97/A XXI.GP

 

 

 

ANTRAG

 

 

 

der Abgeordneten Dipl. - Ing. Dr. Peter Keppelmüller, Dipl.-Ing. Kummerer, Brix, Mag. Ulrike Sima

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz,

mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBI. I Nr.151/1998, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 2 Abs. 10 wird folgender Absatz 10a eingefügt:

 

                „(10a) Als Abfallbesitzer - Nummer gilt die zugeteilte Erzeuger - Nummer, Sammler -

Nummer oder Behandler - Nummer.“

 

2. § 3 Abs. 2 lautet:

 

                „(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2,

4, 5, 7 bis 10, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3 bis 5, § 14, § 15a, § 17 Abs. 1a und 2,

§ 18 Abs. 3 und 4, §§ 29, 32 bis 39, 40, 40a und 45 Abs. 6, 7, 11 und 15 bis 17.“

 

3. § 13 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

 

„(4) Wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, hat dem Landeshauptmann

jährlich Art, Menge, Herkunft und Verbleib der übernommenen und übergebenen nicht ge -

fährlichen Abfälle des vergangenen Kalenderjahres in einer zusammenfassenden Aufstel -

lung spätestens bis zum 10. April des jeweiligen Folgejahres zu melden. Die Herkunft des Ab -

falls ist im Fall der Übernahme von einem anderen Abfallsammler oder - behandler durch An -

gabe von Firmenname, Adresse und Abfallsammler - oder Abfallbehandler - Nummer des

Übergebers anzugeben, ansonsten durch Angabe des Bundeslands, im Falle der Verbringung

aus dem Ausland der jeweilige Staat, aus dem der Abfall verbracht wurde bzw bei Abfällen

der grünen Liste die Angabe Ausland. Der Verbleib des Abfalls ist durch Angabe von Fir -

menname, Adresse und Abfallbesitzer - Nummer des Übernehmers anzugeben. Bei Abfällen

der grünen Liste ist für den Verbleib die Bezeichnung Ausland anzugeben. Wer Abfälle be -

handelt, hat in seiner zusammenfassenden Aufstellung zusätzlich Art und Menge der im ver -

gangenen Kalenderjahr behandelten Abfälle, getrennt nach Behandlungsarten, sowie Art und

Menge der aus der Behandlung angefallenen Abfälle anzugeben. Sammler und Behandler von

Altmetallen (Schrotten) können auch bei der Übernahme von oder Übergabe an einen Samm -

ler oder Behandler anstelle der Namhaftmachung des Besitzers, von dem übernommen oder

an den übergeben wird, das Bundesland angeben, aus dem oder in das der Abfall verbracht

wurde.

 

                (5) Die Weitergabe von auf der Grundlage der Abs 1 und 4 übermittelten Daten, die

individuelle Geschäftsbeziehungen betreffen, und die Verwendung dieser Daten für andere

Zwecke als für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften von Bundes - und Landesge -

setzen zum Schutz der Umwelt, sind unzulässig.“

 

4. Im § 14 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

                „(1a) Abfallsammler und - behandler können bei der Übernahme von Altmetallen

(Schrotten) in einem Ausmaß von höchstens 1.500 kg pro Abfallbesitzer und Tag als Überge -

ber „Schrottsammlung“ und - abhängig vom Übergeber - „Abfallersterzeuger“ oder „Abfall -

sammler gemäß § I5a Abs. 6“ angeben. Die Angabe des Datums der Übernahme kann entfal -

len.“

 

5. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

 

„Anzeigepflicht für Sammler und Behandler von nicht gefährlichen Abfällen

 

                § 15. (1) Wer beabsichtigt, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln oder zu behandeln,

hat dies - unbeschadet landesgesetzlicher Bestimmungen - dem Landeshauptmann schriftlich

anzuzeigen.

 

Die Anzeige hat Angaben zu enthalten über

1.   die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,

2.   die Bundesländer, in denen die Abfälle übernommen werden sollen

3.   die Art der Sammlung der Abfälle,

4.   die Art der Behandlung der Abfälle und

5.   die Art und den Ort der Zwischenlagerung bzw. der Behandlungsanlage.

 

Eine Änderung in diesen Angaben oder eine dauernde Einstellung, ein mehr als drei Monate

andauerndes Ruhen oder die Wiederaufnahme der Tätigkeit ist unverzüglich dem Landes-

hauptmann anzuzeigen.

