638/A XXI.GP
Eingelangt am: 20.03.2002
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten
Mag. Johann Maier
und
GenossInnen
betreffend
Änderung des Maß - und Eichgesetzes (MEG) etc.
Aus
Wettbewerbs - aber auch aus konsumentenpolitischer Sicht ist eine
verstärkte -
jedoch
vereinfachte - Kontrolle (Marktbeobachtung) und eine generelle Verbesserung
der
derzeitigen - europäischen wie nationalen - Gesetzeslage zum Maß -
und Eichwesen
notwendig.
Besonders notwendig ist für Österreich eine koordinierte
flächendeckende
Marktbeobachtung.
Große
Probleme ergeben sich aus konsumentenpolitischer Sicht z.B. seit Jahren bei der
Vollziehung
der Fertigpackungsverordnung (FPVO 1993), weitere Probleme werden
auch in
der Vollziehung der Schankgefäßverordnung gesehen. Darüber
hinaus wäre
endlich eine
Mogelpackungsverordnung nach dem MEG (Befüllungsgrad von
Fertigpackungen) durch das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.
In Österreich sind die Kontrollen zu selten und die Sanktionen bei
Verstoß zu gering,
um eine Einhaltung der „Schankgefaßverordnung" (BGBL
1991/572) in den Betrieben
zu gewährleisten. Probleme für
Konsumentinnen ergeben sich vor allem dann, wenn
Füllstriche, Mengenangaben und
Herstellerzeichen bei den Gefäßen nicht vorhanden
sind. Es kann aber nicht ausgeschlossen
werden, dass ein gemäß der
Schankgefäßverordnung
richtig ausgeführtes Schankgefäß unzureichend, d.h. nicht bis
zum Füllstrich befüllt wird. Fehlende Kontrollen, gerade bei
in der Abendgastronomie
unterstützen diese Rechtswidrigkeiten.
Die Bestimmungen des
MEG zielen darauf ab, dass sich nur Schankgefäße, die
gemäß
der
Schankgefäßverordnung richtig ausgeführt sind, in Verkehr
befinden, sodass jeder
Gastronomiebetrieb
beim Einkauf darauf Vertrauen kann, richtig ausgeführte
Schankgefäße
zu erwerben.
Mit „Fertigpackungen" kauft
der/die Konsumentin häufig "die Katze im Sack", da
der Packungsinhalt zunächst verborgen
bleibt und vor dem Kauf in der Regel nicht
festgestellt werden kann, ob die
gekaufte Füllmenge tatsächlich vorhanden ist.
Die Fertigpackungsverordnung 1993 gilt (mit Übergangsfristen bis
Ende 1994 - für
Flaschen bis Ende 1999) als Rechtsgrundlage
für Produkte in Flaschen und für alle
anderen Fertigpackungen, wobei diese
Regelungen nur gegenüber
VerbraucherInnen gelten. Damit wurde
der Europäische Rechtsbestand für
Österreich übernommen. Die
Fertigpackungsverordnung (FPVO 1993) wurde
aufgrund §§ 27 und 28 des
Maß - und Eichgesetzes (MEG) erlassen.
Mit der FPVO ist
nunmehr geregelt, dass Fertigpackungen im Durchschnitt
(Mittelwert) die angegebene Einfüllmenge einzuhalten haben, dass aber
für
einzelne Verpackungen Minusabweichungen des Füllinhalts möglich sind.
Zulässige
Minusabweichungen des Füllinhaltes sind möglich (§ 27 MEG).
Diese Fertigpackungen sind häufig an -
aus heutiger Sicht antiquierten -
Packmaschinenstandards orientiert.
Problematisch ist, dass von der Eichbehörde
nur aufgrund eines relativ
komplizierten Messverfahrens von Stichproben, die
Füllmenge und die Entsprechung
der Produkte zur FPVO geprüft werden kann.
Diese komplexe Überprüfung wurde von österreichischen
Konsumentenschützern
immer wieder kritisiert und damit
befürchtet, dass sich dadurch der
Allgemeinbefüllungszustand nicht wesentlich verbessert. Die Zustände
waren nie
befriedigend, eine saubere Abfülldisziplin hat es auch in Österreich
noch nie
gegeben (gilt auch für andere EU - Mitgliedsländern).
Nach Testberichten nationaler und
internationaler anerkannter
Verbraucherorganisationen zufolge
wurden Eichbestimmungen europaweit auch
vor Jahren schon nicht eingehalten.
Dies ist absolut unverständlich da die
europäischen gesetzlichen Regelungen den Abfüllbetrieben weit
entgegenkommen,
und lediglich "im Mittel" die genannte Füllmenge
eingehalten werden muss und
dann auch noch Minusabweichungen
möglich sind. Es fehlt europaweit ein
gegenseitiges Informationssystem, um
systematische Unterbefüllung entsprechend
zu bekämpfen.
