1021/AB XXI.GP

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Dr. Elisabeth Pittermann, Annemarie Reitsamer und

Genossinnen betreffend Krebsstatistikgesetz und Krebsstatistik, Nr. 1090/J,

wie folgt:

 

Frage 1, 2 und 4:

 

Grundsätzlich sind gesundheitsstatistische Daten notwendig, um in bestimmten

Regionen Art und Ausmaß eines gesundheitlichen Problems zu beurteilen und

daraus resultierend geeignete Maßnahmen setzen zu können. Es ist zur Beurteilung

des Ausmaßes von Krebserkrankungen und der Art der Betroffenheit der

Bevölkerung erforderlich über entsprechendes statistisches Datenmaterial zu

verfügen. Dies ist eine unabdingbare Voraussetzung in der Planung von

Informations - , Vorsorge und Krebsbekämpfungsmaßnahmen. Auch die Bewertung

der Veränderungen der Häufigkeiten des Auftretens von bestimmten

Krebserkrankungen im Zeitablauf ist an das Vorhandensein einer entsprechenden

Datenerfassung gebunden. Aus gesundheitspolitischer Sicht ist daher die

Beibehaltung einer Krebsstatistik unbedingt erforderlich. Krebsstatistiken werden in

allen Ländern der Europäischen Union geführt. Dadurch ist auch eine europaweite

Vergleichbarkeit der Daten möglich.

 

Der Personenbezug in der Krebsstatistik ist insoferne wichtig, als anhand des

Namens und Geburtsdatums einer an Krebs erkrankten Person festgestellt wird, ob

diese bereits dem Krebsregister gemeldet wurde und ob es sich um den ersten

Tumor dieser Person handelt. Die Angabe der Sozialversicherungsnummer ist zwar

am Krebsmeldeblatt vorgesehen, wird aber derzeit nur selten und häufig fehlerhaft

ausgefüllt. Erst wenn in der Krebsdatenbank alle Patienten und Patientinnen mit der

Sozialversicherungsnummer gespeichert sind, wäre eine ausschließliche

Verwendung dieses Merkmals als eindeutiges Personenmerkmal denkbar.

Problematisch ist allerdings, dass zum Erhalt von Informationen über Death

Certificate Only - Fälle - jene Fälle, die an Krebs verstorben sind und vorher nicht dem

Krebsregister gemeldet wurden - eine Zusammenführung der Krebsstatistik mit der

Gestorbenenstatistik erforderlich ist. Diese ist derzeit nur über Namen möglich, da

am Totenschein die Angabe der Sozialversicherungsnummer nicht vorgesehen ist.

 

Ich bin natürlich bereit, sowohl auf der fachlichen als auch auf der politischen Ebene

gezielte Gespräche zu führen, um Verbesserungsvorschläge zu diskutieren.

 

Frage 3 und 5:

 

Die Führung der Krebsstatistik erfolgt durch die Statistik Österreich, die in

besonderem Maße dem Datenschutz und der statistischen Geheimhaltung

verpflichtet ist. Die Statistik Österreich verfügt über die erforderlichen EDV -

Applikationen und Programme sowie entsprechend geschultes Personal. Eine

internationalen Standards entsprechende Krebsstatistik erfordert auch die Ermittlung

der Death Certificate Only - Fälle. Dazu ist eine Abgleichung mit der

Gestorbenenstatistik erforderlich, welche nur von der Statistik Österreich

durchgeführt werden kann, die diese Statistik erstellt.

 

Frage 6:

 

Mein Ressort wird die Hämatologisch - Onkologische Gesellschaft ersuchen, ihre

Änderungsvorschläge vorzulegen, damit diese in die Überregungen für eine allfällige

Novellierung der Krebsstatistikverordnung einbezogen werden können.

Internationale Standards und die internationale Vergleichbarkeit müssen natürlich

gewahrt bleiben.

 

Fragen 7, 8 und 10:

 

Die Integration des Krebsstatistikblattes in das LKF - Systems ist aus mehreren

Gründen nicht möglich:

 

- Die LKF - Statistik ist im Gegensatz zur Krebsstatistik nicht als Verlausfsstatistik

   organisiert. Erhebungseinheit ist der Behandlungsfall und nicht die Person,

   aufeinanderfolgende Entlassungen ein und derselben Person können nicht

   zusammengeführt werden. Dies ist jedoch für eine Krebsstatistik erforderlich.

- Im LKF - Datensatz sind verschiedene für das Krebsregister erforderliche Merkmale

   nicht erfaßt. Diese müßten erst zusätzliche aus den Krankengeschichten erhoben

   werden, ehe eine entsprechende EDV - Erfassung möglich wäre.

- Eine Erfassung der DCO - Fälle setzt eine personenbezogene Erfassung und

    Zusammenführung mit der Gestorbenenstatistik voraus.

 

Die Möglichkeit der Erhebung über moderne Datenträger besteht bei Vorhandensein

entsprechender technischer Voraussetzungen und EDV - Programme.

 

Zu Frage 9:

 

Ich kann mir durchaus auch für andere meldepflichtige Erkrankungen die

Übermittlung auf elektronischem Wege vorstellen. Die dafür nötigen technischen

Voraussetzungen auf Bezirksebene sind derzeit allerdings noch nicht zur Gänze

gegeben.

 

Fragen 11 und 12:

 

Zwischen Gestorbenendaten und Krebsmeldungen klafft notwendigerweise eine

Lücke, da in der Gestorbenenstatistik beim Merkmal Diagnose das Grundleiden

erfasst wird und in der Krebsstatistik die Krebserkrankung.

Das Krebsstatistikgesetz sieht eine Meldepflicht von Krankenanstalten,

Untersuchungsstellen der Gebietskörperschaften zur Früherkennung von

Krebserkrankungen, Instituten für pathologische Anatomie und Instituten für

gerichtliche Medizin vor. Eine Meldepflicht von niedergelassenen

Allgemeinmedizinern und Fachärzten ist nicht vorgesehen und nicht erforderlich, da

davon auszugehen ist, dass die überwiegende Anzahl an Patienten mit

Krebsverdacht einer stationären Behandlung zugeführt wird.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Meldemoral bei den meisten Institutionen

sehr gut ist. Die Statistik Österreich bemüht sich immer wieder eine weitere

Verbesserung des Erfassungsgrades zu erreichen.

 

Frage 13:

 

Die Krebsneuerkrankungsdaten werden jährlich nach Lokalisation, Tumorstadium,

Geschlecht, Alter und Bundesländern ausgewertet und im ,,Gesundheitsstatistischen

Jahrbuch" veröffentlicht.

 

Frage 14:

 

Da bei Malignompatienten die Diagnose einer bestehenden Krebserkrankung und

wohl auch des Krebsstadiums bereits vor Eintritt des Todes gestellt worden sein

muss, würde eine Obduktion aller Krebspatienten für die Statistik keine wesentlichen

Vorteile bringen.

 

Frage 15:

 

Grundsätzlich steht dem Patienten ein Informations -  und Auskunftsrecht zu. Es

besteht daher im allgemeinen keine Veranlassung Patienten von der statistischen

Erfassung ihrer Erkrankung nicht in Kenntnis zu setzen. In diesem Zusammenhang

ist auch daran gedacht die manchmal zu Missverständnissen führende Fußnote

“Bitte so ausfüllen, dass der Patient keinen Einblick in das Krebsmeldeblatt erhält”

bei einer allfälligen Novellierung der Krebsstatistikverordnung zu streichen.