 

                (2) Der Landeshauptmann hat die Sammlung oder Behandlung von Abfällen innerhalb

von 6 Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Lagerung

oder Behandlung in einer geeigneten genehmigten Anlage nicht sichergestellt ist, oder kein

entsprechendes Zwischenlager zur Verfügung steht, oder die Verläßlichkeit in bezug auf die

auszuführende Tätigkeit nicht gegeben ist.

 

                (3) Erfolgt keine Untersagung binnen 6 Wochen nach Einlangen der vollständigen

Meldung oder stellt die Behörde vor Ablauf dieser Frist fest, daß der Sammlung oder Be -

handlung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Sammlung oder Behand -

lung begonnen werden.

 

                (4) Der Landeshauptmann hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Behand -

lung zu untersagen, wenn nachträglich ein Untersagungsgrund des Abs. 2 eintritt oder hervor -

kommt.“

 

                (5) Der Landeshauptmann hat Sammlern und Behandlern von nicht gefährlichen Ab -

fällen eine Abfallsammler - oder Abfallbehandler - Nummer zuzuteilen. Wurde dem Sammler

oder Behandler von nicht gefährlichen Abfällen bereits eine Abfallsammler - oder Abfallbe -

handler - Nummer im Zuge der Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 AWG zugeteilt, dann ist

diese Nummer auch für den Bereich der nicht gefährlichen Abfälle anzuwenden. Die Abfall-

sammler - und Abfallbehandler - Nummern werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie verwaltet.

 

                (6) Der Landeshauptmann hat eine Liste der Sammler und Behandler nicht gefährlicher

Abfälle gemäß Abs. 1 in gegliederter Form zu führen. Die Liste hat beim Landeshauptmann

zur Einsichtnahme aufzuliegen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf

Grund der von den Landeshauptmännern geführten Listen eine Liste sämtlicher im Bundesge -

biet tätigen Sammler und Behandler nicht gefährlicher Abfälle zu führen. Die Liste ist auf

Ersuchen gedruckt oder auf elektronischem Datenträger zur Verfügung zu stellen.

 

                (7) Dem Abs. 1 sowie dem § 13 Abs 4 unterliegen Unternehmen nicht, die erwerbs -

mäßig Waren abgeben, in bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Waren zur Samm -

lung und Weitergabe an befugte Abfallsammler oder - behandler, sofern die Menge der zu -

rückgenommenen Abfälle nicht unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen

Waren.“

6. § 38 Abs. 1 dritter Satz lautet:

 

                „Der Landeshauptmann hat die von den nach § 13 Abs. 1 und 4 und § 19 Verpflichte -

ten zu meldenden Daten sowie die Daten gemäß §§ 15 Abs. 1 und 15a Abs. 1 und 4 automati -

onsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie zur Verfügung zu stellen.

 

7. § 39 Abs. lit. c Z. 7 lautet.

 

                „7. entgegen § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a Abs. 1, § 7e Abs. 2 oder 6, § 13 Abs. 3 oder 4,

§ 15 Abs. 2 Z 2, § 15a Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß den § 2 Abs. 3a, § 7c Abs. 2, § 14

Abs. 3 oder 4, § 19 Abs. 4, § 29 Abs. 18 oder § 45 Abs. 15 oder den Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6,

Art. 8 Abs. 2,5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7,8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder7 derEG -

VerbringungsV den Aufzeichnungs - , Nachweis -  oder Meldepflichten nicht nachkommt;“

 

8. § 45 wird folgender Abs. 19 angefügt:

 

                „(19) Sammler und Behandler, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15a nicht ge -

fährliche Abfälle sammeln oder behandeln, dürfen diese Tätigkeiten fortsetzen. Innerhalb von

drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist dem Landeshauptmann anzuzeigen,

in welchen Bundesländern bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Sammler -  oder Be -

handlertätigkeit ausgeübt wurde. Bereits nach Landesrecht bestehende Befugnisse gelten als

Berechtigung gemäß § 15a. § 15a Abs 4 ist anzuwenden.“

 

9. Art. VIII wird folgender Absatz 12 angefügt:

 

                „(12) § 2 Abs. 10a, § 3 Abs. 2, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1a, § 15 a, § 38 Abs. 1

dritter Satz, § 39 Abs. 1 lit. c Z 7 und § 45 Abs. 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

I Nr. ..../..... tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Umweltausschuß

 

 

 

Es wird die Durchführung einer Ersten Lesung gemäß §69 Abs. 4 GOG binnen 3 Monaten

verlangt.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

 

Ziele und inhaltliche Schwerpunkte des Entwurfes

 

Das derzeitige System des Nachweises der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung gilt seit Jah -

ren als reformbedürftig. Dies aus zwei Gründen: Für die Wirtschaft und die Vollzugsbehörde

erzeugt es einen hohen administrativen Aufwand. Dennoch ist es keine ausreichende Grundla -

ge für effiziente Kontrollmaßnahmen.

