638/A XXI.GP

Eingelangt am: 20.03.2002

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 


der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen

betreffend Änderung des Maß - und Eichgesetzes (MEG) etc.
Aus Wettbewerbs - aber auch aus konsumentenpolitischer Sicht ist eine verstärkte -
jedoch vereinfachte - Kontrolle (Marktbeobachtung) und eine generelle Verbesserung
der derzeitigen - europäischen wie nationalen - Gesetzeslage zum Maß - und Eichwesen
notwendig. Besonders notwendig ist für Österreich eine koordinierte flächendeckende
Marktbeobachtung.

Große Probleme ergeben sich aus konsumentenpolitischer Sicht z.B. seit Jahren bei der
Vollziehung der Fertigpackungsverordnung (FPVO 1993), weitere Probleme werden
auch in der Vollziehung der Schankgefäßverordnung gesehen. Darüber hinaus wäre
endlich eine Mogelpackungsverordnung nach dem MEG (Befüllungsgrad von
Fertigpackungen) durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.
In Österreich sind die Kontrollen zu selten und die Sanktionen bei Verstoß zu gering,
um eine Einhaltung der „Schankgefaßverordnung" (BGBL 1991/572) in den Betrieben
zu gewährleisten. Probleme für Konsumentinnen ergeben sich vor allem dann, wenn
Füllstriche, Mengenangaben und Herstellerzeichen bei den Gefäßen nicht vorhanden
sind. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass ein gemäß der
Schankgefäßverordnung richtig ausgeführtes Schankgefäß unzureichend, d.h. nicht bis
zum Füllstrich befüllt wird. Fehlende Kontrollen, gerade bei in der Abendgastronomie
unterstützen diese Rechtswidrigkeiten.

Die Bestimmungen des MEG zielen darauf ab, dass sich nur Schankgefäße, die gemäß
der Schankgefäßverordnung richtig ausgeführt sind, in Verkehr befinden, sodass jeder
Gastronomiebetrieb beim Einkauf darauf Vertrauen kann, richtig ausgeführte
Schankgefäße zu erwerben.

Mit „Fertigpackungen" kauft der/die Konsumentin häufig "die Katze im Sack", da
der Packungsinhalt zunächst verborgen bleibt und vor dem Kauf in der Regel nicht
festgestellt werden kann, ob die gekaufte Füllmenge tatsächlich vorhanden ist.
Die Fertigpackungsverordnung 1993 gilt (mit Übergangsfristen bis Ende 1994 - für
Flaschen bis Ende 1999) als Rechtsgrundlage für Produkte in Flaschen und für alle
anderen Fertigpackungen, wobei diese Regelungen nur gegenüber
VerbraucherInnen gelten. Damit wurde der Europäische Rechtsbestand für
Österreich übernommen. Die Fertigpackungsverordnung (FPVO 1993) wurde
aufgrund §§ 27 und 28 des Maß - und Eichgesetzes (MEG) erlassen.


Mit der FPVO ist nunmehr geregelt, dass Fertigpackungen im Durchschnitt
(Mittelwert) die angegebene Einfüllmenge einzuhalten haben, dass aber für
einzelne Verpackungen Minusabweichungen des Füllinhalts möglich sind.
Zulässige Minusabweichungen des Füllinhaltes sind möglich (§ 27 MEG).
Diese Fertigpackungen sind häufig an - aus heutiger Sicht antiquierten -
Packmaschinenstandards orientiert. Problematisch ist, dass von der Eichbehörde
nur aufgrund eines relativ komplizierten Messverfahrens von Stichproben, die
Füllmenge und die Entsprechung der Produkte zur FPVO geprüft werden kann.
Diese komplexe Überprüfung wurde von österreichischen Konsumentenschützern
immer wieder kritisiert und damit befürchtet, dass sich dadurch der
Allgemeinbefüllungszustand nicht wesentlich verbessert. Die Zustände waren nie
befriedigend, eine saubere Abfülldisziplin hat es auch in Österreich noch nie
gegeben (gilt auch für andere EU - Mitgliedsländern).
Nach Testberichten nationaler und internationaler anerkannter
Verbraucherorganisationen zufolge wurden Eichbestimmungen europaweit auch
vor Jahren schon nicht eingehalten. Dies ist absolut unverständlich da die
europäischen gesetzlichen Regelungen den Abfüllbetrieben weit entgegenkommen,
und lediglich "im Mittel" die genannte Füllmenge eingehalten werden muss und
dann auch noch Minusabweichungen möglich sind. Es fehlt europaweit ein
gegenseitiges Informationssystem, um systematische Unterbefüllung entsprechend
zu bekämpfen.

