungsvorschlages für eine Spartenver -

tretung in der Landeskammer bzw. der WKÖ statuiert. Voraus -

setzung, dass eine Wählergruppe einen Besetzungsvorschlag für

eine Spartenvertretung einbringen kann, ist, dass sie für die

Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen

Wahlvorschlag eingebracht hat. Besetzungsvorschläge für eine

Spartenvertretung einer Landeskammer oder der WKÖ können bis

spätestens vier Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag einge -

bracht werden (§ 101 Abs. 2 bzw. 109 Abs. 2; siehe dazu auch

die Erläuterungen zu § 78 Abs. 5). Die Besetzungsvorschläge

müssen von so vielen wahlberechtigten Mitgliedern der be -

treffenden Sparte unterstützt werden, wie Mandate zur Ver -

gebung gelangen.

Wenn der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe für die

Besetzung der Spartenvertretung einer Landeskammer eine Zu -

rechnungserklärung abgibt, hat dieser, wenn für die be -

treffende Fachorganisation mehrere gültige Wahlvorschläge ein -

gebracht wurden, auf dem eigenen Wahlvorschlag bei jedem Be -

werber anzuführen, welcher Wählergruppe dieser zuzurechnen ist

(§ 101 Abs. 4; siehe die Erläuterungen zu § 89).

In der Ziffer 4 werden die Voraussetzungen für die Einbringung

eines Besetzungsvorschlag für einen Fachverbandsausschuss

festgeschrieben. Die Einbringung der Besetzungsvorschläge für

die Fachverbandsausschüsse hat erst nach der Durchführung der

Urwahlen zu erfolgen (Abs. 2 ... Mandate erreicht haben) . Die

Hauptwahlkommission der WKÖ hat für die Einreichung der Be -

setzungsvorschläge einen zeitlichen Rahmen von einer Woche

festzusetzen und diesen den HWK der Landeskammern zwölf Wochen

vor den Urwahlen, d.h. zwei Wochen vor der Erlassung der Wahl -

kundmachung mitzuteilen (§ 107 Abs. 1).

Berechtigt einen Besetzungsvorschlag für einen Fachverbands -

ausschuss einzubringen, sind die Zustellungsbevollmächtigten

jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen der in den Wirkungs -

bereich des jeweiligen Fachverbandes fallenden Fachorganisa -

tionen Mandate erreicht haben. Für die Einreichung eines Be -

setzungsvorschlages für einen Fachverbandsausschuss ist keine

Unterstützung erforderlich.

In der Ziffer 5 sind die allgemeinen Bestimmungen für die Ein -

reichung von Wahl - und Besetzungsvorschlägen angeführt.

 

Zu Z 72 (§ 85 - Aktives und passives Wahlrecht):

 

Entspricht inhaltlich im wesentlichen den bisherigen §§ 86 und

87.

Die Möglichkeit, dass sich Inhaber von Einzelunternehmungen

für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes vertreten lassen

können (bisher § 86 Abs. 4) wurde jedoch nicht mehr aufge -

nommen.

Abs. 6:

Diese Bestimmung war früher im bisherigen § 85 Abs. 5 ge -

regelt.

 

Zu Z 73 (§ 86 - Wählerlisten):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 88.

 

Zu Z 74 (§ 87 - Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge

 

auf Aufnahme in die Wählerlisten):

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 89.

Abs. 1:

Neu aufgenommen wurde die Möglichkeit, dass die Zustellungsbe -

vollmächtigten jener Wählergruppen, die in der abgelaufenen

Funktionsperiode im Wirtschaftsparlament der betreffenden

Kammer vertreten waren, Einsprüche wegen der Aufnahme ver -

meintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme

vermeintlich Wahlberechtigter in die Wählerliste vornehmen

können.

Einwendungen der Betroffenen müssen vor Ablauf der Ent -

scheidungsfrist für die Wahlkommission und zwar am letzten Tag

vor Ablauf dieser bei der Wahlkommission eingelangt sein.

Abs. 5:

Da die Wahlverfahren unter einem enormen Zeitdruck abgewickelt

werden müssen, war und ist gegen die Entscheidung einer Wahl -

kommission ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (Abs.

4). Um für die HWK die Möglichkeit zu schaffen offensichtliche

Verfahrensfehler einer Wahlkommission zu korrigieren, wurde

die Möglichkeit einer amtswegigen Berichtigung einer Ent -

scheidung einer Wahlkommission durch die HWK eingeführt.

Abs. 6:

Der § 85 Abs. 3 lit. e stellt bei der Unterstützung für einen

Wahlvorschlag auf die Anzahl der Wahlberechtigten der be -

treffenden Fachgruppe (Fachvertretung) ab. Da sich diese durch

Einsprüche gemäß Abs. 1 und durch Anträge gemäß Abs. 2 ändern

kann, wurde gesetzlich festgeschrieben, dass eine diesbe -

zügliche Änderung in der Anzahl der Wahlberechtigten keinen

Einfluss auf die erforderliche Anzahl an Unterstützern hat.

 

Zu Z 75 (§ 88 - Wahlvorschläge):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 90.

 

Zu Z 76 (§ 89 - Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der

Wahlvorschläge):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 91.

Abs. 6:

Die Verpflichtung zur Kennzeichnung der einzelnen Wahlwerber

ist nur für den Fall vorgesehen, dass eine Wählergruppe, (die)

Mandate, die sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte er -

reicht, mehreren anderen Wählergruppen zurechnen lässt und

außerdem für diese Fachgruppe (Fachvertretung) mehrere Wahl -

vorschläge eingereicht werden. Diese Verpflichtung erfolgt

deshalb, da ja zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch

nicht feststeht, wie viele Mandate die Wählergruppe bei der

Wahl erreichen wird und somit eine entsprechende Zurechnung

ohne diese Kennzeichnung der Mandatare nicht möglich wäre.