 

In den Verhandlungen über eine Novellierung der Abfallnachweisverordnung hat sich gezeigt,

daß eine sinnvolle Reform nicht allein auf der Verordnungsebene ansetzen kann. Die wesent -

lichen Eckpunkte sind im Abfallwirtschaftsgesetz zu verankern.

 

1. Ziel: verbesserte Kontrolle.

Der vorliegende Entwurf erhöht die Schlagkraft der Kontrolle, weil auf der Ebene der Samm -

ler und Behandler erstmals alle Abfallströme nach einem einheitlichen System erfaßt werden.

Dieses System schließt auch die nichtgefährlichen Abfälle ein, da Teile des Abfallstroms vor

der Weitergabe an die nächste Entsorgungsstufe durch Ausstufung von Abfällen gemäß § 4a

AWG oder im Zuge der Behandlung die Eigenschaft als gefährlicher Abfall verliert. Dieses

System ist auch für die Umsetzung der Deponierechtsanpassung in Hinblick auf die Ausnah -

mebestimmungen des § 31 d Abs 7 WRG, BGBl 1959/215 idgF wichtig.

 

2. Ziel: weniger Bürokratie.

Die Anfallstellen werden von bürokratischen Verpflichtungen insofern entlastet, als künftig

eine Verdoppelung der Aufzeichnungspflichten (Nachweise sind derzeit - unabhängig vonein -

ander - nach der Abfallnachweisverordnung und nach der Verpackungsverordnung zu führen)

vermieden wird und beim Metallhandel eine praxisgerechte Untergrenze für die detaillierte

Aufzeichnungsverpflichtung eingezogen wird.

 

3. Ziel: Grundlage der EU - Abfallstatistikverordnung.

Ein Meldesystem bringt wichtige Daten zur Erfüllung der kommenden EU -

Abfallstatistikverordnung.

 

Die wesentlichen Teile des mit dem vorliegenden Antrag vorgeschlagenen Systems wurden in

der Praxis bereits erfolgreich angewendet (sogenanntes Wiener Modell).

Besonderer Teil

 

Zu Z1. (§2Abs. 10a):

Diese Ergänzung ist notwendig, da in den nachfolgenden Bestimmungen auf eine Erzeuger - ,

Sammler -  bzw Behandlernummer Bezug genommen wird.

 

Zu Z2. (§3 Abs. 2):

Das neue System der Abfallkontrolle erfaßt gleichermaßen gefährliche wie nichtgefährliche

Abfälle, da bei getrennten Systemen für die beiden Abfallkategorien Mehrkosten und Kon -

trolldefizite entstehen.

 

Zu Z 3. (§ 13 Abs. 4):

Mit dieser Meldepflicht wird die Grundlage für die Erfüllung der bereits im Entwurf vorlie -

genden EU - Verordnung zur Abfallstatistik geschaffen. Das geltende AWG (idF der Novelle

1998) kennt keine Meldepflichten für nicht gefährliche Abfälle. Wenn eine Neuordnung des

Abfallnachweises auf eine Meldepflicht aufbaut, muß eine gesetzliche Grundlage dafür ge -

schaffen werden. Die Sammler -  und Behandlerebene ist die zweckmäßige Quelle für die Er -

fassung der Abfallströme. Mit der vorliegenden Formulierung wird dem Bedürfnis einer Er -

fassung der Abfälle, gegliedert nach Schlüsselnummern, Rechnung getragen. Bei Ersterzeu -

gern genügt die Angabe des Bundeslandes als Herkunftsnachweis. Damit ist es dem Landes -

hauptmann möglich, Doppelzählungen auf der ersten und einer späteren Erfassungsebene aus -

zuschließen. Gleichzeitig wird sichergestellt, daß die Herkunft (Bundesland) und die Art der

Behandlung (zB Verbrennung) ersichtlich ist. Diese Transparenz ist für die Zeit zwischen

2004 und 2008 in Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen des § 31 d Abs. 7 WRG, BGBl

1595/215 idgF, wichtig. Bei notifizierten Abfällen kann die Mengenmeldung mit einem

Durchschlag der Abschlußmeldung an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

erfolgen. Bei Abfällen der grünen Liste soll dieses Gesetz nicht strenger sein als die Verbrin -

gungsrichtlinie 93/259/EWG.

