1000/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen haben an

mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Verwaltungsverfahren nach § 32 KSchG

und Verfahrensergebnisse” gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 bis 9:

 

Dem Bundesministerium für Justiz liegt kein statistisches Material über die Verfol -

gung von Verwaltungsübertretungen nach § 32 KSchG durch die gemäß §§ 26f und

§ 51 VStG zuständigen Behörden vor. Die Fragen könnten nur durch Auswertung

der Akten bei diesen Behörden beantwortet werden. Ich ersuche um Verständnis,

dass davon wegen des unvertretbaren Verwaltungsaufwandes Abstand genommen

werden muss.

 

Nach Erfahrung der Konsumentenschutzsektion kommt der § 32 KSchG jedoch in

der Praxis äußerst selten zur Anwendung. Dies liegt wahrscheinlich, wie auch in der

Anfrage angesprochen, zu einem Gutteil an der mangelnden Vertrautheit aller Betei -

ligten mit den Straftatbeständen nach § 32 KSchG. Die Konsumentenschutzsektion

hat dem bereits entgegenzuwirken versucht, in dem sie die Konsumentenberatungs -

einrichtungen in den Ländern ersucht hat, bei Kenntnis von der Verwirklichung

dieser Verwaltungsübertretungen deren Verfolgung anzuregen.

 

Zu 10:

 

Informationen können in diesem Bereich nur sinnvoll über Verbraucherberatungsein -

richtungen und mit einschlägigem Informationsmaterial (wie schon bisher z.B. mit

der “Konsumentenfibel”, Nr. 1 der Verbraucherpolitischen Schriftenreihe) bereitge -

stellt werden. Als begleitende Maßnahme wird dieses Thema bei Fortbildungs - und

Informationsveranstaltungen der Konsumentenschutzsektion immer wieder zur

Sprache gebracht. Darüber hinaus wird auf eine verstärkte Information der Länder -

referenten auf der jährlich von der Konsumentenschutzsektion abgehaltenen

Tagung geachtet.

 

Zu 11:

 

§ 32 KSchG ergänzt die zivilrechtlichen Folgen des § 2 Abs. 2 KSchG. Dass eine

zivilrechtliche Lösung gegenüber Verwaltungsstrafen oft der effektivere Weg ist,

steht außer Zweifel. Vor diesem Hintergrund ist auch der durch das Fernabsatzge -

setz eingefügte § 5j KSchG zu sehen. Hier hat sich der Gesetzgeber nach Diskus -

sion beider Alternativen für die zivilrechtliche Einklagbarkeit dieser Gewinnzusagen

entschieden. Was österreichische Veranstalter dieser Gewinnspiele betrifft, zeigt

§ 5j KSchG bereits die gewünschte Wirkung.

 

Als weiteres Beispiel dafür, dass sich der Gesetzgeber nicht nur auf die verwal -

tungsstrafrechtliche Präventionswirkung verließ, sind auch die Verbandsklagen zu

nennen. Diese sind im Vergleich zu Verwaltungsstrafmaßnahmen sicherlich das

effektivere Instrument gegen die Aufnahme gesetzwidriger Klauseln in Allgemeine

Geschäftsbedingungen. Weiters ist auf die Erweiterung der Verbandsklagsbefugnis

gemäß § 28a KSchG ab 1. Jänner 2001 hinzuweisen. Verbraucherfeindliche Prakti -

ken, wie sie großteils auch in § 32 KSchG genannt sind, können ab dem kommen -

den Jahr auch mit Unterlassungsklage bekämpft werden.

 

Aus diesen Gründen sehe ich keinen Anlass für die von Ihnen angesprochenen

Änderungen im KSchG.