592/A(E) XXI.GP

Eingelangt am: 30.01.2002

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 


der Abgeordneten Mmag. Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und Freunde

betreffend Maßnahmen für den Schutz von Tieren beim Transport

Im Jahr 2000 wurden 312 Millionen Tiere - Schweine, Rinder, Schafe und Pferde -
lebend durch Europa transportiert, ein Teil davon wird in Drittländer oder aus
Drittländern in die EU transportiert. Bei diesen Ferntransporten ist ein fahrlässiger
und brutaler Umgang mit Tieren die Regel. Untersuchungen von
Nichtregierungsorganisationen belegen, dass Tiere bei Ferntransporten
insbesondere unter Erschöpfung, Wassermangel und Stress leiden.

Der Export von Lebendtieren wird stark subventioniert. Im Jahr 1999 wurden 329.988
Rinder exportiert und 116,7 Millionen Euro an Förderungen bezahlt, in den ersten
zehn Monaten des Jahres 2000 waren es 110,8 Millionen Euro. Da die Zahlung
dieser Ausfuhrerstattungen die eigentliche Ursache für die langen
Lebendtiertransporte ist, sollten sie dringend eingestellt werden.

Diese Ferntransporte spielen auch eine entscheidende Rolle bei der Übertragung
von Infektionskrankheiten wie der Maul- und Klauenseuche (MKS) und der
klassischen Schweinepest. Durch die Ausfuhr von Schafen aus dem Vereinigten
Königreich wurde z.B. die MKS nach Frankreich und Irland sowie, in Verbindung mit
irischen Kälbern, in die Niederlande eingeschleppt.

Am 6. Dezember 2000 unterbreitete die Kommission dem Rat und dem
Europäischen Parlament einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinien in
den Mitgliedstaaten (KOM(2000) 809). In diesem Bericht stützt sich die Kommission
auf Berichte der Mitgliedstaaten, Inspektionsberichte des Lebensmittel- und
Veterinäramtes und Beschwerden von Nichtregierungsorganisationen. Die
Kommission berichtet u.a. über den geringen Stellenwert der Umsetzung der
Richtlinien in bestimmten Mitgliedstaaten, die Nichteinhaltung von Transportplänen
und Fahrzeitbeschränkungen durch die Transportunternehmen, den Transport von
(z.B. wegen Trächtigkeit oder Krankheit) transportunfähigen Tieren. Bisher wurden
dennoch keine entsprechenden Maßnahmen getroffen, um die Missstände
abzustellen.

Im Europäischen Parlament wurde in einem Entschließungsantrag die Begrenzung
des Transportes von Tieren auf maximal 8 Stunden bzw. 500 Kilometer
vorgeschlagen, bei Transporten, die länger als vier Stunden dauern bzw. über 250
Kilometer hinausgehen, müssen die Tiere über frisches Wasser verfügen können
und die Möglichkeit haben, sich hinzulegen (Entschließung des Europäischen
Parlaments (KOM(2000)809 - C5-0189/2001 - 2001/2085(COS)).

Um mehr Druck im Hinblick auf die Beachtung ausüben zu können, muss auf EU-
und nationaler Ebene die Zahl der Inspekteurinnen erhöht werden. Zur
Durchsetzung der Bestimmungen ist es wichtig, dass jährlich Berichte vorgelegt


werden   und   dass   eine   weitere   Harmonisierung   bei   der   Durchführung   der
Bestimmungen erfolgt.

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:

Die    österreichische    Bundesregierung   wird    ersucht,    zur   Verbesserung    der
Bedingungen für Tiere beim Transport:

1. die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates (geändert durch die
Richtlinie 95/29/EG) vollständig umzusetzen

2. wirksame Prüfsysteme an Stellen zu schaffen, die Tiertransporte regelmäßig bei
Ferntransporten passieren, um zu prüfen, ob die Tiere entsprechend den
Transportplänen bzw. den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates
(geändert durch die Richtlinie 95/29/EG) befördert werden

3. Inspektionen durchzuführen, um sicherzustellen, dass Fahrzeuge mit lebenden
Tieren das österreichische Territorium nicht verlassen, wenn sie überladen sind,
kranke Tiere enthalten oder nicht den sonstigen Normen entsprechen, die in der
Verordnung (EG) Nr. 411/98 des Rates betreffend die Beförderung von Tieren
festgelegt sind

