598/A XXI.GP

Eingelangt am: 31.01.2002

Antrag                                                                            der Abgeordneten Hermann Böhacker, Dr. Günter Stummvoll
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:


„Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird"

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBI. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundes-
gesetz BGBI. l Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert:

§ 29 Abs. 7 lautet:

"(7) § 4 Abs. 9, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 7 sind auf Umsätze anzuwenden, die vor dem
1. Jänner 2001, nach dem 8. Mai 2001 und vor dem 1. April 2002 liegen."

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Finanzausschuss zuzuweisen.


Begründung:

In der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie ist vorgesehen, dass das umsatzsteuerpflichtige Ent-
gelt bei der grenzüberschreitenden Personenbeförderung aliquot (im Verhältnis der im Inland
zurückgelegten Wegstrecke zur gesamten Wegstrecke) ermittelt wird. Nach dem UStG 1994
wird das Entgelt hingegen im Rahmen der sogenannten Einzelbesteuerung ermittelt, also -
unabhängig vom tatsächlich geleisteten Entgelt - auf der Grundlage eines kilometerabhän-
gigen Pauschales. Dazu kommt, dass mit dem - von der EU-Kommission vorgegebenen -
Wegfall bestimmter Verordnungen (rechtswirksam ab 1. April 2002), mit denen gegenüber
bestimmten Staaten der grenzüberschreitende Personenverkehr befreit wird, die bisher
geregelte Besteuerung der Umsätze an der Drittlandsgrenze verwaltungsaufwändig wäre;
eine Erfassung im Veranlagungsverfahren wäre leichter zu administrieren. In diesem Sinne
soll die Einzelbesteuerung abgeschafft und eine dem EU-Recht entsprechende Besteuerung
eingeführt werden. Von der von der EU-Kommission Österreich an sich eingeräumten Aus-
nahmeregelung soll somit nicht Gebrauch gemacht werden. Die Besteuerung hätte im Wege
der Veranlagung zu erfolgen. Es ist in Aussicht genommen, im Wege einer Verordnung den
Vollzug möglichst einfach zu gestalten.