1013/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Glawischnig, Freundinnen und Freunde haben

am 14.7.2000 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1161/J betreffend

,,Umweltverträglichkeit von Massentierhaltungen“ gerichtet. Ich beehre mich, diese

wie folgt zu beantworten:

 

ad Präambel

 

Der angesprochene Punkt 3 betreffend „Unzulänglicher Schutz der Gewässer“ be -

zieht sich primär auf Schwierigkeiten bei der Vollziehung des § 32 Abs. 2 lit. f und g

WRG.

 

Abgesehen davon, dass die Anfrage selbst auf diese Problematik nicht mehr Bezug

nimmt, ist anzumerken, dass das UVP - G 2000 nicht auf die angeführten wasser -

rechtlichen Bewilligungskriterien, sondern auf konkrete Viehbestandszahlen als

Mengenschwellen abstellt. Darüber hinaus werden im Rahmen der Entscheidungs -

konzentration noch zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf eine

wirksame Umweltvorsorge vorgegeben.

 

Besteht UVP - Pflicht für Massentierhaltungsbetriebe, sind jedenfalls die Genehmi -

gungsvoraussetzungen des § 17 UVP - G 2000 und somit auch die Bewilligungsvor -

aussetzungen des WRG zu prüfen.

ad 1 a)

 

Von meinem Ressort werden derzeit Leitfäden zur Erstellung von Umweltverträglich -

keitserklärungen (UVE) für Schigebiete, Verbrennungsanlagen sowie für die Durch -

führung von Einzelfallprüfungen vorbereitet. In der Folge wird über weitere Leitfäden

zur Erstellung einer UVE nach Dringlichkeit entschieden werden.

 

ad 1 b), c) und d)

 

Meinem Ressort ist eine Publikation zur UVP für Anlagen der Tierhaltung bekannt,

die unter dem Titel ,,Umweltverträglichkeitsprüfung für Anlagen der Tierhaltung“, vom

Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL), Arbeitspa -

pier 189, Darmstadt, 1994 herausgegeben wurde.

 

Es liegt eine Reihe von in -  und ausländischen Untersuchungen zur Belastung der

Stallluft und der Umgebung von Tierhaltungen mit Bioaerosolen vor (z.B: Untersu -

chungen des Hygieneinstitutes der Universität Graz 1999). Die Immissionswerte in

der Umgebung von Stallungen lagen gemäß oben genannter Studie im Bereich der

Hintergrundwerte und lassen somit nicht auf eine spezifische Belastung von Nach -

barn schließen.

 

ad 1 e)

 

Die Notwendigkeit eigener Studien meines Ressorts erscheint angesichts des Vor -

liegens mehrerer Untersuchungen zu diesem Thema nicht vordringlich. Mein Ressort

wird sich aber verstärkt diesem Problembereich widmen und eventuellen Hand -

lungsbedarf erörtern.

Ergänzend darf jedoch auf ein Papier, erarbeitet von der Interdisziplinären Arbeits -

gruppe, Immissionen aus der Nutztierhaltung‘ verwiesen werden, das das Bundes -

ministerium für Umwelt 1995 unter dem Titel „Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung

von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen“ herausgegeben hat.

 

ad 2 a)

 

In einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht

von Tieren sind bezogen auf das konkrete Projekt und die Sensibilität des Stand -

ortes gemäß § 17 UVP - G 2000 insbesondere Emissionen und Immissionen von

Schadstoffen, Geruch oder Lärm und die damit einhergehenden direkten und indi -

rekten Wirkungen auf Menschen, Vegetation sowie Wild -  und Haustiere und gege -

benenfalls Sach -  und Kulturgüter zu berücksichtigen; weiters sind Auswirkungen auf

den Boden - Wasser - Haushalt und schließlich die eigentliche Tierhaltung selbst sowie

das vorgesehene Abfallmanagement zu prüfen.

 

Laut § 17 des UVP - G 2000 hat die Behörde - unabhängig von anderen Genehmi -

gungskriterien - Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu be -

grenzen. Hiebei ist insbesondere auf die Verordnung über die Begrenzung von Ab -

wasseremissionen aus der Massentierhaltung (AEV - Massentierhaltung; BGBl II

349/1997) besonders hinzuweisen. Diese Verordnung enthält neben den Begriffsbe -

stimmungen und den Abgrenzungen des Geltungsbereiches vor allem die grund -

sätzliche Beschreibung des Standes der Vermeidungs - ,  Rückhalte -  und Reini -

gungstechnik, die Emissionsbegrenzungen selbst sowie die Grundsätze der Eigen -

und Fremdüberwachung samt den entsprechenden Methodenvorschriften für die

Überwachung der Emissionswerte.

ad 2 b)

Soweit die Bioaerosolbelastung im konkreten Fall unter Heranziehung wissenschaft -

licher Informationen zu erheblichen Auswirkungen auf den Menschen führen kann,

sind auch diese im Genehmigungsverfahren zu erfassen.