4. Fahrtpläne abzulehnen, die unvollständige Angaben enthalten oder erkennen
lassen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG (geändert durch
Richtlinie 95/29/EG) betreffend Fahrzeiten, Ruhepausen und Fütterungs- und
Tränkabstände auf der geplanten Fahrt voraussichtlich nicht eingehalten werden

5.  die Zahl der Tiertransport-Kontrollen auf der Straße im Hinblick auf die Einhaltung
der Bestimmungen stark zu erhöhen und mindestens 15 praktische Tierärztinnen
zu Tiertransport-Inspektorinnen auszubilden und in Österreich zu ernennen

6. die Tiertransportinspektorlnnen mit jenem apparativen und logistischen Aufwand
auszustatten, daß sie Tiertransporte effizient überwachen können

7.   erheblich härtere Strafen gegen Transportunternehmer zu verhängen, die gegen
die Richtlinie 91/628/EWG des Rates (geändert durch die Richtlinie 95/29/EG)
verstoßen

8.   jene EU-Mitgliedstaaten und jene Drittstaaten, in denen der
grenzüberschreitende Transport beginnt, über alle schwerwiegenden Mängel zu
unterrichten, die im Hinblick auf Fahrpläne, Zustand der Fahrzeuge oder
Gesundheit und Wohlergehen der Tiere festgestellt werden

9. dem österreichischen Nationalrat und der EU-Kommission einen jährlichen
Bericht zu erstatten über die durchgeführten Kontrollen (Häufigkeit der Kontrollen,
Art der festgestellten Mängel und Übertretungen sowie Sanktionsmaßnahmen)
sowie


10.einen Plan zur Förderung kleiner, örtlicher Schlachthöfe und mobiler
Schlachthäuser zu erstellen, damit die Fahrtzeiten für Schlachttieren auf ein
Mindestmaß reduziert werden.

Ferner wird die österreichische Bundesregierung ersucht, sich auf EU-Ebene für
folgende Reformen einzusetzen:

1.  Die Ausfuhrerstattungen für lebende Schlachttiere sind abzuschaffen.

2.  Die Dauer des Transports von Tieren ist EU-weit auf höchstens vier Stunden und
auf eine Strecke von 250 Kilometer zu begrenzen. Begründeten Anträgen auf
Verlängerung der Gesamtfahrzeit auf bis zu max. acht Stunden kann nur
stattgegeben werden, sofern die Tiertransporter über eine geeignete Ausstattung
verfügen (Belüftung, ständige Versorgung mit frischem Wasser und aureichendes
Platzangebot in dem Ausmaß, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können).

3.  Die EU-Kommission erstattet jährlich dem Rat, dem Europäischen Parlament und
den nationalen Parlamenten einen Bericht darüber, wie den gemeinschaftlichen
Bestimmungen zum Schutz der Tiere auf Transporten Rechnung getragen wird
und legt ein Handlungsprogramm vor, aus dem ersichtlich wird, wie
Koordinierung und Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und den
Mitgliedstaaten und der Kommission im Hinblick auf die Durchführung zu
verbessern ist.

4. Transportpläne sind von der zuständigen Behörde nur bei Erfüllung der
Voraussetzungen zu bewilligen und nicht nur zu vidieren.

5. Bei der Einfuhr lebender Tiere hat an den EU-Außengrenzen neben der
tierärztlichen Kontrolle der Tiere auch eine Kontrolle der Transportfahrzeuge auf
Einhaltung der gemeinschaftlichen Lade- und Wohlbefindensnormen zu erfolgen.

6.  Bei der Einfuhr lebender Tiere an den Grenzen der EU ist nachzuweisen, dass
die gemeinschaftlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Lade- und
Gesundheitsnormen (Richtlinie 95/29/EG; VO (EG) 411/98) sowie die Dauer der
Transporte lebender Tiere eingehalten werden; sofern Verstöße festgestellt
werden oder die Einhaltung der genannten Bestimmungen nicht nachgewiesen
werden kann, ist die Einfuhr dieser Tiere in die EU zu untersagen.

7. Tiere, die aus Drittländern über die Außengrenzen der EU gebracht werden und
bereits länger befördert wurden, als es nach der Richtlinie 91/628/EWG des
Rates (geändert durch die Richtlinie 95/29/EG) für Fahrten innerhalb der EU
gestattet ist, müssen an oder in der Nähe der Grenze entladen werden bei
Einlegung einer Ruhepause von 24 Stunden, während der sie gefüttert und
getränkt werden.

8.  Fahrer und andere Personen, die während des Transports mit den Tieren befasst
sind, müssen einen von der zuständigen Behörde genehmigten Ausbildungskurs
absolvieren.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.