669/A XXI.GP

Eingelangt am: 18.04.2002

ANTRAG

der Abgeordneten Dr. Alfred Gusenbauer, Edlinger, Dr. Heindl, Mag. Maria Kubitschek

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz,
mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGB1. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGB1.1 Nr. 7/2002, wird wie
folgt geändert:

/. § 33 Abs. l lautet:

„( l) Die Einkommensteuer beträgt jährlich für ein Einkommen

1.        bis 10 000 Euro: 0;

2.   von 10 001 bis 22 000 Euro:

( 0,01 • (y - 10 000 ) + 3 500) • (y - 10 000 ) /10 000;

3.   von 22 001 bis 35 000 Euro:

( 0,015 • (y - 22 000 ) + 4 400) • (y - 22 000 ) /10 000 + 4 344;

4.   von 35 001 bis 50 870 Euro:

( 0,01 • ( y - 35 000 ) + 4 000 ) • (y - 35 000 ) /10 000 + 10 317,5;

5.   von 50 871 Euro an:
0,5-y-8 517,6.

„y" ist das auf ganze Euro abgerundete Einkommen (§ 2 Abs 2)."


2. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Von dem sich nach Abs. l ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6 abzuziehen. Dies
gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge im Sinne der Abs. 5 oder des
Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie mehr als 22 % der zum laufenden Tarif zu versteuernden
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. Im Falle des § 3 Abs. 2 ist der sich aufgrund der Umrechnung
ergebende Jahresbetrag heranzuziehen."

3. § 33 Abs. 3 entfällt.

4. § 33 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

1.    Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.

2.    Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 220 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug
unterliegen.

3.   Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 220 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger

(§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden
Arbeitnehmerabsetzbetrag."

5. § 33 Abs. 6 lautet:

„(6) Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen
Pensionistenabsetzbetrag bis zu 511 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. l Z l
oder Z 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. l Z 3 oder
Abs. l Z 4 bis 6 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht
der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich
gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 20 000 Euro und 30 000 Euro."

6. § 33 Abs. 8 lautet:

„(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind

—  der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 364 Euro sowie

—  bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 220 Euro jährlich,


gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. l und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt
und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a
bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz."

7. §33 Abs. 10 lautet:

„(10) Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden,
so ist dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach
Abs. 4 Z 3 lit. a) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals
abzuziehen."

Artikel II

Inkrafttretensbestimmung

§ 33 i.d.F Artikel I ist anzuwenden, wenn

-  die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei Veranlagung für das Kalenderjahr 2003,

-  die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird,
erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß


Vorblatt
Problem:

Das Steuer- und Abgabenniveau hat in Österreich mit 47% (laut EU-Statistik) einen historischen Höchststand
erreicht. Wirtschaftswissenschafter sind einhellig der Meinung, dass negative Auswirkungen auf das
Wirtschaftswachstum und damit auf den Wirtschaftsstandort Österreich sowie die Beschäftigung in unserem Land
die Folge sind.

Ziel:

Senkung der Einkommensteuer und Vereinfachung des Steuersystems.
Problemlösung:

Einkommen bis zu 10.000 Euro Steuer-Bemessungsgrundlage jährlich werden steuerfrei gestellt. Damit wird auch
erreicht, dass Arbeitnerhmerlnnen, die Alleinverdienerlnnen mit Kind oder Alleinerhalterlnnen sind, bis zu einer
monatlichen Lohnsteuergrundlage von 1.000 Euro keine Steuer mehr zahlen.

Zusätzlich sollen auch Besserverdienende von Steuererleichterungen nicht ausgeschlossen werden. Denn
schließlich belastet die Regierung durch die erhöhte Steuerquote auch alle Österreicherinnen und Österreicher. Es
gilt allerdings das Prinzip, dass kleine Einkommensbezieher am höchsten und BezieherInnen höherer Einkommen
geringer entlastet werden sollen.

