664/A XXI.GP
Eingelangt am: 18.04.2002
Antrag
der Abgeordneten Mag. Dr.
Maria-Theresia Fekter. Dr. Harald Ofner
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz über
Sitzverlegungen von Bezirksgerichten in
Oberösterreich, Salzburg und Tirol
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz über Sitzverlegungen
von
Bezirksgerichten in Oberösterreich, Salzburg und Tirol
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Die Sitze folgender in
Oberösterreich gelegenen Bezirksgerichte
werden in die nachgenannten Gemeinden verlegt:
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Verlegung in die Gemeinde
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1.
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Aigen
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Rohrbach in Oberösterreich
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2.
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Engelhartszell
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Schärding
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3.
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Enns
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Traun
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4.
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Frankenmarkt
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Vöcklabruck
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5.
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Grein
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Perg
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6.
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Grünburg
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Kirchdorf an der Krems
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7.
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Haag am Hausruck
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Grieskirchen
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8.
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Kremsmünster
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Kirchdorf an der Krems
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9.
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Lambach
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Wels
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10.
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Lembach
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Rohrbach in Oberösterreich
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11.
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Leonfelden
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Linz
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12.
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Linz-Land
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Traun
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13.
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Mauerkirchen
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Braunau am Inn
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14. Mauthausen
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Perg
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15. Mondsee
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Vöcklabruck
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16. Neufelden
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Rohrbach in Oberösterreich
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17. Neuhofen an der Krems
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Traun
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18. Obernberg am Inn
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Ried im Innkreis
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19. Peuerbach
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Grieskirchen
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20. Pregarten
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Freistadt
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21. Raab
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Schärding
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22. Schwanenstadt
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Vöcklabruck
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23. Unterweißenbach
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Freistadt
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24. Weyer
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Steyr
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25. Wildshut
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Mattighofen
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26. Windischgarsten
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Kirchdorf an der Krems
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(2) Das
Bezirksgericht Linz-Land hat künftig die Amtsbezeichnung
Bezirksgericht Traun zu
führen.
§ 2. Die Sitze folgender im Bundesland Salzburg gelegenen
Bezirksgerichte
werden in die nachgenannten
Gemeinden verlegt:
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Verlegung in die Gemeinde
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1.
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Abtenau
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Hallein
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2.
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Gastein
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Sankt Johann im Pongau
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3.
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Mittersill
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Zell am See
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4.
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Radstadt
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Sankt Johann im Pongau
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5.
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Saalfelden
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Zell am See
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6.
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Sankt Gilgen
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Salzburg
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7.
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Taxenbach
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Zell am See
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8.
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Thalgau
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Salzburg
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9.
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Werfen
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Sankt Johann im Pongau
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§ 3. Die Sitze folgender in Tirol gelegenen
Bezirksgerichte werden in die
nachgenannten Gemeinden
verlegt:
Verlegung in die Gemeinde
1. Hopfgarten Kitzbühel
2. Matrei in Osttirol Lienz
§ 4. Es treten in Kraft:
1. mit 1.
Jänner 2003: § 1 Abs. 1 Z 1,2, 5 bis 7, 9 bis 11, 14, 16, 19 bis 21,
23
bis 26, § 2 Z 1, 2, 4
und 6 bis 9 sowie § 3;
2.
mit 1. Jänner 2005: § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8, 12, 13, 15, 17, 18 und 22
sowie Abs.
2, § 2 Z 3 und 5.
§ 5.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Justiz betraut.
Begründung
Die nach der
Revolution des Jahres 1848 vor mehr als 150 Jahren geschaffenen
Bezirksgerichte haben im
Wesentlichen die Sprengeleinteilung der früheren
Patrimonialgerichtsbarkeit übernommen, deren flächenmäßige
Ausdehnung vor
allem ein Abbild der
unterschiedlichen Einfluss- und Machtbereiche der Grundherren
war. Da in den vergangenen eineinhalb Jahrhunderten nur in relativ wenigen
Fällen
Gerichtszusammenlegungen erfolgt sind und auch die Bevölkerungsentwicklung
regional sehr unterschiedlich verlaufen ist, differieren die Einwohnerzahlen
der
Bezirksgerichtssprengel, die von rund 350.000 Einwohnern bis zu nicht einmal
5.000
Einwohnern reichen, sehr erheblich. So unterschiedlich wie die Einwohnerzahlen
sind auch der Geschäftsanfall und der damit verbundene Richtereinsatz.