 

Zu Z 77 (§ 90 - Wahlkarten):

 

Die Bestimmungen über die Abgabe der Stimme mittels Wahlkarte

wurden administrativ vereinfacht. Während nach dem bisherigen

§ 92 nur jene Wahlberechtigte einen Anspruch auf Ausstellung

einer Wahlkarte hatten, die sich voraussichtlich am Wahltag

(an den Wahltagen) an einem anderen Ort, als dem, der der zu -

ständigen Zweigwahlkommission entspricht, aufhielten, haben

diesen Anspruch nunmehr generell alle Wahlberechtigten. Außer -

dem musste der Wahlberechtigte bisher den Anspruch geltend

machen (bisheriger § 92 Abs. 1).

Künftig soll jedem Wahlberechtigten mit der Wählerver -

ständigung - neben den sonstigen Unterlagen für die Wahl wie

z.B. Vollmacht für juristische Personen und sonstige

Rechtsträger - auch die Wahlkarte übermittelt werden. Der

Wahlberechtigte kann dann selbst entscheiden, ob er die Stimm -

abgabe mittels Wahlkarte oder traditionell in einem Wahllokal

durchführen will.

Um organisatorische Schwierigkeiten zu vermeiden, wurde fest -

gelegt, dass die Wahlkarte spätestens zwei Tage vor dem ersten

möglichen Wahltag bei der zuständigen HWK eingelangt sein

muss. Damit ist sichergestellt, dass ein Wahlberechtigter sein

Wahlrecht nur einmal ausüben kann.

Die Wahlkarte kann allerdings nur mehr auf postalischem Weg an

die HWK oder an eine von dieser bestimmten Stelle rücküber -

mittelt werden. Eine Abgabe der Wahlkarte bei einer Zweigwahl -

kommission ist aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich.

Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg sind

Wahlkarten nicht zulässig (Abs. 1).

 

Zu Z 78 (§ 91 - Stimmzettel):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 93.

Abs. 3:

Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass auch bei einer

Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg das Stimmzettel -

dokument den Anforderungen eines papierenen Stimmzettels ent -

spricht.

 

Zu Z 79 (§ 92 - Abstimmungsverfahren):

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 94.

Abs. 4.

Auch bei Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg muss dem

Wahlberechtigten die geheime Stimmabgabe ermöglicht werden.

 

Zu Z 80 (§ 93 - Stimmabgabe):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 95.

 

Zu Z 81 (§ 94 - Gültige Stimmen):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 96.

 

Zu Z 82 (§ 95 - Vorzugsstimme):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 97.

 

Zu Z 83 (§ 96 - Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und

Stimmenzählung):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 98, jedoch sollen

einige organisatorische Bestimmungen in der Wahlordnung fest -

gelegt werden (Abs. 2).

Der bisherige Abs. 7 soll ebenfalls in der Wahlordnung ge -

regelt werden.

 

Zu Z 84 (§ 97 - Mandatsermittlung und Verlautbarung des Wahl -

ergebnisses)

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 99.

Abs. 4:

Die Minderheitenbestimmung wurde ausgebaut. Künftig steht

einer Wählergruppe, wenn sie bei der Wahl in einer Fachgruppe

zumindest fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen er -

halten und nach der Wahlarithmetik kein Mandat erhalten hat,

ein stimmberechtigtes Mitglied für den jeweiligen Fachgruppen -

ausschuss zu (bisher zehn Prozent; bei fünf Prozent der

Stimmen stand bisher nur ein Mandat mit beratender Funktion

zu).

Abs. 5:

Das Minderheitenrecht gemäß Abs. 4 steht, wenn mehrere Wähler -

gruppen Anspruch auf das Minderheitenrecht haben, nur der

stimmenstärksten Wählergruppe zu.

Abs. 6:

Das Minderheitenmandat gemäß Abs. 4 ist an und für sich ein

vollwertiges Mandat. Um eine Verzerrung des Wählerwillens bei

der Wahl des Fachgruppenobmannes zu vermeiden, wurde festge -

schrieben, dass das Wahlrecht bei der Cbmannwahl nur dann zu -

steht, wenn die Wählergruppe bei der Urwahl der betreffenden

Fachgruppe mehr als zehn Prozent der gültigen Stimmen erreicht

hat.

Abs. 8:

Diese Bestimmung war im bisherigen § 100 geregelt.

 

Zu Z 85 (§ 98 - Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahler -

gebnis):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 101.

Abs. 1:

Zur Klarstellung wurde die bereits bisher bestehende Rechts -

meinung, wonach Einsprüche keine aufschiebende Wirkung haben,

im Gesetz festgeschrieben.

Abs. 6:

Ebenfalls zur Klarstellung wurde die Bestimmung aufgenommen,

dass, wenn die Wahl in einer Fachorganisation wiederholt wer -

den muss, dadurch die anderen Wahlen und Besetzungen nicht ge -

hemmt und beeinflusst werden.

 

Zu Z 86 (§ 99 - Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner

Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der Fachvertreter)

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 102.

 

Zu Z 87 (§ 100 - Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 103.

Abs. 3:

Im bisher geltenden WKG war nicht geregelt, ob, wenn in einer

laufenden Funktionsperiode eine Fachvertretung in eine Fach -

gruppe umgewandelt wird, neu gewählt werden muss. Nunmehr

wurde dies ausdrücklich angeordnet.

Abs. 4:

Im Falle einer Umgliederung von Berufsgruppen innerhalb be -

stehender Fachverbände in einer laufenden Funktionsperiode,

kann künftig eine Neuwahl unterbleiben, sofern von den be -

troffenen Fachorganisationen nachgewiesen wird, dass eine Ver -

tretung der umgegliederten Berufsgruppe in den neuen Fachorga -

nisationen gewährleistet ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass

im Falle eines Ausscheidens eines bisherigen Mandatars der be -

treffenden Fachorganisation ein Vertreter der betroffenen um -

gegliederten Berufsgruppe im Sinne des § 115 Abs. 2 nachbe -

setzt wird.

Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, hat die HWK der WKÖ

eine Neuwahl anzuordnen.

