632/A XXI.GP
Eingelangt am: 20.03.2002
entschliessungsantrag
der Abgeordneten Mag.
Johann Maier, Gradwohl
und
Genossinnen
betreffend
Tierseuchenbekämpfung (Rinderleukosegesetz 1982)
Die Mitwirkung von
Tierhaltern bei der Seuchenbekämpfung ist in Österreich sehr
unterschiedlich
geregelt. So ergibt sich beispielsweise nach § 12 Abs. 2 Bangseuchengesetz
1957
und § 19 Abs. 4 IBR/IPVG 1989 nicht nur die Verpflichtung, die
Durchführung einer
Untersuchung
der Tiere nicht zu behindern, sondern auch eine spezifische Mitwirkungspflicht
des
Tiererhalters dahingehend, dass Untersuchungen nach diesen gesetzlichen
Bestimmungen
am
Tierbestand überhaupt durchgeführt werden können. Der Tierhalter
hat nämlich seine
Tiere
untersuchungsfertig bereitzuhalten. Das Einfangen und Fixieren von Tieren
fällt unter
die Mitwirkungspflicht des Tierhalters und nicht in den Aufgabenbereich eines
Tierarztes.
§ 19 Abs. 4
Rinderleukosegesetz 1982 normiert hingegen keine Mitwirkungsverpflichtung
des
Tierhalters dahingehend, dass Untersuchungen nach diesen gesetzlichen
Bestimmungen
am
Tierbestand überhaupt durchgeführt werden können (E 20.9.2001,
99/11/0114).
Dies ist ein absolut unbefriedigender Zustand.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Entschließung:
Der Nationalrat hat beschlossen:
"Der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird aufgefordert,
die
Mitwirkungsverpflichtungen
von Tierhaltern in allen Materiengesetzen zur
Tierseuchenbekämpfung
sicherzustellen und entsprechende Gesetzesvorlagen dem
Nationalrat
bis 30. Juni 2002 vorzulegen."
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss