704/AE XXI.GP
Eingelangt am: 12.06.2002
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Dr.
Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
betreffend Zusammenlegung der Kleinstbezirksgerichte
Gemäß § 8 Abs. 5
Übergangsgesetz 1920 darf eine Änderung in den Sprengein der
Bezirksgerichte durch Verordnung der Bundesregierung nur mit Zustimmung der
Landesregierung verfügt werden. Fragen der Gerichtsorganisation betreffen
zentrale
Kernaufgaben des Staates und müssen verfassungsrechtlich einwandfrei
geregelt
werden. Lösungsansätze wie im Initiativantrages 664/A XXI. GP laufen aber auf
eine Umgehung der klaren Bestimmungen im Überleitungsgesetz 1920 hinaus.
Die
Gerichtszusammenlegung soll demnach „durchs Hintertürl"
erfolgen, indem zwar die
Bezirksgerichtssprengel an sich scheinbar unberührt bleiben, jedoch der
Amtssitz
mehrer Gerichte an einen Ort verlegt werden. So würden etwa die
Gerichtssprengel
A, B und C dadurch zusammengefasst, dass der Amtssitz der Gerichte A und B an
das Bezirksgericht C verlegt
werden und dort alle drei ihren Sitz haben. Auch im
Lichte des
verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes erscheint dieser Weg
bedenklich, da für drei Bundesländer eigene bundesgesetzliche
Sonderregeln
eingeführt werden sollen.
Auch einfachgesetzliche
Regeln stehen dem vorgeschlagenen Weg entgegen. Denn
jedes Gericht muss nach der Jurisdiktionsnorm Amtshandlungen innerhalb des ihm
zugewiesenen Sprengels selbst vornehmen.
Neben diesen rechtlichen
Erwägungen sprechen aber vor allem finanzielle Gründe
gegen eine bloße Sitzverlegung, weil dadurch keine Strukturreform
erfolgt, sondern
nur die Verlegung von Schreibtischen. So sind aber nicht die vollen
Synergieeffekte
wie bei einer verfassungsrechtlich einwandfreien Lösung - mit Zustimmung
der
Landesregierungen - erreichbar. Ganz im Gegenteil: der vorgeschlagene Weg
würde zunächst beträchtliche Investitionen für die
notwendigen Ausbaumaßnahmen
bei den künftigen Gerichtsstandorten erfordern, ohne dass das
mögliche
Einsparungspotential voll ausgeschöpft werden kann. Angesichts dieser
Negativeffekte kam es in Oberösterreich zu einer Einigung auf
Landesregierungsebene, bis 30. September 2002 ein
"oberösterreichisches
Konzept" im Konsens zu erarbeiten und mit dem Justizressort zu verhandeln.
(OÖN,
12.6.02)"
Im Rahmen der Reform der
Organisation der Bezirksgerichte sollte Bürgerinnennähe
und der Zugang zum Recht - insbesondere im ländlichen Bereich - verbessert
werden. Die Erreichbarkeit der Gerichte würde zwar durch längere
Anfahrtswege für
die rechtssuchende Bevölkerung erschwert, insgesamt könnte es aber
durch
flankierende Maßnahmen, wie zum Beispiel der verstärkten Abhaltung
von
Gerichtstagen, Erleichterungen bei der Beglaubigung von Urkunden oder der
kostenfreien Einsicht ins Grundbuch im Internet insgesamt aber zu einer
Verbesserung der Situation der rechtssuchenden Bevölkerung kommen.
Darüber
hinaus könnten solche Vorschläge zu eine einvernehmlichen Lösung
mit allen
Landesregierungen führen wie sie im Überleitungsgesetz 1920
vorgesehen ist.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Justiz wird
ersucht, im Rahmen einer sinnvollen
Neuorganisation der Sprengel der Bezirksgerichte
- das
angestrebte Modell der OÖ Landesregierung zu berücksichtigen,
- Maßnahmen
zu setzen, wie zum Beispiel eine Ausweitung der Gerichtstage,
eine Erleichterungen bei der Beglaubigung
von Urkunden und der kostenlosen
Einsicht in des Grundbuch, möglich
und sinnvoll sind, damit der gewohnte
Standard von Bürgerinnennähe und
der Zugang zum Recht auf
bezirksgerichtlicher Ebene auch nach einer
allfälligen Umorganisation nicht nur
erhalten, sondern verbessert werden kann
und
- dem Nationalrat
darüber einen Bericht vorzulegen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuß vorgeschlagen.