599/A XXI.GP
Eingelangt am: 31.01.2002
Antrag
der Abgeordneten Böhacker, Dr.
Stummvoll
und
Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Zweckzuschussgesetz 2001, das Finanzausgleichsgesetz
2001, das
Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesstraßengesetz 1971,
das
Bundesstraßenfinanzierungsgesetz
1996, das ASFINAG-Gesetz, das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz
1997, das Bundesgesetz
betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften,
die
Straßenverkehrsordnung
1960 und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert
werden
und das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von
Bundesstraßen erlassen wird
(Bundesstraßen-Übertragungsgesetz).
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Zweckzuschussgesetz 2001, das Finanzausgleichsgesetz 2001, das
Katastrophenfondsgesetz
1996, das Bundesstraßengesetz 1971, das Bundes-
straßenfinanzierungsgesetz
1996, das ASFINAG-Gesetz, das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz
1997, das Bundesgesetz
betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften,
die
Straßenverkehrsordnung 1960 und das
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert
werden und das Bundesgesetz über die
Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen erlassen
wird
(Bundesstraßen-Übertragungsgesetz).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel l
Änderung des Zweckzuschussgesetzes 2001
Das Zweckzuschussgesetz 2001, BGB1. Nr.
691/1988, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 3/2001, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 4 -wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:
„Zweckzuschuss für die Finanzierung von Straßen
„§ 4a. (1) Der Bund gewährt den
Ländern für Zwecke der Finanzierung von Straßen einen
jährlichen
Zweckzuschuss in Höhe von 522,5 Millionen Euro in den Jahren 2002 und
2003, 540,7 Millionen Euro in den
Jahren 2004 bis 2006 und 545,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2007. Der
Zweckzuschuss wird im Jahr 2002 zu
gleichen Teilen bis spätestens 31. Mai und 30. September 2002, in den
weiteren Jahren zu gleichen Teilen bis
spätestens 31.März und 30. September eines jeden Jahres
überwiesen. Dem Bund ist es vorbehalten, die
widmungsgemäße Verwendung des
Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger
Verwendung zurückzufordern.
(2) Der Zweckzuschuss wird auf die Länder wie folgt verteilt:
Burgenland 5,13 vH
Kärnten 10,21 vH
Niederösterreich 21,80 vH
Oberösterreich 14,08 vH
Salzburg 9,19 vH
Steiermark 15,49 vH
Tirol 11,32 vH
Vorarlberg 5,49 vH
Wien 7,29 vH
(3) In den Jahren 2005 bis 2008 wird der Anteil des
Landes Vorarlberg in acht gleichen Halbjahresraten um
insgesamt 39,97 Millionen Euro
zu Lasten aller anderen Länder zur Finanzierung der Umfahrung
Feldkirch-Süd
erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Zweckzuschüsse der anderen
Länder im Verhältnis ihrer Anteile
gemäß Abs. 2. Sollte dieses
Vorhaben nicht realisiert werden, entfällt der Vorweganteil. Sollten die
vorgesehenen
Mittel nicht zur Gänze
gebraucht werden, verringert sich der Vorweganteil des Landes Vorarlberg
entsprechend.
(4) Die am 31. Mai 2002 fallige Teilzahlung
wird länderweise um die im Haushaltsjahr 2002 angefallenen
Ausgaben
des Bundes für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an den vom Bund mit 1.
April 2002 an die Länder
übertragenen
Straßen einschließlich der Ausgaben für die Beseitigung von
Schäden und für
Vorbeugungsmaßnahmen
gemäß § 3 Z l und § 3 Z 4 lit. a des
Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201 in
der jeweils geltenden Fassung, und einschließlich des Kostenersatzes nach
§ l Abs. 2 des
Finanzausgleichsgesetzes
2001, BGBl.I Nr.
3 in der jeweils geltenden Fassung, gekürzt.
(5) Der Bund leistet in den Jahren 2002 bis
2008 Zuschüsse in der Höhe von 62,135 Millionen Euro an das
Land
Kärnten und in der Höhe von 72,67 Millionen Euro an das Land
Vorarlberg."
2. Nach § 5 Abs. 4c wird folgender Abs. 4d eingefügt:
„(4d) § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. April 2002 in Kraft."
3. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4a Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft."
Artikel 2
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes 2001
Das
Finanzausgleichsgesetz 2001, BGB1. Nr.
3/2001, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGB1. I
Nr.
27/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „1,12 vH für
Zwecke des Katastrophenfonds" durch die Wortfolge „im
Jahr
2002: 1,15 vH sowie in den Jahren 2003 und 2004: 1,1 vH für Zwecke des
Katastrophenfonds" ersetzt
2. Nach § 27 Abs. 1 b wird folgender Abs. 1c eingefügt:
„(1c) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGB1. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1.Jänner
2002 in
Kraft."«
Artikel 3
Änderung des
Katastrophenfondsgesetzes 1996
Das Katastrophenfondsgesetz
1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt
geändert mit Bundesgesetz BGB1. l
Nr. 160/2001, wird wie folgt
geändert:
1. In §3 Z 1 wird der Prozentsatz
„6,25 vH" durch „im
Jahr 2002: 2,66 vH und in den Jahren ab 2003: 1,23 vH",
der Prozentsatz „2,79 vH" durch „im Jahr 2002:
3,16 vH und in den Jahren ab 2003: 3,31 vH" und der
Prozentsatz „7,67 vH" durch „im Jahr 2002: 8,69 vH
und in den Jahren ab 2003: 9,09 vH", in §3 Z 2 wird der
Prozentsatz „7,16 vH" durch „im Jahr 2002: 8,11 vH
und in den Jahren ab 2003: 8,49 vH", in §3 Z 3 der
Prozentsatz „3,55 vH" durch „im Jahr 2002: 4,02 vH
und in den Jahren ab 2003: 4,21 vH" und in §3 Z 4 der
Prozentsatz „72,58 vH" durch „im Jahr
2002: 73,36 vH und in den Jahren ab 2003: 73,67 vH" ersetzt.
2. In § 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Schäden
an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren
Zeitpunkt vom Bund an die
Länder übertragen wurden, sind nicht anzuerkennen."
3. Nach § 7 Abs. 2e wird folgender Abs. 2f eingefügt:
„(2f) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. l Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 4
Änderung des Bundesstraßengesetzes
1971
Das Bundesstraßengesetz
1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt
geändert durch das
Bundesgesetz BGBI. 1
Nr. 142/2000, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1,2,
4 und 5 , § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 21 Abs.
5, § 32 und § 33 Abs. 4
werden die Wortfolgen "Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten" und "Bundesministerium
für
wirtschaftliche Angelegenheiten" durch die Wortfolgen "Bundesminister
für Verkehr, Innovation und
Technologie" und "Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie" ersetzt.
2. Im § 2 Abs. 1 wird der Strichpunkt nach lit. b durch einen Punkt ersetzt und es entfällt lit. c.
3. § 3 samt Überschrift lautet:
"§ 3. Bestandteile der Bundesstraßen
Als
Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr
dienenden Flächen, wie
Fahrbahnen, Parkflächen, der
Grenzabfertigung dienende Verkehrsflächen, auch bauliche Anlagen im Zuge
einer
Bundesstraße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Stütz- und
Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben,
ferner im Zuge einer Bundesstraße gelegene Mautanlagen, wie Einrichtungen
zur automatischen Entrichtung und
Kontrolle der fahrleistungsabhängigen Maut, sowie Anlagen zum
Schutz vor Beeinträchtigungen durch den
Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung,
weiters im Zuge einer Bundesstraße
gelegene, der Erhaltung und der
Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute
Grundstücke, Betriebsgrundstücke gemäß § 27
sowie der Grenzabfertigung und der Bemautung dienende
Grundflächen."
4. Im § 4 Abs. l wird die Wortfolge "oder vor dem
Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder
mehr Fahrstreifen mit einer
durchgängigen Länge von 10 km oder mehr" durch die Wortfolge "oder
vor der
Zulegung einer zweiten Richtungsfahrbahn
oder vor dem Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf
vier oder mehr Fahrstreifen" ersetzt.
5. Im
§ 4 Abs. 7 entfallen die Wortfolge "durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen
oder" und die
Wortfolge "Kreuzungsumbauten, die Anlegung einer
zweiten Richtungsfahrbahn im Abstand von höchstens 5 m"
samt
folgendem Beistrich.
6. § 4a samt Überschrift entfällt.
7. Im § 6 wird die Wortfolge "für den Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen" durch das Wort "dafür" ersetzt.
8. Im § 7 Abs. 2 wird nach dem Wort "erforderlichen" die Wortfolge "Verordnungen und" eingefügt.
9. Im
§ 8 Abs. l entfällt die Wortfolge "insbesondere aus den hiefür zweckgebundenen
Einnahmen der
Mineralölsteuer,".
10. Im § 8 Abs. 2 lautet der erste Satz:
"Die aus den Verträgen nach den §§ 25 bis 28
für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gezogenen Entgelte, die
Veräußerungserlöse aus Liegenschaften und die Erlöse aus
der Einräumung von Baurechten und Dienstbarkeiten
an Liegenschaften sind für
Zwecke des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen zu verwenden."
11. § 9 samt Überschrift entfällt.
12. Im §11 wird die Wortfolge "§§ 8 Abs. 1,9 oder 10" durch die Wortfolge "§ 8 Abs. 1 oder § 10" ersetzt.
13. Im
§ 12 Abs. 2 entfällt die Wortfolge "durch Straßenbaumaßnahmen oder sonstige
Umstände, insbesondere
auch durch Fehlen eines verkehrswirksamen
Anschlusses,".
14. § 13 entfällt.
15. Im § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge "Bundesstraßen
A insgesamt 150 m, bei Bundesstraßen S insgesamt 100 m
und bei Bundesstraßen B
insgesamt 70m" durch die Wortfolge "Bundesautobahnen insgesamt
150 m und bei
Bundesschnellstraßen insgesamt 100
m" ersetzt.
16. Im § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge "Bundesministerium für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr" durch die
Wortfolge "Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie" ersetzt.
17. §21 Abs. 2 lautet:
"(2)
Auf Bundesschnellstraßen
sowie Zu- und
Abfahrtsstraßen der
Bundesautobahnen und
Bundesschnellstraßen gilt Abs. 1 für eine Entfernung von 25 m."
18. Im §25
wird das Wort "Bundesautobahnen"
durch das Wort "Bundesstraßen" ersetzt; folgender
Satz wird
angefügt:
"Die
Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die
Beseitigung eines durch
vorschriftswidriges Verhalten
herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen."
