1024/AB XXI.GP

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab -

geordneten Dr. Elisabeth Pittermann, Annemarie Reitsamer und GenossInnen

betreffend Apalliker, Nr. 1095/J, wie folgt:

 

Fragen 1 bis 10:

 

Die stationäre Versorgung von Schädel - Hirn - Trauma - PatientInnen gilt in Österreich

als ausreichend und kann mit anderen europäischen Ländern Schritt halten.

 

Nach Ansicht der Experten sind für die Akutbehandlung keine speziellen Strukturen

bzw. Stationen erforderlich bzw. kann diese durch die vorhandenen neurochirur -

gischen Abteilungen abgedeckt werden. Generell wird die Ansicht vertreten, dass die

Neurotraumatologie bei Vorhandensein einer neurochirurgischen Abteilung in zumut -

barer Entfernung auch von dieser durchzuführen ist. ist diese jedoch nicht in vertret -

barer Erreichbarkeit vorhanden, so ist der/die Patientin an einer unfallchirurgischen

Abteilung unter Hinzuziehung eines neurochirurgischen Konsiliararztes zu behan -

deln.

 

In Österreich sind starke regionale Unterschiede bei der Akutversorgung im Bereich

der Neurotraumatologie festzustellen. Während im Westen Österreichs die Ver -

sorgung von Patientinnen mit Schädel - Hirn - Trauma fast ausschließlich an neuro -

chirurgischen Abteilungen erfolgt, werden diese Patientinnen im Osten - und speziell

in Wien - überwiegend an unfallchirurgischen Abteilungen versorgt.

 

Für die stationäre Rehabilitation sind spezialisierte Rehabilitationszentren erforder -

lich. Sie wird in Österreich vorwiegend in folgenden spezialisierten Zentren durch -

geführt:

 

• Landes - Sonderkrankenanstalt für Neurorehabilitation und Unfallchirurgie,

   Abteilung für Neurologische Rehabilitation - Gailtalklinik, Hermagor

• Rehabilitationszentrum Weißer Hof der AUVA, Klosterneuburg

• LNK Salzburg, Neurologische Abteilung

• LNK Graz, Feldhof Graz, Abteilung für Neurologie

• LKH Innsbruck, Univ. - Klinik für Neurologie

• LKH Hochzirl, Anna - Dengel - Haus

• Rehabilitationszentrum Bad Häring der AUVA

• AKH Wien, Klin. Abt. für Neurologische Rehabilitation

• Neurologisches Krankenhaus der Stadt Wien - Rosenhügel

• Neurologisches Krankenhaus der Stadt Wien - Maria Theresien Schlössl

• Rehabilitationszentrum Meidling der AUVA, Wien

 

Das Rehabilitationszentrum Meidling der AUVA ist dabei bundesweit die einzige Ein -

richtung, die sich ausschließlich mit schädelhirntraumatisierten Patientinnen befasst.

 

Der Schwerpunkt der Neurorehabilitation liegt in Österreich traditionell im stationären

Sektor und kann in Art und Ausmaß durchaus mit anderen Ländern Schritt halten.

Es ist davon auszugehen, dass im Regelfall alle bedürftigen PatientInnen in einem

Rehabilitationszentrum stationär aufgenommen und betreut werden.

 

Allerdings werden vereinzelt bei Patientinnen nach Beendigung der unfall -  bzw. neu -

rochirurgischen Versorgung rehabilitationswürdige Defizite - mit Ausnahme moton -

scher Beeinträchtigungen - nicht erkannt und folglich die Betroffenen einer Rehabili -

tation nicht zugeführt.

 

Defizite bestehen bei der Versorgung bedürftiger Patientinnen nach ihrer Entlassung

aus den Rehabilitationszentren. Insbesondere besteht ein Bedarf an zusätzlichen

tagesklinischen Einrichtungen. Tageskliniken gibt es bisher nur wenige, wie bei -

spielsweise in der LNK Salzburg oder im Maria Theresien Schlössl in Wien. Eine fun -

dierte Bedarfsermittlung an poststationären Behandlungskapazitäten und Empfeh -

lungen zur notwendigen Strukturqualität solcher Einrichtungen liegen derzeit nicht

vor.

 

Eine bedarfsgerechte Planung an stationären Behandlungskapazitäten erfolgt hin -

sichtlich der Akutversorgung laufend im Rahmen des zwischen dem Bund und den

Bundesländern vereinbarten Österreichischen Krankenanstaltenplanes, hinsichtlich

der stationären Rehabilitation im Rahmen der Planungen im Sozialversicherungs -

bereich. Um eine optimale rehabilitative Versorgung sicherzustellen, wurde im Re -

gierungsprogramm der bedarfsgerechte Ausbau der Rehabilitationsangebote und die

Neustrukturierung der Rehabilitationsmaßnahmen vereinbart. Im Rahmen der derzeit

laufenden Verhandlungen zu einer neuen Vereinbarung gemäß Art. 15a B - VG zum

Gesundheitswesen und zur Krankenanstaltenfinanzierung wird seitens des Bundes

die Lösung der Schnittstellenprobleme in der Versorgungskette und damit die Ge -

währleistung einer lückenlosen und zum jeweils optimalen Zeitpunkt einsetzenden

medizinischen Versorgung aller Patientinnen in Österreich forciert.

 

Frage 11:

 

Die Möglichkeit einer sozialrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen besteht be -

reits derzeit: Nach § 17 in Verbindung mit § 77 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversi -

cherungsgesetzes (ASVG) besteht in der gesetzlichen Pensionsversicherung die

Möglichkeit der begünstigten Weiterversicherung für Personen, die aus der Pflicht -

versicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen (eine nahe Ange -

hörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des

Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldge -

setze unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu

pflegen. Diese Personen haben nur die Beitragsteile, die nach den §§ 51 Abs. 3 Z 3

lit.a und 51a Abs. 1 ASVG auf den Versicherten entfallen, zu tragen; die gemäß den

genannten Bestimmungen auf den Dienstgeber entfaltenden Beitragsteile sind aus

Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund erfolgt

auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürfti -

gen Person.

 

Darüber hinaus steht zurzeit in Diskussion, diese begünstigte Form der Weiterversi -

cherung schon bei der Pflege von Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe

der Stufe 4 zu ermöglichen.

 

Nach § 18a ASVG können sich Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsa -

men Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sin -

ne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes gewährt wird, widmen und

deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, solange sie wäh -

rend dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur

Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbst -

versichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind

nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Nach

§ 77 Abs.7 ASVG sind die Beiträge für diese Selbstversicherung zur Gänze aus Mit -

teln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.