592/A(E) XXI.GP
Eingelangt am: 30.01.2002
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mmag. Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und Freunde
betreffend Maßnahmen für den Schutz von Tieren beim Transport
Im Jahr 2000 wurden 312
Millionen Tiere - Schweine, Rinder, Schafe und Pferde -
lebend durch Europa transportiert, ein Teil davon wird in Drittländer oder
aus
Drittländern in die EU transportiert. Bei diesen Ferntransporten ist ein
fahrlässiger
und brutaler Umgang mit Tieren die Regel. Untersuchungen von
Nichtregierungsorganisationen belegen, dass Tiere bei Ferntransporten
insbesondere unter Erschöpfung,
Wassermangel und Stress leiden.
Der Export von Lebendtieren
wird stark subventioniert. Im Jahr 1999 wurden 329.988
Rinder exportiert und 116,7 Millionen Euro an Förderungen
bezahlt, in den ersten
zehn Monaten des Jahres 2000 waren es 110,8 Millionen Euro. Da die Zahlung
dieser Ausfuhrerstattungen die eigentliche Ursache für die langen
Lebendtiertransporte ist, sollten sie dringend
eingestellt werden.
Diese Ferntransporte spielen
auch eine entscheidende Rolle bei der Übertragung
von Infektionskrankheiten wie der Maul- und Klauenseuche (MKS) und der
klassischen Schweinepest. Durch die Ausfuhr von Schafen aus dem Vereinigten
Königreich wurde z.B. die MKS nach
Frankreich und Irland sowie, in Verbindung mit
irischen Kälbern, in die Niederlande
eingeschleppt.
Am 6. Dezember 2000 unterbreitete
die Kommission dem Rat und dem
Europäischen Parlament einen Bericht über die Durchführung
dieser Richtlinien in
den Mitgliedstaaten (KOM(2000) 809). In diesem Bericht stützt sich die
Kommission
auf Berichte der Mitgliedstaaten,
Inspektionsberichte des Lebensmittel- und
Veterinäramtes und Beschwerden von Nichtregierungsorganisationen. Die
Kommission berichtet u.a. über den geringen Stellenwert der Umsetzung der
Richtlinien in bestimmten Mitgliedstaaten, die Nichteinhaltung von
Transportplänen
und Fahrzeitbeschränkungen durch die Transportunternehmen, den Transport
von
(z.B. wegen Trächtigkeit oder Krankheit) transportunfähigen Tieren. Bisher
wurden
dennoch keine entsprechenden Maßnahmen getroffen, um die Missstände
abzustellen.
Im Europäischen Parlament
wurde in einem Entschließungsantrag die Begrenzung
des Transportes von Tieren auf maximal 8 Stunden bzw. 500 Kilometer
vorgeschlagen, bei Transporten, die länger als vier Stunden dauern bzw.
über 250
Kilometer hinausgehen, müssen die Tiere über frisches Wasser
verfügen können
und die Möglichkeit haben, sich hinzulegen (Entschließung des
Europäischen
Parlaments (KOM(2000)809 - C5-0189/2001 - 2001/2085(COS)).
Um mehr Druck im Hinblick
auf die Beachtung ausüben zu können, muss auf EU-
und nationaler Ebene die Zahl der Inspekteurinnen erhöht werden. Zur
Durchsetzung der Bestimmungen ist es wichtig, dass jährlich Berichte
vorgelegt
werden und dass
eine weitere Harmonisierung bei
der Durchführung der
Bestimmungen erfolgt.
Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat
wolle beschließen:
Die
österreichische Bundesregierung wird
ersucht, zur Verbesserung der
Bedingungen für Tiere beim Transport:
1. die
Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates (geändert durch die
Richtlinie 95/29/EG) vollständig umzusetzen
2.
wirksame Prüfsysteme an Stellen zu schaffen, die Tiertransporte
regelmäßig bei
Ferntransporten passieren, um zu prüfen, ob die Tiere entsprechend den
Transportplänen bzw. den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates
(geändert durch die Richtlinie 95/29/EG) befördert werden
3.
Inspektionen durchzuführen, um sicherzustellen, dass Fahrzeuge mit
lebenden
Tieren das österreichische Territorium nicht verlassen, wenn sie
überladen sind,
kranke Tiere enthalten oder nicht den sonstigen Normen entsprechen, die in der
Verordnung (EG) Nr. 411/98 des Rates betreffend
die Beförderung von Tieren
festgelegt sind
4.