19. § 26 samt Überschrift lautet:
"§ 26. Anschlüsse von Straßen und Wegen, Zufahrten
(1) Anschlüsse
von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesautobahnen müssen
in Form besonderer
Anschlussstellen erfolgen. Bei
Bundesschnellstraßen sind zusätzliche
Anschlüsse nur in Form besonderer
Anschlussstellen auszuführen. Die besonderen Anschlussstellen
bedürfen einer Verordnung zur Bestimmung des
Straßenverlaufes
(§ 4).
(2) Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und
Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu und von einzelnen
Grundstücken sind auf
Bundesstraßen unzulässig.
(3) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann jedoch befristet
Zu- und Abfahrten zu und von Baustellen im
Zusammenhang mit der Errichtung von im
öffentlichen Interesse liegenden Infrastrukturbauten zustimmen, sofern
sichergestellt ist, dass deren Benützung nicht jedermann offen
steht und für die Verkehrssicherheit auf der
Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind. Die Behörde hat auf
Antrag des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung) bei geänderten Verhältnissen die
Anpassung oder die gänzliche Entfernung der Zu-
und Abfahrten auf Kosten des
Anschlussberechtigten anzuordnen.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch
vorschriftswidriges Verhalten
herbeigeführten Zustandes (Abs. 2 und 3) auf Kosten des Betroffenen
anzuordnen."
20. § 27 samt Überschrift lautet:
" § 27. Betriebe an Bundesstraßen
(1) Betriebe im Zuge von Bundesstraßen, die den Belangen der
Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen (wie
Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen) und
unmittelbare Zu- und Abfahrten zu diesen
Straßen haben, dürfen nur mit Zustimmung des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung) errichtet werden. Jede
bauliche Änderung eines solchen
Betriebes bedarf der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Die
gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.
Verkehrsflächen in diesem Bereich, insbesondere
Zu- und Abfahrten zu und von den Betrieben,
und Parkplätze, sind Bestandteile der Bundesstraßen (§ 3).
(2) Zu- und Abfahrten zu und von einzelnen
Grundstücken dieser Betriebe sind unzulässig. Im Bereich dieser
Betriebe
sind Anschlüsse zum übrigen Straßennetz zulässig, soferne
sie keine Verbindung mit der Bundesstraße
ermöglichen.
Diese Anschlüsse dürfen nur mit Zustimmung des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung) angelegt oder
abgeändert werden. Die
Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Benützung
der Anschlüsse
ausschließlich im Zusammenhang mit der
Verwaltung der Betriebe erfolgt. Die Behörde hat die Beseitigung eines
durch vorschriftswidriges Verhalten
herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(3) Fahrverbindungen von den
Bundesstraßen zum übrigen Straßennetz im Bereich dieser
Betriebe bedürfen
einer Verordnung nach § 4 Abs. 1."
21. Im § 28 Abs. 1 entfällt im fünften Satz das Wort "baulichen" und es entfällt der sechste Satz.
22. § 28 Abs. 2 lautet:
"(2) Auf Parkplätzen von Bundesstraßen ist die
Errichtung von Haltestellen von Kraftfahrlinien mit
Zustimmung des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung) zulässig, soferne keine Nachteile
gemäß den §§ 7 und 7a zu
erwarten sind. Dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist ein Ersatz
der Kosten für die erforderlichen baulichen
Änderungen zu leisten."
23. § 28 Abs. 3 entfällt.
24. § 33 Abs. 5 entfällt.
25. Im § 34 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3)
Die §§ 2, 3, 4, 7, 8, 11, 12, 15, 21, 25 bis 28, 34b und 35 sowie die
Verzeichnisse in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten am 1. April 2002 in
Kraft. Die §§ 4a, 9, 13 und 33 Abs. 5 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten
am 1. April 2002 außer Kraft."
26. § 34b samt Überschrift lautet:
"§ 34b. Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft
Hinsichtlich
jener Bundesstraßen, über die sie mit dem Bund den
Fruchtgenussvertrag gemäß § 2 des
ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997,
BGBl. I Nr.
113/1997 Art. I, abgeschlossen hat, kommen der
Autobahnen-
und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft alle Rechte und
Pflichten des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung)
nach diesem Bundesgesetz zu."
27. § 35 samt Überschrift lautet:
" 35. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
hinsichtlich
des § l Abs. 3 zweiter Satz und des § 4 Abs. 2 zweiter Satz im
Einvernehmen mit dem
Bundesminister
für Finanzen betraut."
28. Die Verzeichnisse samt Überschriften und Anmerkungen 1 und 2 lauten:
"Verzeichnis 1
Bundesstraßen A
(Bundesautobahnen)
|
Nr.
|
Bezeichnung
|
Beschreibung der Strecke
|
|
A 1
|
West Autobahn
|
Wien/Auhof (ehemalige B 1) - Knoten
Steinhäusl (A 21) - Knoten
|
|
A2
|
Süd Autobahn
|
Knoten Wien/Inzersdorf (A 23, ehemalige B
17) - Knoten Wiener
|
|
A3
|
Südost Autobahn
|
Knoten Guntramsdorf (A 2) - Ebreichsdorf-
Knoten Eisenstadt
|
|
A4
|
Ost Autobahn
|
Knoten Wien/Prater (A 23) - Schwechat -
Anschluss Flughafen
|
|
A5
|
Nord Autobahn
|
Großebersdorf (S 1) — Wolkersdorf- Staatsgrenze bei Drasenhofen
|
|
A6
|
Nordost Autobahn
|
Parndorf (A 4) - Staatsgrenze bei Kittsee
|
|
A7
|
Mühlkreis Autobahn
|
Knoten Linz (A 1) - Unterweitersdorf (S 10)
|
|
A8
|
Innkreis Autobahn
|
Knoten Voralpenkreuz (A 1, A 9) - Knoten
Wels (A 25) -
|
|
A9
|
Pyhrn Autobahn
|
Knoten Voralpenkreuz (A 1, A 8) -
Windischgarsten - Selzthal -
|
|
A 10
|
Tauern Autobahn
|
Knoten Salzburg (A 1) - Altenmarkt/Pongau
- Katschbergtunnel -
|
|
A 11
|
Karawanken Autobahn
|
Knoten Villach (A 2, A 10) - Staatsgrenze im Karawankentunnel
|
|
A 12
|
Inntal Autobahn
|
Staatsgrenze bei Kufstein - Innsbruck (A
13) - Zams (S 16),
|
|
A 13
|
Brenner Autobahn
|
Innsbruck/Amras (A 12) - Staatsgrenze am
Brennerpass,
|
|
A 14
|
Rheintal Autobahn
|
Staatsgrenze bei Hörbranz -
Pfändertunnel - Lauterach - Feldkirch -
|
|
A21
|
Wiener Außenring
|
Knoten Steinhäusl (A 1) - Knoten Vösendorf (A 2, S 1)
|
|
|
Autobahn
|
|
|
A 22
|
Donauufer Autobahn
|
Wien [Lobau/Ölhafen (S 1) - Knoten
Kaisermühlen (A 23) -
|
|
A 23
|
Autobahn
Südosttangente
|
Wien [Altmannsdorfer Straße
(ehemalige B 224) - Knoten
|
|
A 25
|
Welser Autobahn
|
Knoten Haid (A 1) - Knoten Wels (A 8)
|
|
A 26
|
Linzer Autobahn
|
Knoten Hummelhof (A 7) - Knoten Urfahr (A 7)
|
Verzeichnis 2
Bundesstraßen
S (Bundesschnellstraßen)
|
Nr.
|
Bezeichnung
|
Beschreibung der Strecke
|
|
S 1
|
Wiener
Außenring
|
Knoten Vösendorf (A 2, A 2 1) -
Knoten Schwechat (A 4) - Wien
|
|
S2
|
Wiener Nordrand
|
Wien [Hirschstetten (A 23)-
Süßenbrunn] - Deutsch- Wagram (S 1)
|
|
S4
|
Mattersburger
|
Mattersburg
(ehemalige B 50) - Knoten Mattersburg (S 31) -
|
|
S5
|
Stockerauer Schnellstraße
|
Stockerau (A 22) - Krems (ehemalige B 3, ehemalige B 37)
|
|
S6
|
Semmering Schnellstraße
|
Seebenstein
(ehemalige B 54) - Knoten Seebenstein (A 2) -
|
|
S7
|
Fürstenfelder
|
Riegersdorf ( A 2) - Fürstenfeld - Staatsgrenze bei Heiligenkreuz
|
|
S 10
|
Mühlviertler Schnellstraße
|
Unterweitersdorf (A
7, ehemalige B 125) - Freistadt - Staatsgrenze
|
|
S 16
|
Arlberg Schnellstraße
|
Zams (A 12)- Arlbergtunnel - Bludenz/Ost (A 14)
|
|
S 18
|
Bodensee Schnellstraße
|
Lauterach (A 14) - Staatsgrenze bei Höchst
|
|
S31
|
Burgenland Schnellstraße
|
Schützen
(ehemalige B 50) - Eisenstadt/Ost - Knoten Eisenstadt
|
|
S 33
|
Kremser Schnellstraße
|
Knoten St.
Pölten (A 1) - Herzogenburg - Donaubrücke Traismauer
|
|
S 35
|
Brucker Schnellstraße
|
Knoten Deutschfeistritz (A 9) - Knoten Bruck/Mur (S 6)
|
Knoten St. Michael (A 9, S 6) - Judenburg - Scheifling
Anmerkung 1: Der zur
Wagramer Straße führende Straßenzug wird ab dem Absprung der
Umfahrung Süßenbrunn
mit
Verkehrsübergabe der Umfahrung Süßenbrunn als
Bundesstraße aufgelassen.
Anmerkung
2: Der Straßenzug
Traismauer - Krems/Süd
(ehemalige B 33, ehemalige B
37) wird mit
Verkehrsübergabe
der Donaubrücke Traismauer als Bundesstraße aufgelassen."
Artikel 5
Bundesgesetz
über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen
§ 1. Als Bundesstraßen aufgelassen werden
a) die im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, des Bundesstraßengesetzes 1971 enthaltenen Straßenzüge,
b) die Bundesersatzstraßen gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 und
c) alle Straßenteile, bei denen die
Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 des
Bundesstraßengesetzes 1971 für
eine Auflassung als
Bundesstraße durch Verordnung vorliegen, aber eine solche Auflassung
durch
Verordnung noch nicht erfolgt ist.
