70/A XXI.GP

 

                                                               A N T R A G

 

 

 

der Abgeordneten Doris Bures, Eder

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

 

 

Artikel I

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

 

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl.Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 185/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. Der § 30b Abs. 2 lautet:

 

„(2) Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3 Abs.3 MaklerG erforderlichen

Nachrichten schriftlich zu geben. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für

die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäftes wesentlich sind."

2. Nach § 30c werden die §§ 30d bis 30o samt Überschriften eingefügt:

 

„Provisionen oder sonstige Vergütungen

§ 30d. (1) Wird mit dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, eine Provision oder sonstige

Vergütung vereinbart, so darf die mit dem Verbraucher vereinbarte Provision oder sonstige

Vergütung die sich aus den §§ 30e bis 30o ergebenden Höchstbeträge nicht übersteigen.

(2) Besteht ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem

vermittelten Dritten steht dem Immobilienmakler ein Anspruch nach Abs. 1 nicht zu.

 

Optionsvertrag

§ 30e. Vermittelt der Immobilienmakler einen Vertrag, mit dem einem Verbraucher das zeitlich

befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande

zu bringen (Optionsvertrag), so darf die mit dem Verbraucher vereinbarte Provision oder

sonstige Vergütung die Hälfte des för das im Maklervertrag genannte Geschäft festgelegten

Höchstbetrages nicht übersteigen. Macht der Verbraucher von seinem Optionsrecht Gebrauch,

so darf die für diesen Fall vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Differenz zwischen

dem für das betreffende Geschäft festgelegten Höchstbetrag und der für die Vermittlung des

Optionsvertrages zu bezahlenden Provision oder sonstigen Vergütung nicht übersteigen.

 

Vermittlung von Kauf -  und Tauschgeschäften über Immobilien

§ 30f. Die mit dem Verbraucher vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die

Vermittlung

1. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles

oder

2. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches eines Liegenschaftsteiles, an dem

Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird oder

3. einer Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder zu vermietenden

Grundstück

darf den Höchstbetrag von 2 Prozent des Wertes (§ 30g) nicht übersteigen.

Berechnung des Wertes

§ 30g. (1) Der Wert gemäß § 30f ist nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis

für das Objekt und dem Betrag, der den vom Käufer übernommenen Verpflichtungen, den

Hypotheken und sonstigen geldwerten Lasten sowie den Haftungsübernahmen entspricht, zu

berechnen. Der Verkehrswert der Einrichtungs -  und Ausstattungsgegenstände ist

hinzuzurechnen, sofern er nicht schon im Kaufpreis für das Objekt enthalten ist.

(2) Wird im Alleinvermittlungsauftrag vereinbart, daß der Verbraucher die Provision auch ohne

Vermittlungserfolg zu bezahlen hat, wenn das Geschäft während der Dauer des

Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom

Verbraucher beauftragten Maklers zustande gekommen ist, so ist der Berechnung der

Provisionshöhe der im Alleinvermittlungsauftrag festgelegte Preis zugrunde zu legen, wenn der

vereinbarte Kaufpreis höher ist.

(3) Im Falle eines Tausches gilt als Wert gemäß § 30f bei Objekten mit gleichem Verkehrswert

der einfache Verkehrswert, bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert der höhere

Verkehrswert.

(4) Bei der Bestimmung des Verkehrswertes eines Objektes gemäß Abs. 3 sind auch die

Verkehrswerte der Einrichtungs -  und Ausstattungsgegenstände in Rechnung zu stellen, sofern

diese nicht bereits im Verkehrswert enthalten sind.

 

Vermittlung von Hypothekardarlehen

§ 30h. Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines Hypothekardarlehens

darf den Betrag von zwei Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die

Vermittlung des Hypothekardarlehens im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 30f

steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung fünf

Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen.

Vermittlung von Baurechten

§ 30i. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Baurechten darf den im

folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:

 

                                                                              Höchstbetrag der Provision oder

                                                                              sonstigen Vergütung in Prozenten des

Dauer des Baurechtes                                       auf die Dauer des vereinbarten

                                                                              Baurechtes entfallenden Bauzinses

 

1. von 10 bis 30 Jahren                                      3 Prozent

2. über 30 Jahre                                                   2 Prozent

(2) Der Höchstbetrag gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens von einem Baurechtszins für 45 Jahre

berechnet werden.

