684/A XXI.GP

Eingelangt am: 22.05.2002

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 


des Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde

betreffend Bekanntgabe der Dienstnummer durch Organe des Öffentlichen
Sicherheitsdienstes

Entsprechend § 31 Sicherheitspolizeigesetz hat der Innenminister in den „Richtlinien
für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Richtlinien-
Verordnung) die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe zu
regeln. In der Regel soll die Bekanntgabe der Dienstnummer in einer der jeweiligen
Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit
Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer
versehenen Karte zu erfolgen (§ 31 Abs. 2 Z 2.). Entsprechend dieser gesetzlichen
Bestimmung hat der Innenminister in § 9 der Richtlinien-Verordnung die näheren
Durchführungsbestimmungen erlassen. In der Praxis werden immer wieder Fälle
bekannt, wo Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Bekanntgabe ihrer
Dienstnummer verweigern oder schlichtweg unrichtige Auskünfte erteilen. Wie in
anderen Staaten sollen Beamte der Wachkörper auf ihren Uniformen gut sichtbare
Namenschilder oder zumindest Dienstnummern tragen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, in einer Regierungsvorlage jene rechtlichen
Grundlagen zu erarbeiten, die notwendigen sind, damit Beamte der Wachkörper auf
ihren Uniformen gut sichtbare Namenschilder oder zumindest Dienstnummern tragen
und so ihre Identität für Betroffene sicher feststellbar ist.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere
Angelegenheiten vorgeschlagen.