§ 2. Folgende bereits unter Verkehr stehende Straßenzüge,
die nach dem Bundesstraßengesetz 1971
Bundesstraßen
B waren, werden nicht als Bundesstraßen aufgelassen, sondern einer
Bundesautobahn oder
Bundesschnellstraße
zugeschrieben:
|
Straßenzug
|
bis 1. April 2002
Strecke der
|
ab 1.April 2002 Strecke
der
|
|
Zams — Landecker Tunnel - Fließ
|
B 180 Reschen Straße
|
A 12 Inntal Autobahn
|
|
Nordbrücke - Anschlussstelle
|
B 227 Donaukanal Straße
|
A 22 Donauufer Autobahn
|
|
Wien [Hirschstetten
(A 23,
|
B 302 Wiener Nordrand Straße
|
S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße
|
|
Stockerau (A 22,
ehemalige B 303)
|
B 304 Stockerauer Straße
|
S 5 Stockerauer Schnellstraße
|
|
ehemalige B 50a -
Staatsgrenze bei
|
B 307 Parndorfer Straße
|
A 6 Nordost Autobahn
|
§3. Verordnungen gemäß § 4
Abs. 1, 6 und 8 des Bundesstraßengesetzes 1971 behalten ihre
Rechtswirkungen
auch dann, wenn sich bei der Bundesstraße der Straßentyp oder die
Straßenbezeichnung, auf die
sie sich beziehen, geändert
haben, wie etwa die Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes eines
Abschnittes der B 301 Wiener Südrand
Straße (nunmehr S l Wiener Außenring Schnellstraße).
§ 4. (1) Das bücherliche und
außerbücherliche Eigentum sowie dingliche Rechte des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung) an den aufgelassenen Bundesstraßen
gemäß § 1 samt ihren Bestandteilen (§ 3 des
Bundesstraßengesetzes
1971) gehen entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer
über, in deren
Gebiet
die Bundesstraßen oder Bundesstraßenteile liegen. Zu den
Bestandteilen zählen auch die am 31. Dezember
2001 der Erhaltung und Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienenden
bebauten und unbebauten Grundstücke, die
nicht im
Zuge einer Bundesstraße liegen. § l Abs. 3 zweiter Satz des
Bundesstraßengesetzes 1971 ist nicht
anzuwenden.
(2) Das bücherliche und
außerbücherliche Eigentum und dingliche Rechte des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung)
an Grundstücken, die für nunmehr gemäß § l
aufgelassene Bundesstraßen erworben
wurden,
gehen entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer
über, sofern die Bestimmung des
Verlaufes
dieser Bundesstraßen durch Verordnung erfolgt ist, diese
Bundesstraßen aber noch nicht hergestellt
oder
umgestaltet wurden. Der Bund kann die entschädigungslose Übertragung
dieser Grundstücke an die
Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft verlangen, wenn sie
nicht bis 31. Dezember
2008 für die Herstellung oder
Umgestaltung der Straßen verwendet wurden. Wird glaubhaft gemacht, dass
die
Herstellung oder Umgestaltung der
Straßen unmittelbar bevorsteht oder in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat
der
Bund unter Setzung einer
angemessenen Ausführungsfrist auf die Geltendmachung des
Übertragungsanspruches
vorübergehend abzusehen.
§ 5. (1) Das bücherliche
und außerbücherliche Eigentum des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung) geht
entschädigungslos von Gesetzes
wegen auf die Bundesländer über:
a) an allen im jeweiligen Gebiet eines Bundeslandes gelegenen und
durch Bundesgesetz oder Verordnung
aufgelassenen Bundesstraßen samt
ihren Bestandteilen (§ 3 des Bundesstraßengesetzes 1971), die vom
Bund erhalten wurden und noch nicht einem anderen Träger der
Straßenbau last in das Eigentum
übertragen wurden und
b) an Parallelstraßen und -wegen gemäß § 13 des Bundesstraßengesetzes 1971.
(2) Das Eigentum an allen beweglichen Sachen
des Betriebsvermögens des Bundes, die der Verwaltung der
Bundesstraßen im
jeweiligem Gebiet eines Bundeslandes gewidmet sind, geht entschädigungslos
von Gesetzes
wegen auf die Bundesländer über.
§ 6.
(1) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum und dingliche
Rechte des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung) an folgenden der Erhaltung und der
Beaufsichtigung von Bundesstraßen dienenden
bebauten und unbebauten Grundsrücken geht von Gesetzes wegen auf die
Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs- Aktiengesellschaft
über:
|
Lage Beschreibung der Objekte Burgenland a) Eisenstadt b) Markt Allhau c) Mattersburg d) Parndorf Kärnten a) Klagenfurt b) Lieserhofen c) Pack d) Pritschitz e) Rennweg f) Rosenbach g) Thörl h) Villach/Zauchen i) Wolfsberg Niederösterreich a) Alland b) Gloggnitz c) Haag d) Krems e) Mödling f) Oeynhausen g) Preßbaum h) Schwechat i) Stockerau j) St. Pölten k) Pottenbrunn l) Warth m) Ybbs Oberösterreich a) Ansfelden b) Oberwang c) Ried/Innkreis d) Seewalchen e) Vorchendorf
|
|
|
f) Wels
|
|
Salzburg
|
a) Flachau
|
|
|
b) Golling
|
|
|
c) Salzburg/Liefering
|
|
|
d) St. Michael/Lungau
|
|
Steiermark
|
a) Ardning
|
|
|
b) Bruck
|
|
|
c) Frohnleiten
|
|
|
d) Gleinalmtunnel/Nord
|
|
|
e) Graz
|
|
|
f) Guggenbach
|
|
|
g) Ilz
|
|
|
h) Kalwang
|
|
|
i) Knittelfeld
|
|
|
i) Lebring
|
|
|
k) Leoben
|
|
|
l) Mürzzuschlag
|
|
|
m) Pinggau
|
|
|
n) Plabutsch/Webling
|
|
|
o) Raach
|
|
|
p) Trieben
|
|
|
q) Unterwald
|
|
Tirol
|
a) Imst
|
|
|
b) Plon
|
|
|
c) St. Jakob
|
|
|
d) Vomp
|
|
|
e) Wörgl
|
|
|
f)Zirl
|
|
Vorarlberg
|
a) Hohenems
|
|
|
b) Langen
|
|
|
) Walgau
|
|
|
d) Weidach
|
|
Wien
|
a) Inzersdorf
|
|
|
b) Kaisermühlen
|
Alle anderen bebauten und unbebauten
Grundstücke, die die gemäß § 2 des ASFINAG-
Ermächtigungsgesetzes
1997, BGBl. I Nr. 113/1997 Art. I, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-
Aktiengesellschaft übertragenen
Bundesstraßen betreffen, verbleiben im Eigentum des Bundes.
(2) Das bücherliche und
außerbücherliche Eigentum und dingliche Rechte des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung)
an allen sonstigen bebauten und unbebauten Grundstücken, die nicht
gemäß § 4
Abs. l und 2 sowie § 5 Abs. 1 lit. a und b den Bundesländern
übertragen werden und nicht gemäß Abs. 1 letzter
Satz im Eigentum des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung) verbleiben, gehen von Gesetzes wegen auf die
Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs- Aktiengesellschaft über.
(3) Das Eigentum des Bundes an allen
beweglichen Sachen des Betriebsvermögens des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung),
die der Verwaltung der gemäß § 2 des
ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997,
BGBl. I Nr. 113/1997 Art. I, übertragenen Bundesstraßen gewidmet sind, geht von Gesetzes
wegen auf die
Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs- Aktiengesellschaft über.
(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-
Aktiengesellschaft hat für die Übertragungen
gemäß Abs. l bis 3 an den Bund ein Entgelt zu leisten. Bei Veräußerungen
gemäß Abs. 5 und Übertragungen an
die Gesellschaft gemäß § 4
Abs. 2 besteht darüber hinaus eine Nachbesserungspflicht. Die
Zahlungsmodalitäten
sowie die Höhe des Entgeltes und des Nachbesserungsanspruches sind
unter Berücksichtigung des von der
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft
für die Objekte gemäß Abs. l geleisteten
Fruchtgenussentgeltes, der Erträgnisse aus der Bewirtschaftung der
übertragenen Grundstücke und dinglichen
Rechte und der zu erwartenden
Veräußerungserlöse zwischen dem Bund und der Autobahnen- und
Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft vertraglich zu regeln.
(5) Bei Veräußerungen übertragener
Grundstücke und dinglicher Rechte durch die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
ist § 47 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,
BGBI.
Nr. 165/1956 in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
§ 7. Hinsichtlich der gemäß
§ 6 übertragenen Liegenschaften und dinglichen Rechte gilt die
Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft als Enteigner
gemäß § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971,
BGBI. Nr. 286/1971 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8. Die Bundesländer und die
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft
(Erwerber) treten an Stelle des Bundes in alle Rechtsverhältnisse des
Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die die
ihnen übertragenen
Liegenschaften und beweglichen Sachen gemäß §§ 4 bis 6
betreffen, mit Dritten ein, ohne
dass es hiezu deren Zustimmung bedarf. Zu
den genannten Rechtsverhältnissen zählen insbesondere auch jene, die
sich auf Bestimmungen des
Bundesstraßengesetzes 1971 gründen.
§ 9. Wo
sich ein begrenzter Eigentumsübergang auf die Erwerber ergibt und
Liegenschaftsteilungen
erforderlich werden, haben die Erwerber alle notwendigen Veranlassungen zu
treffen und alle aus den
Liegenschaftsteilungen erwachsenden Kosten
zu tragen.
§ 10.
Für die deliktischen Ansprüche Dritter, bei denen sich das
schädigende Ereignis vor der Übertragung
der Eigentumsrechte gemäß
§§ 4 bis 6 ereignet hat, die Geltendmachung des Anspruches aber erst
nach diesem
Zeitpunkt erfolgt, haften der Bund und die Erwerber als
Solidarschuldner. Hinsichtlich derjenigen deliktischen
Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind und die nicht durch
eine Haftpflichtversicherung
abgedeckt sind, haben die Erwerber den Bund schad- und klaglos zu halten. Nach
der Übertragung der
Eigentumsrechte gemäß §§ 4 bis 6 haften die Erwerber
für haftungsbegründende Ereignisse, insbesondere für
Schadensfälle gemäß
§§ 1319 und 1319a ABGB, ausschließlich.
§11.
