635/AE XXI.GP
Eingelangt am: 20.03.2002
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Lackner
und Genossinnen
betreffend nicht zulässiger Behandlungsmethoden
Die
Gebietskrankenkasse OÖ hat in einem Rundschreiben im 1. Juni 2001 ihre
Vertragsärztinnen
über
Leistungen informiert, die weder erbracht noch verrechnet werden dürfen.
Diese dürfen weder
mit der OÖGKK, noch privat mit dem Patienten bzw. einer Privatversicherung
verrechnet werden.
In diesem Rundschreiben heißt es unter anderem:
„In den Honorarverhandlungen
1998 wurde die Sicherstellung der Qualitätsmedizin als Sachleistung
neu geregelt. Darüber haben wir Sie im Rundschreiben Nr. 595/1999
informiert. Teil dieser
Information
(Punkt. 6.5.) war auch, dass Leistungen, die erwiesenermaßen wirkungslos
sind oder
Patienten
gefährden, von Vertragsärztinnen auch privat nicht erbracht werden
dürfen.
Die vollständige
Auflistung dieser Leistungen ist leider noch nicht abgeschlossen.
Einvernehmen
besteht aber bereits bei 20 Leistungen: Diese haben wir für Sie in der
beiliegenden
Liste
zusammengefasst. Sobald sich hier Änderungen ergeben, werden wir Ihnen
diese sofort
mitteilen."
Als
Liste wurde beigefügt, welche "Erwiesenermaßen wirkungslose
oder Patientinnen gefährdende
Leistungen"
enthält:
- Aromatherapie
- Aura - Heilung
- Bachblütentherapie
- Baunscheitieren
- Biologische Terrain-Analyse
- Bioresonanztherapie
- Colonhydrotherapie
- Edelsteinmedizin
- Eigenurintherapie
- Haaranalyse
- Honigtherapie
- Irisdiagnostik
- Klangmassage
- Magische Heilmethoden
- Magnettherapie (außer der Magnetfeldtherapie)
- Pendeln
- Rei - Ki
- Schamanismus
- Wünschelrute
- Zelltherapie
Anzumerken
ist auch, dass zur Bioresonanztherapie bereits eine rechtskräftige
Gerichtsentscheidung
des
Landesgerichts Innsbruck vom 12.7.1994, zur GZ 42 Cgs 65/93p existiert. Weiters
wird in der
Österreichischen Ärztezeitung vom 10. Juni 1995 (S 22 ff) zu dieser
Thematik auf eine Studie der
Schweizerischen
Gesellschaft für Allergologie und Immunologie (SGAI) verwiesen, wonach die
Bioresonanztherapie
wirkungslos ist.
Auch in anderen
europäischen Staaten sind derartige Leistungen verboten bzw. durch die
Sozialversicherung
nicht erstattungsfähig.
Die Folgen dieser
Erstellung eines Katalogs der „verbotenen Methoden" durch OÖGKK
und der
Ärztekammer OÖ waren intensive Diskussionen unter Medizinern. Von
Bevormundung war die
Rede und
die generelle Ablehnung, dass Ärztekammer und/oder Krankenkassen
Ärzten
Behandlungsmethoden vorschreiben bzw. verbieten können. Es wurde aber auch
festgestellt, dass
dadurch
die etablierte Komplementärmedizin rechtlich abgesichert wurde und deshalb
problemlos
mit der OÖGKK abgerechnet werden kann.
In der
Beantwortung (3001 AB, XXI GP) durch den Bundesminister für
soziale Sicherheit und
Generationen
einer Parlamentarischen Anfrage (2972 J, XXI GP) von Mag. Maier
und Genossen
wird
u.a. folgendes festgestellt:
„Der Oberste Sanitätsrat ist in seinen bisherigen Sitzungen zu den Themen
- Bachblütentherapie,
- Bioresonanztherapie,
- Magnetfeldtherapie und
- Zelltherapie
zu der Erkenntnis gelangt, dass diese nicht als medizinisch wissenschaftliche
Methoden eingestuft werden können. Mit den Übrigen in der Einleitung der Anfrage angeführten
Therapien hat sich der Oberste Sanitätsrat bislang nicht auseinander gesetzt."
Dies legt deutlich, dass es dringend notwendig ist, einen umfassenden Bericht über sämtliche nicht
als medizinisch wissenschaftlichen Methoden einzustufende Behandlungsmethoden vorzulegen.
Der Bundesminister
hat sich zu der Vorgehensweise der OÖGKK in dieser Frage weiters wie folgt
geäußert:
„Einleitend
ist außer Streit zu stellen, dass nach den berufsrechtlichen Grundlagen
für Ärzte im
Ärztegesetz
1998 dem Arzt auf dem Boden der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung
selbstverständlich
auch die Anwendung von Methoden der Alternativ - und Komplementärmedizin
zusteht
und diese Befugnis nicht beschränkt werden darf.
Für die
Initiative der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, die sich hingegen
von ihrer
Zielsetzung her nur auf "Leistungen, die erwiesenermaßen wirkungslos
sind oder Patienten
gefährden,"
beziehen soll, sprechen folgende Umstände:
- Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 133 Abs. 2 ASVG
u.a.) muss die
Krankenbehandlung
ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das
Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Nach dem derzeitigen
Wissensstand unwirksame
Behandlungen kommen daher als Leistungen der Krankenversicherung - auch dann,
wenn sie
ungefährlich
sein sollten - nicht in Betracht.
- Es liegt im Interesse der Sozialversicherung und ihrer Versicherten, dass die
Vertragspartner
der Sozialversicherungsträger eine Krankenbehandlung gewährleisten,
die dem
aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, und dass sie so eine
hohe Qualität der
Leistungen
der Krankenversicherung sicherstellen.
- Ärzte, die erwiesenermaßen wirkungslose
Methoden anwenden, werden wohl
nicht
auf deren Wirkungslosigkeit oder gar Gefährlichkeit hinweisen und so
den
Anschein erwecken, dass diese Methoden als Krankenbehandlung erfolgreich sein
könnten.
Dieser
Anschein verletzt die Interessen der Versicherten und insofern auch die der
Krankenversicherung, als dadurch der Eindruck entsteht, diese würde nicht
für eine ausreichende
Krankenbehandlung
sorgen.
Es
erscheint daher grundsätzlich richtig, dass die Oberösterreichische
Gebietskrankenkasse von
ihren
Vertragspartnern generell die Unterlassung von unseriösen Behandlungen
fordert."
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird aufgefordert,
dem Nationalrat bis zum Jahresende 2002 einen Bericht über Leistungen (Behandlungsmethoden) der
sogenannten Alternativmedizin, die erwiesenermaßen für Patientinnen gefährdend sind, vorzulegen."
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss