688/AE XXI.GP

Eingelangt am: 22.05.2002

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Petrovic, Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend ein generelles Verbot von "privaten Schusswaffen"


"Die Wahrscheinlichkeit, von einem Meteoriten am Kopf getroffen zu werden, ist in
Österreich größer, als Opfer eines Schussattentats durch einen legalen
Waffenbesitzer zu werden" (Andreas Khol, 27.2.98)

In Österreich gibt nach Schätzungen des Innenministeriums etwa 300.000 bis
350.000 legale Schusswaffen. Über 100.000 Personen wurde ein Waffenpass
ausgestellt, der sie zum Tragen von geladenen Waffen berechtigt. Weitere knapp
220.000 Personen verfügen über eine Waffenbesitzkarte, die ihnen den legalen
Besitz von Waffen gestattet. Für den Besitz einer Schusswaffe ist in Österreich
lediglich eine Rechtfertigung anzuführen: Gemäß § 21 Abs. 1 Waffengesetz ist diese
Rechtfertigung „...als gegeben anzusehen, wenn der Betroffene glaubhaft macht,
dass er die genehmigungspflichtige Schusswaffe innerhalb von Wohn- oder
Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung
bereithalten will." Dass heißt, dass das Motiv der „Selbstverteidigung" für die
Behörde bereits ausreichender Grund ist, den Besitz von Schusswaffen zu gestatten.

Seit der letzten Novelle des Waffengesetzes ist die Verlässlichkeit von Inhabern
eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte von der Behörde längstens alle 5
Jahre zu überprüfen. Bei einem Personenkreis von rund 320.000 Menschen wären
daher im Schnitt täglich 175 Personen hinsichtlich ihrer psychischen und physischen
Verfassung, eines allfälligen Suchtverhaltens, möglicher Straftaten sowie die sichere
Verwahrung der Waffen zu kontrollieren. Eine gewissenhafte Überprüfung einer
derartig großen Anzahl an Waffenbesitzern ist vollkommen unrealistisch.

Nicht der Waffenbesitzer ist gefährlich. Die Waffe ist gefährlich. Die Tatsache, dass
in Privaträumen Schusswaffen verfügbar sind, schafft erst die Gelegenheit, diese
auch einzusetzen. Meist ist die Waffe auch nicht nur den Berechtigten zugänglich,
sondern auch Familienmitgliedern und Angehörigen. In diesem Zusammenhang ist
es auch nicht verwunderlich, dass im Familienbereich rund 2/3 der Tötungen mit
Schusswaffen auf legale Schusswaffen zurückzuführen sind.

Tatsache ist, dass private Schusswaffen in den seltensten Fällen zur
Selbstverteidigung eingesetzt werden. Demgegenüber stehen viele menschliche
Tragödien und Opfer, die ausschließlich aufgrund der Verfügbarkeit von privaten
Schusswaffen zu betrauern sind.

Angesichts der zahlreichen Tragödien im In- und Ausland ist der Gesetzgeber
aufgerufen, Konsequenzen zu ziehen. Wie die Erfahrungen der jüngsten
Vergangenheit gezeigt haben, ist der private Waffenbesitz zur vermeintlichen
Selbstverteidigung ein völlig untaugliches und kontraproduktives Mittel zur
Schaffung von Sicherheit. Im Gegenteil: Sicherheit ist nur durch die Abrüstung der
privaten Haushalte möglich.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird
aufgefordert, bis 30. Juni 2002 einen Entwurf zur Novellierung des Waffengesetzes
vorzulegen, der insbesondere zum Inhalt hat:

a)            ein generelles Verbot des Erwerbes, der Einfuhr, des Besitzes und
des Führens von Schusswaffen gemäß § 2 Waffengesetz 1996

b)            eine Ausnahmegenehmigung von diesem Verbot soll nur für folgende
Personen vorgesehen sein:

•   Jägerinnen im Besitz gültiger Jagdkarten hinsichtlich des Führens
von Jagdwaffen, bzw. allenfalls anderer für die Jagd benötigter
Waffen, wenn sie im Besitz eines Waffenpasses sind.

SportschützInnen gemäß § 35 Abs. 2 Z 4 Waffengesetz 1996,
sofern diese Personen im Besitz eines Waffenpasses sind und die
Schusswaffen in den jeweiligen Übungsschießstätten gesichert
verwahrt werden.

•    Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen gemäß § 35 Abs. 2
Z 3 Waffengesetz 1996, wenn diese mit ihren Gewehren aus
feierlichen oder festlichen Anlässen bzw. hiezu erforderlichen
Übungen ausrücken. Ansonsten sind diese Schusswaffen
gesichert in den Vereinsräumen zu verwahren.

•   beeidetes Schutz- und Wachpersonal konzessionierter Wach- und
Schließgesellschaften, wenn diese Personen im Besitz eines
Waffenpasses sind und die Waffen nach Dienstende in den
Unternehmen gesichert verwahrt werden.

c)                das Sammeln von Waffen soll nur zulässig sein, wenn diese zuvor durch
geeignete - nicht leicht rückgängig zu machende - Maßnahmen
schussuntauglich gemacht wurden.

2.  Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, Möglichkeiten einer
Rückführung (zB. Rückkauf von legalen Waffen; höhere Strafen für illegale
Waffen bei zeitlich befristetem Amnestieangebot etc.) von derzeit im Umlauf
befindlichen Waffen zu überprüfen und einen entsprechenden
Maßnahmenkatalog vorzulegen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für innere
Angelegenheiten vorgeschlagen.