684/A XXI.GP
Eingelangt am: 22.05.2002
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
des Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde
betreffend Bekanntgabe der Dienstnummer
durch Organe des Öffentlichen
Sicherheitsdienstes
Entsprechend § 31
Sicherheitspolizeigesetz hat der Innenminister in den „Richtlinien
für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(Richtlinien-
Verordnung) die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe zu
regeln. In der Regel soll die Bekanntgabe der Dienstnummer in einer der
jeweiligen
Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit
Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer
versehenen Karte zu erfolgen (§ 31 Abs. 2 Z 2.). Entsprechend dieser
gesetzlichen
Bestimmung hat der Innenminister in § 9 der Richtlinien-Verordnung die
näheren
Durchführungsbestimmungen erlassen. In der Praxis werden immer wieder
Fälle
bekannt, wo Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Bekanntgabe
ihrer
Dienstnummer verweigern oder schlichtweg unrichtige Auskünfte erteilen.
Wie in
anderen Staaten sollen Beamte
der Wachkörper auf ihren Uniformen gut sichtbare
Namenschilder oder zumindest
Dienstnummern tragen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, in
einer Regierungsvorlage jene rechtlichen
Grundlagen zu erarbeiten, die notwendigen sind, damit Beamte der
Wachkörper auf
ihren Uniformen gut sichtbare Namenschilder oder zumindest Dienstnummern tragen
und so ihre Identität für Betroffene sicher feststellbar ist.
In formeller Hinsicht wird die
Zuweisung an den Ausschuss für innere
Angelegenheiten vorgeschlagen.