 

Vermittlung von Bestandverträgen

§ 30j. Die mit dem Verbraucher vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die

Vermittlung der Haupt -  oder Untermiete von Wohnungen und Einfamilienhäusern darf den

Betrag des zweifachen monatlichen Nettomietzinses (§ 30m) nicht übersteigen.

 

Vermittlung befristeter Mietverhältnisse

§ 30k. Die mit dem Verbraucher vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die

Vermittlung eines befristeten Mietverhältnisses darf den Betrag des einfachen monatlichen

Nettomietzinses nicht übersteigen.

 

Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen

§ 301. Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der Untermiete an einzelnen

Wohnräumen darf den Betrag des einfaches monatlichen Nettomietzinses nicht übersteigen.

 

Nettomietzins

§ 30m. Der Nettomietzins besteht aus dem Haupt -  oder Untermietzins. Der auf den

Mietgegenstand entfallende Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu

entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, der auf den Mietgegenstand entfallende Anteil

für allfällige besondere Aufwendungen und das Entgelt für mitvermietete Einrichtungs -  und

Ausstattungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung

des Mietgegenstandes hinaus erbringt und die zu entrichtende Umsatzsteuer sowie die

Heizkosten sind nicht in den Nettomietzins einzurechnen.

 

                                               Vermittlung von Pachtverhältnissen

§ 30n. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer

vereinbarten Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land -

und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern) darf den im folgenden jeweils

angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:

 

                                                                              Höchstbetrag der Provision oder

Dauer der Pacht                                                  sonstigen Vergütung in Prozenten des

                                                                              auf die Pachtdauer entfallenden

                                                                              Pachtschillings

 

1. bis zu 6 Jahren                                                                5 Prozent

2. bis zu 12 Jahren                                                              4 Prozent

3. bis zu 24 Jahren                                                              3 Prozent

4. über 24 Jahre                                                                   2 Prozent

(2) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer

vereinbarten Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land -

und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern) darf den Betrag von fünf Prozent des

auf die Pachtdauer von fünf Jahren entfallenden Pachtschillings nicht übersteigen.

(3) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung einer Ablöse für Vieh -, Feld - und

Gutsinventar, Erntevorrat o. dgl. darf drei Prozent des Gegenwertes dieses Zugehörs nicht

übersteigen.

 

Vermittlung sonstiger Gebrauchs -  und Nutzungsrechte

§ 30o. Die Provision oder sonstige Vergütung für eine nicht unter die §§ 30i bis 30n fallende

Vermittlung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs -  oder Gebrauchsrecht an Wohnungen oder

Einfamilienhäusern erfließt, darf den Betrag des zweifachen monatlichen Nettoentgeltes nicht

übersteigen. Die §§ 30k und 30m sind sinngemäß anzuwenden.“

Artikel II

 

Das Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem

Bautenausschuß zuzuweisen.

                                                               Begründung

 

Untersuchungen belegen, daß Verbraucher in Österreich deutlich höhere

Immobilienmaklerprovisionen zahlen müssen als vergleichsweise Wohnungssuchende in

anderen EU - Staaten.

 

Zu der Tatsache, daß in Österreich die gesetzlich festgelegten Provisionshöchstsätze weit über

dem europäischen Niveau liegen, kommt noch verschärfend dazu, daß in der Praxis die

vorgesehenen Provisionshöchstbeträge von den Verbrauchern weitgehend in vollem Umfang

ausgeschöpft werden und Verbrauchern Preisverhandlungen und Preisvergleiche in der Regel

nicht möglich sind.

 

Der vorliegende Gesetzesvorschlag sieht deshalb eine Senkung der derzeit zulässigen

Provisionshöchstsätze für Verbraucher vor. Diese Maßnahme kommt Verbrauchern zugute, die

als Wohnungssuchende oder Wohnungsabgeber die Vermittlung des Maklers in Anspruch

nehmen.

 

Zu § 30b Abs 2:

Die Normierung einer gesetzlichen Verpflichtung, Informationen, die für die Beurteilung des

Geschäfts wesentlich sind, schriftlich zu erteilen, soll dazu beitragen, daß Makler Verbraucher

über Umstände, die für diesen als Laien nicht erkennbar sind, auch tatsächlich aufklären.

Informationen über die Höhe der Betriebskosten bzw. sonstigen laufenden Aufwendungen, in

absehbarer Zeit zu erwartenden Bau -  oder Erhaltungsarbeiten und dgl. können letztlich für den

Verbraucher ausschlaggebend dafür sein, ob er sich zum Abschluß eines bestimmtes

Rechtsgeschäftes entschließt oder von einem Geschäftsabschluß Abstand nimmt.

