1015/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben an mich am 5. Juli 2000 unter

der Nr. 990/J die Schriftliche Anfrage betreffend “Existenzgefährdung von Zivildienern durch

die Streichung des § 28 Zivildienstgesetz” gestellt.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Fragen 1 - 6:

 

Wehrdienst und Zivildienst können nicht in Einzelfragen verglichen werden. Im Beschluss

des VfGH vom 9. März 2000, B 1883/99, lautet es: “Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur

Gleichstellung in jeder Hinsicht von Zivildienstleistenden und Wehrdienstleistenden kann aus

Art. 9a B - VG jedenfalls nicht abgeleitet werden. Die unterschiedliche Höhe der

Grundvergütung einerseits bzw. des Monatsgeldes plus Prämie im Grundwehrdienst

andererseits muss daher bei einer gesamthaften Betrachtung der Belastungen der beiden

Dienste abgewogen und nicht abgemessen werden. In Anbetracht der Begünstigungen, die für

Zivildienstleistende in einzelnen Bereichen bestehen, ist dem aus dem Gleichheitsgrundsatz

erfließenden, dem Zivildienst seit seiner Einrichtung zugrundeliegenden Prinzip, dass dieser

Dienst unter anderem hinsichtlich der Belastung und Besoldung des Zivildienstpflichtigen

dem Wehrdienst so weit wie möglich zu entsprechen hat (vgl. die Erläuterungen zur

Regierungsvorlage betreffend das Zivildienstgesetz aus 1975, 603 BlgNR 13. GP, Seite 14),

auch nach den 1994 eingetretenen Änderungen der Rechtslage kein Abbruch getan. Auch

wird durch die unterschiedliche Bezahlung die durch Art. 9a B - VG eröffnete Möglichkeit

faktisch weder vereitelt noch erschwert.”

 

Die in der Anfrage als "Verpflegsempfehlung" bzw. “Katastrophenernährungsplan”

bezeichnete Liste hat keinen verpflichtenden oder anratenden Charakter.