Sind hinsichtlich der Liegenschaften, dinglicher Rechte und beweglicher Sachen
im Zeitpunkt ihrer
Übertragung gemäß
§§ 4 bis 6 gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren
anhängig, so treten, soweit das
jeweils anwendbare Verfahrensrecht einen Parteiwechsel ohne Zustimmung
der übrigen Verfahrensbeteiligten
zulässt, die Erwerber an Stelle des Bundes in das jeweilige Verfahren ein.
Soweit die Verfahrensgesetze keinen
Parteiwechsel zulassen, führt der Bund die Verfahren in eigenem Namen,
jedoch auf Rechnung der Erwerber zu
Ende. Die Erwerber sind über wichtige
Verfahrensstadien zu informieren und haben ihrerseits den Bund mit allen
Informationen zu unterstützen, die zur Fortführung des
Verfahrens nötig sind. Vor dem rechtswirksamen
Abschluss von Vergleichen hat der Bund die
Zustimmung der Erwerber insoweit einzuholen, als der beabsichtigte
Vergleich finanzielle Auswirkungen auf sie hat. Ersiegte Beträge
(Hauptforderung und Zinsen, nicht jedoch
Verfahrenskosten) fließen an die Erwerber; Zahlungsverpflichtungen des
Bundes auf Grund eines Urteiles,
Vergleiches oder Bescheides sind von den
Erwerbern zu tragen.
§ 12. Grundlage der Verbücherung des
Eigentums und der dinglichen Rechte an den übertragenen
Liegenschaften sind vom Bundesminister für Finanzen auszustellende
Amtsbestätigungen über die übertragenen
Eigentumsrechte. Diese
Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33
des Allgemeinen
Grundbuchsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 39/1955 in der jeweils geltenden Fassung,
auf Grund welcher die
Einverleibung ob der darin bezeichneten
Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann.
§ 13.
Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft hat
auch jene unter Verkehr
stehenden Bundesstraßenstrecken zu
erhalten, für deren Benützung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xxx/xxxx
nach den Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996
noch keine Maut zu leisten ist. Die
Gesellschaft hat mit den Bundesländern, in denen diese
Bundesstraßenstrecken
liegen, Verträge über die Durchführung der
Erhaltungsarbeiten abzuschließen. Die Verträge haben vorzusehen,
dass die Arbeiten bis zum Inkrafttreten von
Verordnungen gemäß § 2 oder § 7 Abs. 1 a des
Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes
1996, BGBI. Nr. 201/1996 in der jeweils geltenden Fassung, längstens aber
bis zum 31. Dezember 2003, ohne
Ersatz der Kosten durchzuführen sind.
§ 14.
Alle durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Rechtsvorgänge mit
Ausnahme jener auf
Grund des § 6 Abs. 5 sind von den
bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
§ 15. Soweit auf Bestimmungen des
Bundesstraßengesetzes 1971 verwiesen wird und nichts anderes
vorgesehen
wird, sind diese Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000
anzuwenden.
§ 16. Mit
der Vollziehung der §§ l bis 3, des § 7, der §§ 13 und
15 ist der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie betraut, mit der
Vollziehung der §§ 4
bis 6, der §§ 8 bis 12 und des
§ 14 ist der
Bundesminister für Finanzen
betraut.
§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 2002 in Kraft.
Artikel 6
Änderung des
Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996
Das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung
von Bundesstraßen, BGB1. Nr. 201/1996 Art. 20, zuletzt
geändert
durch das Bundesgesetz BGB1. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
L § l lautet:
"§ 1.
Für die Benützung der Bundesstraßen mit mehrspurigen
Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, ist dem Bund als Entgelt eine
fahrleistungsabhängige Maut zu
leisten. "
2. §2 Abs. l lautet:
"(1) Der Bund hat auf Bundesstraßen mit der Einhebung
der fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 1 zu
beginnen, sobald die Bundesstraßen den Anforderungen der Artikel 2 lit. a
und 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie
1999/62/EG, ABI. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999 S. 42 entsprechen, die Einhebung
mittels elektronischer
Einrichtungen (§ 4) möglich ist und insgesamt eine zuverlässige
Abwicklung der Maut sowie der Schutz
personenbezogener Daten gewährleistet
sind."
3 Im § 2 Abs. 3 wird folgender neuer erster Satz eingefügt:
"Sobald
für die Benützung der Bundesstraßen mit mehrspurigen
Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, eine
fahrleistungsabhängige Maut zu leisten ist, entfällt für diese
Fahrzeugkategorie auf allen Bundesstraßen die Pflicht zur Leistung der
zeitabhängigen Maut."
4. § 7 Abs. 1 lautet:
"(1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit
einspurigen Kraftfahrzeugen, mit mehrspurigen
Kraftfahrzeugen und mit von diesen gezogenen Anhängern, deren
höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder
in Kombination weniger als 12 Tonnen beträgt, sowie mit Omnibussen ist dem
Bund als Entgelt eine
zeitabhängige Maut zu leisten. Die Maut ist vor der mautpflichtigen
Straßenbenützung durch Anbringen einer
Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten."
5. Nach § 7 Abs. l wird folgender Abs. l a eingefügt:
"(1a) Ausgenommen von der Vignettenpflicht gemäß
Abs. 1 sind folgende im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/xxxx unter
Verkehr stehende Bundesstraßen:
a) A 9 Pyhrn Autobahn in
den Abschnitten zwischen der
Anschlussstelle Spital/Pyhrn und der
Anschlussstelle
Ardning und zwischen der Anschlussstelle St. Michael und Übelbach,
b) A 10 Tauern
Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Flachau und der
Anschlussstelle
Rennweg,
c) A 11
Karawanken Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Jakob im
Rosental und der
Staatsgrenze im Karawankentunnel,
d) A 13 Brenner Autobahn,
e)
S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St.
Anton und der Anschlussstelle
Langen,
f) A 6 Nordost Autobahn im Abschnitt von der ehemaligen B 50a bis zur Staatsgrenze bei Kittsee,
g) S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße im Abschnitt Wien [Hirschstetten (A 23) - Wagramer Straße],
h) S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Tulln (ehemalige B 19) und
Krems
(ehemalige B 3, ehemalige B 37) und
i) S 16 Arlberg
Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Dalaas und der
Anschlussstelle
Bludenz.
Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Finanzen
auf Vorschlag der Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch Verordnung
den Beginn der
Vignettenpflicht für die Bundesstraßenstrecken gemäß lit.
f bis i und für alle neu errichteten
Bundesstraßen festzulegen, sobald die
Bundesstraßen den Anforderungen der Artikel 2 lit. a und l Abs. 2
lit. a der
Richtlinie 1999/62/EG, ABI. Nr. L 187
vom 20. Juli 1999 S. 42 entsprechen."
6. Im § 17 entfällt die Wortfolge "des § 1 Abs. 2" samt folgendem Beistrich.
7. § 18 erhält die Bezeichnung "§18 (1)''; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Die §§ 1,2,7 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten
am 1. April 2002
in
Kraft.
(3) Die Benützung der A 22 Donauufer
Autobahn im Abschnitt Wien [Zu- und Abfahrtsrampen der
Nordbrücke
- Neujedlersdorf (ehemalige B 3)] sowie der S 5 Stockerauer Schnellstraße
im Abschnitt zwischen
Stockerau (A 22) und der
Anschlussstelle Tulln (ehemalige B 19) ohne ordnungsgemäße
Entrichtung der
zeitabhängigen Maut bleibt bis zum 30. April 2002 straflos."
Artikel 7
Änderung des
ASFINAG-Gesetzes
Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 142/2000,
wird wie folgt geändert:
L Artikel IX samt Überschrift entfällt.
2. Im
Artikel XI § 2 entfällt die Wortfolge "hinsichtlich des Artikel IX § 1 bis 3 der Bundesminister für
Verkehr,
Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, hinsichtlich des Artikel IX
§ 4 der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des Artikel IX § 5 der
Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit" samt folgendem Beistrich.
Artikel 8
Änderung des
ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997
Das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997,
BGBI. I Nr.
113/1997 Art. 1, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBI. I Nr. 141/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im
§ 10 wird der Ausdruck "Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten" jeweils durch den Ausdruck
"Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie" ersetzt.
2. § 12 entfällt.
3. Im
§ 13 wird der Ausdruck "Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten" jeweils durch den Ausdruck
"Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie" ersetzt; es entfällt der letzte Satz.
Artikel 9
Änderung
des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der
Bundesstraßengesellschaften
Das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen
im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBI. Nr. 826/1992,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 113/1997, wird wie
folgt geändert:
1. Im
§ 2 Abs. 2 wird die Wortfolge "den Aktionären der sich vereinigenden Gesellschaften,
nämlich dem Bund"
durch die Wortfolge "der Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs- Aktiengesellschaft" ersetzt.
2. Im
§ 2 Abs. 3 werden die Wortfolgen "des Bundes", "dem Bund" und "Der Bund"
jeweils durch die Wortfolgen
"der Autobahnen- und
Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft", "der
Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs-Aktiengesellschaft" und "Die Autobahnen- und
Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft"
ersetzt.
3. Im § 2 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
"(5)
Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Hauptversammlung in eine Gesellschaft
mit beschränkter
Haftung umgewandelt werden.
(6) Die Gesellschaft und die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft können unter
Ausschluss
der Abwicklung verschmolzen werden."
4. Im § 4
Abs. 2 wird die Wortfolge "den
Aktionären der sich vereinigenden Gesellschaften, nämlich dem
Bund"
durch die Wortfolge "der Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft" ersetzt.
5. Im § 4 wird folgender Abs. 4 angefugt:
"(4) Die Gesellschaft
kann durch Beschluss der Hauptversammlung in eine Gesellschaft mit
beschränkter
Haftung umgewandelt werden."
Artikel 10
Änderung der
Straßenverkehrsordnung 1960
Die
Straßenverkehrsordnung 1960, BGB1. Nr. 159,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. In
§ 44 Abs. l wird das Wort "Bundesstraße" jeweils durch das Wort "Straße"
ersetzt und es entfällt die
Wortfolge " 'Landes- oder Bezirksstraße'".
2. In
§ 53 Abs. 1 Z 19 wird die Überschrift "BUNDESSTRASSE MIT VORRANG" ersetzt
durch die Überschrift
"STRASSE MIT VORRANG" und die Legende lautet:
"Dieses Zeichen zeigt die Nummer (§ 43 Abs. 5) einer Vorrangstraße an."
3. § 53 Abs. l Z 20 entfällt.
