61/A XXI.GP

 

A N T R A G

 

 

der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des

Nationalrates geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, zuletzt geändert mit BGBl. I

163/1998, wird geändert wie folgt:

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

1. In § 100 Abs. 1 Z 2 entfällt der Punkt und wird das Wort „oder“ angefügt.

 

2. In § 100 Abs. 1 wird folgende Z 3 eingefügt:

    „3. oder als Bürgerinitiativen von mindestens 500 österreichischen Staatsbürgern, die

    im Zeitpunkt der Unterstützung das 16. Lebensjahr, nicht aber das 19. Lebensjahr

    vollendet haben, unterstützt worden sind (Bürgerinitiativen von Jugendlichen).“

 

3. In § 100 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Bürgerinitiative“ der Ausdruck

    „im Sinne von Abs. 1 Z 2“ eingefügt.

 

4. In § 100 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Erstunterzeichners“ der

    Ausdruck „einer Bürgerinitiative im Sinne von Abs. 1 Z 2“ eingefügt.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuß

Begründung:

 

 

Im Rahmen der Beratungen des Dritten Berichtes zur Lage der Jugend in Österreich hat der

Nationalrat einen umfassenden Entschließungsantrag beschlossen, welcher insbesondere auch

die politischen Partizipationsmöglichkeiten der Jugendlichen stärken möchte.

 

Es ist daher ein sehr wichtiges Signal von seiten des Gesetzgebers, daß nunmehr auch

Jugendliche im Alter von 16 bis 19 Jahren sich unmittelbar mit ihren Initiativen und Ideen in

der Form von Bürgerinitiativen von Jugendlichen an den Nationalrat wenden können. Diese

Bürgerinitiativen für Jugendliche sind in allen Angelegenheiten den schon bisher bestehenden

Bürgerinitiativen, die von Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, eingebracht

werden können, voll inhaltlich gleichgestellt.

 

Dies bedeutet insbesondere, daß der jugendliche Erstunterzeichner in der Debatte im

Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen (bei Beschlußfassung im Sinne von § 100 b

Abs. 2 Z 2) das Wort ergreifen kann und über den Stand des Verfahrens sowie über die

Erledigung der Bürgerinitiative zu informieren ist.

Damit wäre erstmals auf Bundesebene eine unmittelbare Einbindung von Jugendlichen in das

politisiche System verwirklicht.