1003/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und Freunde

haben am 5.7.2000 unter der Nr.993/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend „Killerhunde“ oder verantwortungslose Hundehalter gestellt.

 

Nach den mir vorliegenden Informationen beantworte ich diese Anfrage wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Zunächst weise ich daraufhin, dass eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres im

gegebenen Zusammenhang nur dann besteht, wenn sich eine kriminal -  oder

sicherheitspolizeiliche Aufgabe stellt. Der Vollzug von Regelungen im Bereich des

Tierschutzes und der Tierhaltung fällt hingegen in den Zuständigkeitsbereich der Länder.

 

Betreffend die in den letzten 5 Jahren bei der Sicherheitsexekutive österreichweit angezeigten

Sachverhalte, in denen Menschen von Hunden verletzt worden sind, verweise ich auf die

unten angeführte Übersicht. Hiezu ist erläuternd zu bemerken, dass aufgrund der zur

Verfügung gestandenen Zeit sowie des mit der Beantwortung zusammenhängenden

Verwaltungsaufwandes für die Datenermittlung der genannten Übersicht - den Bereich der 14

Bundespolizeidirektionen betreffend - eine Erhebung für den Zeitraum von 6 Monaten

erfolgte und die erhobenen Zahlen in der Folge auf 5 Jahre aufgerechnet wurden. Außerdem

ist zu bedenken, dass die nicht angezeigten oder direkt bei einem Gericht oder einer

Staatsanwaltschaft angezeigten Fälle in dieser Übersicht nicht aufseheinen.

 

Bundesland

verletzte Personen

Burgenland

650

Kärnten

3.183

Niederösterreich

6.291

Oberösterreich

3.390

Salzburg

1.034

Steiermark

4.099

Tirol

1.071

Vorarlberg

396

Wien

4.320

Gesamtsumme

24.434

 

Hinsichtlich der in den Fragen angeführten Begriffe „aggressiver Hund“ und

„Kampfhunderassen“ existieren keine österreichweit gültigen, gesetzlichen Definitionen; es

gibt diesbezüglich auch bei der Sicherheitsexekutive keine gesonderten Statistiken.

 

 

Zu Frage 4:

 

Der österreichweite Durchschnittswert hinsichtlich der Männer als Hundehalter in den in der

Beantwortung zu Frage 3 angeführten Fällen belief sich auf ungefähr 63 %.

Zu den Fragen 5, 7 und 8:

 

Da Meinungen, Ansichten oder Auffassungen keine Angelegenheiten der Vollziehung im

Sinne des Artikels 52 Abs. 1 B - VG darstellen, sehe ich von einer inhaltlichen Beantwortung

dieser Fragen ab.

 

Zu Frage 6:

 

Hinsichtlich der „strafrechtlichen Ahndung“ der von Menschen begangenen gerichtlich

strafbaren Handlungen verweise ich auf die diesbezügliche Zuständigkeit des Justizressorts.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

 

Die in diesen Fragen angesprochenen Maßnahmen fallen nicht in den Vollzugsbereich des

Bundesministeriums für Inneres. Im Übrigen verweise ich darauf, dass sich (voraussichtlich)

im Herbst dieses Jahres ein Unterausschuss des Verfassungsausschusses des Nationalrates mit

der Thematik befassen wird.