557/A XXI.GP
Eingelangt am: 23.11.2001
ANTRAG
der
Abgeordneten Doris Bures, Dr. Jarolim und Genossinnen betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem
das
Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das
Wohnungseigentumsgesetz
1975
geändert werden.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das
Wohnungseigentumsgesetz
1975 geändert werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel
l
Änderungen des Mietrechtsgesetzes
Das Mietrechtsgesetz,
BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetzblatt BGBl.1
Nr.
36/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen
Teile des Hauses einschließlich der
Wohnung zur Unterbringung des für die Liegenschaft im Sinn des § 23
Abs. 2 lit. a des
Mietrechtsgesetzes
bestellten Hausbetreuers (Hausbetreuerwohnung) erforderlich sind;"
2. In § 17 Abs. 1 wird der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt und die Wendung "wobei die
Nutzfläche
der Hausbetreuerwohnung, für die kein besonderes Entgelt entrichtet wird,
außer
Betracht
bleibt" angefügt.
3. In § 17 Abs. 1 a wird nach der Wendung "die
allgemeinen Teile des Hauses" die Wendung
"einschließlich der Hausbetreuerwohnung" eingefügt."
4. In § 23 Abs. 2 lit.a wird nach der
Wendung "Dienstnehmer des Vermieters" die Wendung "oder
einer
im mehrheitlichen Eigentum des Vermieters stehenden juristischen Person" eingefügt.
5. § 49d lautet:
„Die Änderungen der §§ 3, 17 und 23
durch das Bundesgesetzblatt BGBI. I Nr. XXX/2002
treten
mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 3 und 17 in der Fassung des
Bundesgesetzblattes
BGBI.
Nr. XXX/2001 gelten für Abrechnungsperioden, die nach dem 31.12.2001
beginnen."
Artikel 2
Änderungen
des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Das
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBI. Nr. 139/1979, zuletzt geändert
mit dem
Bundesgesetzblatt
BGBI. I Nr. 47/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 14a Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die
Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile der Baulichkeit
einschließlich der
Wohnung
zur Unterbringung des für die Liegenschaft im Sinn des § 23 Abs. 2
lit. a des
Mietrechtsgesetzes
bestellten Hausbetreuers (Hausbetreuerwohnung) erforderlich sind;"
2. In § 16 Abs. 1 wird der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt und die Wendung „wobei die
Nutzfläche
der Hausbetreuerwohnung, für die kein besonderes Entgelt entrichtet wird,
außer
Betracht
bleibt" angefügt.
3. In § 16 Abs. 7 wird im vierten Satz
nach der Wendung „die allgemeinen Teile des Hauses" die
Wendung „einschließlich der Hausbetreuerwohnung" eingefugt.
4. In Artikel IV wird folgender Absatz angefügt:
„(1h)
Die Änderungen der §§ 14a und 16 in der Fassung des
Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr.
XXX/2002
treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 14a und 16 in der
Fassung des
Bundesgesetzblattes BGBI. I Nr. XXX/2001 gelten für
Abrechnungsperioden, die nach dem
31.12.2001
beginnen."
Artikel 3
Änderungen
des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
Das
Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBI. Nr. 417, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetzblatt
BGBI.
I
Nr.
142/2000, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 4a letzter Satz wird
nach der Wendung "die allgemeinen Teile des Hauses" die
Wendung "einschließlich der Hausbetreuerwohnung" eingefügt."
2. In § 28 wird folgender Absatz angefügt:
"(5)
§ 19 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBI. I Nr. XXX/2002
tritt mit
1.1.2002
in Kraft."
In formeller
Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung
dem
Justizausschuss
zuzuweisen.
Begründung:
Artikel 1 (Mietrechtsgesetz)
Zu Z 1 bis 3 (§§ 3, 17)
Durch die
Wohnrechtsnovelle 2000 wurde für künftige
Hausbetreuungsdienstverhältnisse das
Hausbesorgergesetz
aufgehoben. Gleichzeitig wurde im Mietrechtsgesetz für künftige
Dienstver -
hältnisse
die Hausbesorgerwohnung aus den allgemeinen Teilen des Hauses ausgenommen mit
der
Konsequenz,
dass nicht mehr der Hauseigentümer für deren Erhaltung zuständig
ist, und festgelegt,
dass
die Nutzfläche der Hausbesorgerwohnung nach Beendigung des bisherigen
Hausbesorger -
dienstverhältnisses
bei der Betriebskostenaufteilung zu berücksichtigen ist. Zusätzlich
wurde die
Überwälzbarkeit
der Aufwendungen für die Hausbetreuung neu geregelt und damit große
Rechts -
unsicherheit
ausgelöst. Die Frage, welche Kosten der Hausbetreuung zukünftig im
Rahmen der
Betriebskosten auf Mieter überwälzt werden können, hat zu sehr
unterschiedlichen Interpretationen
und
Meinungen der Rechtswissenschaft geführt. Zum einen stellt sich die Frage,
welche Einnah -
men der Hauseigentümer für eine Dienstwohnung, die einem im Haus
wohnenden Hausbetreuer
überlassen wird, in der Hauptmietzinsabrechnung auszuweisen hat, zum
anderen ist unklar, ob der
Hauseigentümer
dem Hausbetreuer im Rahmen des als Betriebskosten überwälzbaren
Entgelts
einen
Ersatz des Hauptmietzinses bzw. der Betriebskosten, die der Hausbetreuer
für die Wohnung
aufwendet, bezahlen darf.