 

Zu Z 88 (§ 101 - Besetzung der Spartenvertretungen):

Die Spartenvertretungen aller nach der Spartenordnung (§ 13)

eingerichteten Sparten, bilden im wesentlichen das Wirt -

schaftsparlament einer Landeskammer (§ 25)

Politische Absicht war, dass den Wahlberechtigten aus demo -

kratiepolitischen Gründen zum Zeitpunkt der Durchführung der

Urwahlen bekannt ist, wer ihre (potenziellen) Vertreter im

Wirtschaftsparlament der Landeskammer sind.

Abs. 2:

Die Besetzungsvorschläge für die Spartenvertretungen einer

Landeskammer müssen künftig bereits spätestens vier Wochen vor

dem ersten Wahltag bei der zuständigen HWK eingereicht werden

(siehe erläuternde Bemerkungen zu § 84 Abs. 3 lit. 2).

Berechtigt einen Besetzungsvorschlag einzubringen sind die Zu -

stellungsbevollmächtigten jener Wählergruppe, die in der be -

treffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag für

die Urwahlen eingebracht haben. Hinsichtlich der erforder -

lichen Unterstützung von Besetzungsvorschlägen für Spartenver -

tretungen siehe die Erläuterungen zu § 84 Abs. 3.

Eine Zurückziehung eines eingebrachten Besetzungsvorschlages

ist bis spätestens zehn Tage vor dem ersten Wahltag möglich.

Abs. 3:

Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen die be -

rechtigt sind einen Besetzungsvorschlag einzubringen, können

stattdessen der HWK auch mitteilen, dass ihre Wählergruppe mit

einer (mehreren) anderen Wählergruppe(n) für die Besetzung der

Spartenvertretung neue Wählergruppe bildet und diese einen Be -

setzungsvorschlag einbringt (lit. a) oder

dass die Wählergruppe erreichte Mandate einer oder mehreren

anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einge -

bracht hat (haben), zurechnen lässt. Eine solche Mitteilung

einer Wählergruppe hat bis spätestens eine Woche vor dem

ersten möglichen Wahltag zu erfolgen.

Abs. 4:

Siehe die erläuternden Bemerkungen zu § 89 Abs. 6.

Abs. 8 bis 11:

Das bisher für die Sektionsleitung bestehende Minderheiten -

recht (bisheriger § 104 Abs. 6 bis 10) wurde auch für die

Spartenvertretung beibehalten. Allerdings wurden die Prozent -

sätze für die Erreichung des ersten und des zweiten Minder -

heitenmandates im Hinblick auf die gegenüber der Sektions -

leitung stark reduzierten Anzahl der Mitglieder der Sparten -

vertretungen verhältnismäßig erhöht.

 

Zu Z 89 (§ 102 - Bestellung weiterer Mitglieder der Sparten -

konferenz)

 

Abs. 1 und 2:

Die Wählergruppen sollen künftig auch in der Spartenkonferenz

(diese bilden im wesentlichen alle Obmänner und Vorsitzende

der Fachvertreter einer Sparte) in dem Verhältnis, wie dies

dem mandatsmäßigen Ergebnis der Urwahlen in der betreffenden

Sparte entspricht, vertreten sein. Um den „kleineren“ Wähler -

gruppen dies zu ermöglichen, wurde festgeschrieben, dass diese

so viele Mandate in die betreffende Spartenkonferenz entsenden

können, wie dies diesem Verhältnis entspricht. Die Mandatszahl

ist aus der Summe der Anzahl der Obmänner aller Fachgruppen

(Vorsitzende der Fachvertreter) der betreffenden Sparte und

der Mitglieder der betreffenden Spartenvertretung zu er -

mitteln. Die Feststellung des Verhältnisses erfolgt auf Grund

des D‘Hondtschen Verfahrens (§ 73 Abs. 2).

Abs. 3:

Um sicherzustellen, dass Mandate von Wählergruppen nicht mehr -

mals beansprucht werden, wurde festgeschrieben, dass einer

Wählergruppe dieses Entsendungsrecht nicht zusteht, wenn sie

sich für die Besetzung der betreffenden Spartenvertretung mit

einer anderen Wählergruppe vereint; in diesem Fall ist ohnehin

die vereinigte Wählergruppe in der Spartenkonferenz vertreten.

Um Mehrfachzählungen zu vermeiden, wurde bestimmt, dass bei

der Berechnung für die zusätzlichen Vertreter jene Mandate

nicht zu zählen sind, die eine Wählergruppe für die Besetzung

der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen

ließ.

Abs. 4:

Um zu verhindern, dass auf Grund der Rechte gemäß Abs. 1 an -

deren Wählergruppen Mandate wieder weggenommen werden, wurde

bestimmt, dass die Rechte jener Wählergruppen, die in der

Spartenkonferenz bereits entsprechend ihrem Stärkeverhältnis

oder besser vertreten sind, nicht geschmälert werden.

Abs. 5:

Die entsendeten Vertreter müssen in eine der Fachgruppen

(Fachvertretungen) der betreffenden Sparte wählbar sein. Sie

sind der HWK binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergeb -

nisse der Wahlen der Obmänner der Fachgruppen sowie der Vor -

sitzenden der Fachvertreter namhaft zu machen und von dieser

zu bestellen und zu verlautbaren.

 

Zu Z 90 (§ 103 - Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellver -

treter):

 

Die Mitglieder der Spartenkonferenz haben die Wahl des

Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter (= das

Spartenpräsidium) durchzuführen. Wählbar sind nur Funktionäre,

die der Spartenvertretung angehören.

 

Zu Z 91 (§ 104 - Bestellung weiterer Mitglieder des Wirt -

schaftsparlamentes):

 

Abs. 1:

Diese Bestimmung sichert den kleineren Wählergruppen im

„großen Organ“ der Landeskammer eine Vertretung, wie dies dem

mandatsmäßigen Ergebnis der Urwahlen im Bereich der betreffen -

den Landeskammer entspricht.

Die Mandatszahl ergibt sich aus der Summe aller Mitglieder

sämtlicher Spartenvertretungen einschließlich der Minder -

heitenmandate gemäß § 101 Abs. 7 bis 9.