4. In § 53 Abs. 1 Z 21 wird die Überschrift "LANDES- ODER
BEZIRKSSTRASSE" ersetzt durch die Überschrift
"STRASSE
OHNE VORRANG" und die Legende lautet:
"Dieses Zeichen zeigt die Nummer (§ 43 Abs. 5) einer nicht zur Vorrangstraße erklärten Straße an."
5. Im ersten Satz des § 90 Abs. 2 wird nach dem Wort "Arbeiten" die Wortfolge "an Mautanlagen und" eingefügt.
6. § 100 Abs. 7 erster Satz lautet:
"Eingehobene Strafgelder, ausgenommen jene nach Abs. 3a, sind dem
Erhalter jener Straße abzuführen, auf der
die
Verwaltungsübertretung begangen worden ist; Strafgelder, die auf
Straßen eingehoben werden, die gemäß
Art. 5 § 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx als
Bundesstraßen aufgelassen wurden, sind jedoch an den
Bund abzuführen; in Wien gilt das Land Wien als Erhalter jener
Straßen, die weder Bundesstraßen sind noch
gemäß Art. 5 § l des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx als Bundesstraßen aufgelassen
wurden."
7. In § 103 wird folgender Abs. 2f eingefügt:
"(20 Dieses Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/xxxx, tritt mit 1. April 2002 in Kraft."
8. In § 104 wird folgender Abs. 10 angefügt:
"(10) Straßenverkehrszeichen, die
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx nicht
entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens
aber
bis 31.Dezember 2005, durch
Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin
sind
Straßenverkehrszeichen nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBI. I Nr. 142/2000 zu beachten."
Artikel 11
Änderung des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Das
Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit
(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
- UVP-G 2000), BGBI. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBI. I Nr. 151/2001, wird wie
folgt geändert:
/. § 23a lautet:
„§
23a. (1) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß §4 Abs. 1 des
Bundesstraßengesetzes 1971, BGBI.
Nr. 286/1971, ist für folgende Vorhaben eine
Umweltverträglichkeitsprüfung (§1)
nach diesem Abschnitt
durchzuführen:
1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
2. Ausbau einer bestehenden
Bundesstraße von zwei auf
vier oder mehr Fahrstreifen
mit einer
durchgehenden
Länge von mindestens 10 km,
3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.
(2)
Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 oder 6 des
Bundesstraßengesetzes 1971, BGBI.
Nr. 286/1971, ist für folgende Vorhaben eine
Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren
nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1.
Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein
schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A,
B oder D gemäß Anhang 2 berührt wird und zu erwarten ist, dass
unter Berücksichtigung des Ausmaßes
und der
Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum
(Kategorie B des
Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet
(Kategorien A und D des
Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen
ist die Berührung von
schutzwürdigen Gebieten
ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen
oder
durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch
Brückenneubauten bedingte Umlegungen von
bestehenden Trassen;
2. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn die bestehende
Bundesstraße in diesem Bereich eine
durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 30.000
KFZ aufweist oder wenn für
eine verordnete Bundesstraße in
diesem Bereich eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV)
von mindestens 35.000 KFZ in einem
Prognosezeitraum von 5 Jahren zu erwarten ist;
3.
Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran
unmittelbar
anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen
Teilstücken eine
durchgehende Länge von mindestens 10 km
erreicht wird."
2. Die Überschrift zu § 24h lautet:
„Entscheidung und Nachkontrolle"
3. In § 24h wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Behörde hat gemeinsam mit den mitwirkenden
Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre,
spätestens fünf Jahre nach
Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob bei der Erlassung der
Trassenverordnung
erfolgte Vorschreibungen erfüllt wurden und ob die Annahmen und
Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung
mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt
übereinstimmen. Die Ergebnisse der
Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zu übermitteln."
4. In § 46 werden folgende Abs. 14 bis 16 angefügt:
„(14) Die §§ 23a und 24h Abs.
7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. l Nr. xxx/xxxx treten mit 1. April
2002 in
Kraft.
(15) Für Vorhaben, die durch das
Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen,
BGBl. I Nr. xxx/xxxx, in die Zuständigkeit der Länder
übertragen werden und für die der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 24a bis 24f
dieses
Bundesgesetzes durchgeführt hat, ist keine neuerliche
Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes
Genehmigungsverfahren nach diesem
Bundesgesetz durchzufuhren, wenn die Berücksichtigung der Ergebnisse
der
Umweltverträglichkeitsprüfung in einem straßenbaurechtlichen
Genehmigungsbescheid sicher gestellt wird
und dieser Bescheid den in § 19
Abs. 3 und 4 genannten Personen zugestellt wird. Für diesen Bescheid und
alle
weiteren für das Vorhaben zu
erteilenden Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 gilt § 24h Abs. 5.
(16) Für Vorhaben, die durch das Bundesgesetz
über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen,
BGBl. l Nr. xxx/xxxx, in die
Zuständigkeit der Länder übertragen werden und auf die der
Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie § 24 Abs. 3 angewendet hat, ist keine
neuerliche Einzelfallprüfung
durchzuführen. Die Bestimmung des
§ 3 Abs. 7 über das Feststellungsverfahren ist nicht
anzuwenden."
In formeller Hinsicht wird
beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Finanzausschuss zuzuweisen.
Begründung
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Gemäß Art. 10 Abs. l Z 9 B-VG ist die Gesetzgebung und
Vollziehung im Bereich der Bundesstraßen Aufgabe
des
Bundes. Die gesetzliche Grundlage bildet das Bundesstraßengesetz 1971. Im
§ 2 des Bundesstraßengesetzes
wird eine
Unterteilung in Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), S
(Bundesschnellstraßen) und B vorgenommen.
Die Bundesstraßen A und S sowie einige Bundesstraßen B werden als
Mautstrecken durch die ASFINAG betreut,
mit der Verwaltung der restlichen Bundesstraßen sind gemäß
einer Verordnung auf Grundlage des Art. 104 Abs. 2
B-VG (Auftragsverwaltung) die Landeshauptmänner betraut.
Behördenverfahren nach dem Bundesstraßengesetz
werden
vom Landeshauptmann im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt.
Diese Zersplitterung von Aufgaben auf mehrere Ebenen fuhrt tendenziell
zu suboptimalen Verhältnissen. Bund
und Länder haben sich
daher nach langen Verhandlungen darauf geeinigt, alle Bundesstraßen B in
die
vollständige Verantwortung der
Länder zu übertragen. Behördenverfahren für diese
Straßen werden in Zukunft
von den
Landesstraßenbehörden durchgeführt werden. Die verbleibenden
Bundesautobahnen und
Bundesschnellstraßen werden als
Mautstraßen von der ASFINAG betreut. Diesbezügliche
Behördenverfahren
werden weiterhin vom Landeshauptmann
im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden.
Diese Reform
ist ein wichtiges Signal für den Föderalismus und bringt mehr
Entscheidungsspielraum bei
Infrastrukturmaßnahmen für die
Länder. Sie ermöglicht eine flexiblere, raschere und nach regionalen
Bedürfnissen abgestimmte
Umsetzung von Straßenbauprojekten. Damit wird ein wesentliches Ergebnis
der
Beratungen zwischen dem Bund und den
Ländern im Rahmen der Verwaltungsreform realisiert.
Finanzielle Auswirkungen:
Den
Ländern entsteht durch diese zusätzlichen Aufgaben ein Mehraufwand,
der durch einen Zweckzuschuss des
Bundes in der Größenordnung des
bisherigen Bau- und Erhaltungsbudgets und der bisher aus dem
Katastrophenfonds für diese Straßen verwendeten Mitteln
berücksichtigt wird.
Eines der
Ziele der Übertragung der Bundesstraßen B auf die Länder ist
es, die Ausgaben- und
Finanzierungsverantwortung auf einer Ebene zusammenzuführen. Um die damit
verbundenen positiven Anreize
für einen wirtschaftlichen Einsatz der Mittel nicht zu konterkarieren,
umfasst die Zweckbindung des neuen
Zweckzuschusses generell die
"Finanzierung von Straßen", also nicht nur der
übertragenen Bundesstraßen B.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch den Abbau von
Doppelgleisigkeiten in der Verwaltung und den erhöhten
Entscheidungsspielraum für die
Länder wird es zu einer Beschleunigung des Infrastrukturausbaus am
Straßensektor und dadurch auch zu einer
Verbesserung der Standortqualität Österreichs kommen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der vorliegende Entwurf widerspricht keinen
europarechtlichen Vorgaben.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf
vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 und
Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG sowie
auf § 12 F-VG 1948.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Besonderer Teil
Artikel 1, 2 und 3
Änderung des Zweckzuschussgesetzes 2001, des Finanzausgleichsgesetzes 2001 und des
Katastrophenfondsgesetzes 1996
Ab
dem 1. April 2002 werden die Bundesstraßen B in die vollständige
Verantwortung der Länder übertragen. Zur
Finanzierung
dieser zusätzlichen Aufgaben gewährt der Bund den Ländern einen
Zweckzuschuss in der
Größenordnung
des bisherigen Bau- und Erhaltungsbudgets und der bisher aus dem
Katastrophenfonds für diese
Straßen
verwendeten Mitteln.
Dieser Zweckzuschuss wird im Zweckzuschussgesetz 2001 normiert (Artikel
1). Die Vereinbarung zwischen dem
Bund und
den Ländern über die Höhe des Zweckzuschusses gilt zunächst
bis 2008. Über die Höhe in den weiteren
Jahren
werden im Jahr 2008 Verhandlungen mit den Ländern zu führen sein,
wobei der Finanzausgleich aber
jedenfalls so zu regeln sein
wird, dass die Lasten der Länder aus der Übertragung der Bundesstraßen
B
berücksichtigt werden. Die Verteilung
des Zweckzuschusses innerhalb der Länder beruht auf deren
einvernehmlichen Vorschlag und ist
bis Ende 2008 befristet (§ 4a Abs. 2 und § 6).
§4a Abs. 3 sieht als Bestandteil dieser Vereinbarung
einen einmaligen, auf vier Jahre aufgeteilten Vorweganteil
für das Land Vorarlberg zur Finanzierung der Umfahrung
Feldkirch-Süd vor. Sollte dieses Vorhaben nicht
realisiert werden, entfällt der
Vorweganteil. Sollten die vorgesehenen Mittel nicht zur Gänze gebraucht
werden,
verringert sich der Vorweganteil des
Landes Vorarlberg entsprechend.