Sollte sich bei der amtlichen Kontrolle der Anfangsverdacht einer unzulässigen
Unterfüllung der Fertigpackung ergeben, wäre behördlicherseits durch das Maß -
und Eichamt eine Nachprüfung des österreichischen Abfüllbetriebes einzuleiten
bzw. bei Produkten aus anderen EU - Mitgliedsstaaten die jeweils zuständigen
Behörden und die Kommission zu informieren. Derzeit gibt es keine internationale
Zusammenarbeit (gegenseitiges Informationssystem) und Bekämpfung der
systematischen Unterbefüllung von Fertigpackungen.

Die Eichbehörden haben 1997 in der Bundesrepublik insgesamt 39.992, 1998
36.476 und 1999 34.927 Kontrollen von Fertigpackungen mit gleicher Füllmenge
durchgeführt. Die deutschen Eichbehörden decken damit regelmäßig bundesweit
Verstöße gegen die einzuhaltenden Mittelwerte die bei Kontrollen von
Fertigpackungen so 1999 bei durchschnittlich 6,2 % (1997 7,6 % und 1998 7,2%),
lagen auf.

- So stellte die Bundesarbeitskammer (BAK) bereits 1995 in Österreich fest,
dass bei Gebrauchskosmetika bei 72 % der geprüften Produkte das auf der
Packung angegebene Gewicht nicht mit dem tatsächlichen Füllinhalt
übereinstimmte. Milchprodukte und Fette waren zu 62 % unterfüllt. Bei Wurst


- und Fleischwaren hatten 61 % der untersuchten Proben weniger drinnen als
auf der Verpackung angegeben.

- Diese österreichischen Ergebnisse decken sich auch mit den vorliegenden
Informationen aus der BRD. So zeigte bereits die bundesweite Statistik für
Deutschland über die Ergebnisse der Füllmengenkontrollen bei
Fertigpackungen für das Jahr 1995, die im März 1997 vorgelegt wurde, dass
Fertigpackungen oft nicht die Menge enthalten, die auf der Packung angegeben
wurde.

Dieses Ergebnis wurde danach durch die folgende Statistiken der BRD über die
Ergebnisse der Füllmengenkontrollen bei Fertigpackungen für das Jahr 1997,
1
998 und 1999 bestätigt. In Österreich fehlt eine derartige Statistik, sie wird
vom zuständigen Bundesministerium auch nicht als notwendig erachtet (AB
1
218/XXI GP).

- Erheblich über den Durchschnitt lagen 1998 in der BRD beispielsweise die
Verstöße gegen die Mittelwertanforderung bei Speiseöl (17,6 %) Schaumwein
(12,9 %), Spirituosen (11,2%), abgepackten (kalibriertem) Geflügel (12,7 %).
bei Torf und Blumenerde (20 %) und bei Importgarnen (37,5 %).

- 1999 lagen die von den Eichbehörden entdeckten Verstöße gegen die
Mittelwertregelung bei bundesweit durchschnittlich 6,2 % (1998: 7,2 %). Bei
den folgenden Produkten wurde 1999 besonders häufig gegen die
Mittelwertanforderung verstoßen: Speiseöl 11,5%, Spirituosen 8,6%,
Schaumwein 6,8%, Wild 20%, kalibriertes Geflügel 19,2%, Obstdauerwaren
15,8%, Tabak 6,9%, Futtermittel 7,2%.

- Neben der Mittelwertregelung müssen die Abfüller Untergrenzen einhalten.
Danach darf beispielweise eine mit 100 g gekennzeichnete Packung nicht unter
91 g Inhalt haben, eine mit 1000 g gekennzeichnete Packung darf nicht
weniger als 970 g wiegen. Auch diese Untergrenzen wurden in der BRD noch
unterschritten - und zwar bei 4,8 % der Stichproben (1998: 5,1%).

- Die deutschen Eichbehörden haben 1999 außerdem 9.498 Kontrollen von
fertig abgepackten Produkten mit unterschiedlichen Inhaltsmengen
durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um verschieden große Käse -,
Wurst - oder Fleischstücke, die fertig verpackt in der Kühltheke liegen. 1999
betrug hier der Anteil der beanstandeten Packungen
1
4,8 %. Gegenüber dem Vorjahr ist dies ein klarer Anstieg. 1998 wurden in
diesem Sektor 12,3 % der Packungen moniert.

- Auf deutlich weniger Inhalt als im Vorjahr stießen die Prüfer auch bei offenen
Packungen, wie sie beispielsweise bei Beerenobst üblich sind. Hier
beschränkten sich die Kontrollen auf eine unterste Toleranzgrenze. Dabei


wurden 1999 bei 14,5 % (1998: 10,8 %) der Kontrollen eine zu geringe

Füllmenge festgestellt.

