562/A XXI.GP

Eingelangt am: 23.11.2001

 

 


entschliessungsantrag

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Lackner, Kräuter

und GenossInnen

betreffend Maßnahmenpaket zum Schutz der österreichischen Bevölkerung vor übertragbaren

Krankheiten

Durch das Verwaltungsreformgesetz wird das Bazillenausscheidergesetz ersatzlos
aufgehoben. Dies bedeutet, dass es ab 1. Jänner 2002 keine lückenlose organisierte
gesundheitliche Überwachung der mit der Herstellung und Abgabe von Nahrungs- und
Genussmitteln befassten Personen mehr gibt. Auch die Allgemeine Lebensmittelhygiene-
Verordnung und die dazu ergangenen Durchführungserlässe können diese
Personenuntersuchungen nicht ersetzen, somit muss von einem Verlust an Sicherheit für
unsere Bevölkerung ausgegangen werden.

Begründet wird diese verantwortungslose Gesetzesentfernung unter anderem damit, dass
durch die Aufhebung des Bazillenausscheidergesetzes im Bereich der Bundesstaatlich-
Bakteriologisch-Serologischen Untersuchungsanstalten Untersuchungskosten in der Höhe von
jährlich zirka 13 Mio. ATS vermieden werden. Es sei auch mit beachtlichen Einsparungen bei
den Ländern zu rechnen, da etwa 330.000 amtsärztliche Untersuchungen pro Jahr entfallen
werden.

Weiters sei das Bazillenausscheidergesetz fachlich überholt - so die Erläuterungen. Das
Gesetz war 1945 auf Betreiben der amerikanischen Besatzungsmacht erlassen worden.
Begründet wurde das Gesetz durch das in Folge der Not und der hygienische Mängel dieser
Zeit vermehrte und gefährliche Auftreten von Bauchtyphus, Paratyphus und Ruhr, dem im
Bereich der Lebensmittelversorgung durch gesundheitliche Kontrollen der Beschäftigten
entgegengewirkt werden sollte.

Bei den jetzt im Vordergrund stehenden bakteriellen Lebensmittelvergiftungen (insbesondere
Salmonellen, Campylobakter, EHEC und Listerien) stammen hingegen die Erreger im
wesentlichen aus den Rohmaterialien der Lebensmittel.

Daher ist mit routinemäßigen jährlichen Stuhluntersuchungen von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen eine Prophylaxe von Lebensmittelvergiftungen und Infektionen nicht mehr zu
erwarten. In diesem Sinn liegen angeblich auch Empfehlungen des Obersten Sanitätsrates und
der Landessanitätsdirektorenkonferenz vor.


Die ersatzlose Aufhebung dieses Gesetzes ist gerade im "Tourismusland" Österreich - wo
regelmäßig immer wieder bei Untersuchungen von GastronomiemitarbeiterInnen
Salmonelleninfektionen oder Tbc-Erkrankungen (im Zuge einer damit verbundenen
Röntgenuntersuchung) nachgewiesen werden konnten - völlig unverständlich. Bei den
Untersuchungen nach dem Bazillenausscheidergesetz wurden in den letzten Jahren zwischen
600 und 800 Salmonellenträger in Österreich jährlich nachgewiesen. Dazu kommen noch über
1.000 Tbc-Fälle jährlich, wobei zunehmend wieder "offene Tbc-Erkrankungen" festgestellt
werden.

Es darf in diesem Zusammenhang nicht vergessen werden, dass es in den letzten Jahren zu
zahlreichen nachgewiesenen Salmonelleninfektionen in der Gastronomie etc. gekommen ist,
wobei dann infizierte Konsumentinnen ihre Ansprüche auf das PHG stützen mussten. Es
muss daher befürchtet werden, dass sich die Hygienesituation in Österreich durch die
ersatzlose Streichung des Bazillenausscheidergesetzes verschlechtern wird.
13 Mio. ATS an Einsparungen steht somit ein nicht zu unterschätzendes Gesundheitsrisiko
gegenüber. Präventive Gesundheitspolitik wird den Budgetzielen untergeordnet - die
Gesundheitspolitik bleibt auf der Strecke.

Besonders bedenklich ist, dass keine vorsorgende Ersatzlösung zum Schutz der Bevölkerung
vor übertragbaren Krankheiten vorgeschlagen wurde. In einzelnen Bundesländern existiert
überdies nicht einmal eine Verordnung nach § 23 Tbc-Gesetz durch den Landeshauptmann.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:

Entschließung:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Bundesminister für Soziale Sicherung und Generationen wird aufgefordert bis
31. Dezember 2001 ein Maßnahmenpaket zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren
Krankheiten (Tbc, Salmonellen, Campylobacter, EHEC, Listerien etc.) vorzulegen, das unter
anderem auch eine gesundheitliche Überwachung der mit der Bestellung und Abgabe von
Nahrungs- und Genussmitteln befassten Personen umfasst (z.B. Reihenuntersuchungen).

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss