645/A (E) XXI.GP

Eingelangt am: 20.03.2002

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 


der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Jarolim
und Genossinnen
betreffend Änderung des § 730 ABGB

Mit dem Erbrechtänderungsgesetz 1989 sollte die erbrechtliche Gleichstellung
ehelicher und unehelicher Kinder erreicht werden und die Benachteiligung unehelich
geborener Kinder aufgehoben werden.

Trotzdem hat sich gerade die Neuformulierung des § 730 ABGB als nicht geeignet
erwiesen, die angestrebte erbrechtliche Gleichstellung von ehelichen und
unehelichen Kindern herbeizuführen. Ganz im Gegenteil verursacht § 730 Abs. 2
ABGB eine Vielzahl von Ungleichbehandlungen nicht nur zwischen ehelichen und
unehelichen, sondern darüber hinaus unter den ehelichen Kindern, sowie zwischen
den bereits Geborenen und den Ungeborenen.

Dr. Wilhelm Tschugguel und Mag. Oliver Kleiß, M.A.S haben in der Österreichischen
Notariatszeitung vom Oktober 2001 (Kinder ohne Erbrecht - Verfassungs- und
zivilrechtliche Probleme des § 730 Abs. 2 ABGB )den Nachweis erbracht, dass seit
der Änderung des § 730 ABGB durch das Erbrechtsänderungsgesetz 1989- eheliche
und uneheliche Kinder in nicht unerheblicher Zahl kein Erbrecht nach Ihren Vätern
haben. Beide regen eine Gesetzesänderung an.

Zitat:

„Dazu kommt, dass der durch § 730 Abs. 2 ABGB bewirkte Entfall des Erbrechts
trotz fest-gestellter Abstammung (wenn diese nicht zu Lebzeiten des Erblassers
erfolgte) im Bereich des Kindschaftsrechts ein Unikum darstellt. Gemäß § 163 b
ABGB wird die Vaterschaft (zum unehelichen Kind) durch Urteil oder durch
Anerkenntnis festgestellt. Diese Feststellung wirkt gegenüber jedermann. Gemäß §
164 d ABGB können Anerkenntnis und Feststellungsklage auch von den
Rechtsnachfolgern oder gegen diese gesetzt werden. Dies bedeutet, dass auch nach
dem Tot des Vaters die Vaterschaftsfeststellung noch möglich und zulässig ist und
mit dem Kind, dessen Abstammung erst post morten patri festgestellt wird,
grundsätzlich all jene Ansprüche zivil- und öffentlichrechtlicher Natur eingeräumt
werden, die jedem Kind gegenüber seinem verstorbenen Vater, dessen Vaterschaft
noch zu seinen Lebzeiten festgestellt wurde, zustehen. Allein das Erbrecht bleibt ihm
gemäß § 730 Abs. 2 ABGB genommen."

Diese Probleme wurden auch im Kindschaftsrechtänderungsgesetz 2001 nicht
gelöst, obwohl andere für das Kindschaftsrecht wesentliche erbrechtliche
Bestimmungen einer Neuregelung unterzogen wurden.

Ziel dieses Aufsatzes war es, anhand konkreter Beispiele die Problematik des § 730
ABGB, insbesondere des Abs. 2 leg. cit, in verfassungs- und zivilrechtlicher Hinsicht
näher zu beleuchten.

Beide Verfasser dieses Beitrages halten zusammenfassend fest, dass es nun am
Gesetzgeber liegt, die vielfach unbillige Regelung des § 730 Abs. 2 ABGB zu
überdenken und einer - verfassungskonformen - Regelung zuzuführen. Erst dann


könne von einer echten Gleichstellung der ehelichen und unehelichen Kinder, aber
auch der ehelichen Kinder untereinander, gesprochen werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert dem Nationalrat eine
Regierungsvorlage mit einer Änderung des § 730 ABGB zuzuleiten, durch die eine
echte Gleichstellung von ehelichen und unehelichen, aber auch der ehelichen Kinder
untereinander erreicht wird."

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss