683/A(E) XXI.GP

Eingelangt am: 22.05.2002

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 


des Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde

betreffend Fotografieren und Filmaufnahmen bei Kundgebungen

Es ist derzeit gängige Praxis der Sicherheitsbehörden, auch friedliche
Kundgebungen nach dem Versammlungsgesetz zu überwachen. Es wird ohne
ausreichenden Anlass wahllos gefilmt, fotografiert und archiviert. MitarbeiterInnen,
deren Betriebe aus geschäftlichen Interessen (AKW-Zulieferer...) die Teilnahme an
Demonstrationen untersagen, haben ebenso Grund, polizeiliche Überwachung zu
fürchten, wie KritikerInnen der Regierung, die eine Beschäftigung im öffentlichen
Dienst haben oder anstreben.

Nach der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes greift das Herstellen
und Aufbewahren von Lichtbildern - entgegen der Meinung der neueren Literatur -
nicht in das Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistete Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens ein und stellt das schlichte Fotografieren
(ohne Anwendung oder Androhung von Gewalt) und das Aufbewahren derartiger
Daten keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt dar. Auch die Regelungen im Sicherheitspolizeigesetz sind nicht
ausreichend bzw. werden diese in der Praxis nicht ausreichend beachtet.

Insbesondere sieht § 54 Abs. 5 SPG die Ermittlung personenbezogener Daten mit
Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten als besondere Form der Prävention gegen
Gewalttaten im Zuge einer Zusammenkunft zahlreicher Menschen vor. Es ist nicht
akzeptabel, dass TeilnehmerInnen legaler Demonstrationen in Ausübung der
Versammlungsfreiheit aus Gründen der Prävention von den Sicherheitsbehörden
observiert werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, in einer Regierungsvorlage jene rechtlichen
Grundlagen zu erarbeiten, die notwendig sind, damit TeilnehmerInnen von - nach
dem Versammlungsgesetz angemeldeten - Kundgebungen nicht aus Gründen der
Prävention überwacht werden.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für innere
Angelegenheiten vorgeschlagen.