1001/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maria Kubitschek und Genossen haben an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend “die Forderung von Herrn Bundesminister
Bartenstein nach einer Kartellbehörde anstelle des Kartellgerichtes” gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 3:
Ich bin nicht der Meinung, dass die derzeitigen Strafandrohungen in Kartellsachen
sowie die Bußgelder des Kartellgesetzes nicht ausreichend sind.
Zu 2:
Vollziehungsdefizite können im Bereich des Aufgriffs von kartellgesetzwidrigen
Wettbewerbsbeschränkungen gesehen werden, die von den beteiligten Unterneh -
mern geheim durchgeführt werden. Es wird daher derzeit im Zusammenwirken mit
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Einrichtung einer Kartellanwalt -
schaft oder einer vergleichbaren Institution geprüft, deren Aufgabe die Ermittlung
und die Antragstellung an das Kartellgericht sein soll.
Zu 4:
Die Abschaffung der gerichtlichen Strafbarkeit von Verstößen gegen das Kartellge -
setz erachte ich unter der Voraussetzung zweckmäßig, dass die gerichtlichen
Strafen durch adäquate Sanktionen ersetzt werden.
Zu 5 bis 8:
Ich bin nicht der Meinung, dass eine Wettbewerbsbehörde prinzipiell für eine effizi -
entere Umsetzung des Wettbewerbsrechts sorgen
kann als ein unabhängiges
Kartellgericht. Aus meiner Sicht geht es bei den gegenwärtigen Reformüberlegun -
gen auch nicht um eine Abschaffung der Kartellgerichtsbarkeit, sondern um eine
Steigerung der Effizienz des Kartellrechts durch die Schaffung einer Einrichtung, die
bei Verdacht der Kartellrechtswidrigkeit Vorgänge im Wirtschaftsleben aufgreift und -
wenn dies geboten ist - an das Kartellgericht heranträgt.
Zu 9 und 10:
Ich bin nicht der Meinung, dass das Kartellgericht eine personelle Ausstattung von
40 bis 60 Mitarbeitern benötigt, um den Wettbewerb zu fördern und eine effiziente
Umsetzung des Wettbewerbsrechts zu gewährleisten; ich bin daher auch der
Meinung, dass es eine kostengünstigere Möglichkeit gibt, dieses Ziel zu erreichen.
Zu 11:
Ich strebe keine Regelung an, die Hausdurchsuchungen ohne Verdacht und ohne
richterlichen Beschluss ermöglicht.
Zu 12 und 13:
Diese Fragen betreffen die Tätigkeit des Verwaltungsgerichtshofs. Ihre Beantwor -
tung fällt daher primär in die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes; dies gilt insbe -
sondere für die Fragen zur Aus - und Fortbildung und zur Verfahrensdauer.
Im Übrigen steht aus meiner Sicht nach dem gegenwärtigen Stand der Reformüber -
legungen eine Einschaltung des Verwaltungsgerichtshofs in Kartellrechtsangelegen -
heiten nicht zur Diskussion.