645/A (E) XXI.GP
Eingelangt am: 20.03.2002
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr.
Jarolim
und Genossinnen
betreffend Änderung des § 730 ABGB
Mit dem Erbrechtänderungsgesetz 1989
sollte die erbrechtliche Gleichstellung
ehelicher und unehelicher Kinder erreicht werden und die Benachteiligung
unehelich
geborener
Kinder aufgehoben werden.
Trotzdem hat sich gerade die
Neuformulierung des § 730 ABGB als nicht geeignet
erwiesen, die angestrebte erbrechtliche Gleichstellung von ehelichen und
unehelichen Kindern
herbeizuführen. Ganz im Gegenteil verursacht § 730 Abs. 2
ABGB eine Vielzahl von Ungleichbehandlungen nicht nur zwischen ehelichen und
unehelichen, sondern darüber hinaus unter den ehelichen Kindern, sowie
zwischen
den bereits Geborenen und den
Ungeborenen.
Dr. Wilhelm Tschugguel und Mag. Oliver
Kleiß, M.A.S haben in der Österreichischen
Notariatszeitung vom Oktober 2001 (Kinder ohne Erbrecht - Verfassungs- und
zivilrechtliche Probleme des § 730 Abs. 2 ABGB )den Nachweis erbracht,
dass seit
der Änderung des § 730 ABGB durch das Erbrechtsänderungsgesetz
1989- eheliche
und uneheliche Kinder in nicht unerheblicher Zahl kein Erbrecht nach Ihren
Vätern
haben. Beide regen eine Gesetzesänderung an.
Zitat:
„Dazu kommt, dass der durch §
730 Abs. 2 ABGB bewirkte Entfall des Erbrechts
trotz fest-gestellter Abstammung (wenn diese nicht zu Lebzeiten des Erblassers
erfolgte) im Bereich des Kindschaftsrechts ein Unikum darstellt.
Gemäß § 163 b
ABGB wird die Vaterschaft (zum unehelichen Kind) durch Urteil oder durch
Anerkenntnis festgestellt.
Diese Feststellung wirkt gegenüber jedermann. Gemäß §
164 d ABGB können
Anerkenntnis und Feststellungsklage auch von den
Rechtsnachfolgern oder gegen
diese gesetzt werden. Dies bedeutet, dass auch nach
dem Tot des Vaters die
Vaterschaftsfeststellung noch möglich und zulässig ist und
mit dem Kind, dessen
Abstammung erst post morten patri festgestellt wird,
grundsätzlich all jene Ansprüche zivil- und
öffentlichrechtlicher Natur eingeräumt
werden, die jedem Kind gegenüber seinem verstorbenen Vater, dessen
Vaterschaft
noch zu seinen Lebzeiten festgestellt wurde, zustehen. Allein das Erbrecht
bleibt ihm
gemäß § 730 Abs. 2 ABGB genommen."
Diese Probleme wurden auch im
Kindschaftsrechtänderungsgesetz 2001 nicht
gelöst, obwohl andere
für das Kindschaftsrecht wesentliche erbrechtliche
Bestimmungen einer Neuregelung unterzogen
wurden.
Ziel dieses
Aufsatzes war es, anhand konkreter Beispiele die Problematik des § 730
ABGB, insbesondere des Abs. 2 leg. cit, in verfassungs- und zivilrechtlicher
Hinsicht
näher zu beleuchten.
Beide Verfasser dieses
Beitrages halten zusammenfassend fest, dass es nun am
Gesetzgeber liegt, die vielfach unbillige Regelung des § 730 Abs. 2 ABGB
zu
überdenken und einer - verfassungskonformen - Regelung zuzuführen.
Erst dann
könne von einer echten Gleichstellung
der ehelichen und unehelichen Kinder, aber
auch der ehelichen Kinder untereinander, gesprochen werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der
Bundesminister für Justiz wird aufgefordert dem Nationalrat eine
Regierungsvorlage mit einer
Änderung des § 730 ABGB zuzuleiten, durch die eine
echte Gleichstellung von ehelichen und unehelichen, aber auch der ehelichen
Kinder
untereinander
erreicht wird."
Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss