669/A XXI.GP
Eingelangt am: 18.04.2002
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Alfred Gusenbauer, Edlinger, Dr. Heindl, Mag. Maria Kubitschek
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das
Einkommensteuergesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das
Einkommensteuergesetz 1988, BGB1. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch
BGB1.1 Nr.
7/2002, wird wie
folgt
geändert:
/. § 33 Abs. l lautet:
„( l) Die Einkommensteuer beträgt jährlich für ein Einkommen
1. bis 10 000 Euro: 0;
2. von 10 001 bis 22 000 Euro:
( 0,01 • (y - 10 000 ) + 3 500) • (y - 10 000 ) /10 000;
3. von 22 001 bis 35 000 Euro:
( 0,015 • (y - 22 000 ) + 4 400) • (y - 22 000 ) /10 000 + 4 344;
4. von 35 001 bis 50 870 Euro:
( 0,01 • ( y - 35 000 ) + 4 000 ) • (y - 35 000 ) /10 000 + 10 317,5;
5. von 50 871 Euro an:
0,5-y-8
517,6.
„y" ist das auf ganze Euro abgerundete Einkommen (§ 2 Abs 2)."
2. § 33 Abs. 2 lautet:
„(2)
Von dem sich nach Abs. l ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach
Abs. 4 bis 6 abzuziehen. Dies
gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3
lit. a. Absetzbeträge im Sinne der Abs. 5 oder des
Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie mehr als 22 % der zum laufenden
Tarif zu versteuernden
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. Im Falle des § 3 Abs. 2 ist
der sich aufgrund der Umrechnung
ergebende
Jahresbetrag heranzuziehen."
3. § 33 Abs. 3 entfällt.
4. § 33 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
2.
Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 220 Euro jährlich, wenn die
Einkünfte dem Lohnsteuerabzug
unterliegen.
3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 220 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger
(§ 16 Abs. 1 Z 4)
ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu
berücksichtigenden
Arbeitnehmerabsetzbetrag."
5. § 33 Abs. 6 lautet:
„(6)
Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht
zustehen, hat er Anspruch auf einen
Pensionistenabsetzbetrag
bis zu 511 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des
§ 25 Abs. l Z l
oder Z 2
für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige
Bezüge im Sinne des § 25 Abs. l Z 3 oder
Abs. l Z 4 bis 6 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den
Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht
der
Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der
Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich
gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden
Pensionsbezügen von 20 000 Euro und 30 000 Euro."
6. § 33 Abs. 8 lautet:
„(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind
— der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag
in Höhe von höchstens 364 Euro sowie
— bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf
den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im
Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der
Werbungskosten im Sinne des
§ 16
Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 220 Euro jährlich,
gutzuschreiben.
Die Gutschrift ist mit der nach Abs. l und 2 berechneten negativen
Einkommensteuer begrenzt
und hat
im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der
Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a
bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz."
7. §33 Abs. 10 lautet:
„(10)
Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein
Durchschnittssteuersatz anzuwenden,
so ist dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 4 bis 6
(ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach
Abs. 4 Z
3 lit. a) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals
abzuziehen."
Artikel II
Inkrafttretensbestimmung
§ 33 i.d.F Artikel I ist anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei Veranlagung für das Kalenderjahr 2003,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder
durch Veranlagung festgesetzt wird,
erstmalig
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß
Vorblatt
Problem:
Das Steuer- und Abgabenniveau hat in Österreich mit 47% (laut
EU-Statistik) einen historischen Höchststand
erreicht.
Wirtschaftswissenschafter sind einhellig der Meinung, dass negative
Auswirkungen auf das
Wirtschaftswachstum
und damit auf den Wirtschaftsstandort Österreich sowie die
Beschäftigung in unserem Land
die Folge
sind.
Ziel:
Senkung der
Einkommensteuer und Vereinfachung des Steuersystems.
Problemlösung:
Einkommen
bis zu 10.000 Euro Steuer-Bemessungsgrundlage jährlich werden steuerfrei
gestellt. Damit wird auch
erreicht,
dass Arbeitnerhmerlnnen, die Alleinverdienerlnnen mit Kind oder
Alleinerhalterlnnen sind, bis zu einer
monatlichen
Lohnsteuergrundlage von 1.000 Euro keine Steuer mehr zahlen.