Kosten:

Die finanziellen Auswirkungen werden mit einem jährlichen Einnahmenentfall in Höhe von rund 2,5 Mrd Euro
angenommen. Unter Berücksichtigung der durch den Kaufkraftzuwachs bei breiten Teilen der Bevölkerung sich
ergebenden Anregung des Inlandskonsums wird eine Steigerung des Lohn- und Einkommenssteueraufkommens
sowie Umsatzsteueraufkommens um zumindestens 700 Mio Euro erwartet. Der damit netto verbleibende
Einnahmenentfall von 1,8 Mrd. € kann durch Verzicht auf zusätzliche Ausgaben für in Aussicht genommene
andere Projekte der Bundesregierung gedeckt werden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Änderungen haben positive Auswirkungen auf Wachstum, Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Österreich. Die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft wird gestärkt.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Alternativen:

Belassung des derzeitigen hohen Steuer- und Abgabenniveaus und deren negativen Auswirkungen auf Wachstum
und Beschäftigung in Österreich.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

In einer Wirtschaftskrise heißt die Priorität nicht eine Null im Budgetsaldo, sondern Arbeit schaffen,
Einkommen und Wachstum fordern und soziale Gerechtigkeit in Österreich herstellen. Dies ist Ziel der
SPÖ-Vorschläge zu einer dringend notwendigen Steuerreform.

Im Gegensatz dazu hat die FPÖVP-Koalition in den vergangenen beiden Jahren in erster Linie die sozial
Schwächeren belastet. Die Steuerlast und die Steuer-Ungerechtigkeit sind so hoch wie nie zuvor. Und die
Steuer- und Abgabenquote erreichte entgegen allen Wahlversprechen der Regierungsparteien (vor allem
der FPÖ, die sich immer als „Steuersenkungspartei" und Partei „des kleinen Mannes" präsentierte) einen
historischen Höchststand.

Auch die notwendigen Maßnahmen zur Konjunkturbelebung erschöpfen sich nach einhelliger
Expertenmeinung bei der FPÖVP-Koalition in Placebos oder Halbherzigkeiten. Die bisher gesetzten
Maßnahmen haben wegen ihrer mittel- bis langfristigen Wirksamkeit überhaupt keine Auswirkungen auf
die Konjunktur bzw. greifen die Maßnahmen zu kurz, wie beispielsweise die jüngst erfolgte
Einschränkung der Investitionsförderung auf Bauinvestitionen. Mit dieser „Tröpferlpolitik" der
Bundesregierung wird am Ende des Tages kein Staat zu machen sein.

Das Ergebnis dieser Politik bedeutet für Österreich konkret:

Höchste Steuer- und Abgabenquote in der Geschichte Österreich: 47 Prozent (nach EU)

Erhöhung der Steuern gegenüber 1999 um rd. 8,1 Mrd. € (fast 20%-ige Steigerung). Das sind pro
Steuerzahlerin etwa 135 € mehr pro Monat als noch im Jahr 1999.

Am stärksten gestiegen ist die Lohn- und Einkommenssteuer: Allein hier zahlt die Bevölkerung heuer um
fast 2,8 Mrd. € mehr als 1999.

Neubelastungen durch Steuern und Abgaben-2001:+ 1,82 Mrd. €(25,1 Mrd. Schilling);
2002: + 33,8 Mrd. Schilling und 2003: erwartete + 2,94 Mrd. € (40,4 Mrd. Schilling)
Mehr Arbeitslose: 2002 rund 70.000 Arbeitslose mehr als 2000.

Weniger Arbeitsplätze: erstmals seit Jahren nimmt die Zahl der Beschäftigten wieder ab, 2002 um einige
Tausend weniger als 2001.

Österreich ist 2002 erstmals Letzter in der EU beim Einkommenszuwachs (real nur 0,7%).
Österreich ist 2002 erstmals Vorletzter in der EU beim Wirtschaftswachstum.

Jetzt bringt auch die EU Österreich unter Zugzwang. Auch die FPÖVP-Koalition hat beim EU-Rat in
Barcelona unter dem Druck der anderen EU-Mitgliedstaaten die wichtigen und richtigen Zielsetzungen
der Konjunkturbelebung, Vollbeschäftigung, Steuersenkung und Schaffung von Investitionsanreizen
anerkennen müssen. In Barcelona wurde insbesondere beschlossen, dass zur Förderung eines
wirtschaftlich und sozial starken Europa bei Steuerreformen vorrangig niedrige Einkommen zu
berücksichtigen sind. So sieht das auch die SPÖ und die SPÖ-Steuerreform-Vorschläge bauen auf diesem
Prinzip auf.

