539/A XXI.GP
Eingelangt am: 21.11.2001
Initiativantrag
der
Abgeordneten Dr. Josef Cap, Dr. Wittmann
und
Genossen
betreffend
ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die
Begrenzung
von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird
Der Nationalrat wolle beschliessen:
Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die
Begrenzung von Bezügen
öffentlicher Funktionäre geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen
öffentlicher Funktionäre,
BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 5/2000
wird
wie
folgt geändert:
1. Es wird
folgender § 10a eingefügt:
„Verbot der Geschenkannahme
§
10a. (1) Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den
bezügerechtlichen
Regelungen
des Bundes oder der Länder ist es untersagt, im Hinblick auf ihre Funktion
aufgrund
der sie öffentliche Bezüge erhalten, für sich oder einen Dritten
ein Geschenk, einen
anderen
Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich
verspre-
chen
zu lassen.
(2)
Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht
als
Geschenke
im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke dürfen in Ausübung der Funktion entgegengenommen werden.
(4)
Entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 angenommene Geschenke,
Vermögensvorteile
oder sonstige Zuwendungen verfallen zugunsten der öffentlichen Hand
und
sind zu verwerten. Der Erlös ist wohltätigen Zwecken zuzuführen.
Die Entscheidung über
die konkrete Verwendung dieser Mittel obliegt dem Bundespräsidenten."
2. Dem § 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) § 10a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl............/........... tritt mit
........................ in Kraft."
Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuß
Begründung:
Im
Format Nr. 45/2001, erschienen am 5. November, wird über den amtierenden
Finanz-
minister
berichtet, dass dieser gratis - oder zumindest stark verbilligt -
Kleidungsstücke von
der
Wiener Vertretung eines bekannten Modedesigners aus den Vereinigten Staaten
bezogen
habe.
Dies wirft
die Frage auf, ob sich ein Mitglied der Bundesregierung derart begünstigen
lassen
darf.
Nachdem in
den verschiedensten Dienstrechten für öffentlich Bedienstete
eindeutig
Geschenkannahmeverbote für Beamte normiert sind (vgl. etwa § 59 BDG,
§ 59 RDG, § 41
LDG,
§ 18 Abs 3 Wr. Dienstordnung) ist diese Frage wohl sehr berechtigt.
Man
sollte meinen, dass sich Regierungsmitglieder darüber im Klaren sind, dass
sie bei der
Befriedigung
ihrer eigenen Bedürfnisse gewisse Grenzen zu beachten haben. Eine solche
Grenze
ist spätestens dort zu ziehen, wo auch nur ein Anschein von
ungerechtfertigter
Ausnutzung der Amtsstellung entsteht. Da ein solches Bewusstsein offenbar
fehlt, scheint es
geboten,
eine entsprechende Regelung zu treffen.
Unzweifelhaft
ist nämlich, dass der Finanzminister diese Zuwendungen wohl nie erhalten
hätte,
wäre er nicht Finanzminister. Es ist aber nicht einzusehen, warum
Regierungs-
mitglieder, von denen man im Interesse des Ansehens der Bundesregierung
erwarten kann,
dass
sie dieselben Integritätserfordernisse erfüllen wie Beamte, und die
noch dazu ohnehin
sehr
hohe Bezüge gemessen, ihre Stellung dazu benutzen, sich solche Vorteile zu
verschaffen.
Es ist anzunehmen, dass das von der Bevölkerung nicht gutgeheißen
wird.
Gerade
ein Mitglied der Bundesregierung einer Partei, die sich gerne als die
„Vertreterin des
kleinen
Mannes" bezeichnet hat und dies immer noch versucht, müsste
eigentlich ein
gesteigertes
Interesse an einer klaren gesetzlichen Regelung, die solche Vorgänge
unterbindet,
haben.
Dies auch unter dem Gesichtspunkt der unsinnigen Sparpolitik dieser Regierung,
die
zu
hoher Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten in der Bevölkerung
geführt hat.
Die
vorgesehene Regelung soll - im Interesse des Ansehens ihrer Funktionen -
Politiker und
öffentliche
Funktionäre daran hindern, im Graubereich der Geschenkzuwendungen den
Anschein
zu erwecken, nicht ausschließlich im Interesse der Öffentlichkeit
ihre Aufgaben
wahrzunehmen.
Die Einschränkungen
der Abs. 2 und 3 erscheinen geboten um den üblichen Höflichkeits-
formen
keinen Abbruch zu tun.
Die
Entscheidungsbefugnis des Bundespräsidenten über etwaige, zur
Verwendung für
wohltätige
Zwecke vorgesehene, verfallene Werte sichert die Objektivität des
Einsatzes dieser
Mittel.