§ 4a Abs. 5 normiert einen Sonderzuschuss des Bundes an die
Länder Kärnten und Vorarlberg. Diese
Sonderzuschüsse
werden vom Bund vereinbarungsgemäß für die Errichtung der B 100
Drautal Straße in den
Abschnitten
km 50,0 bis km 53,0 und km 57,5 bis km 76,7 bzw. für die Errichtung der B
200 Bregenzerwald
Straße
in den Abschnitten km 0,0 bis km 5,4 und km 21,3 bis km 23,7 geleistet. Die
gesetzliche Regelung selbst
sieht
einen pauschalen Beitrag des Bundes vor, sodass höhere Baukosten von den
Ländern zu tragen sein werden,
umgekehrt
Einsparungen aus günstigeren Bauführungen von den Ländern
für andere Straßenbauvorhaben
verwendet
werden können.
Die
Dotierung des Katastrophenfonds wird zugleich in dem Ausmaß gekürzt,
in dem die Mittel nunmehr als
Zweckzuschuss den Ländern
zufließen:
Im
Finanzausgleichsgesetz 2001 (Artikel 2) wird die Dotierung im Jahr 2002 auf
1,15% und in den weiteren
Jahren auf 1,10% der maßgeblichen Abgabenaufkommen reduziert. Im
Vergleich zur letzten Änderung dieses
Prozentsatzes mit der FAG-Novelle BGBl. I Nr. 27/2002 war
einerseits zu berücksichtigen, dass die Übertragung
der Bundesstraßen nicht bereits mit
Jahresbeginn erfolgt, andererseits aber auch, dass nunmehr alle
Bundesstraßen B übertragen
werden.
Mit der
Novelle zum Katastrophenfondsgesetz 1996 (Artikel 3) werden die jeweiligen
Anteile der
Verwendungszwecke an die geänderte Dotierung so angepasst, dass im
Ergebnis nur die von der Übertragung
betroffenen Verwendungszwecke gekürzt werden.
Artikel 4
Änderung
des Bundesstraßengesetzes 1971
Zu
Art. 4 Z 1:
Die mit
dem Bundesgesetz BGBl. I Nr, 16/2000 bewirkte Kompetenzänderung wird
berücksichtigt.
Zu
Art. 4 Z 2, 5, 11 bis 15, 17, 19, 21, 22 und 23:
Da das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt, sind alle
materiellen Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes
1971, die auf
Bundesstraßen B Bezug nehmen oder diese voraussetzen, zu ändern.
Zu Art. 4 Z 3:
Es entfallen
Bundesstraßenbestandteile, da sie Bundesstraßen B voraussetzen. Der
Begriff "Mautanlagen" wird
näher spezifiziert. Flächen, auf denen Betriebe gemäß
§ 27 errichtet werden, sollen nach internationalem Vorbild
Bundesstraßenbestandteile werden.
Zu Art. 4 Z 4:
Die vorgesehene Neuregelung erfolgt im Zusammenhang mit der in Artikel
11 bewirkten Änderung des § 23a des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000.
Zu Art. 4 Z 6:
Da im Artikel 6
alle Bundesstraßen als Mautstraßen festgelegt werden und der
ASFINAG an allen Bundesstraßen
das Fruchtgenussrecht gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes
1997 eingeräumt wurde, erscheint die
Notwendigkeit der Herbeiführung eines Beschlusses der Bundesregierung
über das gesamtwirtschaftliche
Interesse am Bau einzelner Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen
gerade auch im Hinblick darauf als nicht
mehr gerechtfertigt, dass die zur Erlassung einer Trassenverordnung
führenden Planungen der Gesellschaft
ohnehin mit
dem Bund im Wege der jährlich von der Gesellschaft vorzulegenden
Kostenpläne abgestimmt
werden.
Zu Art. 4 Z 7:
In den
jährlichen Bundesfinanzgesetzen werden künftig keine Mittel für
den Bau und die Erhaltung von
Bundesstraßen mehr vorgesehen werden,
da die Durchführung dieser Aufgaben ausschließlich aus Mitteln der
ASFINAG erfolgen wird.
Zu Art. 4 Z 8:
Die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen im Unterschied zu
Dienstanweisungen, die als generelle
Weisungen
nur die Ausübung von Organkompetenzen betreffen, wird vorgesehen.
Zu Art. 4 Z 9 und 10:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderungen, die den Entfall
der Zweckbindung der Mineralölsteuer für
Zwecke
des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen berücksichtigen. Der
Verweis auf § 31 entfällt, da diese
Bestimmung
mit der Novelle des Bundesstraßengesetzes im Jahre 1999 aufgehoben wurde.
Zu Art. 4 Z 18:
Das Verbot akustischer Werbungen und das Verbot der Errichtung von
Vorrichtungen zur Abgabe akustischer
Ankündigungen in einer Entfernung von 100m entlang der Bundesautobahnen
wird auf Bundesschnellstraßen
erstreckt.
Das Verfahren zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes wird analog
zu § 21 Abs. 6 geregelt.
Zu Art. 4 Z 19:
Die
Bestimmung des § 26 Abs. 3 über die Bewilligung von Ausnahmen vom
Verbot des Anschlusses nicht
öffentlicher Straßen und Wege
sowie von Zu- und Abfahrten zu und von einzelnen Grundstücken berücksichtigt
die Verwaltungspraxis.
Zu Art. 4 Z 20:
Es wird
klargestellt, dass es sich bei den Verkehrsflächen und Parkflächen im
Bereich der Betriebe um
Bundesstraßenbestandteile handelt.
Das Verbot von Zu- und Abfahrten zu und von einzelnen Grundstücken
erfolgt analog zur Bestimmung des
§ 26 Abs. 2. Auf Anschlüssen an das übrige Straßennetz
soll nur jener Verkehr
abgewickelt werden, der für die
Verwaltung der Betriebe notwendig ist, z.B. Zulieferfahrten und
Müllabfuhr. Der
Anschlusswerber hat eine privatrechtliche
Zustimmung für die Errichtung des Anschlusses einzuholen. Soll aber
eine Anschlussstelle für den allgemeinen Verkehr hergestellt werden, mit
der eine Fahrverbindung zum übrigen
Straßennetz errichtet wird,
muss bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. l eine Verordnung
gemäß
Abs. 3 erlassen werden.
Zu Art. 4 Z 21:
Es wird
klargestellt, dass eine entschädigungslose Abänderung von
Einrichtungen auf einer Bundesstraße nicht
nur dann verlangt werden kann, wenn eine bereits vorhandene Straße oder
deren Nebenanlagen baulich
umgestaltet werden, sondern auch im Fall der Änderung eines geplanten
Straßenprojektes.
Zu Art. 4 Z 24:
Mit der
Aufhebung der Bestimmung des § 33 Abs. 5 entfällt die Rechtsgrundlage
für Bundesersatzstraßen B 306
Semmering Ersatzstraße, B 316 Arlberg Ersatzstraße und B 335
Brucker Ersatzstraße. Es handelt sich dabei um
als Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) geführte
Straßenzüge, die bis zur Umlegung auf eine den
Erfordernissen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG erfüllende Trasse als Bundesstraßen
B gelten sollten. Das Verzeichnis 3,
Bundesstraßen B, entfällt aber
gemäß Z 28.
Zu Art. 4 Z 25:
Die
mit dem Bundes-Übertragungsgesetz vorgesehene Auflassung von
Bundesstraßen und ihre Übertragung an
die
Länder soll möglichst rasch erfolgen. Ein Inkrafttreten der
Änderung des Bundesstraßengesetzes, insbesondere
seiner
Verzeichnisse, bietet sich somit mit Wirkung vom 1. April 2002 an.
Zu Art. 4 Z 26:
Der mit
Artikel 7 Z 1 vorgesehene Entfall des Art. IX des ASFINAG-Gesetzes wird berücksichtigt. Es wird
klargestellt, dass der ASFINAG hinsichtlich
jener Bundesstraßen, an denen ihr das Fruchtgenussrecht gemäß
§ 2
des
ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997 eingeräumt wurde, nicht nur die
Zustimmungs- und Antragsrechte
des Bundes zukommen sollen, sondern alle
Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des
Bundesstraßengesetzes 1971. Der
Erwerb von Grundflächen und dinglichen Rechten durch die ASFINAG, die
für
die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, erfolgt weiterhin
im Auftrag und im Namen des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung).
Zu Art. 4 Z 27:
Die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000 bewirkte Kompetenzänderung wird berücksichtigt.
Zu Art. 4 Z 28:
Die Verzeichnisse des Bundesstraßengesetzes werden dahingehend
geändert, dass das Verzeichnis 3,
Bundesstraßen B,
gänzlich entfällt, aber einzelne Straßenzüge von
Bundesstraßen B in Bundesautobahnen und
Bundesschnellstraßen umtypisiert werden und entsprechend in deren
Streckenbeschreibungen berücksichtigt
werden.
Artikel 5
Bundesgesetz
über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen
Zu Art. 5 §1:
Die
Bestimmungen der lit. a und b über die Auflassung von Bundesstraßen
korrespondiert mit Artikel 4 Z 24 und
28, mit denen der Entfall der Bestimmung über die
Bundesersatzstraßen und die Änderung der
Bundesstraßenverzeichnisse bewirkt werden. Im Sinne einer
Rechtsbereinigung werden schließlich auch jene
Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen, die für den
Durchzugsverkehr entbehrlich geworden sind, bei denen
aber noch keine Auflassungsverordnung
gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 erfolgt
ist.
Zu Art. 5 § 2:
Abweichend
von § l werden einzelne unter Verkehr stehende Straßenzüge, die
Bestandteil einer aufzulassenden
Bundesstraße B sind, nicht aufgelassen und im Wege einer Umtypisierung
einer Bundesautobahn oder
Bundesschnellstraße zugeschrieben.
Zu Art. 5 § 3:
Ändert
sich die gesetzliche Grundlage einer Durchführungsverordnung, so wird
diese Verordnung im Falle eines
Widerspruches zur Neufassung ihrer ursprünglichen Gesetzesgrundlage nicht
gesetzwidrig. Sie tritt gleichzeitig
mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft, sofern
die Neufassung des Gesetzes keine
Grundlage gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG bietet. Um die dargestellte
Rechtsfolge auszuschließen, wird die
Weitergeltung bisher erlassener Verordnungen gemäß § 4 des
Bundesstraßengesetzes für den Fall angeordnet,
dass sich der Straßentyp ändert,
und beispielhaft auf eine Verordnung Bezug genommen.
Zu Art. 5 § 4:
Zusammen mit der gemäß § l vorgesehenen Auflassung von
Straßenzügen als Bundesstraße werden das Eigentum
und dingliche Rechte des
Bundes an ihnen den Bundesländern entschädigungslos ins Eigentum
übertragen.