Zielsetzung

Oberstes Ziel der Einkommensteuersenkung als Teil der SPÖ-Steuer-Reform ist die steuerliche Entlastung
der kleinen und mittleren Einkommen. Kleine und mittlere Einkommensbezieherlnnen sollen um jeweils
etwas mehr eine Milliarde Euro entlastet werden. Die Tarifreform ist Teil eines umfassenderen
Steuereformkonzepts der SPÖ, das auch erhebliche Entlastungen für die Wirtschaft und wichtige
Investitionsanreize für den Wirtschaftsstandort Österreich enthält.


Mit der Umsetzung der SPÖ-Steuerreform können folgende positiven Effekte auf Beschäftigung und den

Wirtschaftsstandort Österreich erreicht werden:

Stärkung der Massenkaufkraft angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation

Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen mit Hilfe des Steuersystems

Stärkung der sozialen Gerechtigkeit mit Hilfe des Steuersystems

Konkret bedeutet dies, Einkommen bis zu 10.000 Euro Steuer-Bemessungsgrundlage jährlich und bei
Arbeitnehmerinnen, die Alleinverdienerlnnen oder Alleinerhalterlnnen sind, die Bezüge bis zu einer
monatlichen Lohnsteuerbemessungsgrundlage von 1.000 Euro steuerfrei zu stellen.

Zusätzlich sollen auch Besserverdienende von Steuererleichterungen nicht ausgeschlossen werden. Denn
schließlich belastet die Regierung durch die erhöhte Steuerquote auch alle Österreicherinnen und
Österreicher. Es gelte allerdings das Prinzip, dass kleine Einkommensbezieher am höchsten und
BezieherInnen höherer Einkommen geringer entlastet werden sollen. Die Entlastung bei der Lohn- und
Einkommenssteuer soll in einer Bandbreite von rund 850 Euro (ca. ATS 11.700,-- für niedrige
Einkommen von ca. 11.000 Euro jährlich) und 430 Euro (ca. ATS 5.900,- für höhere Einkommen über
51.000 Euro jährlich) pro Jahr erfolgen.

Die Ziele im einzelnen:

•     Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen um ca. 2,5 Mrd. €

•     Bis zu einem Einkommen von 10.000 £ (137.603 ATS) pro Jahr Steuerfreiheit

•     Alleinverdiener mit Kind / Alleinerzieher sollen bis zu einer Lohnsteuergrundlage von l .000 €.
(13.760,30 ATS) pro Monat (d.h. bei einem Einkommen von 12.000 € pro Jahr) steuerfrei
gestellt werden

•     Entlastung gegenüber bisher bei Arbeitnehmern in Höhe von

o      ca. jährlich 850 € (11.696,26 ATS) / ca. mtl. 71 € (976,98 ATS) bei Einkommen von ca.

11.000 €(151.363,30 ATS) abfallend bei höheren Einkommen auf
o      eine verbleibende Entlastung in Höhe von ca. jährlich 430 € (5916,92 ATS) / ca. mtl. 36 €

(495,37 ATS) für Einkommen über 51.000 € (ca. 700.000 ATS) pro Jahr
Vereinfachung durch Formeltarif in Anlehnung an § 32a deutsches Einkommensteuergesetz
Steuer soll ohne (Lohns-)Steuertabellen mit einer Anleitung und einem einfachen Taschenrechner
ermittelbar sein

Gleichmäßiger Progressionsverlauf ohne „Ecken und Kanten"
Weniger „Sprünge" beim Grenzsteuersatz

Erhöhung des Arbeitnehmerabsetzbetrages auf 220 € und Verdoppelung der bisherigen Grenze
für die Negativsteuer auf ebenfalls 220 €

•     Angleichung des Pensionistenabsetzbetrages um 111 € auf 511 € (dies entspricht der Summe aus
Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag)