Sollte
sich bei der amtlichen Kontrolle der Anfangsverdacht einer unzulässigen
Unterfüllung der Fertigpackung ergeben, wäre behördlicherseits
durch das Maß -
und Eichamt eine Nachprüfung des österreichischen
Abfüllbetriebes einzuleiten
bzw. bei
Produkten aus anderen EU - Mitgliedsstaaten die jeweils zuständigen
Behörden und die
Kommission zu informieren. Derzeit gibt es keine internationale
Zusammenarbeit (gegenseitiges
Informationssystem) und Bekämpfung der
systematischen Unterbefüllung von Fertigpackungen.
Die Eichbehörden
haben 1997 in der Bundesrepublik insgesamt 39.992, 1998
36.476 und 1999 34.927
Kontrollen von Fertigpackungen mit gleicher Füllmenge
durchgeführt. Die deutschen
Eichbehörden decken damit regelmäßig bundesweit
Verstöße gegen die einzuhaltenden Mittelwerte die bei
Kontrollen von
Fertigpackungen so 1999 bei
durchschnittlich 6,2 % (1997 7,6 % und 1998 7,2%),
lagen auf.
- So stellte die
Bundesarbeitskammer (BAK) bereits 1995 in Österreich fest,
dass
bei Gebrauchskosmetika bei 72 % der geprüften Produkte das auf der
Packung
angegebene Gewicht nicht mit dem tatsächlichen Füllinhalt
übereinstimmte.
Milchprodukte und Fette waren zu 62 % unterfüllt. Bei Wurst
- und
Fleischwaren hatten 61 % der untersuchten Proben weniger drinnen als
auf der
Verpackung angegeben.
- Diese
österreichischen Ergebnisse decken sich auch mit den vorliegenden
Informationen
aus der BRD. So zeigte bereits die bundesweite Statistik für
Deutschland
über die Ergebnisse der Füllmengenkontrollen bei
Fertigpackungen für das Jahr 1995, die im März 1997 vorgelegt wurde,
dass
Fertigpackungen oft nicht die Menge enthalten, die auf der Packung angegeben
wurde.
Dieses
Ergebnis wurde danach durch die folgende Statistiken der BRD über die
Ergebnisse der Füllmengenkontrollen bei Fertigpackungen für das Jahr
1997,
1998
und 1999 bestätigt. In Österreich fehlt eine derartige Statistik, sie
wird
vom
zuständigen Bundesministerium auch nicht als notwendig erachtet (AB
1218/XXI
GP).
- Erheblich
über den Durchschnitt lagen 1998 in der BRD beispielsweise die
Verstöße
gegen die Mittelwertanforderung bei Speiseöl (17,6 %) Schaumwein
(12,9
%), Spirituosen (11,2%), abgepackten (kalibriertem) Geflügel (12,7 %).
bei Torf und Blumenerde (20 %) und bei Importgarnen (37,5 %).
- 1999 lagen die von
den Eichbehörden entdeckten Verstöße gegen die
Mittelwertregelung
bei bundesweit durchschnittlich 6,2 % (1998: 7,2 %). Bei
den
folgenden Produkten wurde 1999 besonders häufig gegen die
Mittelwertanforderung
verstoßen: Speiseöl 11,5%, Spirituosen 8,6%,
Schaumwein 6,8%, Wild 20%, kalibriertes Geflügel 19,2%, Obstdauerwaren
15,8%, Tabak 6,9%, Futtermittel 7,2%.
- Neben
der Mittelwertregelung müssen die Abfüller Untergrenzen einhalten.
Danach
darf beispielweise eine mit 100 g gekennzeichnete Packung nicht unter
91 g Inhalt haben, eine mit 1000 g gekennzeichnete Packung darf nicht
weniger
als 970 g wiegen. Auch diese Untergrenzen wurden in der BRD noch
unterschritten - und zwar bei 4,8 % der Stichproben (1998: 5,1%).
- Die deutschen
Eichbehörden haben 1999 außerdem 9.498 Kontrollen von
fertig
abgepackten Produkten mit unterschiedlichen Inhaltsmengen
durchgeführt.
Dabei handelt es sich in der Regel um verschieden große Käse -,
Wurst -
oder Fleischstücke, die fertig verpackt in der Kühltheke liegen. 1999
betrug
hier der Anteil der beanstandeten Packungen
14,8 %.
Gegenüber dem Vorjahr ist dies ein klarer Anstieg. 1998 wurden in
diesem
Sektor 12,3 % der Packungen moniert.
- Auf deutlich weniger
Inhalt als im Vorjahr stießen die Prüfer auch bei offenen
Packungen,
wie sie beispielsweise bei Beerenobst üblich sind. Hier
beschränkten
sich die Kontrollen auf eine unterste Toleranzgrenze. Dabei
wurden 1999 bei 14,5 % (1998: 10,8 %) der Kontrollen eine zu geringe
Füllmenge festgestellt.
