664/A XXI.GP

Eingelangt am: 18.04.2002

Antrag

der Abgeordneten Mag. Dr. Maria-Theresia Fekter. Dr. Harald Ofner
und Kollegen                          

betreffend ein Bundesgesetz über Sitzverlegungen von Bezirksgerichten in
Oberösterreich, Salzburg und Tirol

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz über Sitzverlegungen
von Bezirksgerichten in Oberösterreich, Salzburg und Tirol

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Die Sitze folgender in Oberösterreich gelegenen Bezirksgerichte
werden in die nachgenannten Gemeinden verlegt:

 

 

 

 

Verlegung in die Gemeinde

 

1.

 

Aigen

 

Rohrbach in Oberösterreich

 

2.

 

Engelhartszell

 

Schärding

 

3.

 

Enns

 

Traun

 

4.

 

Frankenmarkt

 

Vöcklabruck

 

5.

 

Grein

 

Perg

 

6.

 

Grünburg

 

Kirchdorf an der Krems

 

7.

 

Haag am Hausruck

 

Grieskirchen

 

8.

 

Kremsmünster

 

Kirchdorf an der Krems

 

9.

 

Lambach

 

Wels

 

10.

 

Lembach

 

Rohrbach in Oberösterreich

 

11.

 

Leonfelden

 

Linz

 

12.

 

Linz-Land

 

Traun

 

13.

 

Mauerkirchen

 

Braunau am Inn

 


14. Mauthausen

 

Perg

 

15. Mondsee

 

Vöcklabruck

 

16. Neufelden

 

Rohrbach in Oberösterreich

 

17. Neuhofen an der Krems

 

Traun

 

18. Obernberg am Inn

 

Ried im Innkreis

 

19. Peuerbach

 

Grieskirchen

 

20. Pregarten

 

Freistadt

 

21. Raab

 

Schärding

 

22. Schwanenstadt

 

Vöcklabruck

 

23. Unterweißenbach

 

Freistadt

 

24. Weyer

 

Steyr

 

25. Wildshut

 

Mattighofen

 

26. Windischgarsten

 

Kirchdorf an der Krems

 

(2) Das Bezirksgericht Linz-Land hat künftig die Amtsbezeichnung
Bezirksgericht Traun zu führen.

§ 2. Die Sitze folgender im Bundesland Salzburg gelegenen Bezirksgerichte
werden in die nachgenannten Gemeinden verlegt:

Verlegung in die Gemeinde

 

1.

 

Abtenau

 

Hallein

 

2.

 

Gastein

 

Sankt Johann im Pongau

 

3.

 

Mittersill

 

Zell am See

 

4.

 

Radstadt

 

Sankt Johann im Pongau

 

5.

 

Saalfelden

 

Zell am See

 

6.

 

Sankt Gilgen

 

Salzburg

 

7.

 

Taxenbach

 

Zell am See

 

8.

 

Thalgau

 

Salzburg

 

9.

 

Werfen

 

Sankt Johann im Pongau

 

§ 3. Die Sitze folgender in Tirol gelegenen Bezirksgerichte werden in die
nachgenannten Gemeinden verlegt:


Verlegung in die Gemeinde

1.    Hopfgarten              Kitzbühel

2.    Matrei in Osttirol       Lienz

§ 4. Es treten in Kraft:

1.  mit 1. Jänner 2003: § 1 Abs. 1 Z 1,2, 5 bis 7, 9 bis 11, 14, 16, 19 bis 21, 23
bis 26, § 2 Z 1, 2, 4 und 6 bis 9 sowie § 3;

2.  mit 1. Jänner 2005: § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8, 12, 13, 15, 17, 18 und 22 sowie Abs.
2, § 2 Z 3 und 5.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Justiz betraut.