Die Ermittlung der weiteren Vertreter erfolgt durch das

D‘ Hondtsche Verfahren.

Abs. 3:

Haben sich Wählergruppen für die Besetzung einer Spartenver -

tretung vereinigt1 gelten die von den ursprünglichen Wähler -

gruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate als von der ver -

einigten Wählergruppe erreicht. Der vereinigten Wählergruppe

steht dann ein allfälliges Recht gemäß Abs. 1 zu.

Der Zustellungsbevollmächtigte der vereinigten Wählergruppe

kann der HWK jedoch auch mitteilen, dass die bei den Urwahlen

erreichten Mandate den ursprünglichen Wählergruppen zuge -

rechnet werden sollen. Diesfalls hat der Zustellungsbevoll -

mächtigte jedoch auch die Aufteilung der Mandate, die die ver -

einigte Wählergruppe bei der Besetzung der entsprechenden

Spartenvertretung erreicht hat, auf die ursprünglichen Wähler -

gruppen bekannt zu geben. In solchen Fällen steht den ur -

sprünglichen Wählergruppen, sofern sie im Wirtschaftsparlament

vertreten sind, ein allfälliges Recht gemäß Abs. 1 zu.

Die Bestimmung des lit. b soll vermeiden, dass Mandate mehr -

fach gezählt werden.

Abs. 4:

Wählergruppen, die auf Grund der Wahlarithmetik im Wirt -

schaftsparlament bereits entsprechend dem sich aus der Be -

rechnung gemäß Abs. 1 und 2 ergebenden Verhältnis oder stärker

vertreten sind, werden in ihren Rechten nicht geschmälert,

d.h. sie verlieren keine Mandate.

 

Zu Z 92 (§ 105 - Wahl des Präsidenten und der

Vizepräsidenten):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 107.

 

Zu Z 93 (§ 106 - Bestellung weiterer Mitglieder des

Erweiterten Präsidiums):

 

Abs. 1:

Die erläuternden Bemerkungen zu § 104 Abs. 1 gelten sinngemäß.

Abs. 2:

Bei der Mandatszahl für die Berechnung der weiteren Mitglieder

im Erweiterten Präsidium der Landeskammer sind die mit Sitz

und Stimme kooptierten Mitglieder des Präsidiums der Landes -

kammer und die mit diesen Rechten kooptierten Spartenobmann -

Stellvertreter, sofern ihre Beiziehung vom Wirtschaftspar -

lament beschlossen wird, mitzurechnen.

Erfolgt eine solche Kooptierung erst zu einem späteren Zeit -

punkt oder wird eine vorgenommene Kooptierung widerrufen, ist

die Berechnung gemäß Abs. 1 neu durchzuführen; dies gilt auch

wenn der Beschluss über die Beiziehung der Spartenobmann -

Stellvertreter erst zu einem späteren Zeitpunkt gefasst wird.

 

Abs. 3 und 4:

Entsprechen dem Minderheitenrecht des bisherigen § 106 Abs. 1,

jedoch wurde die Größe des Organes entsprechend berücksichtigt

(Abs. 4).

Abs. 5:

Ein Vertreter einer Wählergruppe, der auf Grund der Bestimmung

des § 63 Abs. 2 in das Präsidium der Landeskammer oder in ein

Präsidium einer Sparte kooptiert wurde, ist der betreffenden

Wählergruppe bei der Berechnung der Anzahl der weiteren Ver -

treter gemäß Abs. 1 natürlich anzurechnen.

Abs. 6:

Siehe erläuternde Bemerkungen zu § 104 Abs. 3 und 4.

Abs. 7:

Die Frist für die Wählergruppen zur Bekanntgabe der Mandatare

an die HWK beginnt mit der Wahl des Spartenpräsidiums, welches

zuletzt gewählt wurde, zu laufen. Wird die Wahl des Landes -

kammer - Präsidiums jedoch ausnahmsweise erst nach den Wahlen

aller Spartenpräsidien durchgeführt, beginnt die Frist mit der

Wahl des Landeskammer - Präsidiums. Bezüglich des Beschlusses

des Wirtschaftsparlamentes über die Beiziehung der Spartenob -

mann - Stellvertreter ist davon auszugehen, dass dieser bei der

Sitzung des Wirtschaftsparlamentes, in der das Präsidium ge -

wählt wird, gefasst wird. Wird der Beschluss erst zu einem

späteren Zeitpunkt gefasst, ist die Berechnung gemäß Abs. 1

vorerst einmal durchzuführen, sofern der Zeitpunkt der Be -

schlussfassung über die Beiziehung nicht schon absehbar ist.

 

Zu Z 94 (§ 107 - Besetzung der Fachverbandsausschüsse):

 

Abs. 1:

Für die Einreichung der Besetzungsvorschläge für die Aus -

schüsse der Fachverbände hat die HWK der WKÖ einen zeitlichen

Rahmen von einer Woche festzusetzen und diesen den HWK der

Landeskammern mitzuteilen, da dieser in der Wahlkundmachung

enthalten sein muss (§ 84 Abs. 3 Z 4).

Abs. 2:

Der Zeitrahmen für die Einreichung der Besetzungsvorschläge

für die Fachverbandsausschüsse wird zeitlich nach dem Vor -

liegen der Ergebnisse der Urwahlen fixiert werden. Zur Ein -

reichung eines Besetzungsvorschlages sind nämlich nur die Zu -

stellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen berechtigt, die

bei den Urwahlen der in den Wirkungsbereich des jeweiligen

Fachverbandes fallenden Fachorganisationen Mandate erreicht

haben. Eine Unterstützung eines Besetzungsvorschlages ist

nicht erforderlich.

Abs. 3:

Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei

den Urwahlen der in den Wirkungsbereich des betreffenden Fach -

verbandes fallenden Fachorganisationen Mandate erreicht haben,

können der HWK der WKÖ statt der Einreichung eines Besetzungs -

vorschlages jedoch auch mitteilen, dass sich ihre Wählergruppe

mit einer anderen Wählergruppe vereint oder dass sie ihre er -

reichten Mandate ganz oder teilweise einer oder mehreren an -

deren Wählergruppe(n) zurechnen lässt.