Zusätzlich sollen auch Besserverdienende von Steuererleichterungen
nicht ausgeschlossen werden. Denn
schließlich
belastet die Regierung durch die erhöhte Steuerquote auch alle
Österreicherinnen und Österreicher. Es
gilt allerdings das Prinzip, dass kleine Einkommensbezieher am höchsten
und BezieherInnen höherer Einkommen
geringer
entlastet werden sollen.
Kosten:
Die finanziellen Auswirkungen werden mit einem jährlichen
Einnahmenentfall in Höhe von rund 2,5 Mrd Euro
angenommen.
Unter Berücksichtigung der durch den Kaufkraftzuwachs bei breiten Teilen
der Bevölkerung sich
ergebenden
Anregung des Inlandskonsums wird eine Steigerung des Lohn- und
Einkommenssteueraufkommens
sowie Umsatzsteueraufkommens
um zumindestens 700 Mio Euro erwartet. Der damit netto verbleibende
Einnahmenentfall von 1,8 Mrd. € kann
durch Verzicht auf zusätzliche Ausgaben für in Aussicht genommene
andere Projekte der Bundesregierung
gedeckt werden.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Änderungen
haben positive Auswirkungen auf Wachstum, Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort
Österreich. Die
Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft wird
gestärkt.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der
Europäischen Union.
Alternativen:
Belassung
des derzeitigen hohen Steuer- und Abgabenniveaus und deren negativen
Auswirkungen auf Wachstum
und Beschäftigung in Österreich.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
In einer
Wirtschaftskrise heißt die Priorität nicht eine Null im Budgetsaldo,
sondern Arbeit schaffen,
Einkommen und Wachstum fordern und soziale
Gerechtigkeit in Österreich herstellen. Dies ist Ziel der
SPÖ-Vorschläge zu einer
dringend notwendigen Steuerreform.
Im Gegensatz dazu hat die FPÖVP-Koalition in den vergangenen
beiden Jahren in erster Linie die sozial
Schwächeren
belastet. Die Steuerlast und die Steuer-Ungerechtigkeit sind so hoch wie nie
zuvor. Und die
Steuer-
und Abgabenquote erreichte entgegen allen Wahlversprechen der
Regierungsparteien (vor allem
der FPÖ, die sich immer als „Steuersenkungspartei" und Partei
„des kleinen Mannes" präsentierte) einen
historischen
Höchststand.
Auch die notwendigen Maßnahmen zur Konjunkturbelebung
erschöpfen sich nach einhelliger
Expertenmeinung bei der
FPÖVP-Koalition in Placebos oder Halbherzigkeiten. Die bisher gesetzten
Maßnahmen haben wegen ihrer mittel-
bis langfristigen Wirksamkeit überhaupt keine Auswirkungen auf
die Konjunktur bzw. greifen die Maßnahmen zu kurz, wie
beispielsweise die jüngst erfolgte
Einschränkung der Investitionsförderung auf Bauinvestitionen. Mit
dieser „Tröpferlpolitik" der
Bundesregierung wird am Ende des Tages kein
Staat zu machen sein.
Das Ergebnis dieser Politik bedeutet für Österreich konkret:
Höchste Steuer- und Abgabenquote in der Geschichte Österreich: 47 Prozent (nach EU)
Erhöhung
der Steuern gegenüber 1999 um rd. 8,1 Mrd. € (fast 20%-ige
Steigerung). Das sind pro
Steuerzahlerin etwa 135 € mehr pro
Monat als noch im Jahr 1999.
Am stärksten gestiegen ist die Lohn- und Einkommenssteuer: Allein
hier zahlt die Bevölkerung heuer um
fast 2,8
Mrd. € mehr als 1999.
Neubelastungen durch
Steuern und Abgaben-2001:+ 1,82 Mrd. €(25,1 Mrd. Schilling);
2002: +
33,8 Mrd. Schilling und 2003: erwartete + 2,94 Mrd. € (40,4 Mrd.
Schilling)
Mehr
Arbeitslose: 2002 rund 70.000 Arbeitslose mehr als 2000.
Weniger
Arbeitsplätze: erstmals seit Jahren nimmt die Zahl der Beschäftigten
wieder ab, 2002 um einige
Tausend
weniger als 2001.
Österreich ist
2002 erstmals Letzter in der EU beim Einkommenszuwachs (real nur 0,7%).
Österreich ist 2002 erstmals Vorletzter in der EU beim
Wirtschaftswachstum.