 

Bei Altmetallen (Schrotten) handelt es sich formalrechtlich um Abfall soweit nicht die Aus -

nahme für unlegierten Eisenschrott gilt. Der Markt unterscheidet aber nicht unter Eisenschrott

als Wirtschaftsgut und Schrott als Abfall. Es handelt sich in beiden Fällen um einen wertvol -

len Sekundärrohstoff, der von der Wirtschaft in hohem Maß nachgefragt wird. Die vorgesehe -

ne Erleichterung für die Meldung des Schrotthandels erscheint damit gerechtfertigt.

 

Zu Z4. (§ 13 Abs. 5):

Der Ausschluß der Bekanntgabe von Kundenbeziehungen ist durch Art 3 Abs 2 der Richtlinie

des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt

(90/313/EWG) gedeckt und ist als Präzisierung des § 4 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz,

BGBl 1993/495 zu verstehen, wonach Daten nicht mitzuteilen sind, wenn die Geheimhaltung

im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist.

Die Bestimmung schließt die Erarbeitung von Grundlagen für die Abfallplanung nicht aus, da

es sich hierbei um aggregierte Abfalldaten und nicht um individuelle Kundenbeziehungen

handelt.

 

Zu Z 5. (§ 14 Abs. 1a):

Die Schrottsammlung wird in der Praxis von Klein -  und Mittelbetrieben durchgeführt, bei

denen sehr viele (durchschnittlich 100) Kleinanlieferungen pro Tag zu verzeichnen sind. Es

wäre eine unzumutbare administrative Belastung, wenn bei einem qualitativ so hochwertigen

Wirtschaftsgut wie bei Schrotten, die in § 14 Abs. 1 angeführten Angaben aufzuzeichnen wä -

ren. Durch die Einschränkung „Abfallsammler gemäß § 15a Abs. 6“ wird sichergestellt, daß

unter diese begünstigte Anlieferung nur jene Sammler fallen, die im Rahmen ihrer Gewerbe -

berechtigung die entsprechende Neuware vertreiben (unechte Sammler).

 

Zu Z6. ( § 15a):

Bisher gab es für die Sammler und Behandler von nicht gefährlichen Abfällen keine Rechts -

grundlage im AWG. Lediglich in einigen Bundesländern wird bisher eine Anzeige gefordert

oder eine Bewilligung vorgeschrieben. Mit dem vorliegenden Anzeigeverfahren soll dieser

Mangel behoben werden. Die jeweilige Behörde der Landeshauptmann bekommt durch die

vorgesehene Anzeigepflicht für Sammler und Behandler, auch für nicht gefährliche Abfälle,

den notwendigen Einblick in das Abfallgeschehen seines Bundeslandes, und muß gleichzeitig

prüfen, ob für die jeweils vorgesehene Sammlung eine entsprechende genehmigte Betriebs -

anlage (Zwischenlager) vorliegt. Durch die Bindung dieser Prüfpflicht an den Zeitraum von 6

Wochen, wird für alle Beteiligten sehr rasch ein hohes Maß an Rechtssicherheit hergestellt.

Darüber hinaus wird eine Abfallsammler -  bzw Abfallbehandler - Nummer für nicht gefährliche

Abfälle eingeführt, in jenen Fällen wo bereits eine Sammler -  oder Behandler - Nummer für

gefährliche Abfälle vorliegt, wird diese weiter verwendet. Aufgrund der Anzeigepflicht kann

der Landeshauptmann und der Bundesminister auch ein lückenloses Verzeichnis über die

Sammler und Behandler nicht gefährlicher Abfälle führen und darüber Auskunft geben.

 

Zu Z 7. (§38 Abs. 1):

Hier handelt es sich um die notwendigen Ergänzungen bezüglich der neuen Datenströme.

 

Zu Z 8. (§ 39 Abs. 1 lit. c Z. 7):

Die Strafnorm ist entsprechend zu adaptieren.

Zu Z9. (§ 45 Abs. 19):

Übergangsbestimmungen für jene Sammler und Behandler, die beim Inkrafttreten dieses Ge -

setzes bereits eine Sammlungs -  oder Behandlungstätigkeit ausführen, sollen sicherstellen, daß

die betroffenen Betriebe, bei gleichzeitiger Rechtssicherheit für alle Beteiligten, ungebrochen

ihre Tätigkeit weiter ausüben können. Die rasche Anzeige ist für die Vergabe der Sammler -

oder Behandlernummer erforderlich. Mit der ersten Jahresmeldung spätestens am 10. 4. 2001

über das Jahr 2000 erhält der Landeshauptmann Kenntnis über die Art (Schlüsselnummer) der

gesammelten oder behandelten Abfälle. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Prüfpflicht gemäß §

15a Abs. 4.