704/AE XXI.GP

Eingelangt am: 12.06.2002

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
betreffend Zusammenlegung der Kleinstbezirksgerichte


Gemäß § 8 Abs. 5 Übergangsgesetz 1920 darf eine Änderung in den Sprengein der
Bezirksgerichte durch Verordnung der Bundesregierung nur mit Zustimmung der
Landesregierung verfügt werden. Fragen der Gerichtsorganisation betreffen zentrale
Kernaufgaben des Staates und müssen verfassungsrechtlich einwandfrei geregelt
werden. Lösungsansätze wie im Initiativantrages 664/A
XXI. GP laufen aber auf
eine Umgehung der klaren Bestimmungen im Überleitungsgesetz 1920 hinaus. Die
Gerichtszusammenlegung soll demnach „durchs Hintertürl" erfolgen, indem zwar die
Bezirksgerichtssprengel an sich scheinbar unberührt bleiben, jedoch der Amtssitz
mehrer Gerichte an einen Ort verlegt werden. So würden etwa die Gerichtssprengel
A, B und C dadurch zusammengefasst, dass der Amtssitz der Gerichte A und B an
das Bezirksgericht C verlegt werden und dort alle drei ihren Sitz haben. Auch im
Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes erscheint dieser Weg
bedenklich, da für drei Bundesländer eigene bundesgesetzliche Sonderregeln
eingeführt werden sollen.

Auch einfachgesetzliche Regeln stehen dem vorgeschlagenen Weg entgegen. Denn
jedes Gericht muss nach der Jurisdiktionsnorm Amtshandlungen innerhalb des ihm
zugewiesenen Sprengels selbst vornehmen.

Neben diesen rechtlichen Erwägungen sprechen aber vor allem finanzielle Gründe
gegen eine bloße Sitzverlegung, weil dadurch keine Strukturreform erfolgt, sondern
nur die Verlegung von Schreibtischen. So sind aber nicht die vollen Synergieeffekte
wie bei einer verfassungsrechtlich einwandfreien Lösung - mit Zustimmung der
Landesregierungen - erreichbar. Ganz im Gegenteil: der vorgeschlagene Weg
würde zunächst beträchtliche Investitionen für die notwendigen Ausbaumaßnahmen
bei den künftigen Gerichtsstandorten erfordern, ohne dass das mögliche
Einsparungspotential voll ausgeschöpft werden kann. Angesichts dieser
Negativeffekte kam es in Oberösterreich zu einer Einigung auf
Landesregierungsebene, bis 30. September 2002 ein "oberösterreichisches
Konzept" im Konsens zu erarbeiten und mit dem Justizressort zu verhandeln. (OÖN,
12.6.02)"

Im Rahmen der Reform der Organisation der Bezirksgerichte sollte Bürgerinnennähe
und der Zugang zum Recht - insbesondere im ländlichen Bereich - verbessert
werden. Die Erreichbarkeit der Gerichte würde zwar durch längere Anfahrtswege für
die rechtssuchende Bevölkerung erschwert, insgesamt könnte es aber durch
flankierende Maßnahmen, wie zum Beispiel der verstärkten Abhaltung von
Gerichtstagen, Erleichterungen bei der Beglaubigung von Urkunden oder der
kostenfreien Einsicht ins Grundbuch im Internet insgesamt aber zu einer
Verbesserung der Situation der rechtssuchenden Bevölkerung kommen. Darüber
hinaus könnten solche Vorschläge zu eine einvernehmlichen Lösung mit allen
Landesregierungen führen wie sie im Überleitungsgesetz 1920 vorgesehen ist.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, im Rahmen einer sinnvollen
Neuorganisation der Sprengel der Bezirksgerichte

-           das angestrebte Modell der OÖ Landesregierung zu berücksichtigen,
-           Maßnahmen zu setzen, wie zum Beispiel eine Ausweitung der Gerichtstage,
       eine Erleichterungen bei der Beglaubigung von Urkunden und der kostenlosen
       Einsicht in des Grundbuch, möglich und sinnvoll sind, damit der gewohnte
       Standard von Bürgerinnennähe und der Zugang zum Recht auf
       bezirksgerichtlicher Ebene auch nach einer allfälligen Umorganisation nicht nur
       erhalten, sondern verbessert werden kann und
-           dem Nationalrat darüber einen Bericht vorzulegen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuß vorgeschlagen.