Dieser
erstreckt sich von 48 Richtern beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien bis zu 0,4
Richter etwa beim Bezirksgericht Unterweißenbach. Selbstredend
können so
unterschiedliche Betriebsgrößen, die sich um mehr als das 100-fache
unterscheiden,
nicht die ideale
Organisationsform für die
Bewältigung der bei allen Bezirksgerichten
grundsätzlich gleichen Sachkompetenzen sein.
Die
Bemühungen zur Schaffung größerer Gerichtseinheiten haben daher
schon im
19. Jahrhundert eingesetzt, haben aber nur - wie eingangs bereits
ausgeführt - bei
relativ wenigen Bezirksgerichten zu Erfolgen geführt. Dem gegenüber
sind die im
Jahre 1868 errichteten Bezirksverwaltungsbehörden, die zuvor als
sogenannte
„Gemischte Bezirksämter" den gleichen territorialen
Zuständigkeitsbereich wie die
Gerichtsbarkeit auf der untersten Organisationsebene hatten, zu wesentlich
größeren
Sprengein zusammengefasst wurden. Diese im Jahr 1868 erfolgte Weichenstellung
wirkt sich heute noch so aus, dass den 192 Bezirksgerichten nur 99
Bezirksverwaltungsbehörden (84 Bezirkshauptmannschaften und 15 Städte
mit
eigenem Statut) gegenüberstehen. Im Bereich der Finanzverwaltung wird mit
80
Finanzämtern das Auslangen gefunden, dennoch ist auch dort aus
Effizienzüberlegungen eine Reduktion der Verwaltungseinheiten eingefordert
worden.
Auch ein
Vergleich mit den Gerichtsorganisationen der anderen EU-Staaten und der
Nachbarstaaten zeigt, dass in keinem anderen Land auf der untersten
Organisationsebene so kleine Gerichtseinheiten bestehen wie in Österreich.
In der
Bundesrepublik Deutschland etwa beträgt die durchschnittliche
Einwohnerzahl eines
Amtsgerichtes rund 119.000 Einwohner (in Bayern sogar 169.000 Einwohner),
während in Österreich die durchschnittliche Einwohnerzahl eines
Bezirksgerichtes
(einschließlich Wien) bei 42.000 Einwohnern liegt.
Art. 82 Abs. 1 des
Bundes-Verfassungsgesetzes ordnet an, dass alle Gerichtsbarkeit
vom Bund ausgeht. Nach Art.
83 Abs. 1 B-VG werden die Verfassung und die
Zuständigkeit der Gerichte durch Bundesgesetz festgestellt. In Verbindung
mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 7 B-VG und den weiteren
Verfassungsgrundsätzen
der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist
daraus die Verpflichtung des Bundesgesetzgebers abzuleiten, für bundesweit
abgestimmte Organisationsformen im Bereich der Gerichtsbarkeit zu sorgen.
Diese
klare Rechtslage hat allerdings durch § 8 Abs. 5 des Übergangsgesetzes
1920, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat, eine Einschränkung
erfahren:
„Bis
zu dem Zeitpunkt, in dem die Organisation der allgemeinen staatlichen
Verwaltung in den
Ländern durch das gemäß Artikel 120 des Bundes-
Verfassungsgesetzes zu erlassende
Bundesverfassungsgesetz und die
Ausführungsgesetze hiezu geregelt ist, gelten für die Verwaltung in
den
Ländern folgende Bestimmungen:
d) Die
Grenzen der politischen Bezirke, der Gerichtsbezirke, der autonomen
Bezirke und der Ortsgemeinden dürfen sich nicht schneiden, ...
Änderungen
in den Sprengein der
politischen Bezirke und der autonomen Bezirke
werden durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der
Bundesregierung,
Änderungen in den Sprengein der Bezirksgerichte durch
Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung
verfügt."
Das in
dieser Übergangsbestimmung des Jahres 1920 angesprochene, nach Art.
