590/A XXI.GP

Eingelangt am: 30.01.2002

ANTRAG

der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde


betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommenssteuergesetz 1988 geändert
wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 105 wird wie folgt geändert und lautet:

"§ 105. Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer
Freibetrag von € 1092,- jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.
Der Betrag erhöht oder vermindert sich ab dem Jahr 2003 in jenem Maße, in dem sich der vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherindex des Vorjahres
verändert."

Begründung:

Die in Diskussion stehende Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten nach dem
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz ist nicht zu trennen von der Behandlung jener
Menschen, die zwischen 1933 und 1945 aktiv gegen den Nationalsozialismus und für ein freies
und demokratischen Österreichs tätig waren. Eine nicht ausreichende Berücksichtigung dieser
Personengruppe kann den Eindruck erwecken, dass der Mehrheit der österreichischen
Abgeordneten zum Nationalrat eine Anerkennungszahlung an Personen, die - aus welchem
Grund auch immer - auf der Seite Nazi-Deutschlands gekämpft haben und in der Folge in
Gefangenschaft geraten sind als wichtiger erscheint als die Anerkennung jener Personen, die
Leben, Gesundheit und Freiheit im Kampf gegen das Naziregime aufs Spiel gesetzt haben.

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Freibetrag für Opfer des Kampfes für ein freies
demokratisches Österreich seit dem Jahr 1986 (!), abgesehen von einer geringfügigen Anpassung
in Zusammenhang mit der Währungsumstellung, nicht mehr an die seither eingetretene
Erhöhung der Verbraucherpreise angepasst wurde. Dies wird mit dem vorliegenden Antrag
korrigiert. Damit es nicht auch in Zukunft zu einer inflationsbedingten Verringerung dieses
Freibetrages kommt, wurde eine automatische Indexanpassung vorgesehen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales
vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei
Monaten verlangt.