Fertigpackungen mit gleicher Nennfüllmenge

                              1997                   1998                            |1999

 

 

 

Kontrolle
n

 

%

 

Kontrolle
n

 

%

 

Kontrolle
n

 

%

 

BRD

 

39.992

 

7,6

 

36.476

 

7,2

 

34.927

 

6,2

 

Österreich

 

1.509

 

15

 

1.467

 

10

 

1.708

 

8

 

Salzburg

 

226

 

18

 

223

 

14

 

168

 

14

 

Offenbar sind gerade in Österreich und in der BRD (sowie in anderen EU
Mitgliedsländern und Drittländern) die Kontrollen zu selten und die Sanktionen bei
Verstoß zu gering, um eine saubere Abfüllpraxis in den Betrieben zu
gewährleisten. Ob nun Absicht dahintersteckt, oder ob es sich einfach um
Schlamperei handelt, ist für die Verbraucherinnen unerheblich. Die systematische
Unterfüllung von Fertigpackungen kommt einer "verdeckten Preiserhöhung"
gleich!

Aus der Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage (1227/J; XXI.GP) ergibt sich
auch, dass die Marktbeobachtung in Österreich - gerade in Anbetracht der zunehmenden
Fertigverpackungen am Markt - personalmäßig nicht entsprechend ausgestattet ist.
Überdies ist die Anzahl der geprüften Betriebe und der Produktprüfungen im
Bundesländervergleich ist absolut unterschiedlich. Dies lässt jedoch den klaren Schluss
zu: Dort wo mehr kontrolliert wird, gibt es eine höhere Beanstandungsquote, mehr
Anzeigen und eine höhere Anzahl von Verwendungssperren als unmittelbar
eichpolizeiliche Maßnahme, die von den Eichämtern jeweils verhängt wurden. Die
Strafen sind im Vergleich zu dem wettbewerbswidrig erwirtschafteten Gewinn zu
niedrig, so dass sie keinen Anreiz für eine saubere Füllpraxis darstellen.
Diese Zahlen zeigen deutlich den Reformbedarf bei der Marktbeobachtung bzw. bei
Maß - und Eichpolizeilichen Kontrollen in Österreich auf.
Daher sind aus unserer Sicht zusätzliche Maßnahmen auf europäischer wie
nationaler Ebene notwendig.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

ENTSCHLIESSUNG

"Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert,

1. dem Nationalrat eine Novelle des Maß - und Eichgesetzes (MEG) u.a mit

folgenden Grundsätzen vorzulegen:

1.1 eine flächendeckende österreichweite Marktbeobachtung einzuführen und

damit die Kontrolldichte zu erhöhen,

1.2 die Strafsanktionen bei Gesetzesverstößen wie beispielsweise für
"schlampige Abfüllungen" drastisch zu erhöhen, da nur so gewährleistet
werden kann, dass sich die Abfüller aus eigenen wirtschaftlichen -
Interessen um eine saubere Abfüllpraxis bemühen,

1.3 eine Regelung zu entwickeln, dass diese unlauter erzielten Gewinne der

Hersteller künftig abgeschöpft und zur Finanzierung der

"Füllmengenkontrollen" bzw. der Kontrollen nach dem MEG eingesetzt

werden;

2. eine Änderung der Fertigpackungsverordnung (FPVO) vorzunehmen,

2.1 dass die Füllmenge nicht mehr vom Zeitpunkt der Abfüllung bzw.
Fertigstellung, sondern vom Zeitpunkt des Verkaufs herangezogen wird,
womit auch die Kontrollmöglichkeiten erleichtert werden,

2.2 die Bewertung von Verstößen zu vereinfachen, da bei dem zur Zeit
geltenden Mittel - Wertprinzip bei jeder Stichprobe eine große Menge von
einzelnen Fertigpackungen überprüft (Referenzverfahren) werden muss um
mögliche Verstöße festzustellen,

2.3 eine "Mindestmengerregelung" vorzusehen, welche den messtechnischen
Aufwand reduzieren und garantieren würde, dass Fertigpackungen
mindestens die aufgedruckte Füll - bzw. Warenmenge enthalten müssen.

2.4 österreichischen Verbraucherinnen anzubieten, dass sie ab sofort

vermeintlich nicht ausreichend gefüllte Fertigpackungen bei ihrem

zuständigen Eichamt oder einer Bundesanstalt für

Lebensmitteluntersuchung kostenlos überprüfen lassen können (seit 1996

wird diese Vorgangsweise in der BRD mit Erfolg angeboten.);

3. die Kontrollergebnisse (Statistik über Füllmengenkontrollen bei Fertigpackungen

etc.) jährlich - wie in Deutschland - in einem Bericht zu veröffentlichen und dem


Nationalrat vorzulegen.

4. für den Aufbau eines europaweiten gegenseitigen Informationssystems - ähnlich
wie RAPEX - wenn Unterfüllung von Fertigpackungen - sowohl bei gleicher wie
auch unterschiedlicher Füllmenge - nachgewiesen wird, einzutreten.

5. eine „Mogelverpackungsverordnung" zu erlassen, um Verstöße nach dem MEG
effektiv bekämpfen zu können."

Zuweisunsvorschlag: Bautenausschuss