120 B-VG zu erlassende Bundesverfassungsgesetz betreffend die
Zusammenfassung von Ortsgemeinden zu Gebietsgemeinden ist bis heute nicht
beschlossen worden; ein derartiges Gesetz zeichnet sich in der politischen
Entwicklung unseres Landes auch nicht ab, sodass zumindest die Frage nicht
völlig
unberechtigt ist, ob der mehr als 80 Jahre alten Übergangsbestimmung nicht
materiell derogiert worden ist. Die Beantwortung dieser Frage kann jedoch
dahingestellt bleiben, zumal sich aus dem Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes
vom 12. Dezember 1968 SlgNF 5.866 eine organisatorische Lösung unter
Aufrechterhaltung der bestehenden Bezirksgerichte und ihrer Sprengel in Form
von
Sitzverlegungen ableiten lässt, die annähernd den gleichen
Rationalisierungseffekt
erzielt wie die Gerichtszusammenlegungen. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu
Folgendes ausgeführt:
„Der
Satz ,Die Grenzen der politischen Bezirke, der Gerichtsbezirke,
autonomen Bezirke und der
Ortsgemeinden dürfen sich nicht schneiden.' ist
wörtlich zu nehmen. Es handelt sich um die in der Natur verlaufenden
Gebietsgrenzen, die weder direkt noch indirekt durch die Lage des
Amtssitzes der betreffenden Behörde bestimmt oder mitbestimmt werden.
Über
den Sitz der Gemeindebehörde, des Bezirksgerichtes, der autonomen
Bezirksbehörde und der Bezirkshauptmannschaft enthält weder § 8
Abs. 5
lit. d Übergangsgesetz 1920 noch irgendeine andere Stelle der Verfassung
eine Vorschrift, die besagt, daß er sich innerhalb der entsprechenden
Sprengelgrenzen befinden muß.
Diese
Feststellung wird durch den Umstand unterstrichen, daß es im Jahre
1925 - damals wurde die Regelung des zitierten § 8 Abs. 5 lit. d durch
§ 3
der Übergangsnovelle in das Übergangsgesetz eingefügt - eine
Reihe von
Bezirkshauptmannschaften gab, deren Sitz außerhalb ihres Sprengels lag
(zB BH Eisenstadt, BH
Floridsdorf-Umgebung, BG Graz-Umgebung,
BH Hietzing-Umgebung, BH
Klagenfurt-Umgebung, BH Linz-Land, BH
Salzburg)."
Auch im
Gerichtsbereich bestehen Bezirksgerichte, die ihren Sitz außerhalb des
Gerichtssprengels haben. So sind in Oberösterreich das BG Linz-Land und
das BG
Urfahr-Umgebung in der Landeshauptstadt Linz, somit im örtlichen
Zuständigkeitsbereich des BG Linz, in einem Gebäude situiert und
verfügen über
eine gemeinsame Infrastruktur
(zB Einlaufstelle, Geschäftsstelle, Rechnungsführer
usw.).
Auf diese
anerkannte und unbestrittene Organisationsform will der vorliegende
Initiativantrag in denjenigen Bundesländern zurückgreifen, in denen
die Mehrheit der
Landesregierungsmitglieder für Gerichtszusammenlegungen eintritt, eine
stimmeneinhellige Beschlussfassung der Landesregierung jedoch an der Haltung
der
von der Sozialdemokratischen Partei gestellten Landesregierungsmitglieder
scheitert. Angemerkt sei
dazu, dass sich die Sozialdemokratische Partei in den
früheren Legislaturperioden nachdrücklich für
Gerichtszusammenlegungen
eingesetzt hat und dass die - bezogen auf die Einwohnerzahlen - umfangreichsten
Zusammenlegungen während der SPÖ-Alleinregierung in den Jahren 1977
bis 1979
mit Zustimmung der damals von den Sozialdemokraten dominierten Kärntner
Landesregierung in Kärnten durchgeführt worden sind.
Nach dem
vorliegenden Initiativantrag sollen in Oberösterreich die Sitze von 26
Bezirksgerichten, in Salzburg von neun Bezirksgerichten und in Tirol von zwei
Bezirksgerichten verlegt werden. Grundüberlegung ist dabei, den Sitz aller
-
außerhalb einer Bezirkshauptstadt gelegenen - Bezirksgerichte, die
weniger als zwei
Richter mit richterlichen Rechtsprechungsaufgaben (zuzüglich der
infrastrukturellen
Tätigkeiten) auslasten,
in die jeweilige Bezirkshauptstadt zu verlegen.
