101/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Freundinnen und Freunde haben am

25. November 1999 unter der Nr. 85/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend Überbuchungen im Reisebereich gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Ein wichtiger Schritt, um allenfalls bestehende Mißstände im Reisebereich zu redu -

zieren, ist die richtige Umsetzung der Pauschalreise - Richtlinie; die Abschlußarbeiten

zur vierten Novelle der Reisesicherungsverordnung stellten deshalb in letzter Zeit

einen besonderen Schwerpunkt dar. Mit dieser Novelle sollte ein wirksamer Schutz

für Reisekunden und Kundinnen gegeben sein.

 

Weiters werden durch von mir angeregte und unterstützte Musterprozesse häufig

auftretende Reisemängel ausjudiziert, um eine wirksame Hilfe bei der Rechtsdurch -

setzung gegenüber Veranstaltern und Vermittlern liefern zu können.

 

Ich werde mich auch bemühen, bei den nationalen Verhandlungen zur Gewährlei -

stungs - Richtlinie - trotz des eingeschränkten Anwendungsbereichs der Richtlinie -

Fragen zu diesen Dienstleistungen in die Diskussion einfließen zu lassen.

Zu Frage 2:

 

Die Forderung nach immateriellem Schadenersatz - insbesondere im Reisebereich -

ist im Positionspapier der SPÖ enthalten.

 

Zu Frage 3:

 

Die Errichtung einer Schlichtungsstelle für Reisestreitigkeiten wird von mir bereits

seit langem gefordert; es war bisher jedoch nicht möglich, eine derartige paritätisch

besetzte Schlichtungsstelle wieder einzurichten. Es wurde lediglich die Tourismus -

informationsstelle eingerichtet, die jedoch in erster Linie Probleme im Incoming

Tourismus behandelt und auch von ihrer Zusammensetzung her nicht den Vorstel -

lungen einer Schlichtungsstelle nach EU - Normen entspricht.

 

Zu Frage 4:

 

Die Stornogebühren wurden Anfang der 90er Jahre in Verhandlungen mit der

Branche reduziert, sie stellen im Vergleich zu anderen europäischen Ländern keine

Ausnahme dar.

 

Zur Stornogebühr von 85 % ist festzuhalten, daß diese einen Extremwert darstellt,

z.B. bei sehr kurzfristiger Absage der Reise oder dem sogenannten ,,No - Show“. Aber

auch hier gibt es die Möglichkeit, gegen die Höhe der Stornogebühr bei Unange -

messenheit eine Mäßigung zu verlangen. Wie jeglicher pauschalierte Schadenersatz

unterliegt die Stornogebühr dem richterlichen Mäßigungsrecht und kann, wenn nicht

nachgewiesen werden kann, daß der entstandene Schaden tatsächlich so hoch ist,

reduziert werden.