Gleichzeitig entsteht der Anspruch der
Bundesländer gegen den Bund auf Leistung eines Zweckzuschusses
gemäß
§ 4a des Zweckzuschussgesetzes 2001 (Artikel 1).
Zur
Vermeidung von Interpretationsschwierigkeiten wird angeordnet, dass
unabhängig von ihrer Lage im Zuge
einer Bundesstraße die derzeit der Erhaltung und Beaufsichtigung der
Bundesstraßen dienenden bebauten und
unbebauten Grundstücke ins Eigentum der Länder übertragen
werden. Bei diesen Grundstücken handelt es sich
um Straßenmeistereien, Betriebswerkstätten, Brückenmeistereien,
Tunnelwarten, Tunnelbetriebsgebäuden und
Stützpunkten zugeordnete Flächen.
Die Regelung über die Übertragung des Eigentums an Grundstücken,
die der
Erhaltung und Beaufsichtigung von Mautstraßen dienen, erfolgt im §
6.
Im
Sinne einer eindeutigen Kostenabgrenzung wird klargestellt, dass die
Bestimmung, wonach die aufgelassenen
Bundesstraßen in einem ihrer
bisherigen Benützung entsprechend guten Zustand dem künftigen
Träger der
Straßenbaulast in das Eigentum zu übergeben sind, im Falle der nun
vorgesehenen Übertragung an die
Bundesländer keine Anwendung findet. Die Übertragung des Eigentums
und der dinglichen Rechte erfolgt von
Gesetzes wegen, für die daher kein
weiterer Rechtsakt notwendig ist.
Gemäß
Abs. 2 werden Grundstücke, die für noch nicht realisierte
Bundesstraßenprojekte erworben wurden und
daher noch nicht
Bundesstraßenbestandteile sind, zur Vermeidung unnötigen
Verwaltungsaufwandes den
Bundesländern ins Eigentum übertragen. Diese Grundstücke
würden sonst gemäß § 6 Abs. 2 ins Eigentum der
ASFINAG übertragen werden.
Zu Art. 5 § 5:
Im Sinne einer Rechtsbereinigung wird der Eigentumsübergang an weiteren
Vermögensbestandteilen vorgesehen.
Zu
Art. 5 § 6:
Die
Übertragung von der Erhaltung und Beaufsichtigung von Bundesstraßen
dienenden bebauten und unbebauten
Grundstücken
ins Eigentum der ASFINAG betrifft Straßenmeistereien,
Betriebswerkstätten, Brückenmeistereien,
Tunnelwarten,
Tunnelbetriebsgebäuden und Stützpunkten zugeordnete Flächen. An
den übertragenen
Grundstücken bestand
entweder bereits auf Grund des gemäß § 2 des
ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997
abgeschlossenen Vertrages zwischen dem Bund
und der ASFINAG ein Fruchtgenussrecht der Gesellschaft oder es
sollte im Falle der Objekte
Klagenfurt und Seewalchen ein Fruchtgenussrecht der Gesellschaft begründet
werden.
Alle anderen vom Fruchtgenussrecht der ASFINAG umfassten
Grundstücke verbleiben weiterhin im Eigentum
des Bundes.
Alle
restlichen Flächen, die nicht ins Eigentum der Bundesländer
übergehen oder im Eigentum des Bundes
(Bundesstraßenvenvaltung) verbleiben, werden auf die ASFINAG
übertragen. Es handelt sich um Grundflächen
im Zuge aufgelassener und verbleibender
Bundesstraßen, die nicht Bundesstraßenbestandteile sind.
Analog zu
§ 5 lit. c über die Eigentumsübertragung beweglicher Sachen des
Betriebsvermögens, die der
Verwaltung der Bundesstraßen im jeweiligen Gebiet eines Bundeslandes
gewidmet sind, auf die betroffenen
Bundesländer erfolgt zu Gunsten der ASFINAG eine entsprechende Bestimmung
betreffend jener beweglichen
Sachen des Betriebsvermögens, die der Verwaltung der im
Fruchtgenussvertrag der Gesellschaft übertragenen
Bundesstraßen gewidmet sind.
Die
Bestimmung des Abs. 4 über das von der ASFINAG zu leistende Entgelt
orientiert sich an § 14 des
Bundesimmobiliengesetzes, die des Abs. 5 entspricht jener des § 4 Abs. 4
letzter Satz des
Bundesimmobiliengesetzes.
Zu Art. 5 § 7:
Erlässt die Bundesstraßenbehörde einen
Rückübereignungsbescheid hinsichtlich der der ASFINAG
übertragenen
Liegenschaften und dinglichen
Rechte, hat diese den Enteignungsgegenstand an den ursprünglich
Enteigneten
rückzuübereignen. Sie darf daher
Veräußerungen der ihr übertragenen Vermögensbestandteile
erst dann
durchführen, wenn der Rückübereignungsberechtigte auf
seinen Anspruch verzichtet hat oder die Fristen des
§ 20a Abs. 1 des
Bundesstraßengesetzes 1971 abgelaufen sind.
Zu Art. S§ 8 bis 11:
Der hier
vorgesehene Eintritt der Erwerber an Stelle des Bundes in die die
übertragenen Vermögensbestandteile
betreffenden Rechtsverhältnisse erfolgt analog zur Bestimmung des § 8
des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes
1997. Die Bestimmungen über Liegenschaftsteilungen und über die Behandlung
deliktischer Ansprüche Dritter
und von anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren erfolgt nach dem
Vorbild der §§ 15, 38 und 40 des
Bundesimmobiliengesetzes. Ein beschränkter Eigentumsübergang
gemäß § 9 wird sich insbesondere dadurch
ergeben, dass sich der Umfang der
Bundesstraßenbestandteile nicht immer durch Liegenschaftsgrenzen
definieren
lässt.
Zu Art. 5 §12:
Diese
Bestimmung über die Ausstellung von Amtsbestätigungen entspricht
jener des Artikel X
des ASFINAG-
Gesetzes.
Zu Art. 5 § 13:
Aus den Änderungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes
1996 in Artikel 6 ergibt sich, dass nunmehr zwar
gesetzlich
alle Bundesstraßen als Mautstraßen vorgesehen sind, dass es aber
vorübergehend Strecken geben kann,
für deren Benützung
keine Vignettenpflicht besteht. Die ASFINAG soll diese nicht bemauteten
Strecken (A 6 im
Abschnitt zwischen ehemaliger B 50a und der Staatsgrenze bei Kittsee, S 2, S 5
im Abschnitt zwischen der
Anschlussstelle Tulln und Krems sowie S 16 im Abschnitt zwischen der
Anschlussstelle Dalaas und der
Anschlussstelle Bludenz) zwar erhalten,
doch soll sie vorübergehend für die Durchführung der
Erhaltungsarbeiten
die Bundesländer ohne Ersatz der anfallenden Kosten heranziehen
können. Eine alternative Vorgangsweise
(zwischenzeitliche Auflassung dieser Strecken als Bundesstraßen, ihre
Übertragung an die Bundesländer, ihre
Erhaltung durch die Bundesländer und
eine anschließende Neuerklärung als Bundesstraßen samt
Rückübertragung
in das Eigentum des Bundes) wäre nicht zweckmäßig.
Zu Art. 5 § 14:
Die vorgesehenen
Vermögensübertragungen zwischen dem Bund einerseits und den
Bundesländern und der
ASFINAG andererseits sollen nicht mit
bundesgesetzlichen Gebühren und Abgaben belastet werden.
Die
Bundesländer werden zum Bundesstraßen-Übertragungsgesetz korrespondierende
landesgesetzliche
Bestimmungen vorzusehen haben,
in denen neben der Widmung der aufgelassenen Bundesstraßen etwa die
Fortführung derzeit nach dem
Bundesstraßengesetz 1971 anhängiger Verwaltungsverfahren geregelt
wird,
Rückübereignungsansprüche
hinsichtlich für Bundesstraßenzwecke enteigneter - aber nunmehr den
Bundesländern übertragener - Liegenschaften behandelt werden
oder Regelungen über die Übernahme der
Trassenverordnungen in das Landesrecht
getroffen werden.
Artikel 6
Änderung
des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996
Im Zusammenhang mit
den Bestimmungen in Artikel 4 und 5 erweist sich auch eine Änderung jener
Bestimmungen des
Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 als notwendig, die die
fahrleistungs- und
zeitabhängige Mautpflicht auf
Bundesstraßen regeln.
Zu Art. 6 Z 1 und 4:
Alle Bundesstraßen werden gesetzlich als Mautstraßen festgelegt.
Zu Art. 6 Z 2:
vor Erlassung
einer Verordnung gemäß § 2 über den Beginn der Einhebung
der fahrleistungsabhängigen Maut
wird zu prüfen sein, ob die für die fahrleistungsabhängige
Bemautung vorgesehenen Straßen den Anforderungen
der EU-Wegekostenrichtlinie entsprechen.
Zu Art. 6 Z 3:
Diese Bestimmung
schließt eine Doppelbemautung der fahrleistungsabhängig bemauteten
Fahrzeuge aus.
Zu
Art. 6 Z 5:
Ausgenommen
von der Vignettenpflicht ist wie schon bisher die Benützung der A 13 sowie
von Teilstrecken der
A 3, der A 10, der A 11 und der S 16. Für die in lit. f bis i
angeführten und bereits unter Verkehr stehenden
Strecken wird der Beginn der Vignettenpflicht bis zu ihrem den Anforderungen
der EU-Wegekostenrichtlinie
ansprechenden Ausbau aufgeschoben, da alle anderen mautpflichtigen Strecken
bereits den Anforderungen der
EU- Wegekostenrichtlinie entsprechen. Der Beginn der Vignettenpflicht wird
für die genannten Strecken und für
neu errichtete Bundesstraßen analog
zur Bestimmung über den Beginn der Einhebung der
fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung festgelegt.
Zu Art. 6 Z 7:
Die Bestimmung des § 18 Abs. 3 sorgt für den Fall vor, dass
die Kundmachung dieses Gesetzes erst kurz vor dem
1. April 2002 erfolgt.
Artikel 7
Änderung
des ASFINAG-Gesetzes
Zu Art. 7 Z 1 und 2:
Die
Bestimmung über den Abschluss von Verträgen des Bundes mit der
ASFINAG über die Herstellung,
Erhaltung und Erweiterung von Bundesstraßen gegen Abgeltung durch den
Bund entfällt, da alle Bundesstraßen
als Mautstraßen gemäß § 2 des
ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997 dem Fruchtgenussrecht der ASFINAG
unterliegen.
