87/A XXI.GP
ANTRAG
der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten
(Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I Nr.22/1999, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr.95/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 35 Abs. 2 lautet:
„(2) (Verfassungsbestimmung) Das passive Wahlrecht für Organe der
Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie
die Funktionsausübung der in Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und
Unterkommissionen entsendeten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind
von der österreichischen Staatsbürgerschaft unabhängig.“
2. Dem § 56 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) (Verfassungsbestimmung) § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr..../2000 tritt mit ....... in Kraft.“
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Wissenschaft
und Forschung
Begründung:
Zu Z 1:
Gemäß § 35 Abs. 2 HSG 1998 ist das passive Wahlrecht für Organe der Österreichischen
Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die
Funktionsausübung der entsendeten Studentenvertreterinnen und Studentenvertretern von
einer EWR - Staatsbürgerschaft abhängig.
Die vorgeschlagene Regelung beinhaltet im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage - das
passive Wahlrecht für alle Studierenden, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft.
Derzeit können nur Studierende mit einer EWR - Staatsbürgerschaft in Organe gewählt werden
oder als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter tätig werden.
Die Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische
Staatsbürgerschaft bedarf einer verfassungsrechtlichen Regelung, da gemäß Art. 3 Abs. 2 des
Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, BGBl. Nr. 142/1867,
Ausländer keine öffentlichen Ämter bekleiden dürfen.
Studierende nehmen in verschiedenen Funktionen auf Basis des Hochschülerschaftsgesetzes
1998, aber auch auf Basis organisationsrechtlicher Vorschriften (UOG 1993, KUOG)
hoheitliche Befügnisse wahr. So sind die Hochschülerschaftsorgane berechtigt,
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Kollegialorgane der
Universitäten zu entsenden. Aber auch die Ausübung und Mitwirkung an der Willensbildung
von Kollegialorganen (z.B. Habilitationskommissionen, Berufungskommissionen etc.)
können hoheitliche Akte darstellen. Aus diesen Gründen kann die Einführung des passiven
Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische Staatsangehörigkeit nur durch eine
entsprechende Verfassungsbestimmung erfolgen.
Durch die vorgeschlagene Änderung wird auch bewirkt, dass die Entsendung von
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern ohne österreichische
Staatsbürgerschaft in allenfalls eingerichtete Kollegialorgane der Akademien, Fachhochschul -
Studiengänge und Privatuniversitäten ermöglicht wird.