1015/AB XXI.GP
Die Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben an mich am 5. Juli 2000 unter
der Nr. 990/J die Schriftliche Anfrage betreffend “Existenzgefährdung von Zivildienern durch
die Streichung des § 28 Zivildienstgesetz” gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Fragen 1 - 6:
Wehrdienst und Zivildienst können nicht in Einzelfragen verglichen werden. Im Beschluss
des VfGH vom 9. März 2000, B 1883/99, lautet es: “Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur
Gleichstellung in jeder Hinsicht von Zivildienstleistenden und Wehrdienstleistenden kann aus
Art. 9a B - VG jedenfalls nicht abgeleitet werden. Die unterschiedliche Höhe der
Grundvergütung einerseits bzw. des Monatsgeldes plus Prämie im Grundwehrdienst
andererseits muss daher bei einer gesamthaften Betrachtung der Belastungen der beiden
Dienste abgewogen und nicht abgemessen werden. In Anbetracht der Begünstigungen, die für
Zivildienstleistende in einzelnen Bereichen bestehen, ist dem aus dem Gleichheitsgrundsatz
erfließenden, dem Zivildienst seit seiner Einrichtung zugrundeliegenden Prinzip, dass dieser
Dienst unter anderem hinsichtlich der Belastung und Besoldung des Zivildienstpflichtigen
dem Wehrdienst so weit wie möglich zu entsprechen hat (vgl. die Erläuterungen zur
Regierungsvorlage betreffend das Zivildienstgesetz aus 1975, 603 BlgNR 13. GP, Seite 14),
auch nach den 1994 eingetretenen
Änderungen der Rechtslage kein Abbruch getan. Auch
wird durch die unterschiedliche Bezahlung die durch Art. 9a B - VG eröffnete Möglichkeit
faktisch weder vereitelt noch erschwert.”
Die in der Anfrage als "Verpflegsempfehlung" bzw. “Katastrophenernährungsplan”
bezeichnete Liste hat keinen verpflichtenden oder anratenden Charakter.