683/A(E) XXI.GP
Eingelangt am: 22.05.2002
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
des Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde
betreffend Fotografieren und Filmaufnahmen bei Kundgebungen
Es ist derzeit gängige Praxis der
Sicherheitsbehörden, auch friedliche
Kundgebungen nach dem Versammlungsgesetz zu überwachen. Es wird ohne
ausreichenden Anlass wahllos gefilmt, fotografiert und archiviert.
MitarbeiterInnen,
deren Betriebe aus geschäftlichen Interessen (AKW-Zulieferer...) die
Teilnahme an
Demonstrationen untersagen, haben ebenso Grund, polizeiliche Überwachung
zu
fürchten, wie KritikerInnen der Regierung, die eine Beschäftigung im
öffentlichen
Dienst haben oder anstreben.
Nach der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes
greift das Herstellen
und Aufbewahren von Lichtbildern - entgegen
der Meinung der neueren Literatur -
nicht in das Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention
gewährleistete Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens ein und stellt das schlichte
Fotografieren
(ohne Anwendung oder Androhung von Gewalt) und das Aufbewahren derartiger
Daten keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-
und
Zwangsgewalt dar. Auch die Regelungen im Sicherheitspolizeigesetz sind nicht
ausreichend bzw. werden diese in der Praxis nicht ausreichend beachtet.
Insbesondere sieht § 54 Abs. 5 SPG die Ermittlung
personenbezogener Daten mit
Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten als besondere Form der Prävention
gegen
Gewalttaten im Zuge einer Zusammenkunft zahlreicher Menschen vor. Es ist nicht
akzeptabel, dass TeilnehmerInnen legaler
Demonstrationen in Ausübung der
Versammlungsfreiheit aus Gründen der Prävention von den
Sicherheitsbehörden
observiert werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, in einer
Regierungsvorlage jene rechtlichen
Grundlagen zu erarbeiten, die notwendig sind, damit TeilnehmerInnen von - nach
dem Versammlungsgesetz angemeldeten -
Kundgebungen nicht aus Gründen der
Prävention überwacht werden.
In formeller Hinsicht
wird die Zuweisung an den Ausschuß für innere
Angelegenheiten vorgeschlagen.