Fehlen entsprechende Informationen, die dem Verbraucher eine entsprechende Beurteilung

ermöglichen, kann darin ein Verstoß gegen die Interessenswahrungs -  und Aufklärungspflicht

des Maklers erblickt werden. Der Verbraucher kann diesfalls einen

Provisionsminderungsanspruch und Schadenersatzansprüche gegen den Makler geltend

machen. Das Erfordernis der Schriftlichkeit soll es künftig Verbrauchern in diesen Fällen

erleichtern, den Beweis darüber zu erbringen, daß der Makler seinen Interessenswahrungs -  und

Informationspflichten nicht entsprechend nachgekommen ist.

Zu § 30d:

 

§ 30d Abs. 1:

§ 30d KSchG legt fest, daß mit Auftraggebern, die Verbraucher sind, nur jeweils die Provision

bis zu den in in den folgenden Bestimmungen normierten Höchstbeträgen vereinbart werden

darf. Die festgelegten Provisionshöchstsätze dürfen gegenüber Verbrauchern nicht

überschritten werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Verbraucher als

Wohnungssuchender oder Wohnungsabgeber die Vermittlung des Maklers in Anspruch nimmt.

Von den im Konsumentenschutzgesetz vorgesehenen Provisionsregelungen werden

Gewerbeimmobilien jedenfalls nicht erfaßt.

Die in der Folge getroffenen Provisionsregelungen entsprechen weitgehend den in der

,,Immobilienmaklerverordnung" getroffenen Regelungen, sehen jedoch abweichend dazu in

einigen Fällen eine Senkung der Provisionssätze vor. In der Folge wird nur auf jene Regelungen

eingegangen, die eine Veränderung der Provisionshöchstbeträge bzw. Berechnungsgrundlage

vorsehen.

 

§ 30d Abs.2:

In Fällen, in denen das vermittelte Geschäft seinem wirtschaftlichen Zweck zwar nicht einem

Abschluß durch den Makler gleichkommt, aber dennoch enge Beziehungen zu einer Partei des

Geschäfts vorliegen (wie z.B. beim Verhältnis zwischen Hausverwalter und Eigentümer), hat der

Makler nach den derzeitigen Regelungen einen Provisionsanspruch, wenn er diese

Nahebeziehung zum vermittelten Dritten dem Auftraggeber offenlegt. Diese Regelung war

schon im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Maklergesetzes umstritten und hat sich in der

Praxis nicht bewährt.

Angesichts der Interessenskollision ist in diesen Fällen eine Maklerprovision nicht gerechtfertigt

und soll entsprechend der nun vorgesehenen Regelung nicht verrechnet werden dürfen.

Zu § 30f:

Vermittelt der Makler den Kauf, Verkauf oder Tausch einer Immobille, so steht ihm gegenüber

dem Verbraucher ein Provisionsanspruch in der Höhe von 2 % und nicht mehr wie bisher von 3

% des im § 30g konkretisierten Wertes zu.

 

Zu § 30j, 30k, 30l, 30n:

Diese Regelung sieht eine Reduktion der derzeit zulässigen Maklerprovision vor. Demnach

kann bei unbefristeten Mietverträgen nur mehr der zweifache Nettomietzins, bei befristeten

Mietverträgen der einfache Nettomietzins verlangt werden.

 

Zu § 30m:

Diese Regelung sieht insofern eine Verringerung der Berechnungsbasis für die

Vermittlungsprovision vor, als nunmehr die Heizkosten nicht nur bei mietzinsgeschützten

Wohnungen, sondern generell bei allen Wohnobjekten in den der Provisionsberechnung

zugrundegelegten Nettomietzins nicht mehr einzurechnen sind. Weiters ergibt sich eine

Verringerung der Berechnungsbasis dadurch, als auch Betriebskosten, laufende öffentliche

Abgaben, besondere Aufwendungen und das Entgelt für mitvermietete Einrichtungs - und

Ausstattungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung

des Mietgegenstandes hinaus erbringt, nicht mehr in die Berechnungsbasis einfließen.

 

Zu § 30o:

Auch diese Regelung bringt eine Reduktion des Provisionsausmaßes bei der Vermittlung von

Gebrauchs -  und Nutzungsrechten durch Herabsetzung des Provisionsanspruches auf das

zweifache monatliche Nettoentgelt.