568/A XXI.GP
Eingelangt am: 12.12.2001
Initiativantrag
der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Lackner
und Genossen
betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr-
und
Prüfungstätigkeiten
an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 87/2001,
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschliessen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die
Abgeltung von Lehr- und
Prüfungstätigkeiten an Hochschulen geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und
Prüfungstätigkeiten an Hochschulen,
BGB1. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 87/2001,
wird wie
folgt geändert:
7. § 6fAbs. 12. 3 lit. a lautet:
,,a) 500 000 S (ab 1. Jänner 2002 36 336,4 €),"
2. § 6fAbs. l Z. 3 lit. b lautet:
,,b)
550 000 S (ab l Jänner 2002 39 970,1 €), wenn eine Beauftragung
gemäß § 6b Abs.
3
im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt."
3. Dem § 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„ (10) § 6fAbs. 1 Z 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. .../...
tritt mit 30. September 2001
in
Kraft."
Zuweisungsvorschlag: Wissenschaftsausschuß
Begründung:
Die letzte
Dienstrechtsnovelle betreffend die Universitäten stellte Ärztinnen,
die als
Assistenten an Universitätskliniken beschäftigt werden, deutlich
schlechter als im bisherigen
Dienstrecht.
Zur Bestellung zum Assistenten nach dem Vertragsbedienstetengesetz (die neue
„zweite
Säule" in der Universitätslaufbahn) wird nun die abgeschlossene
Facharztausbildung
vorausgesetzt.
Diese
Facharztausbildung erlangen die Jungmedizinerinnen im Rahmen ihrer
Tätigkeit in der
dafür
vorgesehenen „ersten Säule" als „Wissenschaftliche
Mitarbeiter (in Ausbildung)". Der
hiefür
gebührende Ausbildungsbeitrag wurde jedoch für diese im Klinischen
Bereich tätigen
Wissenschaftlichen
Mitarbeiter in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung wesentlich
geringer
bemessen als das frühere Gehalt für Assistenzärztinnen. Im
Ergebnis bekommen die
nach
der neuen Regelung eintretenden jungen Ärztinnen etwa ein Drittel weniger
Gehalt als
ihre
Kolleginnen bisher.
Diese
neue Rechtslage verkennt gravierend Art und Ausmaß der Tätigkeit der
Jungärzte im
Klinischen
Bereich. Wissenschaftlichen Mitarbeitern anderer Studienrichtungen (oder auch
der
Ärzte im nichtklinischen Bereich) wird die Hälfte der vorgesehenen
Verwendungszeit für
die
Dissertation oder ähnliches eingeräumt, während
Wissenschaftlichen Mitarbeitern im
Klinischen Bereich Zeit bloß in „angemessenem Ausmaß"
für diese Tätigkeit einzuräumen
ist.
Tatsächlich sind das oft nur wenige Stunden in der Woche, da die
Inanspruchnahme zur
Untersuchung
und Behandlung von Patienten - eine unzweifelhaft sehr wichtige und
wertvolle
Tätigkeit -eine sehr hohe ist. Zusätzlich muß die Ausbildung
zum Facharzt
absolviert
werden.
Es wurde und
wird also den Jungärztinnen in den Kliniken ohnehin erschwert, die
vorgesehene
universitäre Laufbahn in der dafür vorgesehenen Zeit zu absolvieren,
weil sie
permanent
einem hohen Arbeitsdruck ausgesetzt sind. Ihnen jetzt auch noch das Gehalt
deutlich
zu kürzen ist erstens für die Betroffenen unzumutbar und zweitens der
Qualität der
medizinischen Ausbildung und Versorgung abträglich. Das nunmehr vorgesehen
Gehalt für
solche Ärztinnen ist wesentlich geringer als in anderen Krankenanstalten,
in denen die
Ausbildung
zum Facharzt absolviert werden kann, sodaß zu befürchten ist,
daß gerade für den
universitären
klinischen Bereich, an den die höchsten Ansprüche gestellt werden,
nicht mehr
die
bestqualifizierten Personen zur Verfügung stehen.
Die
vorgeschlagene Erhöhung der Bezüge der an Universitätskliniken
als Wissenschaftliche
Mitarbeiter
tätigen Ärztinnen ist adäquat zu den von ihnen erwarteten - und
auch erbrachten
Leistungen
und orientiert sich am bisherigen Einkommen junger Assistenzärztinnen.