1003/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und Freunde
haben am 5.7.2000 unter der Nr.993/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Killerhunde“ oder verantwortungslose Hundehalter gestellt.
Nach den mir vorliegenden Informationen beantworte ich diese Anfrage wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Zunächst weise ich daraufhin, dass eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres im
gegebenen Zusammenhang nur dann besteht, wenn sich eine kriminal - oder
sicherheitspolizeiliche Aufgabe stellt. Der Vollzug von Regelungen im Bereich des
Tierschutzes und der Tierhaltung fällt hingegen in den Zuständigkeitsbereich der Länder.
Betreffend die in den letzten 5 Jahren bei der Sicherheitsexekutive österreichweit angezeigten
Sachverhalte, in denen Menschen von Hunden verletzt worden sind, verweise ich auf die
unten angeführte Übersicht. Hiezu
ist erläuternd zu bemerken, dass aufgrund der zur
Verfügung gestandenen Zeit sowie des mit der Beantwortung zusammenhängenden
Verwaltungsaufwandes für die Datenermittlung der genannten Übersicht - den Bereich der 14
Bundespolizeidirektionen betreffend - eine Erhebung für den Zeitraum von 6 Monaten
erfolgte und die erhobenen Zahlen in der Folge auf 5 Jahre aufgerechnet wurden. Außerdem
ist zu bedenken, dass die nicht angezeigten oder direkt bei einem Gericht oder einer
Staatsanwaltschaft angezeigten Fälle in dieser Übersicht nicht aufseheinen.
|
Bundesland |
verletzte Personen |
|
Burgenland |
650 |
|
Kärnten |
3.183 |
|
Niederösterreich |
6.291 |
|
Oberösterreich |
3.390 |
|
Salzburg |
1.034 |
|
Steiermark |
4.099 |
|
Tirol |
1.071 |
|
Vorarlberg |
396 |
|
Wien |
4.320 |
Gesamtsumme |
24.434 |
Hinsichtlich der in den Fragen angeführten Begriffe „aggressiver Hund“ und
„Kampfhunderassen“ existieren keine österreichweit gültigen, gesetzlichen Definitionen; es
gibt diesbezüglich auch bei der Sicherheitsexekutive keine gesonderten Statistiken.
Zu Frage 4:
Der österreichweite Durchschnittswert hinsichtlich der Männer als Hundehalter in den in der
Beantwortung zu Frage 3 angeführten
Fällen belief sich auf ungefähr 63 %.
Zu den Fragen 5, 7 und 8:
Da Meinungen, Ansichten oder Auffassungen keine Angelegenheiten der Vollziehung im
Sinne des Artikels 52 Abs. 1 B - VG darstellen, sehe ich von einer inhaltlichen Beantwortung
dieser Fragen ab.
Zu Frage 6:
Hinsichtlich der „strafrechtlichen Ahndung“ der von Menschen begangenen gerichtlich
strafbaren Handlungen verweise ich auf die diesbezügliche Zuständigkeit des Justizressorts.
Zu den Fragen 9 und 10:
Die in diesen Fragen angesprochenen Maßnahmen fallen nicht in den Vollzugsbereich des
Bundesministeriums für Inneres. Im Übrigen verweise ich darauf, dass sich (voraussichtlich)
im Herbst dieses Jahres ein Unterausschuss des Verfassungsausschusses des Nationalrates mit
der Thematik befassen wird.