Begründung

Die nach der Revolution des Jahres 1848 vor mehr als 150 Jahren geschaffenen
Bezirksgerichte haben im Wesentlichen die Sprengeleinteilung der früheren
Patrimonialgerichtsbarkeit übernommen, deren flächenmäßige Ausdehnung vor
allem ein Abbild der unterschiedlichen Einfluss- und Machtbereiche der Grundherren
war. Da in den vergangenen eineinhalb Jahrhunderten nur in relativ wenigen Fällen
Gerichtszusammenlegungen erfolgt sind und auch die Bevölkerungsentwicklung
regional sehr unterschiedlich verlaufen ist, differieren die Einwohnerzahlen der
Bezirksgerichtssprengel, die von rund 350.000 Einwohnern bis zu nicht einmal 5.000
Einwohnern reichen, sehr erheblich. So unterschiedlich wie die Einwohnerzahlen
sind auch der Geschäftsanfall und der damit verbundene Richtereinsatz. Dieser
erstreckt sich von 48 Richtern beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien bis zu 0,4
Richter etwa beim Bezirksgericht Unterweißenbach. Selbstredend können so
unterschiedliche Betriebsgrößen, die sich um mehr als das 100-fache unterscheiden,


nicht die ideale Organisationsform für die Bewältigung der bei allen Bezirksgerichten
grundsätzlich gleichen Sachkompetenzen sein.

Die Bemühungen zur Schaffung größerer Gerichtseinheiten haben daher schon im
19. Jahrhundert eingesetzt, haben aber nur - wie eingangs bereits ausgeführt - bei
relativ wenigen Bezirksgerichten zu Erfolgen geführt. Dem gegenüber sind die im
Jahre 1868 errichteten Bezirksverwaltungsbehörden, die zuvor als sogenannte
„Gemischte Bezirksämter" den gleichen territorialen Zuständigkeitsbereich wie die
Gerichtsbarkeit auf der untersten Organisationsebene hatten, zu wesentlich größeren
Sprengein zusammengefasst wurden. Diese im Jahr 1868 erfolgte Weichenstellung
wirkt sich heute noch so aus, dass den 192 Bezirksgerichten nur 99
Bezirksverwaltungsbehörden (84 Bezirkshauptmannschaften und 15 Städte mit
eigenem Statut) gegenüberstehen. Im Bereich der Finanzverwaltung wird mit 80
Finanzämtern das Auslangen gefunden, dennoch ist auch dort aus
Effizienzüberlegungen eine Reduktion der Verwaltungseinheiten eingefordert
worden.

Auch ein Vergleich mit den Gerichtsorganisationen der anderen EU-Staaten und der
Nachbarstaaten zeigt, dass in keinem anderen Land auf der untersten
Organisationsebene so kleine Gerichtseinheiten bestehen wie in Österreich. In der
Bundesrepublik Deutschland etwa beträgt die durchschnittliche Einwohnerzahl eines
Amtsgerichtes rund 119.000 Einwohner (in Bayern sogar 169.000 Einwohner),
während in Österreich die durchschnittliche Einwohnerzahl eines Bezirksgerichtes
(einschließlich Wien) bei 42.000 Einwohnern liegt.

Art. 82 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes ordnet an, dass alle Gerichtsbarkeit
vom Bund ausgeht. Nach Art. 83 Abs. 1 B-VG werden die Verfassung und die
Zuständigkeit der Gerichte durch Bundesgesetz festgestellt. In Verbindung mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 7 B-VG und den weiteren
Verfassungsgrundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist
daraus die Verpflichtung des Bundesgesetzgebers abzuleiten, für bundesweit
abgestimmte Organisationsformen im Bereich der Gerichtsbarkeit zu sorgen.

Diese klare Rechtslage hat allerdings durch § 8 Abs. 5 des Übergangsgesetzes
1920, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat, eine Einschränkung erfahren:


„Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Organisation der allgemeinen staatlichen
Verwaltung in den Ländern durch das gemäß Artikel 120 des Bundes-
Verfassungsgesetzes zu erlassende Bundesverfassungsgesetz und die
Ausführungsgesetze hiezu geregelt ist, gelten für die Verwaltung in den
Ländern folgende Bestimmungen:

d) Die Grenzen der politischen Bezirke, der Gerichtsbezirke, der autonomen
Bezirke und der Ortsgemeinden dürfen sich nicht schneiden, ... Änderungen
in den Sprengein der politischen Bezirke und der autonomen Bezirke
werden durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der
Bundesregierung, Änderungen in den Sprengein der Bezirksgerichte durch
Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung
verfügt."

