94/AE XXI.GP
des Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Freundinnen und Freunde
betreffend Verbesserung der Qualitätskontrolle in Krankenanstalten
Die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses in der Affäre um das
Krankenhaus Freistadt stellen den politisch verantwortlichen Personen kein
gutes Zeugnis aus. Von einer effizienten Wahrnehmung der Kontroll- und
Aufsichtspflichten kann bei der fehlenden Bündelung der politischen
Verantwortung nicht die Rede sein. Weiters kam die Untersuchungs-
kommission zu dem Schluß, daß die Maßnahmen zur Qualitätssicherung sich
als „legistisches Feigenblatt“ erwiesen.
Der Bundes - und die Landesgesetzgeber haben die Träger von
Krankenanstalten verpflichtet, Qualitätssicherungskommissionen in den
einzelnen Krankenhäusern einzurichten. Da bei diesem Gesetz nicht auf die
Anforderung der Praxis Bedacht genommen wurde, ergeben sich meist
folgende Realitäten: Krankenhauspersonal wird zur berufsfremden Tätigkeit
der Qualitätssicherung ohne ausreichende Ausbildung "verpflichtet". Dies
geschieht vielfach auf Überstundenbasis außerhalb der Regeldienstzeit, ohne
eigenes Budget und ohne Durchgriffsrechte. So werden die betreffenden
Personen mit ihren Aufgaben isoliert und alleine gelassen.
Der Landesgesetzgeber, der häufig auch Träger der Krankenanstalten - bzw.
ein vom Land gegründeter Fonds - ist, hat sich (mit der Ausnahme von
Salzburg) nicht dazu durchgerungen, die Kontrolle der Qualitätssicherung
gesetzlich vorzuschreiben. Dies führt dazu, daß die Qualitätssicherung in
einem kontroll - und sanktionslosen Zustand zum legistischen Feigenblatt
verkommt.
Es steht außer Frage, daß für eine sinnvolle und effiziente Qualitätssicherung
(neben vieler unterstützender Maßnahmen für das Personal vor Ort) eine
zentrale Kontrolle und Sicherung auf Bundes - und Länderebene notwendig ist.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen wird aufgefordert:
1. einen Entwurf zum Krankenanstaltengesetz, welcher eine wirksame
Qualitätskontrolle in den Universitätskliniken und in Krankenanstalten des
eigenen Wirkungsbereiches gewährleistet, vorzulegen. In diesem Entwurf ist
weiters festzulegen, daß daß die Bundesländer entsprechende gesetzliche
Regelungen zu Qualitätskontrolle in ihre jeweiligen Länder - KAGs aufzunehmen
haben.
Darüberhinaus haben die Länder Sorge zu tragen, daß durch geeignete
Maßnahmen der Datenerhebung überregionale und bundeseinheitliche
Vergleiche zwischen einzelnen Krankenanstalten möglich sind,
2. auf Bundesebene eine zentrale Stelle zur Qualitätskontrolle einzurichten,
3. eine unabhängige, österreichweit tätige Expertinnengruppe zu bilden, deren
Aufgabe es ist, an den Krankenanstalten die qualitätssichernden Maßnahmen
auf ihre Effizienz hin zu prüfen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuß
vorgeschlagen.