Jetzt bringt auch
die EU Österreich unter Zugzwang. Auch die FPÖVP-Koalition hat beim
EU-Rat in
Barcelona unter dem Druck der anderen
EU-Mitgliedstaaten die wichtigen und richtigen Zielsetzungen
der Konjunkturbelebung, Vollbeschäftigung, Steuersenkung und
Schaffung von Investitionsanreizen
anerkennen müssen. In Barcelona wurde
insbesondere beschlossen, dass zur Förderung eines
wirtschaftlich und sozial starken Europa bei Steuerreformen vorrangig
niedrige Einkommen zu
berücksichtigen sind. So sieht das
auch die SPÖ und die SPÖ-Steuerreform-Vorschläge bauen auf
diesem
Prinzip auf.
Oberstes Ziel der Einkommensteuersenkung als Teil der
SPÖ-Steuer-Reform ist die steuerliche Entlastung
der
kleinen und mittleren Einkommen. Kleine und mittlere Einkommensbezieherlnnen
sollen um jeweils
etwas mehr eine Milliarde Euro
entlastet werden. Die Tarifreform ist Teil eines umfassenderen
Steuereformkonzepts der SPÖ, das auch erhebliche Entlastungen für die
Wirtschaft und wichtige
Investitionsanreize für den
Wirtschaftsstandort Österreich enthält.
Mit der Umsetzung der SPÖ-Steuerreform können folgende positiven Effekte auf Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich erreicht werden:
Stärkung der Massenkaufkraft angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation
Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen mit Hilfe des Steuersystems
Stärkung der sozialen Gerechtigkeit mit Hilfe des Steuersystems
Konkret bedeutet dies, Einkommen bis zu 10.000 Euro Steuer-Bemessungsgrundlage
jährlich und bei
Arbeitnehmerinnen,
die Alleinverdienerlnnen oder Alleinerhalterlnnen sind, die Bezüge bis zu
einer
monatlichen
Lohnsteuerbemessungsgrundlage von 1.000 Euro steuerfrei zu stellen.
Zusätzlich sollen auch Besserverdienende von Steuererleichterungen
nicht ausgeschlossen werden. Denn
schließlich belastet die
Regierung durch die erhöhte Steuerquote auch alle Österreicherinnen
und
Österreicher. Es gelte allerdings das Prinzip, dass kleine
Einkommensbezieher am höchsten und
BezieherInnen höherer Einkommen
geringer entlastet werden sollen. Die Entlastung bei der Lohn- und
Einkommenssteuer soll in einer Bandbreite von rund 850 Euro (ca. ATS
11.700,-- für niedrige
Einkommen von ca. 11.000 Euro
jährlich) und 430 Euro (ca. ATS 5.900,- für höhere Einkommen
über
51.000 Euro jährlich) pro Jahr
erfolgen.
Die Ziele im einzelnen:
• Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen um ca. 2,5 Mrd. €
• Bis zu einem Einkommen von 10.000 £ (137.603 ATS) pro Jahr Steuerfreiheit
• Alleinverdiener mit Kind /
Alleinerzieher sollen bis zu einer Lohnsteuergrundlage von l .000 €.
(13.760,30
ATS) pro Monat (d.h. bei einem Einkommen von 12.000 € pro Jahr)
steuerfrei
gestellt
werden
• Entlastung gegenüber bisher bei Arbeitnehmern in Höhe von
o ca. jährlich 850 € (11.696,26 ATS) / ca. mtl. 71 € (976,98 ATS) bei Einkommen von ca.
11.000 €(151.363,30 ATS) abfallend bei höheren Einkommen auf
o eine verbleibende Entlastung in Höhe von
ca. jährlich 430 € (5916,92 ATS) / ca. mtl. 36 €
(495,37 ATS) für Einkommen über 51.000 € (ca. 700.000
ATS) pro Jahr
Vereinfachung
durch Formeltarif in Anlehnung an § 32a deutsches Einkommensteuergesetz
Steuer soll ohne (Lohns-)Steuertabellen mit einer Anleitung und einem einfachen
Taschenrechner
ermittelbar
sein
Gleichmäßiger
Progressionsverlauf ohne „Ecken und Kanten"
Weniger „Sprünge" beim Grenzsteuersatz
Erhöhung
des Arbeitnehmerabsetzbetrages auf 220 € und Verdoppelung der bisherigen
Grenze
für
die Negativsteuer auf ebenfalls 220 €
• Angleichung des Pensionistenabsetzbetrages
um 111 € auf 511 € (dies entspricht der Summe aus
Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag)
• Einbau des allgemeinen Steuerabsetzbetrages in die Tarifformel
Neue Formel für die Steuerbemessung ermöglicht ein vereinfachtes Steuersystem
Die
SPÖ präsentiert ihre Vorschläge für ein vereinfachtes und
nachvollziehbares Steuersystem und stellt
eine neue
Formel für die Steuerbemessung vor. Die bestehenden Steuertarifstufen
sollen abgeschafft
werden. Statt dessen ist eine einfachere, lineare Berechnung vorgesehen. Die
Lohn- und
Einkommenssteuer
soll in Zukunft mit einer Formel berechnet werden, nach der die Besteuerung mit
dem
Einkommen
kontinuierlich bis zum Höchststeuersatz von 50 Prozent ansteigt. Der
allgemeine
Steuerabsetzbetrag
ist in dieser Formel bereits eingebaut.