Das in dieser Übergangsbestimmung des Jahres 1920 angesprochene, nach Art.
120 B-VG zu erlassende Bundesverfassungsgesetz betreffend die
Zusammenfassung von Ortsgemeinden zu Gebietsgemeinden ist bis heute nicht
beschlossen worden; ein derartiges Gesetz zeichnet sich in der politischen
Entwicklung unseres Landes auch nicht ab, sodass zumindest die Frage nicht völlig
unberechtigt ist, ob der mehr als 80 Jahre alten Übergangsbestimmung nicht
materiell derogiert worden ist. Die Beantwortung dieser Frage kann jedoch
dahingestellt bleiben, zumal sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
vom 12. Dezember 1968 SlgNF 5.866 eine organisatorische Lösung unter
Aufrechterhaltung der bestehenden Bezirksgerichte und ihrer Sprengel in Form von
Sitzverlegungen ableiten lässt, die annähernd den gleichen Rationalisierungseffekt
erzielt wie die Gerichtszusammenlegungen. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu
Folgendes ausgeführt:

„Der Satz ,Die Grenzen der politischen Bezirke, der Gerichtsbezirke,
autonomen Bezirke und der Ortsgemeinden dürfen sich nicht schneiden.' ist
wörtlich zu nehmen. Es handelt sich um die in der Natur verlaufenden
Gebietsgrenzen, die weder direkt noch indirekt durch die Lage des
Amtssitzes der betreffenden Behörde bestimmt oder mitbestimmt werden.

Über den Sitz der Gemeindebehörde, des Bezirksgerichtes, der autonomen
Bezirksbehörde und der Bezirkshauptmannschaft enthält weder § 8 Abs. 5
lit. d Übergangsgesetz 1920 noch irgendeine andere Stelle der Verfassung
eine Vorschrift, die besagt, daß er sich innerhalb der entsprechenden
Sprengelgrenzen befinden muß.

Diese Feststellung wird durch den Umstand unterstrichen, daß es im Jahre
1925 - damals wurde die Regelung des zitierten § 8 Abs. 5 lit. d durch § 3
der Übergangsnovelle in das Übergangsgesetz eingefügt - eine Reihe von
Bezirkshauptmannschaften gab, deren Sitz außerhalb ihres Sprengels lag
(zB BH Eisenstadt, BH Floridsdorf-Umgebung, BG Graz-Umgebung,
BH Hietzing-Umgebung, BH Klagenfurt-Umgebung, BH Linz-Land, BH
Salzburg)."


Auch im Gerichtsbereich bestehen Bezirksgerichte, die ihren Sitz außerhalb des
Gerichtssprengels haben. So sind in Oberösterreich das BG Linz-Land und das BG
Urfahr-Umgebung in der Landeshauptstadt Linz, somit im örtlichen
Zuständigkeitsbereich des BG Linz, in einem Gebäude situiert und verfügen über
eine gemeinsame Infrastruktur (zB Einlaufstelle, Geschäftsstelle, Rechnungsführer
usw.).

Auf diese anerkannte und unbestrittene Organisationsform will der vorliegende
Initiativantrag in denjenigen Bundesländern zurückgreifen, in denen die Mehrheit der
Landesregierungsmitglieder für Gerichtszusammenlegungen eintritt, eine
stimmeneinhellige Beschlussfassung der Landesregierung jedoch an der Haltung der
von der Sozialdemokratischen Partei gestellten Landesregierungsmitglieder
scheitert. Angemerkt sei dazu, dass sich die Sozialdemokratische Partei in den
früheren Legislaturperioden nachdrücklich für Gerichtszusammenlegungen
eingesetzt hat und dass die - bezogen auf die Einwohnerzahlen - umfangreichsten
Zusammenlegungen während der SPÖ-Alleinregierung in den Jahren 1977 bis 1979
mit Zustimmung der damals von den Sozialdemokraten dominierten Kärntner
Landesregierung in Kärnten durchgeführt worden sind.

Nach dem vorliegenden Initiativantrag sollen in Oberösterreich die Sitze von 26
Bezirksgerichten, in Salzburg von neun Bezirksgerichten und in Tirol von zwei
Bezirksgerichten verlegt werden. Grundüberlegung ist dabei, den Sitz aller -
außerhalb einer Bezirkshauptstadt gelegenen - Bezirksgerichte, die weniger als zwei
Richter mit richterlichen Rechtsprechungsaufgaben (zuzüglich der infrastrukturellen
Tätigkeiten) auslasten, in die jeweilige Bezirkshauptstadt zu verlegen.