In
Oberösterreich hat dies zum Ergebnis, dass außerhalb einer
Bezirkshauptstadt
das BG Bad Ischl mit 2,2
Richtern seinen bisherigen Sitz behält; das ebenfalls
außerhalb einer Bezirkshauptstadt gelegene BG Mattighofen lastet zwar
weniger als
zwei Richter aus, durch die Sitzverlegung des BG Wildshut nach Mattighofen
können
jedoch Synergiegewinne in der vorgegebenen Größenordnung erreicht
werden. Alle
anderen Bezirksgerichte in Oberösterreich außerhalb einer
Bezirkshauptstadt
erfüllen nicht das Kriterium der Auslastung von zwei Richtern. Unter den
Bezirksgerichten am Sitz einer Bezirkshauptstadt werden nur in Eferding weniger
als
zwei Richter tätig sein, bei allen anderen Bezirksgerichten - und zwar
sowohl bei
denen am
Sitz einer Bezirkshauptmannschaft als auch bei denen außerhalb des
Sitzes einer Bezirkshauptmannschaft - werden jeweils in Summe mehr als zwei
Richter zum Einsatz kommen.
Eine
Sonderregelung kommt dem BG Linz-Land zu, das in der Landeshauptstadt
Linz und damit auch am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land situiert ist;
dieses Bezirksgericht soll nach Traun, in die größte Stadt dieses
Verwaltungsbezirkes, die mit rund 23.500 Einwohnern gleichzeitig die
größte Stadt
Österreichs ohne Bezirksgericht ist, verlegt werden. Unter einem soll der
Name
dieses Gerichtes auf Bezirksgericht Traun geändert werden. Diese - auf
Grund der
erforderlichen Baumaßnahmen mit 1. Jänner 2005 vorgesehene -
Sitzverlegung
nach Traun wird bei sich bietender Gelegenheit auch zum Anlass zu nehmen sein,
die Sonderzuständigkeit des BG Linz-Land nach dem Jugendgerichtsgesetz
(dieses
Bezirksgericht ist auch für die Jugendstraf- und Jugendschutzsachen in den
Sprengein Linz und Urfahr-Umgebung zuständig) aufzuheben.
Auch hinsichtlich
der Bezirksgerichte im Bundesland Salzburg bringt der vorliegende
Initiativantrag die bereits dargestellten Kriterien zur Anwendung. Ausnahmen
sind
lediglich für die
Bezirksgerichte Neumarkt bei Salzburg (mit einer Richterauslastung
von 1,8 Richtern) und Oberndorf (mit einer Richterauslastung von 1,1 Richtern)
vorgesehen. Im Flachgau war bei der Volkszählung 2001 nicht nur der
bundesweit
stärkste Bevölkerungszuwachs festzustellen, sondern es bietet sich in
der weiteren
Zukunft auch an, die Sprengel dieser beiden Bezirksgerichte um die
nördlich der
Stadt Salzburg gelegenen Gemeinden (des BG Salzburg) sowie um die Gemeinden
des früheren BG-Sprengels Mattsee, die derzeit eine Exklave des BG
Salzburg
bilden, zu erweitern, was allerdings erst nach der erforderlichen - einhelligen
-
Zustimmung der Salzburger Landesregierung möglich sein wird. Nach dieser
sich
aufdrängenden Sprengelerweiterung werden auch die Bezirksgerichte Neumarkt
bei
Salzburg und Oberndorf zwei Richter auslasten. Von diesen beiden Gerichten
abgesehen, sollen nach dem vorliegenden Initiativantrag die Bezirksgerichte im
Bundesland Salzburg in der jeweiligen Bezirkshauptstadt konzentriert werden; in
jeder Bezirkshauptstadt wird in Summe eine Auslastung von mehr als zwei
Richtern
erreicht. Lediglich in Tamsweg, wo sich der BG-Sprengel mit dem BH-Sprengel
deckt, werden wie bisher 1,3 Richter mit richterlichen Rechtsprechungsaufgaben
ausgelastet
sein, was durch die spezielle geografische Situation des Lungaus zu
rechtfertigen ist.
Auch in
Tirol werden sämtliche Standorte aufrecht erhalten, bei denen (auf halbe
Zehntel gerundet) zumindest zwei Richter mit richterlichen Rechtsprechungs-
aufgaben (zuzüglich der infrastrukturellen Tätigkeiten) ausgelastet
sind. Außerhalb
der Bezirkshauptstädte verbleiben somit die Standorte Rattenberg, Zell am
Ziller,
Hall
(i.T.), Telfs und Silz.
