67/A XXI.GP

 

                                                               A N T R A G

 

 

der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Ludmilla Parfuss

und Genossen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz zur

Begründung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Angelegenheiten des Tierschutzes

geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

                                                               Bundesverfassungsgesetz,

                                               mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz

                               zur Begründung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes

                                               in Angelegenheiten des Tierschutzes geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl.

Nr. XXXX, wird wie folgt geändert:

 

1. Art. 11 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:

 

                „8. Tierschutz.“

 

2. Art. 11 wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

                „(10) In den nach Abs. 1 Z 8 ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetz -

gebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausfüh -

rungsbestimmungen zu erlassen. Für diese Landesgesetze sind die Bestimmungen des

 

Art. 15 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Die Vollziehung der in solchen Fällen ergehenden

Ausführungsgesetze steht den Ländern zu. Die Durchführungsverordnungen zu den nach

diesem Absatz ergehenden Landesgesetzen sind von den Ländern zu erlassen.“

 

3. Art. 151 wird folgender Abs. 15 angefügt:

 

                „(15) Art. 11 Abs. 1 Z 8und Art. 11 Abs. 10 in der Fassung des

Bundesverfassungsgesetzes.. ./XXXX treten mit XXXX in Kraft. Frühere landesgesetzliche

Regelungen über den Tierschutz treten in jedem Bundesland mit Inkrafttreten eines

Bundesgesetzes über den Tierschutz gem. Art. 11 Abs. 1 Z 8 B - VG außer Kraft, soweit sie

nicht Ausführungsbestimmungen gemäß Art. 11 Abs. 10 bilden.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuß

E R L Ä U T E R U N G E N

 

 

Angesichts des Stellenwertes, den der Gedanke des Tierschutzes für die österreichische

Bevölkerung hat, besteht bereits seit langem die Forderung, daß der Tierschutz in die

Gesetzgebungskompetenz des Bundes übertragen werde. Diese Forderung ist eine Folge der

Überlegung, daß die Schutzbedürftigkeit von Tieren nicht davon abhängt, in welchem

Bundesland sie sich aufhalten. Durch die länderweise unterschiedlichen Regelungen entstehen

unterschiedliche Schutzniveaus, die unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes nicht erklärbar

sind. Eine der Erklärungen für den in einzelnen Bundesländern bestehenden mangelhaften

Schutz liegt gerade darin, daß die Landesgesetzgebung stärker von den kommerziellen

Interessen der Landwirtschaft beeinflußt ist, was aber mit Sicherheit nicht im Sinne der

Mehrheit der Bevölkerung Österreichs liegt und auch angesichts des ideellen Wertes des

Tierschutzes nicht vertretbar ist. Durch unterschiedliche Regelungen für die

landwirtschaftliche Tierhaltung zwischen den einzelnen Bundesländern kommt es darüber

hinaus zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen, sodaß es gerade zwangsläufig zu

einer Nivellierung nach unten kommt.

 

Eine bundeseinheitliche Regelung liegt daher nicht bloß im Interesse des Tierschutzes,

sondern auch im Interesse der einzelnen Landwirte, zumal Untersuchungen zeigen, daß

tiergerecht gehaltene Nutztiere einen um acht Prozent höheren Ertrag bringen als solche in

tierquälerischen Haltungsformen.

 

Wie groß das Bedürfnis der Bevölkerung nach einer bundesweiten gesetzlichen Regelung des

Tierschutzes ist, zeigte zuletzt das Tierschutzvolksbegehren, das von 460.000 Öster -

reicherinnen und Österreichern unterstützt wurde.

 

Mit dem vorliegenden Antrag sollen daher die Bestimmungen des Bundes -  Verfassungs -

gesetzes so geändert werden, daß eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes geschaffen wird.

Allerdings scheint es nicht erforderlich, auch die Vollziehung dem Bund zu übertragen,

weswegen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip Tierschutz in Zukunft eine Angelegenheit

des Artikel 11 B - VG (Gesetzgebung Bund, Vollziehung Land) sein soll. Dies zieht nach sich,

daß den Ländern die Kosten der Vollziehung erwachsen, was im Sinne der §§ 2,4 F - VG

einen Ersatz der zusätzlichen Kosten bedingt.

 

Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips wird weiters vorgesehen, daß die Bundesgesetzgebung die

Länder ermächtigen kann, zu genau bezeichneten Bestimmungen Ausführungsgesetze zu

erlassen. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, daß auf einzelnen Gebieten schon bisher

länderweise unterschiedliche Regelungen bestehen, die aber im Ergebnis das Interesse an

einem einheitlichen Tierschutzstandard nicht beeinträchtigen; zu denken ist etwa an

detaillierte Bestimmungen über die Beschaffenheit von Hundeanbindungsvorrichtungen und

ähnliches. Darüber hinaus soll es in bestimmtem Rahmen den Ländern ermöglicht werden,

eigenständige Wertungen zu treffen, für die ein regional unterschiedliches Bedürfnis besteht,

wie etwa des Verbots der Pelztierhaltung oder der Haltung von gefährlichen Hunderassen.

 

Das Jagd - und Fischereirecht wird von der Übertragung der Tierschutzkompetenz an sich

nicht berührt. Allerdings finden sich bisher bereits in den Jagdgesetzen einzelne

tierschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere über die Zulässigkeit des Erschießens von

streunenden bzw. wildernden Hunden und Katzen. Insoweit soll mit dem vorliegenden Antrag

die Gesetzgebungskompetenz ebenfalls auf den Bund übergehen, wobei aber der

Bundesgesetzgeber im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum

Berücksichtigungsgebot (VfSlg 10.292/1984) eine Regelung zu treffen haben wird, die die

jagdrechtlichen Interessen berücksichtigt. Unbenommen bleibt es dem Landesgesetzgeber, das

Jagdrecht mit Maßnahmen zu schützen, die nicht in den Tierschutz eingreifen, wie

insbesondere durch die Verhängung von entsprechenden Verwaltungsstrafen für Tierhalter,

die dadurch das Jagdrecht beeinträchtigen, daß sie in freier Flur ihre Tiere nicht entsprechend

beaufsichtigen.