Eine Erklärung über eine Vereinigung von Wählergruppen gemäß

Abs. 3 lit. a, muss jedoch spätestens zu Beginn der Einreich

frist für Besetzungsvorschläge bei der HWK der WKÖ eingelangt

sein.

 

Zu Z 95 (§ 108 - Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seine

Stellvertreter):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 109.

 

Zu Z 96 (§ 109 - Besetzung der Spartenvertretungen):

 

Die Besetzungsvorschläge für die Spartenvertretungen der WKÖ

sind ebenfalls vor der Durchführung der Urwahlen in den

Landeskammern bei der HWK der WKO einzureichen und zwar vier

Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag; siehe dazu auch die

grundsätzlichen Bemerkungen zu § 101.

Abs. 2:

Berechtigt einen Besetzungsvorschlag einzubringen, sind die

Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den

Urwahlen in die Fachorganisationen der betreffenden Sparte zu -

mindest einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht haben. Be -

setzungsvorschläge für eine Spartenvertretung der Bundeskammer

müssen von so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, wie

Mandate zur Vergebung gelangen (§ 84 Abs. 3 Z 5 lit. b).

Abs. 3:

Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die be -

rechtigt sind einen Besetzungsvorschlag einzubringen, können

der HWK der WKÖ jedoch auch mitteilen, dass sich ihre Wähler -

gruppe mit einer anderen Wählergruppe für die Besetzung der

Spartenvertretung vereinigt und diese vereinigte Wählergruppe

einen Besetzungsvorschlag einbringt oder dass die Wählergruppe

einzelne Mandate oder alle Mandate die sie bei der Urwahl er -

reicht, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n) zurechnen

lässt. Eine solche Mitteilung einer Wählergruppe hat bis

spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag zu er -

folgen.

Abs. 4:

Siehe dazu die erläuternden Bemerkungen zu § 101 Abs. 4 und 10

bis 11. Die Minderheitenmandate für eine Spartenvertretung

werden jedoch bereits bei einem Prozentsatz von fünf Prozent

der Mandate bzw. mehr als neun Prozent der Mandate erreicht.

 

Zu Z 97 (§ 110 - Bestellung weiterer Mitglieder der Sparten -

konferenz der Bundeskammer)

 

Siehe dazu die erläuternden Bemerkungen zu § 102.

 

Zu Z 98 § (111 - Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und

seiner Stellvertreter)

 

Siehe dazu die erläuternden Bemerkungen zu § 103.

 

Zu Z 99 (§ 112 - Bestellung weiterer Mitglieder des Wirt -

schaftsparlamentes der Bundeskammer)

Siehe dazu die erläuternden Bemerkungen zu § 104.

Zu Z 100 (§ 113 - Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

der Bundeskammer)

 

Siehe dazu die erläuternden Bemerkungen zu § 105.

 

Zu Z 101 (§ 114 - Bestellung weiterer Mitglieder des

Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer)

 

Siehe dazu die erläuternden Bemerkungen zu § 106.

 

Zu Z 102 (§ 115 - Wahl und Besetzung von Organen und Mit -

gliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 114.

 

Zu Z 103 (§ 116 - Wahl der Berufsgruppenausschüsse):

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 116.

 

Zu Z 104 (§ 117 - Bestellung des Kontrollausschusses und Wahl

des Obmannes)

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 115.

 

Zu Z 105 (§ 118 - Bestellung der Mitglieder der Regional -

stellenausschüsse und Wahl des Regionalstellenobmannes)

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 119.

 

Zu Z 106 (§ 119 - Verlautbarung von Wahlangelegenheiten):

 

Bisher war im Wirtschaftskammergesetz nur angeordnet, dass

Wahl - und Besetzungsvorschläge, Ergebnisse von Wahlen, die

Wählerlisten u.a.m. zu verlautbaren sind. Nunmehr trifft das

Gesetz eine Aussage, wie diese Verlautbarung zu erfolgen hat.

 

Zu Z 107 (§ 120 - Wahlschutz):

 

Zur Klarstellung wurde eine bereits im ehemaligen Handels -

kammergesetz enthaltene Bestimmung, wonach Wahlen (Be -

setzungen) der Wirtschaftskammerorganisation den Bestimmungen

des Strafgesetzbuches unterliegen, wieder in das Gesetz aufge -

nommen.

 

Zu Z 108 (§ 121 - Finanzierung):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 121.

Das bisher im § 12 normierte Bedarfsdeckungsprinzip wurde nun -

mehr inhaltsgleich im ersten Satz des zweiten Absatzes ge -

regelt.

 

Zu Z 109 (§ 122 - Kammerumlagen):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 122.

Abs. 1:

Aufgrund des WKG 1998 ist die Kammerumlage 1 (KU 1) nach der

Z 1 von jenen Beträgen zu berechnen, die aufgrund der an das

Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern

erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen

Unternehmer, ausgenommen aufgrund von Geschäftsveräußerungen,

als Umsatzsteuer geschuldet werden. Hat ein Kammermitglied im

Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen für seine aus -

ländischen (rechtlich unselbständigen) Unternehmensteile be -

zogen, so war die für diese Lieferungen und sonstige

Leistungen geschuldete Umsatzsteuer gemäß der Z 1 Berechnungs -

grundlage für die KU 1. Hätte das Kammermitglied dieselben

Leistungen für seine ausländische (rechtlich selbständige)

Tochtergesellschaft bezogen, so wäre dies umlagenrechtlich

irrelevant gewesen. Um diese Ungleichbehandlung zu vermeiden,

soll die Bemessungsgrundlage nach der Z 1 nur mehr jene Be -

träge umfassen, die aufgrund der an das Kammermitglied für

dessen inländische Unternehmensteile von anderen Unternehmern

erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen

Unternehmer, ausgenommen aufgrund von Geschäftsveräußerungen,

als Umsatzsteuer geschuldet werden.