In Oberösterreich hat dies zum Ergebnis, dass außerhalb einer Bezirkshauptstadt
das BG Bad Ischl mit 2,2 Richtern seinen bisherigen Sitz behält; das ebenfalls
außerhalb einer Bezirkshauptstadt gelegene BG Mattighofen lastet zwar weniger als
zwei Richter aus, durch die Sitzverlegung des BG Wildshut nach Mattighofen können
jedoch Synergiegewinne in der vorgegebenen Größenordnung erreicht werden. Alle
anderen Bezirksgerichte in Oberösterreich außerhalb einer Bezirkshauptstadt
erfüllen nicht das Kriterium der Auslastung von zwei Richtern. Unter den
Bezirksgerichten am Sitz einer Bezirkshauptstadt werden nur in Eferding weniger als
zwei Richter tätig sein, bei allen anderen Bezirksgerichten - und zwar sowohl bei


denen am Sitz einer Bezirkshauptmannschaft als auch bei denen außerhalb des
Sitzes einer Bezirkshauptmannschaft - werden jeweils in Summe mehr als zwei
Richter zum Einsatz kommen.

Eine Sonderregelung kommt dem BG Linz-Land zu, das in der Landeshauptstadt
Linz und damit auch am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land situiert ist;
dieses Bezirksgericht soll nach Traun, in die größte Stadt dieses
Verwaltungsbezirkes, die mit rund 23.500 Einwohnern gleichzeitig die größte Stadt
Österreichs ohne Bezirksgericht ist, verlegt werden. Unter einem soll der Name
dieses Gerichtes auf Bezirksgericht Traun geändert werden. Diese - auf Grund der
erforderlichen Baumaßnahmen mit 1. Jänner 2005 vorgesehene - Sitzverlegung
nach Traun wird bei sich bietender Gelegenheit auch zum Anlass zu nehmen sein,
die Sonderzuständigkeit des BG Linz-Land nach dem Jugendgerichtsgesetz (dieses
Bezirksgericht ist auch für die Jugendstraf- und Jugendschutzsachen in den
Sprengein Linz und Urfahr-Umgebung zuständig) aufzuheben.

Auch hinsichtlich der Bezirksgerichte im Bundesland Salzburg bringt der vorliegende
Initiativantrag die bereits dargestellten Kriterien zur Anwendung. Ausnahmen sind
lediglich für die Bezirksgerichte Neumarkt bei Salzburg (mit einer Richterauslastung
von 1,8 Richtern) und Oberndorf (mit einer Richterauslastung von 1,1 Richtern)
vorgesehen. Im Flachgau war bei der Volkszählung 2001 nicht nur der bundesweit
stärkste Bevölkerungszuwachs festzustellen, sondern es bietet sich in der weiteren
Zukunft auch an, die Sprengel dieser beiden Bezirksgerichte um die nördlich der
Stadt Salzburg gelegenen Gemeinden (des BG Salzburg) sowie um die Gemeinden
des früheren BG-Sprengels Mattsee, die derzeit eine Exklave des BG Salzburg
bilden, zu erweitern, was allerdings erst nach der erforderlichen - einhelligen -
Zustimmung der Salzburger Landesregierung möglich sein wird. Nach dieser sich
aufdrängenden Sprengelerweiterung werden auch die Bezirksgerichte Neumarkt bei
Salzburg und Oberndorf zwei Richter auslasten. Von diesen beiden Gerichten
abgesehen, sollen nach dem vorliegenden Initiativantrag die Bezirksgerichte im
Bundesland Salzburg in der jeweiligen Bezirkshauptstadt konzentriert werden; in
jeder Bezirkshauptstadt wird in Summe eine Auslastung von mehr als zwei Richtern
erreicht. Lediglich in Tamsweg, wo sich der BG-Sprengel mit dem BH-Sprengel
deckt, werden wie bisher 1,3 Richter mit richterlichen Rechtsprechungsaufgaben


ausgelastet sein, was durch die spezielle geografische Situation des Lungaus zu
rechtfertigen ist.

