694/A XXI.GP
Eingelangt am: 23.05.2002
der Abg. Dr. Josef Cap, Mag. Kuntzl, Parnigoni
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem der Privatbesitz von Feuerwaffen verboten wird
(Änderung des Waffengesetzes)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem der Privatbesitz von Feuerwaffen
verboten wird
(Änderung
des Waffengesetzes)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Waffengesetz
1996, BGBI. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGB1.1. Nr. 98/2001, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Schußwaffen sind Waffen, mit denen feste Körper
(Geschoße) durch einen Lauf in
eine
bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies:
1. Verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial
sind (Kategorie A,
§§
17 und 18);
2. Feuerwaffen (Kategorie B, §§ 19 bis 23);
3. sonstige Schußwaffen (Kategorie C, §§ 30 bis 34).
2. § 3 samt Überschrift lautet:
„Feuerwaffen
§ 3. (1) Feuerwaffen sind Schußwaffen, bei
denen die Geschoße durch Verbrennung
eines
Treibmittels ihren Antrieb erhalten.
(2) Faustteuerwaffen sind Feuerwaffen, die eine
Gesamtlänge von höchstens 60 cm
aufweisen.
(3) Sonstige Feuerwaffen sind Feuerwaffen, die nicht Faustfeuerwaffen sind."
3. Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet:
„4. Abschnitt
Feuerwaffen
(Kategorie B)"
4. §19 lautet samt Überschrift:
„Verbot
§
19. Verboten sind der
Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von
Feuerwaffen, sofern keine Ausnahme nach den
Bestimmungen dieses Abschnittes besteht."
5. § 20 lautet samt Überschrift:
„Ausnahmen
§ 20. (1) Folgenden Personen kann die
Behörde bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen (§21) aus folgenden Gründen Ausnahmen vom Verbot
des § 19 bewilligen:
1. Personen, die zum Schutz- und Wachpersonal konzessionierter Wach-
und
Schließgesellschaften
gehören, den Erwerb, den Besitz und das Führen von
Faustfeuerwaffen;
2. Sportschützlnnen den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, die
sie nachweislich
für
die Ausübung ihres Sports benötigen;
3. Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind
(JägerInnen), den Erwerb, den
Besitz und das Führen von sonstigen Feuerwaffen, die für die
Ausübung der Jagd
bestimmt
sind;
4. Angehörigen einer traditionellen Schützenvereinigung
für den Erwerb und den Besitz
von
sonstigen Feuerwaffen, wie sie bei diesen Schützenvereinigungen in
Gebrauch
sind.
(2) Das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne des Abs. 1
ist nachzuweisen. Im Falle der
Z 1 ist eine Bestätigung der konzessionierten Wach- und
Schließgesellschaft vorzulegen. Im
Falle der Z 2 ist eine
Bestätigung eines einschlägigen Vereines vorzulegen, dass der Sport
tatsächlich ausgeübt wird.
Im Falle der Z 4 ist eine Bestätigung der einschlägigen
Vereinigung vorzulegen, dass die Person für Betätigungen im Rahmen
dieser Vereinigung die
Waffe benötigt.
6. §21 lautet samt Überschrift:
„Waffenpaß und Waffenbesitzkarte
§ 21. (1) Personen, die gemäß §
20 zum Erwerb, Besitz und Führen von Feuerwaffen
berechtigt sind, ist ein Waffenpaß auszustellen.
(2) Personen, die
gemäß § 20 zum Erwerb und Besitz von Feuerwaffen berechtigt
sind,
ist eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
(3) Ein Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte ist nur
EWR-Bürgern auszustellen, die
das 21.
Lebensjahr vollendet haben und verläßlich sind.
(4) Entsprechend dem Ermessen der Behörde kann, abweichend von Abs.
3 EWR-
Bürgern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Waffenpaß oder
eine Waffenbesitzkarte
aus den Gründen des § 20 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgestellt werden.
(5) Wird
ein Waffenpaß aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 20 Z 1 oder 3
ausgestellt, so hat die Behörde die
Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß
so zu beschränken, dass die
Befugnis erlischt, sobald der Berechtigte die einschlägige
Tätigkeit nicht mehr
ausübt.
