538/AE XXI.GP

Eingelangt am: 21.11.2001

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Walter Posch, Heinisch-Hosek und Genossinnen
betreffend Stärkung der Rechte des Kindes


Ein maßgebliches Vertragswerk auf internationaler Ebene zum Schutze des Kindes ist die
„UN-Konvention über die Rechte des Kindes" von 1989, die bis heute von 191 Staaten
ratifiziert worden ist.

Obwohl besagte Konvention einen Katalog von Kinderrechten festschreibt, liegt es dennoch
mit der Wahrung der Kinderrechte vielerorts im argen. Und auch in Österreich sind die
Kinderrechte nicht immer vollständig gewahrt. Die UN-Kinderrechtskonvention wurde
anläßlich ihrer parlamentarischen Genehmigung vom österreichischen Parlament nicht in den
Verfassungsrang erhoben, zusätzlich besteht noch ein Erfüllungsvorbehalt.
Es ist nun an der Zeit, die Rechte des Kindes weiter zu stärken. Die Kinderrechtskonvention
enthält eine Reihe von Vorschriften, die in Österreich noch mit Leben zu erfüllen sind. Es
erscheint daher als sinnvoll, die Kinderrechtskonvention bzw. einzelne Bestimmungen daraus
in den Verfassungsrang zu heben, um so kinderspezifische Grundrechte zu schaffen, die dann
vor Gerichten bzw. Verwaltungsbehörden einklagbar wären.

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten nachfolgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen
„Die Bundesregierung wird ersucht,

1.  die Rechte des Kindes zu stärken, indem Kinderrechte in Verfassungsrang erhoben
werden.

2.  dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, der diesem Gebot Genüge tut. Hierbei
ist insbesondere auf die UN-Kinderrechtskonvention Rücksicht zu nehmen.

3.  bei der Ausarbeitung dieser Regierungsvorlage insbesondere folgende Rechte des Kindes
verstärkt zu berücksichtigen:

•   Recht auf Schutz des Kindes vor Gewalt, Mißbrauch und Ausbeutung

•   Schaffung besonderer Verfahrensbestimmungen für Kinder und Jugendliche vor
Gerichten bzw. Verwaltungsbehörden

•   Recht auf Achtung von Selbstbestimmung und Identität des Kindes

•   Recht auf verstärkte demokratische Mitbestimmung

•   Recht auf vollständige Integration behinderter Kinder (speziell im Schulwesen)

•   Recht auf umfassende Betreuung geflüchteter Kinder

•   Verstärkte Rücksichtnahme auf die Interessen der Kinder - dies auch in

verfahrensrechtlicher Hinsicht - bei Familienkonflikten (Scheidung der Eltern etc.)

•   Verstärkte Bekämpfung von Kinderarmut

•   Abschaffung der Schubhaft für Minderjährige

•   Recht auf Bildung und Ausbildung sowie Berufsvorbereitung."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Menschenrechte beantragt.