Auch in Tirol werden sämtliche Standorte aufrecht erhalten, bei denen (auf halbe
Zehntel gerundet) zumindest zwei Richter mit richterlichen Rechtsprechungs-
aufgaben (zuzüglich der infrastrukturellen Tätigkeiten) ausgelastet sind. Außerhalb
der Bezirkshauptstädte verbleiben somit die Standorte Rattenberg, Zell am Ziller,
Hall (i.T.), Telfs und Silz.

Durch die vorgesehen Sitzverlegungen in den Bundesländern Oberösterreich,
Salzburg und Tirol werden in den neuen Standorten sowohl im infrastrukturellen
Bereich als auch beim Personaleinsatz Synergieeffekte genutzt werden können. Dies
trifft insbesondere auf den IT-Bereich und auf den Organisationsaufbau der
Geschäftsstelle (Einlaufstelle, Geschäftsabteilungen, Schriftführerdienst,
Schreibdienst, Rechnungsführer, Postdienst etc.), auf den Vollzugsdienst sowie auf
den Einsatz der Bezirksanwälte zu. Vor allem auch bei den Rechtspflegern werden
durch gerichtsübergreifende Verwendungen am selben Standort Synergien
gewonnen werden können. Nicht zuletzt wird es im richterlichen Bereich bei der
Nachbarschaftshilfe (§ 26 Abs. 5 GOG und § 77 Abs. 2 RDG) durch den
weitgehenden Wegfall der bisher erforderlich gewesenen Dienstreisen nicht nur zu
einer Entlastung der richterlichen Arbeitskapazitäten, sondern auch zu Einsparungen
bei den Reisegebühren kommen.

Ähnliches gilt für die sogenannten Doppelplanstellen (ein Richter ist bei zwei
Bezirksgerichten ernannt), bei denen größtenteils ebenfalls der Zeit- und
Reiseaufwand wegfallen wird. Soweit bei einzelnen Doppelplanstellen durch die
Sitzverlegungen keine Änderung eintritt, wird künftig bei Systemisierungsänderungen
von Doppelplanstellen auf die durch die Sitzverlegungen neugeschaffene Situation
Bedacht zu nehmen sein.

Die Bundesländer haben sich im Rahmen des Reformdialogs dazu verpflichtet, aus
dem Titel der Gerichtszusammenlegungen rund 70 Millionen Schilling zur
Budgetkonsolidierung beizutragen. Nach den vom Bundesministerium für Justiz
angestellten Berechnungen kann durch die Zusammenlegung eines Bezirksgerichtes
durchschnittlich rund eine Million Schilling jährlich auf Dauer erspart werden. Bei


Sitzverlegungen kann selbstverständlich nicht der volle Betrag lukriert werden; nach
den Berechnungen des Bundesministeriums für Justiz ist der Synergiegewinn bei
Sitzverlegungen jedoch mit zumindest 80 % anzunehmen.

Hinsichtlich der Bundesländer Niederösterreich und Steiermark sind bereits
Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit der jeweiligen
Landesregierung beschlossen worden, die unter BGBI.
II Nr. 81 und 82/2002
kundgemacht wurden und in Niederösterreich Zusammenlegungen von 14
Bezirksgerichten sowie in der Steiermark von 12 Bezirksgerichten festlegen.

In Summe gesehen können daher vorerst bei 62 Bezirksgerichten Synergiegewinne
erzielt werden. Nicht in diese Zählung eingeschlossen ist die Sitzverlegung des
Bezirksgerichtes Linz-Land nach Traun.

Die Antragsteller dieses Initiativantrages gehen davon aus, dass der Bundesminister
für Justiz seine Bemühungen um die Zusammenlegung von Bezirksgerichten in den
Bundesländern Burgenland, Kärnten und Vorarlberg fortsetzt, damit auch dort
Verbesserungen der Rechtsversorgung der Bevölkerung eintreten und unter einem
Rationalisierungspotentiale genutzt werden. Dabei verkennen die Antragsteller nicht,
dass

im   Burgenland   bereits   derzeit   deckungsgleiche   Sprengel   zwischen   den
Bezirksverwaltungsbehörden und den Bezirksgerichten gegeben sind,

in Kärnten mit den derzeit drei gemischtsprachigen Bezirksgerichten die Rechte
der slowenischen Minderheit zu achten sind und

in Vorarlberg die höchste durchschnittliche Einwohnerzahl der Bezirksgerichte -
von der Bundeshauptstadt Wien abgesehen - gegeben ist.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste
Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.