90/A XXI.GP

 

A N T R A G

 

der Abgeordneten Doris Bures, Eder, Dr. Jarolim

und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel I

Änderungen des Mietrechtsgesetzes

 

 

Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle

1999, BGBl. I Nr. 147/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Abs. 4 Z. 3 wird nach dem Wort „Baubewilligung“ die Wendung „ohne

Zuhilfenahme öffentlicher Mittel“ eingefügt.

 

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z. 1 entfällt der letzte Satz.

b) Z. 5 lautet:

 

„der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B ist und sich in einer

vom Beirat als besonders gut eingestuften Lage befindet“;

 

c) Die derzeitige Z. 5 erhält die Bezeichnung Z. 6.

d) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

 

,,(4a) Die Summe aller Zuschläge zum Richtwert ist mit 20 vH des Richtwertes begrenzt.“

 

e) Abs. 8 lautet:

„(8) Mietzinsvereinbarungen sind insoweit unwirksam, als der vereinbarte Hauptmietzins den

nach Abs. 1 bis 7 zulässigen Höchstbetrag überschreitet.“

 

3. § 20 Z. 2 lit f lautet:

,,f) die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben, die von der Liegenschaft, auf die sich

der Mietvertrag bezieht, zu entrichten sind, mit Ausnahme solcher, die nach

landesgesetzlichen Bestimmungen auf die Mieter nicht überwälzt werden dürfen.“

 

4. In § 21 entfällt Abs. 2.

 

5. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) werden die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bestellten

und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so hat der Vermieter

Anspruch auf die Beträge nach Abs. 1 Z. 1.“

 

6. § 29 wird wie folgt geändert..

a) In § 29 Abs. 1 Z. 3 lauten lit b und c:

,,b) ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach lit a in einem Hauptmietvertrag über eine

Wohnung, die in einem Gebäude gelegen ist, das aufgrund einer nach dem 8. Mai 1945

erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist und an der Wohnungseigentum besteht,

schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne

Kündigung erlischt; der Mieter hat jedenfalls nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich

vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und

unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum

Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen,

 

c) Ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach lit a oder b in einem Hauptmietvertrag über eine

Wohnung schriftlich vereinbart wurde, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne

Kündigung erlischt, die Vertragsdauer mindestens 3 und höchstens 10 Jahre beträgt, und der

Vermieter die vermietete Wohnung der Ausstattungskategorie C oder D nach Beendigung des

befristeten Mietverhältnisses umfassend saniert und durch Aufrechterhaltung des

Mietverhältnisses diese Sanierung erheblich erschwert werden würde, oder der Vermieter die

vermietete Wohnung für sich oder für im Mietvertrag bestimmte Angehörige (§14 Abs. 3)

nach Beendigung des befristeten Mietverhältnisses für mindestens 3 Jahre zur Deckung des

persönlichen Wohnbedürfnis nutzen will. Der Vermieter hat dem Mieter die

Verwendungsabsicht bei Vertragsabschluß schriftlich mitzuteilen und dem Mieter drei

Monate vor Ablauf des befristeten Mietverhältnisses schriftlich mitzuteilen, daß diese

Verwendungsabsicht noch aufrecht ist. § 36 gilt sinngemäß.“

 

b) Abs. 4a und 4b entfallen.

 

Artikel II

Inkrafttreten; Übergangsbestimmung

 

 

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

 

Artikel I ist auch auf bestehende Mietverträge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes geschlossen worden sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, binnen 3 Monaten eine 1. Lesung abzuhalten und

ersucht, diesen Antrag danach dem Justizausschuß zuzuweisen.

Begründung:

 

 

Mit der Wohnrechtsnovelle 1999 (WRN 1999) wurden eine Reihe von wichtigen Maßnahmen

im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und Wohnungseigentumsgesetz durchgesetzt. Darüber

hinaus konnte in der XX. Gesetzgebungsperiode über einige bedeutende Neuregelungen im

Mietrechtsgesetz keine Einigung erzielt werden. Der vorliegende Antrag soll nunmehr der

Umsetzung dieser Anliegen dienen.

 

Die oft kritisierte Komplexität des Zu - und Abschlagsystems beim Richtwertmietzins und die

sich aus dieser Komplexität ergebende Ineffizienz der Regelungsabsicht, nämlich gesetzliche

Mietzinsobergrenzen vorzusehen, lassen es geboten erscheinen, eine genauer festgelegte

insgesamte Obergrenze einzuziehen. Für sogenannte Luxuswohnungen (entweder in

besonders guter Lage, oder in entsprechender Größe, jeweils mit guter Ausstattung) sind

Ausnahmen entweder jetzt schon vorgesehen (§16 Abs. 1 Z. 4) oder werden nunmehr

vorgesehen (§16 Abs. 1 Z. 5 neu).

 

Hinsichtlich der Regelung befristeter Mietverträge wird der Weg eingeschlagen, daß eine

Befristung einerseits bei Eigentumswohnungen nur in Gebäuden, die nach 1945 errichtet

wurden zulässig sein soll, und andererseits bei „Altbaumietwohnungen“ nur bei Vorliegen

bestimmter Tatbestände, nämlich Eigenbedarf des Vermieters oder naher Angehöriger bzw.