Artikel 8
Änderung
des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997
Zu Art. 8 Z 1 und 3:
Die mit dem
Bundesgesetz BGBl. l Nr. 16/2000 bewirkten Kompetenzänderungen werden
berücksichtigt.
Zu
Art. 8 Zu Z 2:
Da die
ASFINAG und die Bundesländer weder bei Durchführung ihrer Aufgaben
der Gewerbeordnung
unterliegen noch Befähigungen nach dem Ziviltechnikergesetz erwerben
können, geht § 12 ins Leere und kann
somit entfallen.
Artikel 9
Änderung des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich
der Bundesstraßengesellschaften
Zu Art. 9 Z 1, 2 und 4:
Die Änderung der §§ 2 und 4 erfolgt im Zusammenhang mit
dem Bundesgesetz betreffend die Veräußerung von
Bundesanteilen
an Flughafenbetriebsgesellschaften und von unbeweglichem Bundesvermögen,
BGBI. I
Nr.
158/2001, in dem auch die Übertragung von Bundesländeranteilen an der
Österreichischen Autobahnen- und
Schnellstraßen-AG
auf die ASFINAG vorgesehen ist. Sie berücksichtigt redaktionell die
aufgrund § 1 des
ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBI. I Nr. 113/1997 Art. 1, erfolgte Einbringung
der Anteile des
Bundes an
der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen AG und der Alpen
Straßen AG in die
ASFINAG.
Zu Art. 9 Z 3 und 5:
Durch eine Neustrukturierung des ASFINAG-Konzerns könnten Synergien
geschaffen werden und
Doppelgleisigkeiten in der Tätigkeit der Gesellschaften vermieden werden.
Artikel 10
Änderung
der Straßenverkehrsordnung 1960
Zu Art. 10 Z 1:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderungen
in § 53 Abs. 1 Z 19 bis 21 (s. Erläuterungen
zu Z 2
bis 4).
Zu Art. 10 Z 2 bis 4:
Im
Zusammenhang mit der Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971 werden
die Bundesstraßen B aufgelassen;
darüber
hinaus ist auch die Aufrechterhaltung der unterschiedlichen Kennzeichnung von
Bundes- und
Landesstraßen
nicht länger erforderlich. Lediglich zur Kundmachung der Bezeichnungen von
Vorrangstraßen
einerseits
und Straßen, die nicht zu Vorrangstraßen erklärt wurden,
andererseits, sollen noch unterschiedliche
Hinweiszeichen
Verwendung finden. Daher soll das Hinweiszeichen "Bundesstraße mit
Vorrang" in Zukunft eine
"Straße mit
Vorrang" bezeichnen, das Zeichen "Landes- oder
Bezirksstraße" soll für alle anderen Straßen
verwendet werden und demnach eine
"Straße ohne Vorrang" bezeichnen. Das bisherige Hinweiszeichen
"Bundesstraße ohne
Vorrang" kann ersatzlos entfallen; diese Lösung ist auch insofern
kostengünstig, als dieses
Zeichen nur auf Bundesstraßen
verwendet werden konnte, diese jedoch zum überwiegenden Teil ohnehin zu
Vorrangstraßen erklärt
waren, sodass wiederum der praktische Anwendungsbereich des Zeichens eher
eingeschränkt war und demnach
nur relativ wenige dieser Zeichen ersetzt werden müssen.
Zu Art. 10 Z 5:
Insbesondere
im Falle von Reparaturen an Einrichtungen zur automatischen Entrichtung und
Kontrolle der
fahrleistungsabhängigen Maut erscheint die Notwendigkeit der Einholung
einer behördlichen Bewilligung vor
Beginn von Arbeiten vor oder neben einer
Mautstraße als unzweckmäßig.
Zu Art. 10 Z 6:
Durch diese Bestimmung wird klargestellt, dass Strafgelder, die auf
Straßen eingehoben wurden, die durch Art. 5
des
vorliegenden Gesetzesentwurfs als Bundesstraßen aufgelassen wurden und
deren Erhalter in Zukunft daher ein
Land oder
eine Gemeinde sein wird, dennoch weiterhin dem Bund zufließen.
Zu Art. 10 Z 7:
In
Übereinstimmung mit den weiteren Gesetzesänderungen des vorliegenden
Entwurfs wird das Inkrafttreten der
Änderungen der
Straßenverkehrsordnung mit 1. April 2002 festgelegt.
Zu Art. 10 Z 8:
Hier werden Übergangsfristen zu den Änderungen in § 53 Abs. l Z 19 bis 21 (Z 2 bis 4) festgelegt.
Artikel 11
Änderung
des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Zu Art. 11 Z 1:
Der Anwendungsbereich des UVP-G 2000 für Bundesstraßen ist an
die Übertragung der Bundesstraßen B in die
Kompetenz
der Länder anzupassen. Dazu sind alle Tatbestände, die sich
ausschließlich auf Bundesstraßen B
beziehen,
zu streichen. Diese sind (weiterhin) in Anhang 1 Z 9 des UVP-G 2000 enthalten,
diese Bestimmung
stellt
i.V.m. § 3 Abs. 1 und 3 sicher, dass für Landesstraßen eine UVP
nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 im
konzentrierten
Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Der (grundsätzlich auf alle
dem UVP-G 2000
unterliegende
Vorhabenstypen anwendbare) Kumulationstatbestand findet im
Bundesstraßenbereich nur mehr auf
die Zulegung einer zweiten
Richtungsfahrbahn und auf die Verbreiterung Anwendung, da nur mehr diese
Tatbestände ein Längenkriterium
aufweisen; der bisherige § 23a Abs. 3 wird dem entsprechend angepasst und
in
Abs. 2 als Z 3 eingearbeitet. Dabei sind alle bereits verordneten, aber noch
nicht durchgeführten Verbreiterungen
bzw. noch nicht errichteten zweiten
Richtungsfahrbahnen sowie alle solchen innerhalb der letzten 10 Jahre dem
Verkehr freigegebenen
Teilstücke mit einzubeziehen.
Zu Art. 11 Z 2 und 3:
Ebenso wie bei Vorhaben des 2. Abschnittes des UVP-G 2000 (§21) ist
auch bei Trassenvorhaben des
3. Abschnittes eine Nachkontrolle sinnvoll und notwendig, wie die
Erfahrungen mit der Anwendung dieser
Bestimmungen gezeigt haben.
Zu Art. 11 Z 4:
Mit
Übertragung der Bundesstraßen B an die Länder ist für die
Durchführung der UVP nicht mehr der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sondern die
Landesregierung zuständig, weil es sich
nicht mehr um Bundesstraßen handelt (§ 39 Abs. 1 i.V.m. § 3
Abs. 1 und Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000). Mit der
Übertragung verlieren somit die nach
den materienrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden
(Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für
die Erlassung der Trassenverordnung gemäß § 4
BStG 1971 sowie für die Erteilung
nachfolgender Genehmigungen zuständige Behörden wie bspw.
Wasserrechts-
oder Naturschutzbehörde) ihre Zuständigkeit zur Genehmigung
des nunmehrigen Landesstraßenvorhabens.
Zuständig für die Erteilung aller für die Zulässigkeit des
Vorhabens erforderlichen (§ 2 Abs. 3 UVP-G 2000)
Bewilligungen ist nunmehr die
Landesregierung.
Um - bei Wahrung
des Rechtsschutzes im bisherigen Umfang - zu vermeiden, dass für Vorhaben,
für die bereits
eine UVP vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
durchgeführt wurde, durch den Wechsel
der Zuständigkeit eine neuerliche UVP durchzuführen ist, bestimmt
§ 46 Abs. 15 UVP-G 2000, dass dann, wenn
der Bundesminister eine UVP durchgeführt und abgeschlossen hat, keine
neuerliche UVP durchzuführen ist und
kein Zuständigkeitswechsel von den nach materienrechtlichen
Vorschriften zuständigen Behörden (z.B.
Wasserrecht, Naturschutz) auf die Landesregierung erfolgt.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass - unabhängig davon,
ob bereits eine Trassenverordnung gemäß § 4 BStG
1971 erlassen wurde - die
Ergebnisse der UVP in einem landesstraßenrechtlichen Bescheid umgesetzt werden.
Dies kann durch direkte Übernahme einer bereits erlassenen
Trassenverordnung (samt der dazu gemäß § 24h
Abs. 4 UVP-G 2000 erlassenen Begründung einschließlich ggf. dazu
erlassener Nebenbestimmungen) durch
Landesrecht in Bescheidform oder durch Erlassung eines selbständigen
Genehmigungsbescheides erfolgen, der
entsprechende Nebenbestimmungen zu enthalten
hat. Diese Regelung ist notwendig, um die europarechtlich durch
die UVP-Richtlinie 85/337/EWG geforderte Berücksichtigung der UVP
in der Entscheidung sicher zu stellen,
aber auch den bisher gegen
Trassenverordnungen gewährten Rechtsschutz (Anfechtungsbefugnis für
Gemeinden,
Umweltanwalt, wasserwirtschaftliches Planungsorgan und
Bürgerinitiativen beim Verfassungsgerichtshof) nicht
ins Leere laufen zu lassen.
Die
Trassenverordnung stellt für die betroffenen Vorhaben bisher den
wichtigsten Genehmigungsakt dar, in dem
die UVP hauptsächlich
berücksichtigt wird und gegen den aus diesem Grund den Formalparteien
Rechtsschutz in
Form der Beschwerdebefugnis beim Verfassungsgerichtshof gewährt
wurde. Durch den Wegfall der
Trassenverordnung fällt der
entscheidende Genehmigungsakt für das Vorhaben und damit auch das
angesprochene Beschwerderecht weg.
Die Übergangsbestimmung stellt einerseits sicher, dass auch weiterhin ein
grundsätzlicher Genehmigungsakt existiert, in dem die UVP
umzusetzen ist. Andererseits wird durch die
Zustellung des Bescheides und den Verweis
auf § 24h Abs. 5 UVP-G 2000 den Formalparteien, denen bisher die
Beschwerde gegen die Trassenverordnung beim Verfassungsgerichtshof offen
gestanden ist, nunmehr die
Möglichkeit eingeräumt, bis zum
Ablauf der entsprechenden Frist Berufung bzw. Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
§ 46 Abs. 16
UVP-G 2000 ermöglicht die Vermeidung einer nochmaligen Durchführung
einer Einzelfallprüfung
für Vorhaben, bei denen bereits
entsprechend § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 vorgegangen wurde.