Erbringen ausländische Unternehmer sonstige Leistungen der in

§ 3a Abs. 10 UmsatzsteuerG 1994 genannten Art (sogenannte

Katalogleistungen) oder Vermittlungsleistungen an einen in -

ländischen Unternehmer, so wird die Umsatzsteuer gemäß § 19

Abs. 1 UStG vom Leistungsempfänger geschuldet (sogenanntes

reverse charge - System) . Diese Leistungen sind daher ohne Um -

satzsteuer in Rechnung zu stellen, der österreichische

Leistungsempfänger hat die Leistungsschuld selbst zu er -

mitteln. Das WKG 1998 stellt ausschließlich auf die vom Unter -

nehmer der Vorstufe geschuldete Umsatzsteuer ab und hat somit

diese Fälle des Übergangs der Steuerschuld versehentlich nicht

berücksichtigt. Beträge einer übergegangenen Umsatzsteuer -

schuld waren daher systemwidrigerweise nicht Bemessungs -

grundlage für die KU 1. Nach der neueingefügten Z 2 sind auch

jene Beträge Bemessungsgrundlage der KU 1, die aufgrund der an

das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unter -

nehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen nach

dem reverse - charge - System als Umsatzsteuerschuld übergehen.

Der Hebesatz der KU 1 wurde bislang vom Kammertag in einem

Tausendsatz der Bemessungsgrundlage festgesetzt; der Tausend -

satz durfte höchstens 4,3 vT betragen. Das Umlagenaufkommen

war gemäß dem zweiten Satz des Abs. 6 im Verhältnis 12:13

zwischen den Landeskammern und der WKÖ aufzuteilen. Um die

Flexibilität der Landeskammern und der WKÖ bei der Erreichung

der vom Kammertag beschlossenen Einsparungsziele zu erhöhen,

soll der bislang einheitliche Hebesatz gesplittet werden. Er

beträgt 1,3 vT für die WKÖ und für alle Landeskammern einheit -

lich 1,9 vT der Bemessungsgrundlage.

Der Hebesatz beträgt statt bisher höchstens 4,3 vT mit In -

krafttreten dieser Bestimmung am 1.1.2004 (Art. III § 2 der

Novelle) in Summe höchstens 3,2 vT. Bis zu diesem Zeitpunkt

beträgt der Tausendsatz für die WKÖ 2,2 vT und für alle

Landeskammern einheitlich 2,1 vT.

Abs. 2:

Die Novelle vermeidet Bezugnahmen auf bestimmte Sektionen. In

der Z 2 wird daher der Hinweis auf die Sektion Bank und Ver -

sicherung gestrichen. Der Begriff „Versicherer“ wird durch den

moderneren ,,Versicherungsunternehmen“ ersetzt. Der bislang

höchst zulässige Hebesatz van 0,55 vT der Bemessungsgrundlage

nach der Z 2 wird mit 1.1.2004 (Art. III § 3) auf 0,41 vT ab -

gesenkt. Da § 122 Abs. 6 zweiter Satz, der anordnet, wie das

Umlagenaufkommen zwischen den Landeskammern und der WKÖ aufzu -

teilen ist, gestrichen wird, und der Hebesatz gemäß Z 2 nicht

wie jener nach Abs. 1 geteilt wird, war für die Aufteilung des

Umlagenaufkommens gemäß Z 2 vorzusorgen. Es soll im Verhältnis

der für das jeweilige Erhebungsjahr geltenden Hebesätze gemäß

Abs. 1 zwischen der WKÖ und den Landeskammern aufgeteilt wer -

den.

Abs 6:

Der zweite Satz, der die Aufteilung des Umlagenaufkommens im

Verhältnis 12:13 zwischen den Landeskammern und der WKÖ ange -

ordnet hat, ist aufgrund der Teilung des KU 1 - Hebesatzes gemäß

Abs. 1 hinfällig und soll daher entfallen. Die Aufteilung des

Umlagenaufkommens gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 wurde in der Z 2

eigens geregelt.

Abs 7:

Der höchst zulässige Hebesatz der Landeskammer für die

Kammerumlage nach § 122 Abs. 7 (KU 2) wird, um die Umlagenbe -

lastung für die Mitglieder zu reduzieren, von 0,32 vH auf 0,29

vH abgesenkt. Die abgesenkten Hebesätze gelten gemäß Art. III

§ 4 ab dem 1.1.2004.

Bemessungsgrundlage der KU 2 ist die Beitragsgrundlage nach

§ 41 FamilienlastenausgleichsG 1967. Gemäß § 43 Familien -

lastenausgleichsG 1967, der auf die KU 2 sinngemäß anzuwenden

ist, iVm § 57 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung ist das Finanz -

amt der Betriebsstätte für die Angelegenheiten der KU 2 ört -

lich zuständig. Wird etwa die Lohn - und Gehaltsverrechnung

eines Kammermitgliedes für alle Betriebsstätten einheitlich an

einem Standort durchgeführt, kann es aufgrund dieser Be -

stimmung zu einem im Verhältnis zur Summe der Arbeitslöhne der

Arbeitnehmer der Mitglieder der einzelnen Landeskammern un -

gleichgewichtigen Aufkommen aus der KU 2 kommen. Die Novelle

ordnet für diese Fälle einen kammerinternen Ausgleich dieses

ungleichgewichtigen Umlagenaufkommens an. Die näheren Be -

stimmungen hat gemäß § 129 Abs. 1 die Umlagenordnung zu

treffen.

Abs 8:

Der höchst zulässige Hebesatz der WKÖ aufgrund der Bemessungs -

grundlage nach § 122 Abs. 7 wird, um die Umlagenbelastung für

die Mitglieder zu reduzieren, von 0,23 vH auf 0,15 vH abge -

senkt. Der abgesenkte Hebesatz gilt gemäß Art. III § 5 ab dem

1.1.2004.

