562/A XXI.GP
Eingelangt am: 23.11.2001
entschliessungsantrag
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Lackner, Kräuter
und GenossInnen
betreffend Maßnahmenpaket zum Schutz der österreichischen Bevölkerung vor übertragbaren
Krankheiten
Durch
das Verwaltungsreformgesetz wird das Bazillenausscheidergesetz ersatzlos
aufgehoben.
Dies bedeutet, dass es ab 1. Jänner 2002 keine lückenlose
organisierte
gesundheitliche
Überwachung der mit der Herstellung und Abgabe von Nahrungs- und
Genussmitteln befassten Personen mehr gibt. Auch die Allgemeine
Lebensmittelhygiene-
Verordnung
und die dazu ergangenen Durchführungserlässe können diese
Personenuntersuchungen
nicht ersetzen, somit muss von einem Verlust an Sicherheit für
unsere
Bevölkerung ausgegangen werden.
Begründet
wird diese verantwortungslose Gesetzesentfernung unter anderem damit, dass
durch
die Aufhebung des Bazillenausscheidergesetzes im Bereich der Bundesstaatlich-
Bakteriologisch-Serologischen Untersuchungsanstalten Untersuchungskosten in der
Höhe von
jährlich
zirka 13 Mio. ATS vermieden werden. Es sei auch mit beachtlichen Einsparungen
bei
den
Ländern zu rechnen, da etwa 330.000 amtsärztliche Untersuchungen pro
Jahr entfallen
werden.
Weiters sei
das Bazillenausscheidergesetz fachlich überholt - so die Erläuterungen.
Das
Gesetz
war 1945 auf Betreiben der amerikanischen Besatzungsmacht erlassen worden.
Begründet
wurde das Gesetz durch das in Folge der Not und der hygienische Mängel
dieser
Zeit
vermehrte und gefährliche Auftreten von Bauchtyphus, Paratyphus und Ruhr,
dem im
Bereich der Lebensmittelversorgung durch gesundheitliche Kontrollen der
Beschäftigten
entgegengewirkt
werden sollte.
Bei den jetzt
im Vordergrund stehenden bakteriellen Lebensmittelvergiftungen (insbesondere
Salmonellen,
Campylobakter, EHEC und Listerien) stammen hingegen die Erreger im
wesentlichen
aus den Rohmaterialien der Lebensmittel.
Daher ist mit
routinemäßigen jährlichen Stuhluntersuchungen von
Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen eine Prophylaxe von Lebensmittelvergiftungen und Infektionen nicht
mehr zu
erwarten.
In diesem Sinn liegen angeblich auch Empfehlungen des Obersten
Sanitätsrates und
der Landessanitätsdirektorenkonferenz vor.
Die
ersatzlose Aufhebung dieses Gesetzes ist gerade im "Tourismusland"
Österreich - wo
regelmäßig immer wieder bei Untersuchungen von
GastronomiemitarbeiterInnen
Salmonelleninfektionen
oder Tbc-Erkrankungen (im Zuge einer damit verbundenen
Röntgenuntersuchung)
nachgewiesen werden konnten - völlig unverständlich. Bei den
Untersuchungen
nach dem Bazillenausscheidergesetz wurden in den letzten Jahren zwischen
600
und 800 Salmonellenträger in Österreich jährlich nachgewiesen.
Dazu kommen noch über
1.000
Tbc-Fälle jährlich, wobei zunehmend wieder "offene
Tbc-Erkrankungen" festgestellt
werden.
Es darf in
diesem Zusammenhang nicht vergessen werden, dass es in den letzten Jahren zu
zahlreichen
nachgewiesenen Salmonelleninfektionen in der Gastronomie etc. gekommen ist,
wobei dann infizierte Konsumentinnen ihre Ansprüche auf das PHG
stützen mussten. Es
muss daher befürchtet werden, dass sich die Hygienesituation in
Österreich durch die
ersatzlose
Streichung des Bazillenausscheidergesetzes verschlechtern wird.
13
Mio. ATS an Einsparungen steht somit ein nicht zu unterschätzendes
Gesundheitsrisiko
gegenüber.
Präventive Gesundheitspolitik wird den Budgetzielen untergeordnet - die
Gesundheitspolitik
bleibt auf der Strecke.
Besonders
bedenklich ist, dass keine vorsorgende Ersatzlösung zum Schutz der
Bevölkerung
vor
übertragbaren Krankheiten vorgeschlagen wurde. In einzelnen Bundesländern
existiert
überdies
nicht einmal eine Verordnung nach § 23 Tbc-Gesetz durch den
Landeshauptmann.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Entschließung:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der
Bundesminister für Soziale Sicherung und Generationen wird aufgefordert
bis
31.
Dezember 2001 ein Maßnahmenpaket zum Schutz der Bevölkerung vor
übertragbaren
Krankheiten
(Tbc, Salmonellen, Campylobacter, EHEC, Listerien etc.) vorzulegen, das unter
anderem
auch eine gesundheitliche Überwachung der mit der Bestellung und Abgabe
von
Nahrungs-
und Genussmitteln befassten Personen umfasst (z.B. Reihenuntersuchungen).
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss