1024/AB XXI.GP
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab -
geordneten Dr. Elisabeth Pittermann, Annemarie Reitsamer und GenossInnen
betreffend Apalliker, Nr. 1095/J, wie folgt:
Fragen 1 bis 10:
Die stationäre Versorgung von Schädel - Hirn - Trauma - PatientInnen gilt in Österreich
als ausreichend und kann mit anderen europäischen Ländern Schritt halten.
Nach Ansicht der Experten sind für die Akutbehandlung keine speziellen Strukturen
bzw. Stationen erforderlich bzw. kann diese durch die vorhandenen neurochirur -
gischen Abteilungen abgedeckt werden. Generell wird die Ansicht vertreten, dass die
Neurotraumatologie bei Vorhandensein einer neurochirurgischen Abteilung in zumut -
barer Entfernung auch von dieser durchzuführen ist. ist diese jedoch nicht in vertret -
barer Erreichbarkeit vorhanden, so ist der/die Patientin an einer unfallchirurgischen
Abteilung unter Hinzuziehung eines neurochirurgischen Konsiliararztes zu behan -
deln.
In Österreich sind starke regionale Unterschiede bei der Akutversorgung im Bereich
der Neurotraumatologie festzustellen. Während im Westen Österreichs die Ver -
sorgung von Patientinnen mit Schädel - Hirn - Trauma fast ausschließlich an neuro -
chirurgischen Abteilungen erfolgt, werden diese Patientinnen im Osten - und speziell
in Wien - überwiegend an unfallchirurgischen Abteilungen versorgt.
Für die stationäre Rehabilitation sind spezialisierte Rehabilitationszentren erforder -
lich. Sie wird in Österreich vorwiegend in folgenden spezialisierten Zentren durch -
geführt:
• Landes - Sonderkrankenanstalt für Neurorehabilitation und Unfallchirurgie,
Abteilung für Neurologische
Rehabilitation - Gailtalklinik, Hermagor
• Rehabilitationszentrum Weißer Hof der AUVA, Klosterneuburg
• LNK Salzburg, Neurologische Abteilung
• LNK Graz, Feldhof Graz, Abteilung für Neurologie
• LKH Innsbruck, Univ. - Klinik für Neurologie
• LKH Hochzirl, Anna - Dengel - Haus
• Rehabilitationszentrum Bad Häring der AUVA
• AKH Wien, Klin. Abt. für Neurologische Rehabilitation
• Neurologisches Krankenhaus der Stadt Wien - Rosenhügel
• Neurologisches Krankenhaus der Stadt Wien - Maria Theresien Schlössl
• Rehabilitationszentrum Meidling der AUVA, Wien
Das Rehabilitationszentrum Meidling der AUVA ist dabei bundesweit die einzige Ein -
richtung, die sich ausschließlich mit schädelhirntraumatisierten Patientinnen befasst.
Der Schwerpunkt der Neurorehabilitation liegt in Österreich traditionell im stationären
Sektor und kann in Art und Ausmaß durchaus mit anderen Ländern Schritt halten.
Es ist davon auszugehen, dass im Regelfall alle bedürftigen PatientInnen in einem
Rehabilitationszentrum stationär aufgenommen und betreut werden.
Allerdings werden vereinzelt bei Patientinnen nach Beendigung der unfall - bzw. neu -
rochirurgischen Versorgung rehabilitationswürdige Defizite - mit Ausnahme moton -
scher Beeinträchtigungen - nicht erkannt und folglich die Betroffenen einer Rehabili -
tation nicht zugeführt.
Defizite bestehen bei der Versorgung bedürftiger Patientinnen nach ihrer Entlassung
aus den Rehabilitationszentren. Insbesondere besteht ein Bedarf an zusätzlichen
tagesklinischen Einrichtungen. Tageskliniken gibt es bisher nur wenige, wie bei -
spielsweise in der LNK Salzburg oder im Maria Theresien Schlössl in Wien. Eine fun -
dierte Bedarfsermittlung an poststationären Behandlungskapazitäten und Empfeh -
lungen zur notwendigen Strukturqualität solcher Einrichtungen liegen derzeit nicht
vor.
Eine bedarfsgerechte Planung an stationären Behandlungskapazitäten erfolgt hin -
sichtlich der Akutversorgung laufend im Rahmen des zwischen dem Bund und den
Bundesländern vereinbarten Österreichischen Krankenanstaltenplanes, hinsichtlich
der stationären Rehabilitation im Rahmen der Planungen im Sozialversicherungs -
bereich. Um eine optimale rehabilitative Versorgung sicherzustellen, wurde im Re -
gierungsprogramm der bedarfsgerechte Ausbau der Rehabilitationsangebote und die
Neustrukturierung der Rehabilitationsmaßnahmen vereinbart. Im Rahmen der derzeit
laufenden Verhandlungen zu einer neuen Vereinbarung gemäß Art. 15a B - VG zum
Gesundheitswesen und zur Krankenanstaltenfinanzierung wird seitens des Bundes
die Lösung der Schnittstellenprobleme in der Versorgungskette und damit die Ge -
währleistung einer lückenlosen und zum jeweils optimalen Zeitpunkt einsetzenden
medizinischen Versorgung aller Patientinnen in Österreich forciert.
Frage 11:
Die Möglichkeit einer sozialrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen besteht be -
reits derzeit: Nach § 17 in Verbindung mit § 77 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversi -
cherungsgesetzes (ASVG) besteht in der gesetzlichen Pensionsversicherung die
Möglichkeit der begünstigten
Weiterversicherung für Personen, die aus der Pflicht -
versicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen (eine nahe Ange -
hörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des
Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldge -
setze unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu
pflegen. Diese Personen haben nur die Beitragsteile, die nach den §§ 51 Abs. 3 Z 3
lit.a und 51a Abs. 1 ASVG auf den Versicherten entfallen, zu tragen; die gemäß den
genannten Bestimmungen auf den Dienstgeber entfaltenden Beitragsteile sind aus
Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund erfolgt
auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürfti -
gen Person.
Darüber hinaus steht zurzeit in Diskussion, diese begünstigte Form der Weiterversi -
cherung schon bei der Pflege von Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe
der Stufe 4 zu ermöglichen.
Nach § 18a ASVG können sich Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsa -
men Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sin -
ne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes gewährt wird, widmen und
deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, solange sie wäh -
rend dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur
Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbst -
versichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind
nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Nach
§ 77 Abs.7 ASVG sind die Beiträge für diese Selbstversicherung zur Gänze aus Mit -
teln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.