 

Zu Z 110 (§ 123 - Grundumlagen):

 

Bei Fachvertretungen diente die Grundumlage gemäß Abs. 1 Z 1

bislang zur pauschalen Bedeckung der durch sonstige Erträge

nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die

Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmit -

glieder erwachsen. Im Sinne der Kostentransparenz und der

Kostenwahrheit soll künftig der tatsächliche und nicht der

pauschale Aufwand durch die Grundumlagen bedeckt werden.

Nach dem geltenden Recht ist der zur Bedeckung der Auf -

wendungen der Fachverbände erforderliche Anteil an den

Grundumlagen von den Ausschüssen der Fachverbände vorzu -

schlagen und durch das Präsidium der WKÖ im Einvernehmen mit

den Präsidien der Landeskammern unter Bedachtnahme auf die Be -

lastungsfähigkeit der zahlungspflichtigen Unternehmungen bis

zum 31. August eines jeden Jahres für das kommende Jahr fest -

zusetzen. Kann bis zu diesem Termin das Einvernehmen nicht

hergestellt werden, so entscheidet der Vorstand der WKÖ.

Dieses aufwendige und langwierige Fachverbandsanteilsverfahren

soll aufgrund der Novelle entfallen.

Satt dessen sollen die Fachverbandsausschüsse selbst über die

Höhe des zur Bedeckung ihrer Aufwendungen erforderlichen An -

teils an den Grundumlagen beschließen. Bei der Neuregelung war

für jene Fälle Vorsorge zu treffen, in denen nicht alle Fach -

gruppen im entsprechenden Fachverbandsausschuss vertreten

sind. Daher wurden durch den neu eingefügten Abs. 2 zur Be -

ratung der Höhe der Fachverbandsanteile an den Grundumlagen

bei den Fachverbänden eigene Ausschüsse (sogenannte Grundum -

lagenausschüsse) eingerichtet. Den einzelnen Ausschüssen ge -

hören die Mitglieder des Ausschusses des jeweiligen Fachver -

bandes sowie die Vorsteher der entsprechenden Fachgruppen und

die Vorsitzenden der jeweiligen Fachvertreter an. Der

Grundumlagenausschuss ist berechtigt, mit der Mehrheit von

zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Beschlüsse über

die Höhe des Anteils des Fachverbandes an den Grundumlagen zu

fassen. Dieser Beschluss gilt als Antrag an den zur Beschluss -

fassung gemäß Abs. 3 berufenen Fachverbandsausschuss.

Liegt kein derartiger Antrag des Grundumlagenausschusses an

den Fachverbandsausschuss vor oder soll ihm nicht entsprochen

werden, entscheidet an Stelle des Fachverbandsausschusses das

Erweiterte Präsidium der WKÖ. Dasselbe soll gelten, wenn der

Fachverbandsausschuss nicht termingerecht über die Höhe der

Fachverbandsanteile Beschluss gefasst hat. Den Wünschen der

Praxis entsprechend wurde diese Entscheidungsfrist des Fach -

verbandsausschusses vom 31. August auf den 15. September er -

streckt. Dieses Verfahren der Beschlussfassung über die Fach -

verbandsanteile an den Grundumlagen ist gemäß Art. III § 6

erstmalig für das Haushaltsjahr 2003 anzuwenden.

Über die Grundumlage beschließt wie bisher die Fachgruppen -

tagung. Diesem Beschluss ist der vom Fachverbandsausschuss

(allenfalls vom Erweiterten Präsidium der WKÖ) beschlossene

Fachverbandsanteil an der Grundumlage zu Grunde zu legen. Bei

Fachvertretungen hat das Präsidium der Landeskammer bei der

Beschlussfassung über die Grundumlage nach dem geltenden Recht

die Fachvertreter zu hören. Dem Beschluss des Kammertages vom

30.11.2000 entsprechend sieht die Novelle vor, dass nunmehr

das Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern herzu -

stellen ist. Hinsichtlich der Besonderheiten des Verfahrens

bei der Erhöhung von Grundumlagen wird auf § 61 Abs. 1 und die

entsprechenden Erläuterungen verwiesen.

Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage be -

darf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Bislang

war diese Genehmigung zu erteilen, wenn die gesetzlichen Vor -

aussetzungen erfüllt waren. Aufgrund der Novelle hat das

Präsidium der Landeskammer das Vorliegen der rechtlichen Vor -

aussetzungen zu prüfen, die neben dem Wirtschaftskammergesetz

etwa auch die aufgrund des Gesetzes ergangenen Verordnungen

sowie die im jeweiligen Zusammenhang verbindlichen Organbe -

schlüsse umfassen. Ein ordnungsgemäß gefasster und genehmigter

Grundumlagenbeschluss bleibt, sofern er nicht zeitlich be -

schränkt wurde, bis zu einer Abänderung durch die Fachgruppen -

tagung in Geltung.

In Entsprechung des Beschlusses des Kammertages ordnet die

Novelle ab dem 1.1.2004 den Entfall der Landeskammeranteile an

den Grundumlagen an. Die diesbezüglichen Bestimmungen des

Abs. 4 treten daher mit diesem Zeitpunkt außer Kraft. Bis

dahin ist es Aufgabe der zuständigen Organe, den Landes -

kammeranteil an der Grundumlage schrittweise aufzuheben.

Derzeit sind die Bemessungsgrundlagen für die Grundumlage auch

innerhalb einer Branche äußerst heterogen. Dies erhöht nicht

nur die Kosten der Umlagenentrichtung für Unternehmen, die in

mehreren Landeskammern Mitglied sind und erschwert gleich -

zeitig den Vollzug ohne die zuständigen Kammerdienststellen;

es widerspricht aber auch dem Grundsatz der Transparenz des

Finanzierungssystems. Abs. 8a ordnet an, dass die Bemessungs -

grundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm ent -

sprechenden Fachgruppen und Fachvertretungen einheitlich zu

sein hat (haben). Die einheitliche Bemessungsgrundlage(n) ist

(sind) vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fach -

gruppen und Fachvertretern zu beschließen. Kann das Einver -

nehmen über die einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht her -

gestellt werden, entscheidet subsidiär das Erweiterte

Präsidium der WKÖ. Die Einheitlichkeit der Bemessungsgrund -

lage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm ent -

sprechenden Fachgruppen und Fachvertretungen ist gemäß

Art. III § 8 bis spätestens 1.1.2007 herzustellen.

