1026/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Schlögl und Genossen haben am 06. Juli 2000 unter
der Nr. 1042/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Vollkostenersatz für Zivildiener" gerichtet.
Die einzelnen Fragen beantworte ich nach den mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:
Zu Frage 1:
Bei meinem Amtsantritt habe ich eine große Anzahl von Zivildienstpflichtigen übernommen,
die durch die Wartezeit bis zur ihrer Zuweisung zum Zivildienst in ihrer Lebensplanung
behindert sind. Mit Stichtag 15.02.2000 gab es 112.860 Zivildienstpflichtige, von denen
16.184 Mann noch nicht zugewiesen wurden. Als ersten Schritt zum Abbau dieser Warteliste
habe ich daher für Oktober 2000 ein Sonderprogramm ins Leben gerufen.
Bei der Berechnung der im Jahre 2000 wirksam werdenden ,,Vollkosten" des Bundes pro
zugewiesenen Zivildienstpflichtigen ergibt sich ein Gesamtaufwand von S 796,700.000.- .
Diesem Betrag waren Personalkosten und Sachaufwand, der sich aus der Vollziehung des
Zivildienstgesetzes ergibt, im Ausmaß von S 41.126.740.- hinzuzuzählen. Diese
Gesamtausgaben von S 837.826.740.- entsprechen Jahreskosten für einen Zivildienst -
leistenden im Durchschnitt von S 126.407,17, das sind monatlich durchschnittlich
S 10.533,93 pro Zivildienstleistenden.
Aus dieser Berechnung ergibt sich eine monatliche Vergütung von S 10.500.- pro
Zivildienstleistenden.
Zu Frage 2:
Die Einnahmen aus Vergütungen der Rechtsträger von Zivildiensteinrichtungen an den Bund
fließen in das Gesamtbudget ein.
Zu Frage 3:
Bei Zuweisung von Zivildienstleistenden ist gem. § 8 Abs. 5 ZDG darauf Bedacht zu nehmen,
dass dadurch bestehende Arbeitsplätze nicht gefährdet werden und Arbeitssuchenden das
Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert wird. Diese Gesetzesbestimmung ist
unabhängig von der Höhe der monatlichen Vergütung durch den Rechtsträger von
Zivildiensteinrichtungen an den Bund zu beachten. Bei den derzeit an den Bund zu leistenden
Vergütungen von S 1.278,- bis zu S 7.822,- konnten keine Auswirkungen auf den
Arbeitsmarkt festgestellt werden.
Zu Frage 4:
Rechtsträger von Zivildiensteinrichtungen werden zumindest einmal jährlich eingeladen,
durch Bedarfsanmeldungen im Sinne des § 8 Abs. 3 ZDG die für Zuweisungen zu ihrer
Einrichtung mögliche Anzahl von Zivildienstplätzen dem Bundesministerium für Inneres
bekanntzugeben.
Zu Frage 5 und 7:
Den Trägerorganisationen werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 8 Abs. 1
ZDG und unter Berücksichtigung der budgetären Vorgaben Zivildienstpflichtige zugewiesen.
Zum Oktobertermin 2000 wurden 1.880 Zuweisungen zu Trägerorganisationen des
Zivildienstes verfügt, die ohne Verpflichtung zur Leistung eines “Vollkostenersatzes"
erfolgten.
Zu Frage 6:
Die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen hat unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeiten zu
erfolgen. Zuweisungswünsche werden, soweit Erfordernisse des Zivildienstes nicht
entgegenstehen und unabhängig von der Höhe der durch den Rechtsträger dieser Einrichtung
an den Bund zu leistenden Vergütung berücksichtigt.
Zu Frage 8 und 9:
Zuweisungen aus dem Sonderprogramm können bis zur Höhe der anerkannten
Zivildienstplätze erfolgen, wobei allfällig aus den Zuweisungen vom Februar 2000 und Juni
2000 bereits besetzte Zivildienstplätze in Abzug zu bringen sind.