589/AE XXI.GP
Eingelangt am: 30.01.2002
Dringlicher Antrag
der Abgeordneten Dr. Partik-Pablé,
Kiss
und Kollegen
gemäß §§ 74a Abs.1 in Verbindung mit 93 Abs.1 GOG
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Maßnahmen gegen die Ausbeutung illegal beschäftigter Fremder
Der gerade in den letzten Tagen durch
Medienberichte bekannt gewordene
Frächterskandal, der sich weit über die Grenzen Österreichs
hinaus erstreckt, hat
Mißstände und Gesetzesverletzungen aufgezeigt, die in dieser Form
und in diesem
Umfang einfach unvorstellbar sind.
Die bereits bisher in Österreich und
in Nachbarstaaten durchgeführten Ermittlungen
haben ergeben, daß Fremde illegal nach Österreich gebracht und hier
im
Transportgewerbe ausgebeutet worden sind. Diesen wurden nicht nur kein
regelmäßiges Gehalt ausbezahlt, sondern sie wurden
größtenteils trotz gegenteiligen
Anscheins und trotz Abzugs der Beiträge nicht sozialversichert. Die
LKW-Lenker
wurden nicht nur ausgebeutet, vielmehr wurden ihnen - auch für die
Abnützung der
LKW - Abzüge verrechnet, wodurch es im Extremfall zu einer Verschuldung
des
LKW-Lenkers
gekommen ist.
Österreich hat erst im
Jahr 2000 die Strafbestimmungen gegen die Schlepperei
(§§ 104, 105 FrG)
gravierend verschärft und insbesondere den Tatbestand der
Ausbeutung geschaffen. Die
gegenwärtigen Vorkommnisse lassen jedoch, auch im
internationalen Vergleich, den Bedarf weiterer Verschärfungen notwendig
erscheinen, um derartigen Fällen der Ausbeutung präventiv entgegen zu
wirken und
gegebenenfalls über ein ausreichendes Instrumentarium für die
Bekämpfung solcher
krimineller Ausbeutungen zu schaffen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Der Bundesminister für
Inneres wird ersucht, im Zusammenhang mit der geplanten
Novelle des Fremdengesetzes auch die Strafbestimmungen des Fremdengesetzes
einer Prüfung zu unterziehen und jene notwendigen Verschärfungen
vorzuschlagen,
die einer Ausbeutung Fremder, wie im gegenwärtigen Frächterskandal,
präventiv
entgegen wirken und den
Behörden und Gerichten effiziente Mittel zu ihrer
Bekämpfung in die Hand
geben. In diesem Zusammenhang möge der Tatbestand
der Schlepperei insbesondere auf jene Fälle ausgedehnt werden, in denen
sie zwar
zunächst ohne Vermögensvorteil
aber mit der Absicht begangen wird, den
Geschleppten in der Folge auszubeuten. Ferner möge im Bereich der
Ausbeutung
durch eine Erweiterung der Strafbestimmungen insbesondere jenen gravierenden
Fällen Rechnung getragen werden, in denen die Geschleppten in eine Notlage
versetzt werden oder sich für denjenigen, der sich der geschleppten
Personen
bedient,
große finanzielle Vorteile ergeben.
Die
unterfertigten Abgeordneten verlangen, diesen Antrag gemäß
§§ 74a Abs.1 in
Verbindung mit 93 Abs.1 GOG dringlich zu behandeln und der Erstunterzeichnerin
Gelegenheit zur Begründung zu geben.