•     Einbau des allgemeinen Steuerabsetzbetrages in die Tarifformel

Neue Formel für die Steuerbemessung ermöglicht ein vereinfachtes Steuersystem

Die SPÖ präsentiert ihre Vorschläge für ein vereinfachtes und nachvollziehbares Steuersystem und stellt
eine neue Formel für die Steuerbemessung vor. Die bestehenden Steuertarifstufen sollen abgeschafft
werden. Statt dessen ist eine einfachere, lineare Berechnung vorgesehen. Die Lohn- und
Einkommenssteuer soll in Zukunft mit einer Formel berechnet werden, nach der die Besteuerung mit dem
Einkommen kontinuierlich bis zum Höchststeuersatz von 50 Prozent ansteigt. Der allgemeine
Steuerabsetzbetrag ist in dieser Formel bereits eingebaut.

Die Berechnung der Steuerbelastung nach der neuen Formel soll mit einer einfachen Anleitung mittels
Taschenrechner und ohne Lohnsteuertabellen ermittelbar sein.


Zusätzlich will die SPÖ Bezieherlnnen von Niedrigsteinkommen, die bereits heute keine Steuern zahlen,
um bis zu 110 Eure mehr im Jahr geben. Der Maximalbetrag für „Negativsteuer" aus dem
Arbeitnehmerabsetzbetrag soll dementsprechend auf 220 Euro jährlich angehoben werden.

Finanzierung dieser Steuerreform

Die Einkommensteuersenkung als Teil der Steuerreform ist die finanzielle „Starthilfe" aus dem Budget für
höheres Wirtschaftswachstum, steigende Beschäftigung und steigende Einkommen. Durch den
zusätzlichen Wachstumsimpuls von bis zu 700 Mio. Euro, der von dieser Entlastung ausgehen würde,
kann ein Teil der Maßnahmen gegenfinanziert werden, sofern die Prognosen der Wirtschaftsforscherinnen
eintreten. Die tatsächliche Belastung für das Budget belauft sich damit netto auf rund 1,8 Milliarden Euro.

Die SPÖ schlägt daher zur Gegenfinanzierung der Maßnahmen folgende Schritte vor:
Einsparungen infolge sinnvoller Verwaltungsreformmaßnahmen (500 Mio. Euro jährlich)

Verzicht auf den Ankauf von Abfangjägern (ca. 2 Mrd. Euro). Auf die nächsten 10 Jahre gerechnet sind
das ca. 400 Mio. Euro inklusive Betriebs- und Wartungskosten jährlich.

Umsetzung der SPÖ-Vorschläge zur Bekämpfung des Schwarzunternehmertums und des Sozialbetrugs
(ca. 400 Mio. Euro)

Verzicht auf die geplante generelle Ausdehnung des Verteidigungsbudgets um zumindest 0,2 % des BIP
(mindestens ca. 500 Mio. Euro)

Auswirkungen auf andere Rechtsbestände

Gemeinschaftsrechtliche Rechtsbestände werden nicht berührt. Im Rahmen der Auschussberatungen sollen
notwendige Anpassungen und legistische Richtigstellungen in verwandten Materiengesetzen
vorgenommen werden.

Besonderer Teil

zu Artikel I

Einkommensteuergesetz 1988
Zu § 33 Abs 1 (Entfall des bisherigen Abs 3):

Die Formelbildung anstelle der bisherigen Progressionsstufen unter Einbeziehung des bisher in Abs 3
geregelten allgemeinen Absetzsetzbetrages vereinfacht die Berechnung der Einkommensteuer. Die
legistische Umsetzung erfolgte in Anlehnung § 32a deutsches Einkommensteuergesetz. Die dadurch
erfolgende Entlastung soll schwerpunktmäßig die kleineren und mittleren Einkommen entlasten.

Zu § 33 Abs 5 und 6:

Die Entlastung soll im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch durch Anhebung des
Arbeitnehmerabsetzbetrages von bisher 54 Euro auf 220 Euro und des Pensionistenabsetzbetrages von
bisher 400 Euro auf 511 Euro verstärkt werden.

Zu § 33 Abs 8:

Die Anpassung der möglichen Negativsteuer bei Arbeitnehmern auf Basis des erhöhten
Arbeitnehmerabsetzbetrages erfolgt durch Anhebung der Grenze von bisher 110 Euro auf 220 Euro.