Durch die
vorgesehen Sitzverlegungen in den Bundesländern Oberösterreich,
Salzburg und Tirol werden in den neuen Standorten sowohl im infrastrukturellen
Bereich als auch beim Personaleinsatz Synergieeffekte genutzt werden
können. Dies
trifft insbesondere auf den IT-Bereich und auf den Organisationsaufbau der
Geschäftsstelle
(Einlaufstelle, Geschäftsabteilungen, Schriftführerdienst,
Schreibdienst, Rechnungsführer, Postdienst etc.), auf den Vollzugsdienst
sowie auf
den Einsatz der
Bezirksanwälte zu. Vor allem auch bei den Rechtspflegern werden
durch gerichtsübergreifende Verwendungen am selben Standort Synergien
gewonnen werden können. Nicht zuletzt wird es im richterlichen Bereich bei
der
Nachbarschaftshilfe (§ 26 Abs. 5 GOG und § 77 Abs. 2 RDG) durch den
weitgehenden Wegfall der bisher erforderlich gewesenen Dienstreisen nicht nur
zu
einer Entlastung der richterlichen Arbeitskapazitäten, sondern auch zu
Einsparungen
bei den Reisegebühren kommen.
Ähnliches
gilt für die sogenannten
Doppelplanstellen (ein Richter ist bei zwei
Bezirksgerichten ernannt), bei denen größtenteils ebenfalls der
Zeit- und
Reiseaufwand wegfallen wird. Soweit bei einzelnen Doppelplanstellen durch die
Sitzverlegungen keine Änderung eintritt, wird künftig bei
Systemisierungsänderungen
von Doppelplanstellen auf die durch die Sitzverlegungen neugeschaffene
Situation
Bedacht zu nehmen sein.
Die
Bundesländer haben sich im Rahmen des Reformdialogs dazu verpflichtet, aus
dem Titel der Gerichtszusammenlegungen rund 70 Millionen Schilling zur
Budgetkonsolidierung beizutragen. Nach den vom Bundesministerium für
Justiz
angestellten Berechnungen kann durch die Zusammenlegung eines Bezirksgerichtes
durchschnittlich rund eine Million Schilling jährlich auf Dauer erspart
werden. Bei
Sitzverlegungen
kann selbstverständlich nicht der volle Betrag lukriert werden; nach
den Berechnungen des Bundesministeriums für
Justiz ist der Synergiegewinn bei
Sitzverlegungen jedoch mit zumindest 80 % anzunehmen.
Hinsichtlich
der Bundesländer Niederösterreich und Steiermark sind bereits
Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit der jeweiligen
Landesregierung beschlossen worden, die unter BGBI. II Nr. 81 und 82/2002
kundgemacht wurden und in Niederösterreich Zusammenlegungen von 14
Bezirksgerichten sowie in der Steiermark von 12 Bezirksgerichten festlegen.
In Summe gesehen
können daher vorerst bei 62 Bezirksgerichten Synergiegewinne
erzielt werden. Nicht in diese Zählung eingeschlossen ist die
Sitzverlegung des
Bezirksgerichtes Linz-Land nach Traun.
Die Antragsteller
dieses Initiativantrages gehen davon aus, dass der Bundesminister
für Justiz seine Bemühungen
um die Zusammenlegung von Bezirksgerichten in den
Bundesländern Burgenland, Kärnten und Vorarlberg fortsetzt, damit
auch dort
Verbesserungen der Rechtsversorgung der Bevölkerung eintreten und unter
einem
Rationalisierungspotentiale
genutzt werden. Dabei verkennen die Antragsteller nicht,
dass
im
Burgenland bereits derzeit
deckungsgleiche Sprengel zwischen den
Bezirksverwaltungsbehörden und den Bezirksgerichten gegeben sind,
in Kärnten mit den derzeit
drei gemischtsprachigen Bezirksgerichten die Rechte
der slowenischen Minderheit
zu achten sind und
in Vorarlberg die höchste
durchschnittliche Einwohnerzahl der Bezirksgerichte -
von der Bundeshauptstadt Wien abgesehen - gegeben ist.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf
eine erste
Lesung
dem Justizausschuss zuzuweisen.