1005/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1048/J - NR/2000 betreffend Aufnahmekriterien in die
Höhere Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) Gainfarn, die die Abgeordneten
Dr. Robert Rada und Genossen am 6. Juli 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. - 3.:
Die Aufnahme in den 1. Jahrgang der höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft in Gainfarn
erfolgt unter Berücksichtigung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß land - und forstwirtschaft -
lichem Bundesschulgesetz BGBL. Nr.175/1966 i.d.g. F.§ 12 in Verbindung mit § 5 Abs. 4
SCHUG: „Sollten aus Platzgründen nicht alle Bewerber aufgenommen werden können, ist nach
ihrer Eignung (Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen) und dem Ergebnis einer
allfälligen Aufnahms - oder Eignungsprüfung zu reihen."
Darüber hinaus kann der gemäß § 64 Abs. 2 lit. m SCHUG unter Bedachtnahme auf die Aufgabe
der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen.
Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren sind aufzunehmen.
Im Zusammenhang der Notensysteme Hauptschule - AHS ist eine Gewichtung der Noten - die
Anforderungen der höchsten Leistungsgruppe in der Hauptschule haben gemäß
§ 16 Abs. 2 SCHOG jenen der AHS zu entsprechen - nicht vorzunehmen. Die Noten in den
leistungsdifferenzierten Unterrichtsgegenständen wie Lebende Fremdsprache, Deutsch und
Mathematik in der 1. Leistungsgruppe sind daher mit den Noten der AHS - Unterstufe gleich zu
werten.
Ferner darf darauf hingewiesen werden, dass auch in den nicht leistungsdifferenzierten jedoch ver -
gleichbaren
Unterrichtsgegenständen eine Gewichtung unzulässig ist.
Ad 4.:
Da dieser Modus nie zur Anwendung kam und die letzten Aufnahmen an diese Schule - für das
Schuljahr 2000/01 - bereits erfolgten, sind keine weiteren Maßnahmen nötig.
Ad 5. + 6.:
Laut Mitteilung der Direktion ist dieser Modus auf Grund der geringen Nachfrage nie zur
Anwendung gelangt, daher liegt bei den Aufnahmen eine Gleichbehandlung aller Bewerber vor.