688/AE XXI.GP
Eingelangt am: 22.05.2002
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Petrovic,
Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend ein generelles Verbot von "privaten Schusswaffen"
"Die Wahrscheinlichkeit, von einem Meteoriten am Kopf getroffen zu
werden, ist in
Österreich
größer, als Opfer eines Schussattentats durch einen legalen
Waffenbesitzer
zu werden" (Andreas Khol, 27.2.98)
In
Österreich gibt nach Schätzungen des Innenministeriums etwa 300.000
bis
350.000 legale Schusswaffen. Über 100.000 Personen wurde ein Waffenpass
ausgestellt, der sie zum Tragen von geladenen Waffen berechtigt. Weitere knapp
220.000 Personen verfügen über eine Waffenbesitzkarte, die ihnen den
legalen
Besitz von Waffen gestattet. Für den Besitz einer Schusswaffe ist in
Österreich
lediglich eine Rechtfertigung anzuführen: Gemäß § 21 Abs.
1 Waffengesetz ist diese
Rechtfertigung
„...als
gegeben anzusehen, wenn der Betroffene glaubhaft macht,
dass er
die genehmigungspflichtige Schusswaffe innerhalb von Wohn- oder
Betriebsräumen
oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung
bereithalten will." Dass
heißt, dass das Motiv der „Selbstverteidigung" für die
Behörde bereits ausreichender Grund ist, den Besitz von Schusswaffen zu
gestatten.
Seit der
letzten Novelle des Waffengesetzes ist die Verlässlichkeit von Inhabern
eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte von der Behörde
längstens alle 5
Jahre zu überprüfen. Bei einem Personenkreis von rund 320.000
Menschen wären
daher im Schnitt
täglich 175 Personen hinsichtlich ihrer psychischen und physischen
Verfassung, eines
allfälligen Suchtverhaltens, möglicher Straftaten sowie die sichere
Verwahrung der Waffen zu kontrollieren. Eine gewissenhafte
Überprüfung einer
derartig großen Anzahl an Waffenbesitzern ist vollkommen unrealistisch.
Nicht der
Waffenbesitzer ist gefährlich. Die Waffe ist gefährlich. Die
Tatsache, dass
in Privaträumen Schusswaffen verfügbar sind, schafft erst die
Gelegenheit, diese
auch einzusetzen. Meist ist die Waffe auch nicht nur den Berechtigten
zugänglich,
sondern auch Familienmitgliedern und Angehörigen. In diesem Zusammenhang
ist
es auch nicht verwunderlich, dass im Familienbereich rund 2/3 der Tötungen
mit
Schusswaffen auf legale Schusswaffen zurückzuführen sind.
Tatsache
ist, dass private Schusswaffen in den seltensten Fällen zur
Selbstverteidigung eingesetzt werden. Demgegenüber stehen viele
menschliche
Tragödien und Opfer, die ausschließlich aufgrund der
Verfügbarkeit von privaten
Schusswaffen zu betrauern sind.
Angesichts der
zahlreichen Tragödien im In- und Ausland ist der Gesetzgeber
aufgerufen, Konsequenzen zu ziehen. Wie die Erfahrungen der jüngsten
Vergangenheit gezeigt haben, ist der private Waffenbesitz zur vermeintlichen
Selbstverteidigung ein völlig untaugliches und kontraproduktives Mittel
zur
Schaffung von Sicherheit. Im Gegenteil: Sicherheit ist nur durch die
Abrüstung der
privaten Haushalte möglich.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
1. Die Bundesregierung,
insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird
aufgefordert, bis 30. Juni 2002 einen Entwurf zur Novellierung des
Waffengesetzes
vorzulegen, der insbesondere zum Inhalt hat:
a) ein
generelles Verbot des Erwerbes, der Einfuhr, des Besitzes und
des Führens von Schusswaffen
gemäß § 2 Waffengesetz 1996
b) eine
Ausnahmegenehmigung von diesem Verbot soll nur für folgende
Personen vorgesehen sein:
•
Jägerinnen im Besitz gültiger Jagdkarten hinsichtlich des
Führens
von Jagdwaffen, bzw. allenfalls anderer für die Jagd benötigter
Waffen, wenn sie im Besitz eines Waffenpasses
sind.
SportschützInnen
gemäß § 35 Abs. 2 Z 4 Waffengesetz 1996,
sofern diese Personen im Besitz eines
Waffenpasses sind und die
Schusswaffen in den jeweiligen Übungsschießstätten gesichert
verwahrt werden.
•
Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen gemäß § 35
Abs. 2
Z 3 Waffengesetz 1996, wenn diese mit ihren
Gewehren aus
feierlichen oder festlichen Anlässen bzw. hiezu erforderlichen
Übungen ausrücken. Ansonsten sind diese Schusswaffen
gesichert in den Vereinsräumen zu verwahren.
•
beeidetes Schutz- und Wachpersonal konzessionierter Wach- und
Schließgesellschaften, wenn diese Personen im Besitz eines
Waffenpasses sind und die Waffen nach
Dienstende in den
Unternehmen gesichert verwahrt werden.
c)
das Sammeln von Waffen soll nur
zulässig sein, wenn diese zuvor durch
geeignete - nicht leicht rückgängig zu machende - Maßnahmen
schussuntauglich gemacht wurden.
2.
Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, Möglichkeiten
einer
Rückführung (zB. Rückkauf von legalen Waffen; höhere
Strafen für illegale
Waffen bei zeitlich befristetem Amnestieangebot etc.) von derzeit im Umlauf
befindlichen Waffen zu überprüfen und einen entsprechenden
Maßnahmenkatalog
vorzulegen.
In
formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für innere
Angelegenheiten
vorgeschlagen.