1014/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1009/J vom 5. Juli 2000 der Abgeordneten

Rudolf Edlinger und Genossen, betreffend PSK - Privatisierung, beehre ich mich Folgendes

mitzuteilen:

 

Gemäß ÖIAG - Gesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2000, ist die Österreichische Industrieholding AG

(ÖIAG) mit der Erfüllung des jeweils für eine Legislaturperiode von der Bundesregierung

beschlossenen Privatisierungsauftrages beauftragt.

 

Die ÖIAG entscheidet gem. Art. I § 7 Abs. 3 ÖIAG - Gesetz 2000 nach dem pflichtgemäßen

Ermessen ihrer Organe, wann und in welchem Umfang Privatisierungen erfolgen.

Dabei sind die Interessen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft, der ÖIAG sowie die Inter -

essen des Bundes insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der ÖIAG an -

gemessen zu berücksichtigen.

 

Der Privatisierungsauftrag der Bundesregierung gemäß Art. I § 7 Abs. 1 ÖIAG - Gesetz 2000

beinhaltet die 100 % - ige Privatisierung der PSK, wobei die ÖIAG in Erfüllung dieses Privati -

sierungsauftrages im Interesse der Bevölkerung den bestmöglichen Erlös unter Be -

rücksichtigung der Interessen der Unternehmungen und der Wahrung österreichischer

Interessen zu erzielen hat. Der Verkauf der PSK erfolgt daher in alleiniger Organver -

antwortung der ÖIAG.

 

Dem ÖIAG - Gesetz 2000 entsprechend hat der Vorstand der ÖIAG in der Hauptver -

sammlung anlässlich der Vorlage des Jahresabschlusses über den Fortgang der Umsetzung

des Privatisierungsprogrammes zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen berichtet in

der Folge der Bundesregierung.

 

Der Bundesminister für Finanzen nimmt ausschließlich die Rechte der Republik Österreich

als Alleineigentümerin der ÖIAG in der Hauptversammlung der ÖIAG wahr.

 

Die vorliegenden Fragen betreffen Entscheidungen von Organen der ÖIAG und somit keine

in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Voll -

ziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger

von Privatrechten, und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 deter -

minierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass ich die vorliegenden Fragen nicht beant -

worten kann.