(6) Die
Gültigkeitsdauer von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten, die
für EWR-
Bürger ausgestellt werden,
beträgt zwei Jahre. Der Berechtigte hat mit Ablauf der
Gültigkeitsdauer,
spätestens aber sechs Wochen danach, nachzuweisen, dass die
Voraussetzungen zur Ausstellung der
jeweiligen Berechtigung weiterhin gegeben sind,
andernfalls die Berechtigung erlischt. Die Gültigkeitsdauer der für
andere ausgestellten
Waffenpässe und
Waffenbesitzkarten ist angemessen zu befristen.
(7) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen /war
in der Europäischen Union
aber nicht im Bundesgebiet hat. darf
eine Feuerwaffe darüber hinaus nur erwerben, wenn er
hiefür die vorherige
Einwilligung des Wohnsitzstaates nachweist.
(8) Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den
Hauptwohnsitz aber nicht
im
Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen
Feuerwaffenpaß
eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der
zuständigen
Behörde
(§ 38 Abs. 2) bewilligt worden ist.
7. § 22 samt Überschrift lautet:
„Auflagen
§
22. Die Behörde kann
in einer Bewilligung gemäß §§ 20 und 21 Auflagen
betreffend
den Besitz und das Führen von
Feuerwaffen erteilen, soweit diese der Abwehr von Gefahren,
die von Feuerwaffen ausgehen können, dienen und mit dem Zweck, für
den eine Ausnahme
gemäß § 20 erteilt wird, vereinbar sind. Insbesondere kann die
Behörde die Verwahrung der
Feuerwaffe an einem bestimmten Ort, z. B. an einer Schießstätte, in
einem Vereinslokal oder
an der Arbeitsstätte, vorschreiben und das Führen der Waffe auf
bestimmte Gelegenheiten
beschränken."
8. § 23 samt Überschrift lautet:
„Anzahl der erlaubten Waffen
§
23. (1) Im
Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Feuerwaffen,
die der Berechtigte besitzen darf,
festzusetzen.
(2) Die
Anzahl der Feuerwaffen, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit nicht mehr
als
zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den
Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt
werden, wenn der Berechtigte hiefür eine Rechtfertigung nachweist. Als
solche Rechtferti-
gung gilt insbesondere die Ausübung der
Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von
Feuerwaffen kommt als Rechtfertigung nur in Betracht, wenn sich der
Berechtigte mit dem
Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit
solchen Waffen als vertraut erweist, und
nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Feuerwaffen vorgesorgt
hat.
(3) Für den Besitz von Teilen von Feuerwaffen, wie Trommel,
Verschluß oder Lauf,
muß
keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör
einer
solchen
Waffe des Berechtigten sind.
Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch
einen Vermerk in der
Waffenbesitzkarte oder dem Waffenpaß zu kennzeichnen. Diese
erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Feuerwaffe des
Betroffenen mehr ist.
9. § 24 samt Überschrift lautet:
„Munition für Feuerwaffen
§
24. Munition für
Feuerwaffen darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer
Waffenbesitzkarte überlassen und nur
von diesen erworben und besessen werden.
10. In § 25 Abs. 1 wird das Wort „fünf" durch das Wort „zwei" ersetzt.
11. In § 25 Abs. 4 und Abs. 5 wird die Wortfolge „genehmigungspflichtigen
Schußwaffen"
durch
das Wort „ Feuerwaffen " und in § 25 Abs. 4 letzter
Halbsatz das Wort
„Schußwaffen"
durch das Wort „Feuerwaffen" ersetzt.
12. In § 28 samt Überschrift wird die Wendung „genehmigungspflichtige
Schußwaffen"
jeweils durch das Wort „Feuerwaffen" in der
grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
13. In
§ 29 wird die Wendung „genehmigungspflichtige
Schußwaffen oder Munition für
Faustfeuerwaffen" durch die Wendung „Feuerwaffen oder Munition
dafür" ersetzt.
14. Die Überschrift des 5. Abschnittes lautet:
„5. Abschnitt
Sonstige Schußwaffen
(Kategorie C)
15. In § 30 entfällt die Wendung „mit gezogenem Lauf".
16. In
der Überschrift des § 32 wird das Wort „meldepflichtiger" durch das
Wort „sonstiger"
ersetzt.