Geht man von
der erstgenannten Variante aus, dass die vom Hausbetreuer geleisteten Wohnungs
-
kosten
diesem vom Vermieter zusätzlich zum Entgelt bezahlt und in den
Betriebskosten überwälzt
werden dürfen, würde dies im Effekt zu einem Transfer von
Hauptmietzinseinnahmen hin zu Be -
triebskostenausgaben
(und damit zur Betriebskostenerhöhung) und damit entgegen der Intention
des
Gesetzgebers der WRN 2000 zu einer Erhöhung der Hausbetreuerkosten
führen.
Geht man von der zweitgenannten Variante aus, dass der Hauseigentümer die
Wohnungskosten des
Hausbetreuers nicht im Rahmen der Betriebskosten überwälzen darf,
bedeutet dies, dass entweder
der
Hauseigentümer (wenn er die Wohnung dem Dienstnehmer kostenlos zur
Verfügung stellt),
oder
der Hausbetreuer mit den Wohnungskosten belastet wird.
In den beiden
letzten Fällen ist davon auszugehen, dass ein System der Hausbetreuung,
bei dem die
Dienstnehmer
im Haus wohnen (wie dies von vielen Mietern nach wie vor gewünscht wird),
in der
Realität nicht funktionieren wird. Kein Hauseigentümer wird einen
Hausbetreuer anstellen, wenn er
nicht
im Sinne einer Kostendeckung sämtliche Kosten überwälzen kann;
andererseits werden kaum
Dienstnehmer
zu finden sein, die bereit sind, zu diesen Konditionen zu arbeiten, wenn sie
von
einem
meist ohnehin deutlich unter dem Durchschnitt' liegenden Einkommen noch
Wohnungs -
kosten
in der Höhe von mehreren Tausend Schilling bezahlen müssen (folgt man
etwa der Meinung
von Würth, wonach der volle Richtwert in der Mietzinsreserve als
Einnahmen auszuweisen ist,
bedeutet dies bei einer 50 m2 Wohnung eine Mietzinsbelastung von
rund S 4.000,-- monatlich).
Aufgrund der
großen Rechtsunsicherheit durch die Neuregelungen der Wohnrechtsnovelle
2000
konnten
de facto keine neuen Dienstverträge mit im Haus wohnenden Hausbetreuern
abgeschlossen
werden.
Um den Wünschen vieler Mieter nach einer Hausbetreuung mit einem im Haus
wohnenden
Dienstnehmer
entsprechen zu können, soll daher die Hausbetreuerdienstwohnung wieder
kostenfrei
gestellt werden und § 3 und § 17 MRG dementsprechend novelliert
werden.
Zu Z 4 (§23):
Analog zur Änderung des §
l Abs. 2 Z 5 lit.b AZG soll auch in § 23 Abs. 2 lit.a klargestellt wer -
den, dass diese Bestimmung nicht nur dann
anzuwenden ist, wenn der Vermieter Dienstgeber ist,
sondern auch wenn eine juristische Person, an der der Hauseigentümer
Mehrheitsgesellschafter ist,
Dienstgeber des Hausbetreuers ist.
Zu Z 5 (§ 49d):
Um nicht in Abrechnungen der Vorjahre einzugreifen, wird festgelegt,
dass die geänderten
Bestimmungen
in den §§ 3 und 17 erst auf Abrechnungsperioden, die nach dem
31.12.2001
beginnen, Anwendung finden sollen.
Artikel 2 (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz)
Zu Z 1 bis 3 (§§ 14a und 16):
Siehe Erläuterungen zu Artikel l Z l bis 3.
Zu Z 4 (Artikel IV)
Siehe Erläuterung zu Artikel l Z 5.
Artikel 3 (Wohnungseigentumsgesetz 1975)
Zu Z 1 (§19):
Gleichlautend wie § 17 Abs. 1a Mietrechtsgesetz und § 16 Abs. 7 Wohnungsgemeinnützigkeits-
gesetzt wird die entsprechende Bestimmung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 angepasst.