Fahrtpläne abzulehnen, die unvollständige Angaben enthalten oder
erkennen
lassen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG (geändert durch
Richtlinie 95/29/EG) betreffend Fahrzeiten, Ruhepausen und Fütterungs- und
Tränkabstände auf der geplanten Fahrt voraussichtlich nicht
eingehalten werden
5.
die Zahl der Tiertransport-Kontrollen auf der Straße im Hinblick auf die
Einhaltung
der Bestimmungen stark zu erhöhen und mindestens 15 praktische
Tierärztinnen
zu Tiertransport-Inspektorinnen auszubilden und in Österreich zu ernennen
6. die
Tiertransportinspektorlnnen mit jenem apparativen und logistischen Aufwand
auszustatten, daß sie Tiertransporte
effizient überwachen können
7. erheblich
härtere Strafen gegen Transportunternehmer zu verhängen, die gegen
die Richtlinie 91/628/EWG des Rates
(geändert durch die Richtlinie 95/29/EG)
verstoßen
8. jene
EU-Mitgliedstaaten und jene Drittstaaten, in denen der
grenzüberschreitende Transport beginnt, über alle schwerwiegenden
Mängel zu
unterrichten, die im Hinblick auf Fahrpläne, Zustand der Fahrzeuge oder
Gesundheit und Wohlergehen der Tiere festgestellt werden
9. dem
österreichischen Nationalrat und der EU-Kommission einen jährlichen
Bericht zu erstatten über die durchgeführten Kontrollen
(Häufigkeit der Kontrollen,
Art der festgestellten Mängel und Übertretungen sowie
Sanktionsmaßnahmen)
sowie
10.einen Plan zur Förderung kleiner, örtlicher
Schlachthöfe und mobiler
Schlachthäuser zu erstellen, damit die Fahrtzeiten für Schlachttieren
auf ein
Mindestmaß
reduziert werden.
Ferner wird die österreichische
Bundesregierung ersucht, sich auf EU-Ebene für
folgende Reformen einzusetzen:
1. Die Ausfuhrerstattungen für lebende Schlachttiere sind abzuschaffen.
2. Die Dauer des Transports von Tieren ist EU-weit auf
höchstens vier Stunden und
auf eine Strecke von 250 Kilometer zu begrenzen. Begründeten Anträgen
auf
Verlängerung der Gesamtfahrzeit auf bis zu max. acht Stunden kann nur
stattgegeben werden, sofern
die Tiertransporter über eine geeignete Ausstattung
verfügen (Belüftung, ständige Versorgung mit frischem Wasser und
aureichendes
Platzangebot in dem Ausmaß, dass alle Tiere gleichzeitig liegen
können).
3. Die EU-Kommission erstattet jährlich dem Rat, dem
Europäischen Parlament und
den nationalen Parlamenten einen Bericht darüber, wie den
gemeinschaftlichen
Bestimmungen zum Schutz der Tiere auf Transporten Rechnung getragen wird
und legt ein Handlungsprogramm vor, aus dem ersichtlich wird, wie
Koordinierung und Kommunikation
zwischen den Mitgliedstaaten und den
Mitgliedstaaten und der Kommission im Hinblick auf die Durchführung zu
verbessern ist.
4. Transportpläne sind von der zuständigen
Behörde nur bei Erfüllung der
Voraussetzungen zu bewilligen und nicht nur zu vidieren.
5. Bei der Einfuhr lebender Tiere hat an den EU-Außengrenzen
neben der
tierärztlichen Kontrolle der Tiere auch eine Kontrolle der
Transportfahrzeuge auf
Einhaltung der
gemeinschaftlichen Lade- und Wohlbefindensnormen zu erfolgen.
6. Bei der Einfuhr lebender Tiere an den Grenzen der EU ist
nachzuweisen, dass
die gemeinschaftlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Lade- und
Gesundheitsnormen (Richtlinie 95/29/EG; VO (EG) 411/98) sowie die Dauer der
Transporte lebender Tiere eingehalten werden; sofern Verstöße
festgestellt
werden oder die Einhaltung der genannten Bestimmungen nicht nachgewiesen
werden kann, ist die Einfuhr dieser Tiere in die EU zu untersagen.
7. Tiere, die aus Drittländern über die
Außengrenzen der EU gebracht werden und
bereits länger befördert wurden, als es nach der Richtlinie
91/628/EWG des
Rates (geändert durch die Richtlinie 95/29/EG) für Fahrten innerhalb
der EU
gestattet ist, müssen an oder in der Nähe der Grenze entladen werden
bei
Einlegung einer Ruhepause von 24 Stunden, während der sie gefüttert
und
getränkt
werden.
8. Fahrer und andere Personen, die während des
Transports mit den Tieren befasst
sind, müssen einen von der zuständigen Behörde genehmigten
Ausbildungskurs
absolvieren.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.