539/A XXI.GP

Eingelangt am: 21.11.2001

 

 


Initiativantrag

 

der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Dr. Wittmann
und Genossen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die
Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird

Der Nationalrat wolle beschliessen:

Bundesverfassungsgesetz,

mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen
öffentlicher Funktionäre geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre,
BGBl. I
Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 5/2000 wird
wie folgt geändert:

1. Es wird folgender § 10a eingefügt:
„Verbot der Geschenkannahme

§ 10a. (1) Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen
Regelungen des Bundes oder der Länder ist es untersagt, im Hinblick auf ihre Funktion
aufgrund der sie öffentliche Bezüge erhalten, für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen
anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich verspre-
chen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als
Geschenke im Sinne des Abs. 1.


(3) Ehrengeschenke dürfen in Ausübung der Funktion entgegengenommen werden.

(4) Entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 angenommene Geschenke,
Vermögensvorteile oder sonstige Zuwendungen verfallen zugunsten der öffentlichen Hand
und sind zu verwerten. Der Erlös ist wohltätigen Zwecken zuzuführen. Die Entscheidung über
die konkrete Verwendung dieser Mittel obliegt dem Bundespräsidenten."

2. Dem § 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) § 10a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl............/........... tritt mit

........................ in Kraft."

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuß


Begründung:

Im Format Nr. 45/2001, erschienen am 5. November, wird über den amtierenden Finanz-
minister berichtet, dass dieser gratis - oder zumindest stark verbilligt - Kleidungsstücke von
der Wiener Vertretung eines bekannten Modedesigners aus den Vereinigten Staaten bezogen
habe.

Dies wirft die Frage auf, ob sich ein Mitglied der Bundesregierung derart begünstigen lassen
darf.

Nachdem in den verschiedensten Dienstrechten für öffentlich Bedienstete eindeutig
Geschenkannahmeverbote für Beamte normiert sind (vgl. etwa § 59 BDG, § 59 RDG, § 41
LDG, § 18 Abs 3 Wr. Dienstordnung) ist diese Frage wohl sehr berechtigt.

Man sollte meinen, dass sich Regierungsmitglieder darüber im Klaren sind, dass sie bei der
Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse gewisse Grenzen zu beachten haben. Eine solche
Grenze ist spätestens dort zu ziehen, wo auch nur ein Anschein von ungerechtfertigter
Ausnutzung der Amtsstellung entsteht. Da ein solches Bewusstsein offenbar fehlt, scheint es
geboten, eine entsprechende Regelung zu treffen.

Unzweifelhaft ist nämlich, dass der Finanzminister diese Zuwendungen wohl nie erhalten
hätte, wäre er nicht Finanzminister. Es ist aber nicht einzusehen, warum Regierungs-
mitglieder, von denen man im Interesse des Ansehens der Bundesregierung erwarten kann,
dass sie dieselben Integritätserfordernisse erfüllen wie Beamte, und die noch dazu ohnehin
sehr hohe Bezüge gemessen, ihre Stellung dazu benutzen, sich solche Vorteile zu verschaffen.
Es ist anzunehmen, dass das von der Bevölkerung nicht gutgeheißen wird.

Gerade ein Mitglied der Bundesregierung einer Partei, die sich gerne als die „Vertreterin des
kleinen Mannes" bezeichnet hat und dies immer noch versucht, müsste eigentlich ein
gesteigertes Interesse an einer klaren gesetzlichen Regelung, die solche Vorgänge unterbindet,
haben. Dies auch unter dem Gesichtspunkt der unsinnigen Sparpolitik dieser Regierung, die
zu hoher Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten in der Bevölkerung geführt hat.


Die vorgesehene Regelung soll - im Interesse des Ansehens ihrer Funktionen - Politiker und
öffentliche Funktionäre daran hindern, im Graubereich der Geschenkzuwendungen den
Anschein zu erwecken, nicht ausschließlich im Interesse der Öffentlichkeit ihre Aufgaben
wahrzunehmen.

Die Einschränkungen der Abs. 2 und 3 erscheinen geboten um den üblichen Höflichkeits-
formen keinen Abbruch zu tun.

Die Entscheidungsbefugnis des Bundespräsidenten über etwaige, zur Verwendung für
wohltätige Zwecke vorgesehene, verfallene Werte sichert die Objektivität des Einsatzes dieser
Mittel.