Fertigpackungen mit gleicher Nennfüllmenge
|
1997 1998 |1999
|
||||||
|
|
Kontrolle
|
%
|
Kontrolle
|
%
|
Kontrolle
|
%
|
BRD
|
39.992
|
7,6
|
36.476
|
7,2
|
34.927
|
6,2
|
|
Österreich
|
1.509
|
15
|
1.467
|
10
|
1.708
|
8
|
Salzburg
|
226
|
18
|
223
|
14
|
168
|
14
|
Offenbar sind gerade in Österreich
und in der BRD (sowie in anderen EU
Mitgliedsländern und Drittländern) die Kontrollen zu selten und die
Sanktionen bei
Verstoß zu gering, um eine saubere Abfüllpraxis in den Betrieben zu
gewährleisten. Ob nun Absicht
dahintersteckt, oder ob es sich einfach um
Schlamperei handelt, ist für die Verbraucherinnen unerheblich. Die
systematische
Unterfüllung von Fertigpackungen kommt einer
"verdeckten Preiserhöhung"
gleich!
Aus der Beantwortung der Parlamentarischen
Anfrage (1227/J; XXI.GP) ergibt sich
auch, dass die Marktbeobachtung in
Österreich - gerade in Anbetracht der zunehmenden
Fertigverpackungen am Markt - personalmäßig nicht entsprechend
ausgestattet ist.
Überdies ist die Anzahl der geprüften Betriebe und der
Produktprüfungen im
Bundesländervergleich ist absolut
unterschiedlich. Dies lässt jedoch den klaren Schluss
zu: Dort wo mehr kontrolliert wird, gibt es eine höhere Beanstandungsquote,
mehr
Anzeigen und eine höhere Anzahl von Verwendungssperren als unmittelbar
eichpolizeiliche Maßnahme, die von den Eichämtern
jeweils verhängt wurden. Die
Strafen sind im Vergleich zu dem
wettbewerbswidrig erwirtschafteten Gewinn zu
niedrig, so dass sie keinen Anreiz
für eine saubere Füllpraxis darstellen.
Diese Zahlen zeigen deutlich den
Reformbedarf bei der Marktbeobachtung bzw. bei
Maß - und Eichpolizeilichen Kontrollen in Österreich auf.
Daher sind aus unserer Sicht
zusätzliche Maßnahmen auf europäischer wie
nationaler Ebene notwendig.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
ENTSCHLIESSUNG
"Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert,
1. dem Nationalrat eine Novelle des Maß - und Eichgesetzes (MEG) u.a mit
folgenden Grundsätzen vorzulegen:
1.1 eine flächendeckende österreichweite Marktbeobachtung einzuführen und
damit die Kontrolldichte zu erhöhen,
1.2 die
Strafsanktionen bei Gesetzesverstößen wie beispielsweise für
"schlampige
Abfüllungen" drastisch zu erhöhen, da nur so gewährleistet
werden kann, dass sich die Abfüller aus eigenen wirtschaftlichen -
Interessen
um eine saubere Abfüllpraxis bemühen,
1.3 eine Regelung zu entwickeln, dass diese unlauter erzielten Gewinne der
Hersteller künftig abgeschöpft und zur Finanzierung der
"Füllmengenkontrollen" bzw. der Kontrollen nach dem MEG eingesetzt
werden;
2. eine Änderung der Fertigpackungsverordnung (FPVO) vorzunehmen,
2.1 dass die
Füllmenge nicht mehr vom Zeitpunkt der Abfüllung bzw.
Fertigstellung,
sondern vom Zeitpunkt des Verkaufs herangezogen wird,
womit auch die
Kontrollmöglichkeiten erleichtert werden,
2.2 die Bewertung
von Verstößen zu vereinfachen, da bei dem zur Zeit
geltenden
Mittel - Wertprinzip bei jeder Stichprobe eine große Menge von
einzelnen
Fertigpackungen überprüft (Referenzverfahren) werden muss um
mögliche Verstöße festzustellen,
2.3 eine
"Mindestmengerregelung" vorzusehen, welche den messtechnischen
Aufwand
reduzieren und garantieren würde, dass Fertigpackungen
mindestens die aufgedruckte Füll - bzw. Warenmenge enthalten müssen.
2.4 österreichischen Verbraucherinnen anzubieten, dass sie ab sofort
vermeintlich nicht ausreichend gefüllte Fertigpackungen bei ihrem
zuständigen Eichamt oder einer Bundesanstalt für
Lebensmitteluntersuchung kostenlos überprüfen lassen können (seit 1996
wird diese Vorgangsweise in der BRD mit Erfolg angeboten.);
3. die Kontrollergebnisse (Statistik über Füllmengenkontrollen bei Fertigpackungen
etc.) jährlich - wie in Deutschland - in einem Bericht zu veröffentlichen und dem
Nationalrat vorzulegen.
4. für den
Aufbau eines europaweiten gegenseitigen Informationssystems - ähnlich
wie RAPEX - wenn
Unterfüllung von Fertigpackungen - sowohl bei gleicher wie
auch unterschiedlicher Füllmenge -
nachgewiesen wird, einzutreten.
5. eine
„Mogelverpackungsverordnung" zu erlassen, um Verstöße
nach dem MEG
effektiv bekämpfen zu
können."
Zuweisunsvorschlag: Bautenausschuss