17. In
§ 32 Abs. 1 wird die Wendung „meldepflichtige Waffe" durch die Wendung „sonstige
Schußwaffe " ersetzt.
18. In
§ 32 Abs. 2 wird die Wendung „Schußwaffen mit gezogenem Lauf" durch die
Wendung „sonstige Schußwaffen" ersetzt.
19. § 33 entfällt.
20. In § 34 samt Überschrift entfällt jeweils die Wendung „meldepflichtiger oder".
21. § 35 samt Überschrift lautet:
„Führen von Schußwaffen
§ 35. (1) Das Führen von Schußwaffen
ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur
aufgrund
eines hiefür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet
(§ 21). Der
Waffenpaß
ist beim Führen von Schußwaffen mitzuführen und den Organen des
öffentlichen
Sicherheitsdienstes
auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Außerdem ist das Führen von Feuerwaffen zulässig für Menschen, die
1. als Angehöriger einer traditionellen
Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus
feierlichen
oder festlichem Anlaß führen; dies gilt auch für das
Ausrücken zu den
hiezu
erforderlichen, vorbereitenden Übungen;
2. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf
dem Weg zur oder von der
behördlich
genehmigten Schießstätte befinden.
22. In § 39 samt Überschrift wird jeweils die Wendung „genehmigungspflichtige
Schußwaffen" durch
das Wort „Feuerwaffen" in der grammatikalisch richtigen Form
und
in § 39 Abs. 1 die Wendung „Faustfeuerwaffen (§ 24)" durch
das Wort „Feuerwaffen"
ersetzt.
23. § 40 Abs. 1 lautet:
„(1) Die nach dem Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständige
Behörde kann bei
Vorliegen
eines Ausnahmegrundes des § 20 Abs. 1 auf eine Bescheinigung nach dem
Muster
der
Anlage 3 das Führen der gemäß § 38 mitgebrachten oder
§ 39 eingeführten Schußwaffen
bewilligen."
24. In § 40 Abs. 3 wird die Wortfolge „genehmigungspflichtigen
Schußwaffen" durch das
Wort
„Feuerwaffen"
ersetzt.
25. Im
§ 7. Abschnitt wird die Wendung „genehmigungspflichtige
Schußwaffe" jeweils durch
die Wendung „Feuerwaffen" ersetzt.
26. In § 45 entfällt Z 3.
27. In § 50 wird die Wendung „genehmigungspflichtige
Schußwaffen" durch die Wendung
„Feuerwaffen"
in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
28. In § 56 Abs. 1 entfällt die Wendung „meldepflichtigen oder".
29. Nach § 58 wird folgender § 58a samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I .../...
§ 58a. (1) § 2 Abs. 1, § 3 samt Überschrift,
die Überschrift des 4. Abschnittes, § 19 samt
Überschrift, § 20 samt Überschrift, § 21 samt
Überschrift, § 22 samt Überschrift, § 23 samt
Überschrift,
§ 24 samt Überschrift, § 25 Abs. 1, 4 und 5, § 28 samt
Überschrift, § 29, die
Überschrift
des 5. Abschnittes, § 30, § 32, der Entfall des § 33, § 34
samt Überschrift, § 35
samt
Überschrift, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1 und 3, der
7. Abschnitt, der Entfall der
§
45 Z 3, § 50 und § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes 1 Nr. .../ ... treten
mit 1. August
2002 in
Kraft.
(2) Personen, die Schußwaffen entgegen den Bestimmungen des
Bundesgesetzes in der
Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr .../...
besitzen, haben diese bis zum Ablauf des
30. Dezember 2002 an eine
berechtigte Person zu übertragen oder an die Behörde abzuliefern.
Die Behörde hat den Verkehrswert
der Waffe zu ersetzen.
(3) Personen, die ab 1. August 2002 Schußwaffen abliefern, zu
deren Besitz sie auch
nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl.
I Nr. .../... nicht berechtigt waren,
bleiben straffrei."
Zuweisungsvorschlag: Innenausschuss