1021/AB XXI.GP
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Dr. Elisabeth Pittermann, Annemarie Reitsamer und
Genossinnen betreffend Krebsstatistikgesetz und Krebsstatistik, Nr. 1090/J,
wie folgt:
Frage 1, 2 und 4:
Grundsätzlich sind gesundheitsstatistische Daten notwendig, um in bestimmten
Regionen Art und Ausmaß eines gesundheitlichen Problems zu beurteilen und
daraus resultierend geeignete Maßnahmen setzen zu können. Es ist zur Beurteilung
des Ausmaßes von Krebserkrankungen und der Art der Betroffenheit der
Bevölkerung erforderlich über entsprechendes statistisches Datenmaterial zu
verfügen. Dies ist eine unabdingbare Voraussetzung in der Planung von
Informations - , Vorsorge und Krebsbekämpfungsmaßnahmen. Auch die Bewertung
der Veränderungen der Häufigkeiten des Auftretens von bestimmten
Krebserkrankungen im Zeitablauf ist an das Vorhandensein einer entsprechenden
Datenerfassung gebunden. Aus gesundheitspolitischer Sicht ist daher die
Beibehaltung einer Krebsstatistik unbedingt erforderlich. Krebsstatistiken werden in
allen Ländern der Europäischen Union geführt. Dadurch ist auch eine europaweite
Vergleichbarkeit der Daten möglich.
Der Personenbezug in der Krebsstatistik ist insoferne wichtig, als anhand des
Namens und Geburtsdatums einer an Krebs erkrankten Person festgestellt wird, ob
diese bereits dem Krebsregister gemeldet wurde und ob es sich um den ersten
Tumor dieser Person handelt. Die Angabe der Sozialversicherungsnummer ist zwar
am Krebsmeldeblatt vorgesehen, wird aber derzeit nur selten und häufig fehlerhaft
ausgefüllt. Erst wenn in der
Krebsdatenbank alle Patienten und Patientinnen mit der
Sozialversicherungsnummer gespeichert sind, wäre eine ausschließliche
Verwendung dieses Merkmals als eindeutiges Personenmerkmal denkbar.
Problematisch ist allerdings, dass zum Erhalt von Informationen über Death
Certificate Only - Fälle - jene Fälle, die an Krebs verstorben sind und vorher nicht dem
Krebsregister gemeldet wurden - eine Zusammenführung der Krebsstatistik mit der
Gestorbenenstatistik erforderlich ist. Diese ist derzeit nur über Namen möglich, da
am Totenschein die Angabe der Sozialversicherungsnummer nicht vorgesehen ist.
Ich bin natürlich bereit, sowohl auf der fachlichen als auch auf der politischen Ebene
gezielte Gespräche zu führen, um Verbesserungsvorschläge zu diskutieren.
Frage 3 und 5:
Die Führung der Krebsstatistik erfolgt durch die Statistik Österreich, die in
besonderem Maße dem Datenschutz und der statistischen Geheimhaltung
verpflichtet ist. Die Statistik Österreich verfügt über die erforderlichen EDV -
Applikationen und Programme sowie entsprechend geschultes Personal. Eine
internationalen Standards entsprechende Krebsstatistik erfordert auch die Ermittlung
der Death Certificate Only - Fälle. Dazu ist eine Abgleichung mit der
Gestorbenenstatistik erforderlich, welche nur von der Statistik Österreich
durchgeführt werden kann, die diese Statistik erstellt.
Frage 6:
Mein Ressort wird die Hämatologisch - Onkologische Gesellschaft ersuchen, ihre
Änderungsvorschläge vorzulegen, damit diese in die Überregungen für eine allfällige
Novellierung der Krebsstatistikverordnung einbezogen werden können.
Internationale Standards und die internationale Vergleichbarkeit müssen natürlich
gewahrt bleiben.
Fragen 7, 8 und 10:
Die Integration des Krebsstatistikblattes in das LKF - Systems ist aus mehreren
Gründen nicht möglich:
- Die LKF - Statistik ist im Gegensatz zur Krebsstatistik nicht als Verlausfsstatistik
organisiert. Erhebungseinheit ist der Behandlungsfall und nicht die Person,
aufeinanderfolgende Entlassungen ein und derselben Person können nicht
zusammengeführt werden. Dies ist jedoch für eine Krebsstatistik erforderlich.
- Im LKF - Datensatz sind verschiedene für das Krebsregister erforderliche Merkmale
nicht erfaßt. Diese müßten erst zusätzliche aus den Krankengeschichten erhoben
werden, ehe eine entsprechende
EDV - Erfassung möglich wäre.
- Eine Erfassung der DCO - Fälle setzt eine personenbezogene Erfassung und
Zusammenführung mit der Gestorbenenstatistik voraus.
Die Möglichkeit der Erhebung über moderne Datenträger besteht bei Vorhandensein
entsprechender technischer Voraussetzungen und EDV - Programme.
Zu Frage 9:
Ich kann mir durchaus auch für andere meldepflichtige Erkrankungen die
Übermittlung auf elektronischem Wege vorstellen. Die dafür nötigen technischen
Voraussetzungen auf Bezirksebene sind derzeit allerdings noch nicht zur Gänze
gegeben.
Fragen 11 und 12:
Zwischen Gestorbenendaten und Krebsmeldungen klafft notwendigerweise eine
Lücke, da in der Gestorbenenstatistik beim Merkmal Diagnose das Grundleiden
erfasst wird und in der Krebsstatistik die Krebserkrankung.
Das Krebsstatistikgesetz sieht eine Meldepflicht von Krankenanstalten,
Untersuchungsstellen der Gebietskörperschaften zur Früherkennung von
Krebserkrankungen, Instituten für pathologische Anatomie und Instituten für
gerichtliche Medizin vor. Eine Meldepflicht von niedergelassenen
Allgemeinmedizinern und Fachärzten ist nicht vorgesehen und nicht erforderlich, da
davon auszugehen ist, dass die überwiegende Anzahl an Patienten mit
Krebsverdacht einer stationären Behandlung zugeführt wird.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Meldemoral bei den meisten Institutionen
sehr gut ist. Die Statistik Österreich bemüht sich immer wieder eine weitere
Verbesserung des Erfassungsgrades zu erreichen.
Frage 13:
Die Krebsneuerkrankungsdaten werden jährlich nach Lokalisation, Tumorstadium,
Geschlecht, Alter und Bundesländern ausgewertet und im ,,Gesundheitsstatistischen
Jahrbuch" veröffentlicht.
Frage 14:
Da bei Malignompatienten die Diagnose einer bestehenden Krebserkrankung und
wohl auch des Krebsstadiums bereits vor Eintritt des Todes gestellt worden sein
muss, würde eine Obduktion aller Krebspatienten für die Statistik keine wesentlichen
Vorteile bringen.
Frage 15:
Grundsätzlich steht dem Patienten ein Informations - und Auskunftsrecht zu. Es
besteht daher im allgemeinen keine Veranlassung Patienten von der statistischen
Erfassung ihrer Erkrankung nicht in Kenntnis
zu setzen. In diesem Zusammenhang
ist auch daran gedacht die manchmal zu Missverständnissen führende Fußnote
“Bitte so ausfüllen, dass der Patient keinen Einblick in das Krebsmeldeblatt erhält”
bei einer allfälligen Novellierung der Krebsstatistikverordnung zu streichen.