Die
Berechnung der Steuerbelastung nach der neuen Formel soll mit einer einfachen
Anleitung mittels
Taschenrechner
und ohne Lohnsteuertabellen ermittelbar sein.
Zusätzlich
will die SPÖ Bezieherlnnen von Niedrigsteinkommen, die bereits heute keine
Steuern zahlen,
um bis
zu 110 Eure mehr im Jahr geben. Der Maximalbetrag für
„Negativsteuer" aus dem
Arbeitnehmerabsetzbetrag
soll dementsprechend auf 220 Euro jährlich angehoben werden.
Finanzierung dieser Steuerreform
Die
Einkommensteuersenkung als Teil der Steuerreform ist die finanzielle
„Starthilfe" aus dem Budget für
höheres Wirtschaftswachstum, steigende Beschäftigung und steigende
Einkommen. Durch den
zusätzlichen
Wachstumsimpuls von bis zu 700 Mio. Euro, der von dieser Entlastung ausgehen
würde,
kann ein
Teil der Maßnahmen gegenfinanziert werden, sofern die Prognosen der
Wirtschaftsforscherinnen
eintreten.
Die tatsächliche Belastung für das Budget belauft sich damit netto
auf rund 1,8 Milliarden Euro.
Die SPÖ
schlägt daher zur Gegenfinanzierung der Maßnahmen folgende Schritte
vor:
Einsparungen
infolge sinnvoller Verwaltungsreformmaßnahmen (500 Mio. Euro
jährlich)
Verzicht auf den Ankauf von Abfangjägern (ca. 2 Mrd. Euro). Auf
die nächsten 10 Jahre gerechnet sind
das ca.
400 Mio. Euro inklusive Betriebs- und Wartungskosten jährlich.
Umsetzung der SPÖ-Vorschläge zur Bekämpfung des
Schwarzunternehmertums und des Sozialbetrugs
(ca. 400
Mio. Euro)
Verzicht auf die geplante generelle Ausdehnung des Verteidigungsbudgets
um zumindest 0,2 % des BIP
(mindestens
ca. 500 Mio. Euro)
Auswirkungen auf andere Rechtsbestände
Gemeinschaftsrechtliche
Rechtsbestände werden nicht berührt. Im Rahmen der Auschussberatungen
sollen
notwendige
Anpassungen und legistische Richtigstellungen in verwandten Materiengesetzen
vorgenommen
werden.
Besonderer Teil
zu Artikel I
Einkommensteuergesetz 1988
Zu
§ 33 Abs 1 (Entfall des bisherigen Abs 3):
Die Formelbildung
anstelle der bisherigen Progressionsstufen unter Einbeziehung des bisher in Abs
3
geregelten
allgemeinen Absetzsetzbetrages vereinfacht die Berechnung der Einkommensteuer.
Die
legistische
Umsetzung erfolgte in Anlehnung § 32a deutsches Einkommensteuergesetz. Die
dadurch
erfolgende
Entlastung soll schwerpunktmäßig die kleineren und mittleren
Einkommen entlasten.
Zu § 33 Abs 5 und 6:
Die Entlastung soll
im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch durch
Anhebung des
Arbeitnehmerabsetzbetrages
von bisher 54 Euro auf 220 Euro und des Pensionistenabsetzbetrages von
bisher
400 Euro auf 511 Euro verstärkt werden.
Zu § 33 Abs 8:
Die Anpassung der
möglichen Negativsteuer bei Arbeitnehmern auf Basis des erhöhten
Arbeitnehmerabsetzbetrages erfolgt durch Anhebung der Grenze von bisher 110
Euro auf 220 Euro.