Sanierungsabsicht zulässig ist.

 

Dadurch soll gewährleistet werden, daß entsprechend der auch schon bisherigen Absicht des

Gesetzgebers der unbefristete Mietvertrag die Regel sein soll, da eine gesellschaftlich

sinnvolle Absicherung des Wohnens und eine Wahrnehmung der im Mietrechtsgesetz

eingeräumten Rechte nur bei einem unbefristeten Vertrag gewährleistet ist.

 

 

Zu 1.:

 

Die Beschränkung des Anwendungsbereiches des Mietrechtsgesetzes soll sich analog zu § 1

Abs. 4 Z. 1 nur auf Eigentumswohnungen beziehen, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher

Förderungsmittel errichtet wurden. Wurde hingegen die Errichtung von

Eigentumswohnungen öffentlich gefördert, sollen diese Wohnungen unter den

Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen.

Zu 2a.:

 

Die Regelung, daß ein Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit mietet spätestens bei

Übergabe des Mietgegenstandes die Überschreitung der Mietzinsobergrenze zu rügen hat, hat

sich in der Praxis als unbefriedigend erwiesen. Der in der Regel äußerst knappe Zeitraum

zwischen Abschluß des Mietvertrages und Übergabe des Mietgegenstandes führt defakto zu

einer Unwirksamkeit der Mietzinsbegrenzung und soll daher beseitigt werden.

 

Zu 2b. und c.:

 

Durch Festlegung einer insgesamten Mietzinsobergrenze im Bereich des Richtwertmietzinses

soll, wie schon eingangs ausgeführt, die Effizienz dieser Bestimmung gesteigert werden.

Daher wird in Abs. 4a die Summe aller Zuschläge zum Richtwert mit 20 % begrenzt.

Gleichzeitig wird in § 16 Abs. 1 Z. 5 eine weitere Ausnahme vom Richtwertmietzins für

Wohnungen der Kategorie A oder B in besonders guten Lagen festgelegt.

 

Zu 2e.:

 

Die Präklusivfrist in Abs. 8 wird beseitigt, um den Rechtszugang für Mieter und damit die

Möglichkeit der im Gesetz festgelegten Mietzinsobergrenzen zu überprüfen, großzügiger

eingeräumt.

 

 

Zu 3. und 4.:

 

Die derzeit unter Betriebskosten bzw. öffentliche Abgaben zu verrechnende Grundsteuer soll

aus dem Katalog der Betiebskosten herausgenommen und als Hauptmietzinsausgabe (wie

früher die Vermögenssteuer) normiert werden. Durch die Neufassung der lit. f wird

gleichzeitig die Ausgabenpost zur pauschalen Berücksichtigung der

Einkommenssteuerbelastung beseitigt um - wie in der Entschließung des Nationalrates E 41 -

NR/XX.GB vom 23. Jänner 1997 vorgesehen - einen dauernden Entzug von

Mietzinseinnahmen für die Erhaltung und Verbesserung der Miethäuser zu verhindern.

 

Zu 5.:

 

Die Judikatur sieht vor, daß der Vermieter auch dann, wenn er selbst oder Dritte, nicht als

Hausbesorger anzusehende Personen, die Hausbesorgerarbeiten leisten, sämtliche Beträge des

§ 23 Abs. 1 als Ausgaben verrechnen kann. Dies stellt eine Durchbrechung des

Kostendeckungsprinzips im Bereich der Betriebskostenverrechnung dar, da es ermöglicht, daß

der Vermieter mehr Kosten auf die Mieter überwälzt, als ihm selbst erwachsen. Die

Neuregelung soll dies verhindern.

 

Zu 6.:

 

Wie schon eingangs erwähnt, wird hinsichtlich der Regelung befristeter Mietverträge der Weg

eingeschlagen, daß eine Befristung einerseits bei Eigentumswohnungen nur in Gebäuden, die

nach 1945 errichtet wurden zulässig sein soll, und andererseits bei ,,Altbaumietwohnungen“

nur bei Vorliegen bestimmter Tatbestände, nämlich Eigenbedarf des Vermieters oder naher

Angehöriger bzw. Sanierungsabsicht zulässig ist.

 

Dadurch soll gewährleistet werden, daß entsprechend der auch schon bisherigen Absicht des

Gesetzgebers der unbefristete Mietvertrag die Regel sein soll, da eine gesellschaftlich

sinnvolle Absicherung des Wohnens und eine Wahrnehmung der im Mietrechtsgesetz

eingeräumten Rechte nur bei einem unbefristeten Vertrag gewährleistet ist.

 

Da sich die derzeitigen Abs. 4a und 4b ausschließlich auf die bisherigen Regelungen des Abs.

1 Z. 3 lit. b und c beziehen, können sie entfallen.

 

Für den Fall, daß der Vermieter zwar einen der Befristungsgründe (Eigenbedarf bzw.

Sanierung) schriftlich anfährt, diese Gründe aber entweder tatsächlich nicht gegeben sind

oder weggefallen sind, und dennoch eine Beendigung des Mietverhältnisses durch den

Vermieter herbeigeführt wird, soll § 36, wo der Ersatz des Ausmietungsschadens geregelt ist,

analog Anwendung finden.