Die demonstrative Aufzählung der möglichen Bemessungsgrund -

lagen für die Grundumlage in Abs. 8 Z 1 wurde um die Anzahl

der Betriebsstätten oder der Berechtigungen erweitert. Durch

die Streichung der Verweises auf Abs. 7 Z 2 des geltenden

Rechts in Abs. 9 des geltenden Rechts stellt die Novelle klar,

dass die Rechtsformstaffelung zum Tragen kommt, wenn die

Grundumlage in einem festen Betrag festgesetzt ist. Das gilt

auch dann, wenn dieser feste Betrag etwa je Betriebsstätte

oder je Berechtigung zu entrichten ist.

Die vom Kammertag beschlossene Beitragssenkung findet in der

Absenkung der in Abs. 10 genannten Höchstbeträge ihren Nieder -

schlag: Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der

Bruttolohn- und -Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von

der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie aufgrund der Novelle

nicht mehr als 10 vT statt bisher 15 vT der Brutto - Lohn - und

Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT statt bisher 5 vT der

Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen

Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach

Abs. 8 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT

statt bisher 5 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen.

Zur Klarstellung spricht die Novelle in Abs. 10 statt „Umsatz -

summe“ von "Summe der Gesamtumsätze“, wobei sich die Umsätze

auf jeweils eine Mitgliedschaft beziehen.

 

Zu Z 111 (§ 125 - Gebühren für Sonderleistungen Gebührenver -

ordnung):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 125.

 

Zu Z 112 (§ 127 - Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage

und der Gebühren für Sonderleistungen):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 127.

Da der Anteil der Landeskammern an den Grundumlagen entfällt

und mit diesem Anteil auch die Kosten der Landeskammer für die

Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage abgegolten waren,

wurde nunmehr die Möglichkeit vorgesehen, dass den Landes -

kammern eine Vergütung für diese Tätigkeiten gewährt wird. Die

Vergütung ist in der Umlagenordnung zu regeln und darf drei

Prozent der eingehobenen Beträge nicht übersteigen.

 

Zu Z 113 (§ 128 - Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundum -

lagen und bei Gebühren für Sonderleistungen):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 128.

Inhaltlich musste die Bestimmung wegen des Entfalls der Ein -

tragungsgebühr adaptiert werden.

 

Zu Z 114 (§ 129 - Umlagenordnung):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 129.

 

Zu Z 116 (§ 131 - Gebarungsgrundsätze):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 131.

 

Zu Z 117 (§ 132 - Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 132.

Abs. 2:

Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer und der WKÖ kann die

Zustimmung zu einem Voranschlag einer Fachgruppe (eines Fach -

verbandes) verweigern, wenn die rechtlichen Voraussetzungen

nicht erfüllt sind. Zu den rechtlichen Voraussetzung zählen

jedenfalls Bestimmungen des WKG und Bestimmungen, die in

Satzungen enthalten sind; auch die Beschlüsse von Organen

(Präsidium, Erweitertes Präsidium, Wirtschaftsparlament) sind

als solche zu qualifizieren, sofern sie diesbezügliche In -

halte, wie Richtlinien und dergleichen, enthalten.

Abs. 5:

Die Verpflichtung zur Erstellung eines Nachtragsvoranschlages

entfällt, wenn der Mehraufwand durch Mehrerträge, die mit dem

Mehraufwand in unmittelbaren Zusammenhang stehen oder durch

die Auflösung von Rücklagen gedeckt werden kann.

Abs. 6:

Der Termin bis zu dem die Fachverbände und die Landeskammern

ihren Rechnungsabschluss der WKÖ zur Genehmigung bzw. zur

Weiterleitung an das Bundesministerium vorzulegen haben, wurde

vom 31. Mai auf 15. Juni verschoben.

 

Zu Z 118 (§ 133 - Haushaltsordnung):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 133.

 

Zu Z 120 (§ 135 - Gebarungskontrolle):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 135.

Abs. 1:

Die Kompetenz des Kontrollausschusses zur Prüfung der Ge -

barung, wurde auf ausgegliederte Rechtsträger der WK - Organi -

sation und auf solche Rechtsträger bei denen Organisationen

der gewerblichen Wirtschaft mit mindestens 50 Prozent be -

teiligt sind, ausgedehnt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass

dies die für diese Rechtsträger maßgeblichen Rechtsvor -

schriften zulassen.

 

Zu Z 121 (§ 138 - Parteistellung):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 138.

 

Zu Z 122 (§ 139 - Schiedsgerichtsbarkeit):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 139.

 

Zu Z 123 (§ 141 - Genehmigung und Verlautbarung von

Satzungen)

 

Die bisher in den verschiedenen Paragraphen enthaltenen Be -

stimmungen über die Genehmigung bzw. Verlautbarung von

Satzungen wurden zu einer einheitlichen Bestimmung zusammenge -

zogen (bisher §§ 13 Abs. 6, 55 Abs. 2, 65 Abs. 6, 74, 125,

129, 133 und 139 Abs. 3).

Abs. 3:

Die Kontrollausschussordnung, die Pensionsfondsordnung und die

Dienstordnung waren schon bisher genehmigungspflichtige Ver -

ordnungen (Satzungen). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist

dies künftig auch die Wahlordnung sowie die Fachorganisations -

ordnung (FOO). Die FOO war bisher eine Verordnung des

Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

 

Zu Z 124 (§ 146 - Stempel -  und Rechtsgebühren):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 146.

Klargestellt wurde, dass Stimmrechtsübertragungen gemäß

§ 62 Abs. 2 von Stempelgebühren befreit sind.

 

Zu Z 125 (§ 149 - Weitergeltung von Rechtsvorschriften):

 

Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 149.

Die bisherigen Abs. 3, 5 und 6 wurden als überholt aufgehoben.