719/A XXI.GP

Eingelangt am: 13.06.2002

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Eva Glawischnig, Freundinnen und Freunde
betreffend Restitutionsbestimmungen und Stiftung Leopold

In der Privatstiftung Leopold befinden sich Objekte, die während der NS-Zeit ihren EigentümerInnen
unrechtmäßig entzogen worden sind. Obwohl die Stiftung Leopold ausschließlich aus öffentlichen Mitteln
finanziert wurde, gibt es derzeit keine rechtliche Möglichkeit, den Stiftungsvorstand zur Restitution
arisierter Kunstwerke zu veranlassen. Laut Stiftungsvertrag zahlt die Republik Österreich an die Stiftung Leopold in jährlichen Raten einen Betrag von insgesamt 160 Mio. Euro. Geschäftsgrundlage dieses Vertrages ist die Annahme, dass die in die Privatstiftung Leopold eingebrachten Kunstgegenstände
bezüglich ihrer Provenienz als unbedenklich einzustufen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. In den
vergangenen Jahren sind nun bekanntermaßen einige Fälle von Bildern mit bedenklicher Provenienz
bekannt geworden (z.B. Schiele, Egger-Lienz). Es ist daher davon auszugehen, dass die
Geschäftsgrundlage sich wesentlich geändert hat.

Das Restitutionsgesetz bezieht sich nur auf Kunstgegenstände, die während der Jahre 1938 bis 1945 in öffentliches Eigentum gelangt sind.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

1.         Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird aufgefordert, aufgrund der
geänderten Geschäftsgrundlage alle erforderlichen rechtlichen Schritte zu setzen, damit die Zahlungen an
die Stiftung Leopold bis zur Restitution aller nicht rechtmässig im Besitz der Stiftung Leopold befindlichen
Objekte, ausgesetzt werden können. Andernfalls soll die Gesamtzahlung der Republik an die Stiftung um
den Wert der betroffenen Objekte vermindert werden.

2.         Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird aufgefordert, eine
Gesetzesänderung der Restitutionsbestimmungen mit folgendem Inhalt vorzulegen: auch Gegenstände,
die nach 1945 in öffentlichen Besitz gelangt sind, sollen restituiert werden.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Kulturausschuß vorgeschlagen.