 

ad 3 a) und b)

 

Es sind alle Vorhaben des gleichen Anlagentyps im räumlichen Nahebereich des

beantragten Vorhabens zu berücksichtigen (dies hat unabhängig von Schwellenwert

bzw. jeweiliger Größe zu geschehen). Das neu beantragte Vorhaben muss eine Ka -

pazität von mindestens 25 % des Schwellenwertes aufweisen. Erreichen oder über -

schreiten die zu berücksichtigenden Vorhaben in Summe den Schwellenwert, so ist

eine Einzelfallprüfung und falls erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind,

eine UVP für das beantragte Vorhaben durchzuführen.

 

ad 3 c)

 

Da Güllebehälter, Futtersilos, Kottrocknungsanlagen etc. nicht in Anhang 1 UVP - G

2000 angeführt sind, ist die Kumulationsbestimmung auf derartige Einrichtungen,

falls diese allein für sich existieren oder geplant sind, nicht anwendbar. Nur wenn

diese Anlagen gemeinsam mit Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren

bestehen oder beantragt werden, sind diese gegebenenfalls gemäß der Kumulati -

onsbestimmung zu berücksichtigen. Im Sinne einer einheitlichen Betrachtungsweise

gemäß der Definition von ,,Vorhaben" in § 2 Abs. 2 UVP - G 2000 sind sodann die

Umweltauswirkungen aus sämtlichen Anlagenteilen und Maßnahmen, die in einem

räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem UVP - pflichtigen Vorhaben

stehen, in das Verfahren einzubeziehen.

ad 4)

 

Die Behörde hat im Einzelfall zu prüfen, ob durch die Erweiterung des Betriebes mit

erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Um -

welt zu rechnen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob es zu einer wesentlichen Zu -

satzbelastung für ein oder mehrere Schutzgüter kommen kann oder etwa eine Ver -

ringerung der Umweltauswirkungen zu erwarten ist. Sind erhebliche Umweltauswir -

kungen wahrscheinlich, so ist das Erweiterungsvorhaben einer UVP zu unterziehen.

 

ad 5)

 

Bei Projekten gemäß Anhang 1 Spalte 3 ist von der Landesregierung nicht festzu -

stellen, ob ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung kommt, sondern ob jene be -

sonderen Voraussetzungen vorliegen, nach denen das beantragte Vorhaben einem

UVP - Verfahren zu unterziehen ist.

 

Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu

prüfen, ob durch die möglichen Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebens -

raum (d.h. das Siedlungsgebiet) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige

Gebiet (d.h. das Wasserschutz -  oder Schongebiet) festgelegt worden ist, wesentlich

beeinträchtigt werden. Bei Vorhaben in einem Siedlungsgebiet sind demnach die

Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Lebensqualität zu beurteilen.

 

Weiters hat bei Massentierhaltungen im Sinne der Spalte 3 des Anhanges 1 zum

UVP - G 2000 in Schutz -  und Schongebieten nach WRG die Behörde bei der Beur -

teilung der UVP - Pflicht jedenfalls die in den §§ 30 und 31 (Allgemeine Reinhaltung

der Gewässer) sowie 34, 35 und 37 des WRG (Schutz von Wasserversorgungsanla -

gen, Heilquellen und  - mooren sowie Sicherung künftiger Wasserversorgungen) ver -

ankerten Grundsätze zu berücksichtigen.

ad 6a) und b)

 

Derzeit ist ein Leitfaden für die Einzelfallprüfung in Vorbereitung; über die

Inanspruchnahme der Verordnungsermächtigung kann nach Vorliegen von

entsprechenden Erfahrungswerten entschieden werden.

 

ad 6 c)

 

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP - G 2000 kann ein Einzelfallprüfungsverfahren vom Projekt -

werber, einer mitwirkenden Behörde oder dem Umweltanwalt beantragt oder von der

UVP - Behörde selbst von Amts wegen eingeleitet werden.

 

ad 7

 

Gemäß § 21 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG - L), BGBl. 1 Nr.115/1997, bedürfen

Anlagen, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht unterliegen, jedoch

geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu emittieren, bei der Errich -

tung oder wesentlichen Änderung einer luftreinhalterechtlichen Genehmigung, wenn

sie in einer Verordnung des Bundesministeriums für Land -  und Forstwirtschaft, Um -

welt und Wasserwirtschaft genannt sind. Die Erlassung einer derartigen Verordnung

ist für das Jahr 2001 geplant; bisher wurden noch keine Genehmigungsverfahren

gemäß § 21 IG - L durchgeführt. Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sol -

len als Kriterien für die Bestimmung der betroffenen Anlagen auch die Nennleistung

oder die Größe der emittierten Massenströme herangezogen werden.